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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 50 NJG - Grundbuchverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) Auf Rechte, für die nach Landesrecht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Grundstücke entsprechend gelten, sowie auf das Bergwerkseigentum sind die für Grundstücke und für Erbbaurechte geltenden Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechend anzuwenden, soweit in den §§ 51 und 52 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Selbständige Gerechtigkeiten sowie vererbliche und veräußerliche Nutzungsrechte an Grundstücken im Sinne des § 18 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch werden nur auf Antrag einer oder eines Berechtigten im Grundbuch eingetragen.