Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 17.01.2011, Az.: 9 A 3461/08

Anhörung; Cannabiskonsum; Fahrerlaubnisentziehung; gelegentlicher Konsum; Unterbrechung des Konsums

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
17.01.2011
Aktenzeichen
9 A 3461/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein gelegentlicher Cannabiskonsum liegt auch vor, wenn ein Wiederholungskonsum nach viereinhalb Jahren stattfindet.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die von dem Beklagten verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klasse B).

Der am ... geborene Kläger fiel erstmals am 12. September 2003 beim Führen eines PKW unter Drogeneinfluss auf. In der knapp 50 Minuten später entnommenen Blutprobe ergab sich ein Befund im Serum von ca. 53 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und von ca. 207 ng/ml THC-Carbonsäure (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der MHH vom 6. Oktober 2003). Das seinerzeit auf Anforderung des Beklagten vom 23. Oktober 2003 beigebrachte medizinisch-psychologische Gutachten vom 21. Mai 2004 kam (nach dem Untersuchungstermin am 9. Februar 2004 sowie zwei ergänzenden Urinkontrollen am 1. und 29. April 2004) zu dem Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (z. B. Betäubungsmittel pp.) führen werde. Außerdem stellte das Gutachten fest, dass keine Beeinträchtigungen als Folge unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe vorlägen, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellten.

Unter dem 15. April 2008 teilte die Polizeiinspektion F. dem Beklagten mit, bei dem Kläger sei am 23. März 2008 um 0.25 Uhr im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgestellt worden, dass er als Fahrer eines PKW unter der Einwirkung berauschender Mittel gestanden habe. Blutuntersuchungen hätten im Serum positive Befunde für Cannabinoide erbracht. Die Bestätigungsanalyse hätte THC in einer Konzentration von 6,5 ng/ml und THC-Carbonsäure von 38,5 ng/ml ergeben. In dem Polizeibericht vom selben Tage heißt es, durchgeführte Drogenvortests seien bei dem Fahrzeugführer auf die Parameter Kokain und Cannabis positiv verlaufen. Der Vortest auf Kokain sei hinter dem Ohr und an den Nasenöffnungen durchgeführt worden. Das Ergebnis weise darauf hin, dass der Kläger mit diesem Betäubungsmittel in irgendeiner Form in Berührung gekommen sei. Der Kläger habe keine Angaben gemacht.

Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid vom 11. Juni 2008. Zur Begründung führte er aus, bei dem Kläger liege ein gelegentlicher Konsum von Cannabis vor. Der für den 23. März 2008 nachgewiesene Cannabiskonsum stehe noch in einem Zusammenhang mit dem nahezu regelmäßigen Konsum von Mai 2003 bis zum 12. September 2003. Ausweislich der Fahrt mit dem PKW am 23. März 2008 unter einer THC-Konzentration im Blut von 6,5 ng/ml habe der Kläger nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen können. Er sei deshalb gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit der Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet.

Die Anordnung, den Führerschein unverzüglich abzugeben, befolgte der Kläger am 18. Juni 2008.

Zugleich beantragte er an diesem Tag bei dem Beklagten, die Vollziehung auszusetzen. Er habe begründete Zweifel daran, dass das ihm entnommene Blut Gegenstand der hier verwerteten toxikologischen Untersuchung gewesen sei. Bei der polizeilichen Kontrolle sei lediglich von Kokain, nicht von Cannabis die Rede gewesen. Die Behandlung der Blutprobe nach der Entnahme sei ungewöhnlich gewesen und lasse sich aus den Akten nicht nachvollziehen. Die Bewertungen und Schlussfolgerungen des Polizeibeamten G. seien unqualifiziert. Jedenfalls berechtige der allenfalls in Betracht zu ziehende einmalige Konsum nicht zu den ergriffenen Maßnahmen. Allenfalls sei zur Abklärung des Konsummusters die Anordnung eines Drogenscreenings in Betracht gekommen. Hierzu sei er ohne Einschränkung sofort bereit. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 4. Juli 2008 ab. Selbst wenn der Kläger am 23. März 2008 nach längerer Abstinenz erstmals wieder Cannabis konsumiert habe, falle dies unter den unbestimmten Rechtsbegriff des gelegentlichen Konsums. Bei dem Kläger liege ein Wiederholungskonsum für Cannabis vor, der nicht dem einmaligen, experimentellen „Probierkonsum“ zuzurechnen sei. Eine Fahrt unter Cannabiseinfluss liege bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut vor. Schließlich gebe es keinerlei Ansatzpunkte dafür, dass bei der Blutentnahme und der Kennzeichnung des entnommenen Blutes Fehler unterlaufen seien. Weiter geltend gemachte Ungereimtheiten im Polizeibericht seien für die behördliche Entscheidung nicht von Bedeutung gewesen.

Gegen den Bescheid vom 11. Juni 2008, zugestellt am 17. Juni 2008, hat der Kläger am 14. Juli 2008 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, er habe am 23. März 2008 keine Drogen konsumiert. Die zu Grunde gelegte Blutprobe habe mit einer weiteren ihm noch zu entnehmenden Blutprobe verglichen werden müssen. Daraus hätte sich eine Verwechselung ergeben. Nach Vernichtung der damaligen Blutprobe sei dies nun nicht mehr möglich. Im Übrigen bezieht der Kläger sich auf sein Vorbringen im behördlichen Aussetzungsverfahren.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und wiederholt die Gründe des angefochtenen Bescheides sowie der Ablehnung des Aussetzungsantrags.

Die Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis am 23. März 2008 ahndete der Beklagte durch Bußgeldbescheid vom 5. Juni 2008 und verhängte wegen Verstoßes gegen § 24 a StVG eine Geldbuße in Höhe von 275,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot (Az.: 00.16262.800565.0 B). Auf den dagegen erhobenen Einspruch verurteilte das Amtsgericht H., Zweigstelle I., den Kläger wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24 a Abs. 2 StVG) ebenso zu einer Geldbuße in Höhe von 275,00 Euro, untersagte dem Kläger, für die Dauer von einem Monat, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen (Az.: 15 OWi 505 Js 29074/08) und stellte fest, dass durch die Polizei die Identität des Klägers eindeutig festgestellt worden sei und ein sog. „Wischtest“ den Verdacht auf Cannabiskonsum beim Kläger bestätigt habe. Angesichts der einheitlichen Identitätsnummer im Protokoll der Blutentnahme, dem ärztlichen Untersuchungsbericht und dem Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover bestünden für eine Verwechselung der Blutprobe keinerlei Anhaltspunkte. Auf die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht J. zwar das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache an das Amtsgericht H., Zweigstelle I., zurückverwiesen, jedoch die Rechtsbeschwerde im Übrigen verworfen.

Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auszugsweise auf die Akten der Staatsanwaltschaft K. (Az.: 505 Js 29074/08), Stand: 19. August 2010, Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs.1 VwGO übertragen worden ist.

Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2008 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich im Ergebnis aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides, auf die das Gericht zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt.

Dass der Beklagte den Kläger vor dem Erlass der Entziehungsverfügung vom 11. Juni 2008 entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG nicht angehört hat, ist unabhängig davon, ob hier ein Ausnahmefall im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG vorgelegen hat, jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, 2 VwVfG geheilt. Der Kläger hat seine Argumente nämlich schon in dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei dem Beklagten vorgetragen. Durch das Ablehnungsschreiben vom 4. Juli 2008 hat sich der Beklagte auch mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und zu erkennen gegeben, dass er an der getroffenen Entscheidung festhält. Es kommt deshalb für die Entscheidung nicht darauf an, ob der Beklagte etwa nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von einer Anhörung nach den Umständen des Einzelfalles absehen durfte, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse nicht geboten war. Dies könnte zumindest zweifelhaft sein, denn der Beklagte hat sich nicht erkennbar mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Soweit der Kläger geltend macht, er habe vor der Verkehrskontrolle am 23. März 2008 keine Drogen konsumiert, bewertet das Gericht dies als Schutzbehauptung. Nach Überzeugung des Gerichts ist es durch das eindeutige Ergebnis des im Bußgeldverfahren eingeholten Gutachtens der MHH vom 3. April 2008 erwiesen, dass der Kläger unter dem Einfluss von Cannabis in der festgestellten Konzentration von 6,5 ng/ml ein Kraftfahrzeug geführt hat. Dieser Sachverhalt ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren rechtskräftig festgestellt worden. Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG entfalten wie andere Bußgeldentscheidungen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG für das behördliche Entziehungsverfahren Bindungswirkung, als sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen. Für eine Abweichung zu Gunsten des Klägers besteht hier kein Raum, denn auch das erkennende Gericht hat keinerlei objektive Anhaltspunkte dafür, dass die dem Kläger entnommene Blutprobe verwechselt worden und er das Opfer von Polizei-, Behörden und Gerichtswillkür geworden sein könnte. Abgesehen davon, dass das Gutachten zu derselben Identitätsnummer abgegeben wurde, die bei der Blutentnahme und dem ärztlichen Untersuchungsbericht verwandt worden war, deckt sich der Befund mit dem hierzu während der Polizeikontrolle am 23. März 2008 beim Kläger durchgeführten Drogenvortest, soweit sich ein Nachweis für den Konsum von Cannabis ergeben hat. Der nach dem ebenfalls positiven Vortest während der Polizeikontrolle entstandene Verdacht auf Kokainkonsum bestätigte sich nach dem Laborbefund zwar nicht. Dies ist allerdings kein Beleg für eine Verwechselung. Vielmehr wird hierdurch für den Kläger allein ein relevanter Kokainkonsum ausgeschlossen. Der im Polizeibericht vom 15. April 2008 gezogene Schluss, der Kläger sei zumindest in irgendeiner Form mit Kokain in Berührung gekommen, wird dadurch nicht widerlegt. Denn es kann durchaus ein für den Kläger unbemerkt gebliebener, flüchtiger Kontakt mit Kokain vorgelegen haben. Demgegenüber hat der Kläger weder während der Polizeikontrolle selbst, noch während des Bußgeldverfahrens einen Sachverhalt nachvollziehbar dargelegt, warum trotz der für den aktiven Konsum sprechenden Fakten ein solcher damals gerade nicht stattgefunden habe. Das bloße Bestreiten, vor der Verkehrskontrolle am 23. März 2008 Cannabis konsumiert zu haben, bot danach keine Veranlassung, den vom Kläger angeregten Beweis zu erheben, ob es sich bei der ihm zugeordneten Blutprobe tatsächlich um sein Blut gehandelt hat.

Zu Recht hat der Beklagte den für den 23. März 2008 festgestellten Cannabiskonsum als einen gelegentlichen Konsum im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bewertet und ihn aufgrund der fehlenden Trennung von Konsum und Fahren als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen.

Selbst wenn die dahin gehende Einlassung des Klägers als richtig unterstellt wird, dass der hier nachgewiesene Befund für den 23. März 2008 allenfalls den ersten erneuten Cannabiskonsum bedeutet hat, und der Kläger tatsächlich seit dem 12. September 2003 drogenfrei gelebt hat, ändert dies am Ergebnis nichts. Auch danach ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Ein gelegentlicher Konsum liegt nach allgemeiner Auffassung jedenfalls bei einer mehr als nur einmaligen Einnahme von Cannabis vor. Insoweit genügt also ein zumindest zweimaliger Konsum (ständige Rechtsprechung auch des erkennenden Gerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts). In Abgrenzung zur regelmäßigen Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, der die Kraftfahreignung direkt ausschließt, setzt ein gelegentlicher Konsum aber weder eine über einen bestimmten Zeitraum hinweg an den Tag gelegte Regelmäßigkeit noch eine Gewohnheitsmäßigkeit voraus. Eine derartige über die Schwelle eines einmaligen und/oder experimentellen Konsums hinausgehende Einnahme liegt bei dem Kläger nachweislich vor. Dabei geht das Gericht nach Würdigung des Gesamtgeschehens davon aus, dass der Kläger - wie er bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung am 9. Februar 2004 selbst mitgeteilt hat - während seines Zivildienstes bis April 2003 mit den Kollegen im Wohnheim sehr oft, bald 3 bis 4 Tage in der Woche nach Feierabend Joints geraucht hat. Ab Mai 2003 hat er den Cannabiskonsum noch gesteigert, so dass der Kläger nur noch an wenigen Tagen nicht Cannabis geraucht hat. Nachdem er am 12. September 2003 erstmals bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle als Cannabiskonsument aufgefallen war, gelang es ihm, nach 15 Monaten intensiven Drogenkonsums zunächst eine tragfähige und andauernde Drogenabstinenz aufzubauen, die er durch drei Drogenscreenings bis zum 29. April 2004 nachgewiesen hat.

Die damalige gutachterliche Prognose, es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führen werde, hat sich durch den erneuten Vorfall am 23. März 2008 als nicht zutreffend herausgestellt. Allerdings liegen zwischen dem Beginn der Drogenabstinenz im September 2003 und dem Vorfall im März 2008 über viereinhalb Jahre. Nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum kann als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen werden. Der erfolgte Konsum muss vielmehr nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden kann. Eine gelegentliche Cannabiseinnahme setzt einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse voraus. Schematisch feste Zeiten zu bestimmen, nach deren Ablauf ein Cannabiskonsum im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV unbeachtlich wird, dürfte nicht möglich sein. Eine solche generalisierende Betrachtungsweise trägt den Gefahren, die vom Cannabiskonsum im Straßenverkehr ausgehen, nicht hinreichend Rechnung. Erforderlich erscheint vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände (Nds. OVG, Beschluss vom 04.12. 2008 - 12 ME 298/08 - m. w. Nachw., www.dbovg.niedersachsen.de).

Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass auch dann von einem gelegentlichen Konsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen ist, wenn jemand nach einem längeren Abstinenzzeitraum bei einem früheren gelegentlichen oder regelmäßigen Konsum von Cannabis erneut Cannabis zu sich nimmt. Im hier vorliegenden Verfahren kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den nicht bestrittenen Konsumverhalten bis September 2003 und dem nachgewiesenen Konsum im März 2008 eine so gravierende Zäsur besteht, dass die früheren Konsumakte nicht mehr für die Frage der Gelegentlichkeit berücksichtigt werden dürften. Der Kläger legt demgegenüber nicht dar, aus welchen Gründen und unter welchen konkreten Umständen es zu dem erneuten Konsum von Cannabis im März 2008 gekommen ist und aus welchen Gründen sich die Konsumakte so gravierend unterscheiden könnten (so auch Bayer. VGH, Beschluss vom 12.04.2010 - 11 CS 09.2751 -, juris, für einen dem vorliegenden Fall in etwa vergleichbaren Zeitabstand von vier Jahren und zehn Monaten). Der erneute Konsum kann nicht mehr als einmalige experimentelle Einnahme bewertet werden. Wer bereits Erfahrung mit Cannabis gewonnen hat und dieses Betäubungsmittel nach längerer Zeit erneut konsumiert, bringt auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts zum Ausdruck, dass er die Einnahme dieses Rauschgifts in Kenntnis der bereits erlebten Wirkungsweise ganz bewusst wiederholt, es gerade nicht bei einem einmaligen Experimentieren mit dieser Droge belassen will und damit an den früheren Konsum anknüpft (so schon Bayer. VGH, Beschluss vom 27.03.2006 - 11 CS 05.1559 -, juris).

Der Kläger verfügte auch nicht über das erforderliche Trennungsvermögen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Bei den nach der Verkehrskontrolle ermittelten THC-Wert von 6,5 ng/ml, der den von der Grenzwertkommission zu § 24 a Abs. 2 StVG festgelegten Grenzwert von 1,0 ng/ml erheblich übersteigt, ist von einem zeitnahen Konsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einem mangelnden Vermögen zur Trennung des Drogenkonsums vom Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen. Auf die Feststellung konkreter Ausfallerscheinungen oder auf die Frage, ob dem Kläger noch bewusst gewesen ist, dass er unter dem Einfluss von THC steht, kommt es unter diesen Umständen nicht an.

In diesem Sinne geht von dem Kläger, wie sich auch am 23. März 2008 gezeigt hat, eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Nur wenn jemand es tatsächlich bei einer einmaligen, experimentellen Einnahme von Cannabis belässt, ergibt sich daraus nicht die Notwendigkeit, ihm zur Vermeidung künftiger Fahrten unter Drogeneinfluss die Fahrerlaubnis zu entziehen. Steht danach die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers fest, so ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen und für mildere Maßnahmen kein Raum.