Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 26.01.2011, Az.: 13 A 266/09

Heilfürsorge; Medikament; nicht verschreibungspflichtiges Medikament

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
26.01.2011
Aktenzeichen
13 A 266/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung von Aufwendungen für das Medikament „Lefax Kautabletten“.

Er ist Polizeibeamter und hat Anspruch auf Heilfürsorge.

Ende Mai 2008 stellte sein Arzt für ihn ein Rezept für das streitige Medikament aus, welches sich der Kläger dann aus einer Apotheke besorgte.

Mit Schreiben vom 02.07.2008 lehnte der Rechtsvorgänger der Beklagten gegenüber der Abrechnungsorganisation für Leistungserbringer im Gesundheitswesen GmbH eine Übernahme der Kosten für dieses Medikament ab. Daraufhin forderte die Apotheke den Kläger auf, einen Betrag von 15,29 € für dieses Medikament zu zahlen.

Mit Schreiben vom 13.08.2008 legte der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung, die Kosten für das o.g. Medikament nicht zu übernehmen, ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2008 wies der Rechtsvorgänger der jetzigen Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.12.2008 zugestellt.

Der Kläger hat am 07.01.2009 Klage erhoben.

Er trägt vor, die Tabletten seien medizinisch notwendig gewesen. Nach § 8 HFB habe er eindeutig einen Anspruch auf Kostentragung durch das Land.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2008 zu verurteilen, ihm die Aufwendungen für das Arzneimittel Lefax Kautabletten zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Sie nimmt Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die „Lefax Kautabletten“.

Zwar hat der Kläger grundsätzlich gem. § 120 Abs. 3 NBG iVm den nieders. Heilfürsorgebestimmungen (HFB) einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Versorgung mit Arzneimitteln.

Nach § 8 HFB werden für Heilfürsorgeberechtigte Kosten für die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln übernommen, soweit diese nach Art und Umfang schriftlich verordnet wurden und soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. Es ist einzuräumen, dass nach dem Wortlaut des § 8 HFB die streitigen Kau-Tabletten nicht unter die dort ausgeschlossenen Medikamente fallen. Denn die Tabletten wurden von einem Arzt verordnet, sie fallen nicht unter die Liste nach Abs. 3 der Vorschrift und es handelt sich bei ihnen weiterhin nicht um unwirtschaftliche Arzneimittel iSd. des § 8 Abs. 4 HFB.

Die Heilfürsorgebestimmungen wurden jedoch durch den RdErl. des MI vom 15.11.1995 eingeführt, der selbst noch Regelungen hinsichtlich des Umfangs der Heilfürsorge trifft. Diese Regelungen gehören ebenfalls zu den Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge iSd § 120 Abs. 3 NBG. Nach dem genannten Runderlass finden die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen entsprechende Anwendung, mithin auch die sog. „Arzneimittel-Richtlinien“ - AMR. Nach Ziff. 16.1 der AMR sind apothekenpflichtige, jedoch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 SGB V - in entsprechender Anwendung damit auch nach den HFB - ausgeschlossen.

„Lefax Kautabletten“ sind nicht verschreibungspflichtig. Ein Fall, wonach ausnahmsweise gleichwohl eine Versorgung erfolgen kann, liegt nicht vor. Nach Angaben des Klägers wurde ihm das streitige Medikament nach einer Endoskopie verordnet, um ein Gasbildungsreduktion zu erreichen. Dieser Fall wird von den Ausnahmereglungen nach Ziff. 16.1. ff. AMR nicht erfasst.

Bei einem Betrag von 15,29 € hält sich die wirtschaftliche Belastung des Klägers in Grenzen, so dass auch schon von daher nicht direkt aus der Fürsorgepflicht ein ergänzender Anspruch auf Übernahme von Medikamentenkosten hergeleitet werden kann.

Nach alledem bedarf es keiner weiteren Klärung, ob überhaupt in dem Schreiben vom 02.07.2008 an die Abrechnungsorganisation für Leistungserbringer im Gesundheitswesen auch ein Bescheid an den Kläger zu sehen ist, deren Aufhebung begehrt werden kann.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.