Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 28.01.2011, Az.: 13 A 3476/10

Altersdiskriminierung; Altersgrenze; Ermessen; dienstliche Gründe; Hinausschieben; Personalplanung; Ruhestand

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
28.01.2011
Aktenzeichen
13 A 3476/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Der 1945 geborene Kläger begehrt, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 30.11.2013 hinauszuschieben.

Er wurde im April 2009 zuletzt befördert und wäre normalerweise mit Ablauf des Monats November 2010 in den Ruhestand getreten.

Mit Schreiben vom 09.04.2010 beantragte der Kläger, seinen Eintritt in den Ruhestand um längstens drei Jahre bis zum 30.11.2013 hinauszuschieben. Nach einem Bericht der OFD Niedersachsen vom 18.06.2010 an den Beklagten hat der Kläger in zwei Gesprächen seinen Antrag dahingehend erläutert, dass er sich die Möglichkeit einer weiteren aktiven Tätigkeit bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres offenhalten wolle.

Mit Bescheid vom 02.07.2010, dem Kläger am 06.07.2010 bekanntgegeben, entsprach der Beklagte dem klägerischen Antrag insoweit, als er dessen Eintritt in den Ruhestand um vier Monate bis zum 31.03.2011 hinausschob. Ein Hinausschieben auf einen späteren Zeitpunkt lehnt er ab. Ziel der Personalentwicklung in der niedersächsischen Steuerverwaltung sei es, grundsätzlich alle Vorsteher eines Finanzamtes mit einem nach BesGr. A 16+Z bewerteten Amt vor Erreichen ihrer gesetzlichen Altersgrenze auch entsprechend ihrem Amt zu besolden. Bei einer längeren Hinausschiebung würden anderen Beamten die Möglichkeit genommen, vor Eintritt in den Ruhestand ein Amt der BesGr. A 16 + Z verliehen zu bekommen und die Ruhegehaltsfähigkeit dieser Besoldung zu erreichen.

Der Kläger hat am 06.08.2010 Klage erhoben.

Er trägt vor, in zwei Gesprächen habe er seinen Antrag dahingehend klargestellt, dass er die volle Ausschöpfung der 3-Jahres-Frist begehre. Die Festlegung der Altershöchstgrenze stelle für ihn wegen des Ausschlusses von der weiteren aktiven Berufstätigkeit aufgrund des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG dar, für die eine Rechtfertigung nicht erkennbar sei. Der Beklagte habe zudem das dienstliche Interesse, auf dass er sich berufe, nicht belegt. Soweit ihm bekannt, würde bei einer Stattgabe seines Antrages anderen Kollegen nicht die Möglichkeit genommen, rechtzeitig vor Eintritt in deren Ruhestand ebenfalls ein Amt der BesGr. A 16+Z verliehen zu bekommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 30.11.2013 hinauszuschieben und den Bescheid vom 02.07.2010 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht;

hilfsweise,

festzustellen, dass der Kläger nicht mit Ablauf des Monats März 2011 in den Ruhestand tritt;

äußerst hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV im Wege der Vorabentscheidung die Frage vorzulegen, wie Art. 1, 2, 6 der Richtlinie 2007/78/EG im Hinblick auf die §§ 35 und 36 NBG in der seit dem 01.04.2009 geltenden Fassung auszulegen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Der Kläger sei formal nicht beschwert, seinem Antrag sei entsprochen worden. Er habe ja nur „höchsten“ eine Verlängerung um 3 Jahre beantragt. Spätere Äußerungen könnten seinen Antrag nicht mehr abändern. Ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften läge nicht vor. Soweit der Kläger die dienstlichen Gründe in Frage stelle, habe er Informationsdefizite.

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist zulässig. Zwar ist einzuräumen, dass nach dem ursprünglichen Wortlaut seines schriftlichen Antrages das Begehren des Klägers schon erfüllt wäre, wenn überhaupt irgendein Hinausschieben der Altersgrenze erfolgt, sofern der Beklagte innerhalb des Zeitrahmens von drei Jahren bleibt. Unstreitig hat der Kläger jedoch vor Entscheidung deutlich gemacht, dass es ihn um ein Hinausschieben um drei Jahre geht. Sofern dies nicht bereits als reine Klarstellung angesehen werden kann, hat er zumindest seinen ursprünglichen Antrag damit abgeändert.

Insoweit ist der Kläger durch die Ablehnung, die Altersgrenze über den 31.03.2011 weiter hinauszuschieben, durchaus beschwert.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kann nur § 36 Abs. 1 Nr. 2 NBG sein. Danach kann auf Antrag des Beamten der Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

Stehen dienstliche Interessen einer Verlängerung der aktiven Dienstzeit entgegen, dann ist danach ein Hinausschieben der Altersgrenze von vornherein nicht möglich, der Antrag ist zwingend abzulehnen. Gibt es keine entgegenstehenden dienstlichen Gründe, dann muss jedoch nicht zwangsläufig einem entsprechenden Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze entsprochen werden, sondern der Dienstherr hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, ob er dem Antrag ganz oder zum Teil folgt oder ihn ggf. in Gänze ablehnt (vgl. dazu auch schon Beschluss des erkennenden Gerichts vom 06.10.2010 - 13 B 6226/09 - sowie Urteil vom 24.09.2010 - 13 A 3246/09 -).

Diese hier getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten, die vom Gericht - § 114 VwGO - nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann, ist nicht zu beanstanden.

Einerseits hat bei seiner angefochtenen Entscheidung der Beklagte durchaus die Interessen des Antragstellers nicht aus dem Auge verloren. Denn der Beklagte hatte bei der ausgesprochenen Verlängerung der aktiven Dienstzeit § 5 Abs. 6 BeamtVG berücksichtigt und durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid immerhin die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Kläger ein Ruhegehalt aus seinem letzten Beförderungsamt erhalten kann. Andererseits hat er ein weiteres Hinausschieben mit dem Hinweis auf seine Personalentwicklungsplanung abgelehnt. Dies ist ermessensgerecht. Die Überlegungen, Beförderungsstellen für jüngere Beamte freizumachen und sie nicht durch Hinausschieben der Altersgrenze weiter zu blockieren, sind sachgerecht und nicht willkürlich. Dem Kläger ist es nicht gelungen darzulegen, dass es sich insoweit lediglich nur um ein vorgeschobenes Argument des Beklagten gehandelt hat. Die Darstellungen des Beklagten zu seiner Personalplanung, die im Laufe des Verfahrens schriftsätzlich vorgetragen wurden, sind nachvollziehbar. Das Gericht hegt daran keine Zweifel.

Europarechtliche Vorschriften gebieten es ebenfalls nicht, die Altersgrenze beim Kläger um die gewünschten vollen drei Jahre hinauszuschieben. Die Verlängerung der aktiven Dienstzeit des Klägers „nur“ bis einschließlich 31.03.2011 verstößt insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie etwas § 10 Nr. 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, wonach Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Erreichen des Rentenalters des Beschäftigten zulässig sind, nicht entgegensteht, soweit zum Einen diese Bestimmung objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt ist und zum Anderen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (EuGH, Urt. v. 12.10.2010 - C-45/09 -, zit. n. juris). Dies ist auch bei den Bestimmungen des § 35 NBG über den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze der Fall.

Der EuGH hat zwar zunächst in der zitierten Entscheidung klarstellt, dass eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn der Beschäftigte das Rentenalter erreicht, eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung darstellt. Weiterhin hat aber der EuGH geprüft, ob diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt angesehen werden kann. Er kam zu den Schluss, dass hinsichtlich des mit der Regelung verfolgten Ziels der in Frage stehende Mechanismus (Eintritt in den Ruhestand) auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen beruht und von der Entscheidung abhängt, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen. Derartige Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen seien, so der EuGH, seit Langem Teil des Arbeitsrechts zahlreicher Mitgliedstaaten und in den Beziehungen des Arbeitslebens weithin üblich. Da sie den Arbeitnehmern eine gewisse Stabilität der Beschäftigung bieten und langfristig einen vorhersehbaren Eintritt in den Ruhestand verheißen, während sie gleichzeitig den Arbeitgebern eine gewisse Flexibilität in ihrer Personalplanung bieten, seien diese Klauseln über die automatische Beendigung von Arbeitsverhältnissen Niederschlag eines Ausgleichs zwischen divergierenden, aber rechtmäßigen Interessen, der sich in einen komplexen Kontext von Beziehungen des Arbeitslebens einfügt und eng mit politischen Entscheidungen im Bereich Ruhestand und Beschäftigung verknüpft ist. Diese Ziele seien grundsätzlich als solche anzusehen, die eine von den Mitgliedstaaten vorgesehene Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78 als "objektiv und angemessen" erscheinen lassen und "im Rahmen des nationalen Rechts" rechtfertigen. Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Zudem ermöglicht die Regelung des § 36 Abs. 1 NBG eine gewisse Flexibilität, so dass bei entsprechendem Einverständnis des Beamten und dem Vorliegen dienstlicher Gründe bzw. dem Fehlen entgegenstehender dienstlicher Gründe nach pflichtgemäßem Ermessen die Altersgrenze hinausgeschoben werden kann.

Zudem hatte der EuGH bereits in seinem Urteil vom 16.10.2007 - C-411/05 - entschieden, dass nach dem 14. Erwägungsgrund der o.g. Richtlinie diese Richtlinie nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand berührt. Dieser Erwägungsgrund beschränkt sich zwar auf die Klarstellung, dass die Richtlinie nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tangiert, das Alter für den Eintritt in den Ruhestand zu bestimmen, und steht nicht der Anwendung der Richtlinie auf nationale Maßnahmen entgegen, mit denen die Bedingungen geregelt werden, unter denen ein Arbeitsvertrag endet, wenn das auf diese Weise festgesetzte Ruhestandsalter erreicht wird. Aber dies ist auch nicht die Frage des vorliegenden Rechtsstreits. Weiterhin hatte seinerzeit der EuGH noch ausgeführt, die Annahme der Stellen eines Mitgliedstaats, dass die Zwangsversetzung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand wegen Erreichens der festgelegten Altersgrenze angemessen und erforderlich sein kann, um das im Rahmen der nationalen Beschäftigungspolitik angeführte legitime Ziel der Förderung von Vollbeschäftigung durch Begünstigung des Zugangs zum Arbeitsmarkt zu erreichen, erscheine nicht unvernünftig. Darüber hinaus könnte die genannte Maßnahme auch nicht als übermäßige Beeinträchtigung der berechtigten Erwartungen des zwangsweise in den Ruhestand versetzten Arbeitnehmers angesehen werden, weil die einschlägige nationale Regelung nicht nur auf ein bestimmtes Alter abstellten, sondern auch den Umstand berücksichtigt, dass dem Betroffenen am Ende seiner beruflichen Laufbahn ein finanzieller Ausgleich in Gestalt einer Altersrente zugute kommt, deren Höhe nicht als unangemessen betrachtet werden könne.

Nach alledem kommen eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den EuGH nicht in Betracht.

Auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte gebieten nicht die generelle Hinausschiebung der Altersgrenze. Die Kammer hat durch den seinerzeit zuständigen Einzelrichter dazu im Urteil vom 24.09.2010 - 13 A 3246/09 - ausgeführt:

„Art 3 GG gebietet nicht die generelle Zulassung des Hinausschiebens der Altersgrenze, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass bei Lebenszeitbeamten und bei Beamtenanwärtern keine gleiche Ausgangssituation besteht. So befinden sich diese nicht in einer Wettbewerbssituation, da der ältere zur Pensionierung anstehende Beamte bei Weiterbeschäftigung regelmäßig die Einstellung eines jungen Beamten hindert. Dies würde zur Benachteiligung junger Menschen führen. Führt aber die Bevorzugung des Einen automatisch zur Benachteiligung des Anderen, liegt eine gleiche Situation der Betroffenen nicht vor, die eine Gleichbehandlung gebieten würde.

Dieser Umstand wird auch in den europarechtlichen Bestimmungen berücksichtigt.

Zu der im Beamtenrecht des Landes Hessen festgelegten Altersgrenze von 65 Jahren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu Recht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (VG Frankfurt, Beschl.v..6.8.2009 - 9 L 1887/09.F - und Beschl.v. 29.3.2010 - 9 K 3854/09.F - in seinem Beschluss vom 28.9.2009 -1 B 2487/09 - Folgendes ausgeführt:

‚Als Beispiel für derartige zulässige Ungleichbehandlungen nennt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 a) ausdrücklich "… die Festlegung besonderer Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen". Diese Befugnis, einzelne Ungleichbehandlungen wegen des Alters nicht als Diskriminierung einzustufen, hat der Bundesgesetzgeber im AGG aufgegriffen und eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Alters sowohl wegen konkreter beruflicher Anforderungen für zulässig erachtet (§ 8 AGG) als auch allgemein dann, wenn sie objektiv und angemessen durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (§ 10 Satz 1 und 2 AGG). Als Beispiele für derartige zulässige unterschiedliche Behandlungen werden in § 10 Ziffer 5 AGG ausdrücklich Vereinbarungen genannt, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehen, zu dem der oder die Beschäftige eine Rente wegen Alters beantragen kann. Diese Regelung entspricht zwar nicht unmittelbar dem Zwangseintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der beamtenrechtlichen Altersgrenze, weil diese Altersgrenze nicht im Wege der Vereinbarung ausgehandelt, sondern vom Gesetzgeber festgelegt wurde. Sie lässt jedoch bereits erkennen, dass eine Zwangspensionierung nicht von vornherein ausgeschlossen sein soll, sondern lediglich an besondere Voraussetzungen wie die Möglichkeit des Bezuges von Altersrente anknüpft.’ …

‚Die Festsetzung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand ist somit an den Kriterien von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AGG zu messen und setzt im Einzelnen voraus, dass diese Maßnahme objektiv und angemessen sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, wobei unter rechtmäßigen Zielen insbesondere solche aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind. Diesen Kriterien wird die Festlegung des Ruhestandsalters auf 65 Jahre durch den hessischen Landesgesetzgeber entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gerecht.

Zwar nennt § 50 Abs. 1 HBG das mit der Altersgrenze verfolgte Ziel nicht. Dies ist jedoch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. nur Urteile vom 16.10.2007 - C 411/05 - [Palacios de la Villa] sowie vom 05.03.2009 - C 388/07 - [Age Concern England]) auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Zieles ermöglichen. Bezüglich der Altersgrenze von 65 Jahren lassen sich derartige Gesichtspunkte u. a. aus der historischen Entwicklung sowie der Gesetzesbegründung zum Hessischen Beamtengesetz (LT-Drs. IV/940 S. 2636) entnehmen. Danach wollte der hessische Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt einer günstigen Altersschichtung die herkömmliche Altersgrenze von 65 Jahren beibehalten und hat - damals - sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit der Weiterbelassung für bestimmte Zeit verzichtet. Die Festlegung gerade auf 65 Jahre ist also nicht etwa willkürlich gewählt worden, sondern entspricht langjähriger Praxis nicht nur im Beamtenrecht, sondern auch beim Rentenalter für gesetzlich versicherte Beschäftigte. Die Festlegung einer zwingenden Altersgrenze dient auch dazu, dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung zu tragen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssen (und dürfen), um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen. Hinzu kommt, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlässt und damit zunehmend zu befürchten ist, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn/Arbeitgebers und der Allgemeinheit sowie auch zum Nachteil des einzelnen Bediensteten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aufwenden muss, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden können. Demgemäß beruht die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auch auf der generalisierenden Überlegung, dass bei Erreichen eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich vermutet wird (vgl. zuletzt noch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07 - NVwZ 2008, 1233 [BVerfG 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07] f. = ZBR 2008, 411 [BVerfG 23.05.2008 - 2 BvR 1081/07] = DVBl. 2008, 997 ff. zum Pensionsalter für Polizeivollzugsbeamte in Rheinland-Pfalz, m. w. N.). Die den Beamten grundsätzlich treffende Pflicht zur lebenslangen Dienstleistung findet ihre Schranke in der Dienstfähigkeit des Beamten. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2008 2 BvR 1081/07 - a. a. O.). Selbst wenn der Bundesgesetzgeber für seine Beamten sowie für die gesetzliche Sozialversicherung das Rentenalter mittlerweile schrittweise auf 67 Jahre anhebt, verletzt der hessische Landesgesetzgeber nicht die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes, wenn er (bislang) an der Altersgrenze von 65 Jahren festhält.

Das ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgte Ziel einer günstigen Schichtung des Altersaufbaus in der hessischen Beamtenschaft und damit auch in der Staatsanwaltschaft. stellt ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG dar. Der Ruhestandseintritt älterer Beschäftigter ermöglicht Berufsanfängern erst den Zugang zum Berufsbeamtentum. Darüber hinaus soll dieser Prozess unter personalplanerischen Gesichtspunkten möglichst kontinuierlich und vorhersehbar ausgestaltet werden, damit sich innerhalb der Belegschaft Beamte aller Altersgruppen wiederfinden und geeigneter Nachwuchs rechtzeitig rekrutiert werden kann (vgl. zu derartigen Überlegungen des Dienstherrn bei der Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher VG Gießen, Beschluss vom 22.04.2008 - 5 L 729/08 -). Nur so können ältere, hochqualifizierte Beamte ihre Erfahrungen an jüngere Kollegen weitergeben und damit im Interesse der Allgemeinheit für eine gleichbleibend hohe Qualität der Verwaltung sorgen. Andererseits kann die erfahrungsgemäß aufgrund des Alters nachlassende Leistungsfähigkeit durch leistungsfähigere jüngere Kollegen kompensiert werden. Außerdem entsteht durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsstellen ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Beschäftigte, sich verstärkt zu engagieren, wodurch die Motivation im öffentlichen Dienst insgesamt verbessert werden kann. Der Überalterung entgegenzuwirken und die Zukunftschancen Jüngerer zu fördern, sind somit zulässige Ziele, die der Gesetzgeber einer Regelaltersgrenze zu Grunde legen kann (so schon BVerfG, Urteil vom 10.04.1984 - 2 BvR 19/82 - BVerfGE 67, 1 [BVerfG 10.04.1984 - 2 BvL 19/82] ff., sowie Beschluss vom 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - NVwZ 1986, 369 [BVerfG 10.12.1985 - 2 BvL 18/83] ff.).

Dieses Ziel muss der Gesetzgeber auch nicht so ausdifferenzieren, dass er im Einzelnen eine konkret wünschenswerte Altersschichtung nach der Anzahl der Beschäftigten in einer bestimmten Alters- und/oder Besoldungsgruppe beschreibt, dies möglicherweise noch nach Beschäftigungsbereichen oder aktuellen Rahmenbedingungen wie der demographischen Entwicklung variiert oder ein allumfassendes Gesamtkonzept vorlegt, in das die von ihm gewünschte Schichtung des Altersaufbaus eingegliedert ist. Vielmehr haben die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum, innerhalb dessen sie einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen finden müssen (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 05.03.2009 - C 388/07 -).’

Die Regelung in Niedersachsen verlässt diesen Spielraum nicht. Vielmehr wird durch die Pensionsgrenze der durchmischte Altersaufbau sichergestellt. Die Ausnahmemöglichkeiten von der strikten Altersgrenze treffen eine Ausgleichsmöglichkeit und ermöglichen in Abwägung der Interessen der Berufseinsteiger und der älteren Beamten sowie der dienstlichen Interessen eine ausgewogene Entscheidung. Dabei ist es nicht verfehlt die Leistungskomponente mit in die Überlegung einzubeziehen, zumal dies gerade kein altersbezogenes Merkmal ist.“

Darin wird auch für diesen Fall festgehalten.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.