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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 49 NJG - Zuständigkeit der Notarinnen und Notare im Nachlasssicherungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Das Nachlassgericht kann einer Notarin oder einem Notar im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses und eines Nachlassinventars sowie die Anlegung und Abnahme von Siegeln übertragen.