Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 07.01.2011, Az.: 4 B 5513/10
Mangels Beeinträchtigung von Nachbarrechten besteht kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für einen Lagerplatz und eine Grüngutannahmestelle
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 07.01.2011
- Aktenzeichen
- 4 B 5513/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 16090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2011:0107.4B5513.10.0A
Rechtsgrundlage
- § 80 Abs. 5 VwGO
Fundstelle
- BauR 2011, 1212
Verfahrensgegenstand
Anfechtung einer Baugenehmigung
- Nachbarklage -
- Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO -
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 4. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Behrens,
den Richter am Verwaltungsgericht Kleine-Tebbe,
die Richterin am Verwaltungsgericht Schraeder sowie
die ehrenamtlichen Richter Gxxx und Hxxx
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Lagerplatz und eine Grüngutannahmestelle begehrt, ist zwar statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die im Rahmen des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte des Antragstellers nicht verletzt. Zur Begründung wird auf das am gleichen Tag ergangene Urteil in der Hauptsache (Az.: 4 A 3345/10) verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der für das Klageverfahren angenommene Streitwert wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.
Rechtsmittelbelehrung
Soweit über den Sachantrag entschieden worden ist, steht den Beteiligten die Beschwerde gegen diesen Beschluss an das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht,
Uelzener Straße 40,
21335 Lüneburg,
zu.
...
Kleine-Tebbe
Schraeder