Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 07.01.2011, Az.: 4 B 5513/10

Mangels Beeinträchtigung von Nachbarrechten besteht kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für einen Lagerplatz und eine Grüngutannahmestelle

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
07.01.2011
Aktenzeichen
4 B 5513/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 16090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2011:0107.4B5513.10.0A

Fundstelle

  • BauR 2011, 1212

Verfahrensgegenstand

Anfechtung einer Baugenehmigung
- Nachbarklage -
- Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO -

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 4. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Behrens,
den Richter am Verwaltungsgericht Kleine-Tebbe,
die Richterin am Verwaltungsgericht Schraeder sowie
die ehrenamtlichen Richter Gxxx und Hxxx
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, mit dem der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Lagerplatz und eine Grüngutannahmestelle begehrt, ist zwar statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

2

Die im Rahmen des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers nicht verletzt. Zur Begründung wird auf das am gleichen Tag ergangene Urteil in der Hauptsache (Az.: 4 A 3345/10) verwiesen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der für das Klageverfahren angenommene Streitwert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.

4

Rechtsmittelbelehrung

5

Soweit über den Sachantrag entschieden worden ist, steht den Beteiligten die Beschwerde gegen diesen Beschluss an das

6

Niedersächsische Oberverwaltungsgericht,

7

Uelzener Straße 40,

8

21335 Lüneburg,

9

zu.

10

...

Behrens
Kleine-Tebbe
Schraeder