Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.12.2000, Az.: 14 K 651-652/96
Gewerbliche Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 07.12.2000
- Aktenzeichen
- 14 K 651-652/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 35707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2000:1207.14K651.652.96.0A
Rechtsgrundlagen
- EStG § 15 Abs. 2
- EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten ist weder die Ausübung eines freien Berufs noch eine andere selbständige Tätigkeit i.S.v. § 18 EStG .
- 2.
Bei dem Beruf eines Datenschutzbeauftragten handelt es sich nicht um einen sog. Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und auch nicht um einen einem Katalogberuf "ähnlichen Beruf".
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezogen hat.
Der Kläger war in den Streitjahren als sogenannter externer Datenschutzbeauftragter bei der V. Unternehmensgruppe tätig. In dieser Funktion war er den jeweiligen Vorständen der Unternehmensgruppe direkt unterstellt. Gemäß § 4 des zwischen ihm und der V. geschlossenen Vertrages war er verpflichtet, die Ausführungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie anderer einschlägiger Vorschriften über den Datenschutz bei den Unternehmen der Unternehmensgruppe sicherzustellen. Neben den sich unmittelbar aus § 29 BDSG ergebenden Aufgaben sollte der Kläger
- 1.
Auskunftsersuchen nach § 26 Abs. 2 BDSG beantworten
- 2.
Beschwerden hinsichtlich des Datenschutzes bearbeiten
- 3.
die Vorstände und Abteilungen der Unternehmensgruppe in Datenschutzangelegenheiten beraten und über sie betreffende Datenschutzprobleme informieren
- 4.
den Kontakt zu den Datenschutzaufsichtsbehörden und den Datenschutzbeauftragten anderer Versicherungsunternehmen pflegen.
Ferner sollte er halbjährlich einen Datenschutzbericht erstellen, in dem er seine Aktivitäten und Ergebnisse dieser Aktivitäten aufzeigte. Hierfür erhielt er ein Honorar von 120. 000 DM jährlich, das in vier gleichen Teilen jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig war. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 10 Jahren und endete am 31.12.1994.
Das beklagte Finanzamt (FA) hatte den Kläger zunächst als Freiberufler behandelt. Im Rahmen einer in 1993 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1990 bis 1992 beurteilte das FA die Tätigkeit des Klägers als gewerbliche Tätigkeit und erließ erstmalig für die Streitjahre Gewerbesteuermessbescheide.
Den hiergegen gerichteten Einspruch begründete der Kläger wie folgt: Entgegen der Ansicht des FA habe er eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgeübt. Bei der Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten handele es sich um eine den Katalogberufen der Vorschrift ähnliche Tätigkeit. Ein Beruf sei dann einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden könne. Er habe seine Ausbildungskenntnisse durch ein mit den Katalogberufen vergleichbares vierjähriges Studium der Mathematik erworben, das er allerdings nicht abgeschlossen habe. Aufgrund dieser Ausbildung sei er in der Lage, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse Werke zu planen, umzusetzen und ihre Durchführung zu kontrollieren. Damit erfülle er die Voraussetzungen der wissenschaftlichen Tätigkeit im Bezug auf die Erarbeitung von Erkenntnissen aufgrund objektiver Maßstäbe unter Anwendung rationaler Methoden. Insoweit sei die berufliche Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten mit der eines Ingenieurs vergleichbar.
Er sei u.a. verantwortlich für eine reibungslose Umsetzung der Anforderungen des Datenschutzgesetzes in verschiedenen Unternehmen. Hierzu bedürfe es zunächst der Analyse des bestehenden Datenschutzes, der Erarbeitung einer auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittenen Konzeption und deren anschließende Umsetzung. Er werde aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig; die Tätigkeit weise somit die typischen Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit auf.
Die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten sei mit der Tätigkeit eines gewerblich tätigen EDV-Beraters nicht vergleichbar. Die Tätigkeit eines EDV-Beraters liege im wesentlichen in der Einführung bzw. Optimierung des EDV-Einsatzes im betrieblichen Bereich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und richte sich ausschließlich nach den Wünschen des Kunden. Die Aufgaben eines EDV-Beraters seien sehr eingeschränkt und bezögen sich ausschließlich auf den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung. Der EDV-Berater sei lediglich den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Wahrung von Betriebs- und Privatgeheimnissen unterworfen.
Demgegenüber beziehe sich die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten nicht nur auf den Schutz von Daten in EDV-Abläufen, sondern auch auf manuell geführte Daten und ihre manuelle Bearbeitung. Sie sei nicht durch den Kundenwunsch, sondern durch die Datenschutzgesetze und "vorschriften geprägt. Der Datenschutzbeauftragte brauche somit neben wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen auch juristisches Wissen. Er sei verantwortlich für die reibungslose Umsetzung der Anforderungen der Datenvorschriften in den Betrieben. Hierzu bedürfe es zunächst der Analyse des bestehenden Datenschutzes, der Erarbeitung einer auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittenen Konzeption und deren Durchsetzung. Der Datenschutzbeauftragte sei weisungsfrei und mache dem Unternehmen Vorschläge für Datenschutzmaßnahmen. Dem Unternehmen sei es zwar freigestellt, diese Vorschläge zu realisieren oder mit Zustimmung des Datenschutzbeauftragten andere den Datenschutz sicherstellende Maßnahmen zu ergreifen. Es könne jedoch nicht im Bereich des Datenschutzes gegen den Willen des Datenschutzbeauftragten tätig werden, der andererseits die Möglichkeit habe, zur Durchsetzung seiner Vorschläge sich an die Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu wenden. Der Datenschutzbeauftragte sei persönlich dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen den Datenschutz gewährleisten und damit die gesetzlichen Vorschriften erfüllen. Diese Verantwortung sei nicht übertragbar und könne nicht delegiert werden. Insoweit bestünden Ähnlichkeiten zum Beruf des Wirtschaftsprüfers, z.B. bei der aktienrechtlichen Pflichtprüfung.
Der Datenschutzbeauftragte müsse neben dem Datenschutzgesetz auch andere Vorschriften und Gesetze über den Datenschutz kennen und interpretieren können. Neben fundierten Kenntnissen von Datenverarbeitungs- und Kommunikationsanlagen müsse er auch betriebsorganisatorische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse haben und auch manuelle Arbeitsabläufe beurteilen und erarbeiten können. Unter den Datenschutz falle z.B. auch die Altpapierentsorgung und das Verhalten der Mitarbeiter am Telefon. Außerdem müsse der Datenschutzbeauftragte pädagogische Fähigkeiten haben, um das Personal zu schulen und mit dem Datenschutz vertraut machen zu können, und die Fähigkeit besitzen, Personal eigenverantwortlich beurteilen zu können. Er müsse veranlaßte Datenschutzmaßnahmen gegebenenfalls gegenüber den Datenschutz-Aufsichtsbehörden rechtfertigen und von den Betroffenen an ihn herangetragene Beschwerden untersuchen und gegebenenfalls auch Maßnahmen gegen das Unternehmen, für das er tätig sei, veranlassen.
Der Einspruch blieb erfolglos. Der Kläger übe weder einen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberufe aus noch handele es sich um eine den Katalogberufen ähnliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG . Dabei komme es darauf an, dass das Gesamtbild des ausgeübten Berufs dem Gesamtbild einer der in der Vorschrift aufgezählten Tätigkeiten entspreche. Dies bedeute, dass der ähnliche Beruf in der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit mit einem Katalogberuf vergleichbar sein müsse. Es reiche nicht aus, wenn die Tätigkeit verschiedene Aspekte verschiedener Katalogberufe beinhalte, ohne jedoch einem dieser Berufe in den wesentlichen Punkten zu entsprechen (B FH-Urteil vom 05.07.1973 IV R 127/69 , BStBl II 1973, 730).
Die vom Kläger gezogenen Parallelen zu verschiedenen in § 18 aufgezählten Tätigkeiten seien nicht gerechtfertigt. Sein Vergleich seiner Tätigkeit mit der eines Ingenieurs gehe fehl. Anders als der Ingenieur, der durch seine Ausbildung in der Lage sei, in einer gewissen fachlichen Breite und Tiefe technische Werke zu planen, zu konstruieren und die Ausführung des Geplanten leitend anzuordnen und zu überwachen, habe der Datenschutzbeauftragte die Ausführung des BDSG sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Er finde in aller Regel bestehende Verhältnisse vor und übe vornehmlich eine Kontrollfunktion aus. Das BDSG setze keinen Hoch- oder Fachhochschulabschluss voraus, sondern verlange lediglich, dass der Datenschutzbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitze. Wie diese Fachkunde zu erlangen sei, regele das BDSG nicht. Der Kläger habe nicht dargelegt, wie er seine berufsspezifischen Kenntnisse erworben habe.
Auch könne seine Tätigkeit nicht mit der eines Steuerberaters verglichen werden. Dieser habe gemäß § 33 Steuerberatungsgesetz (StBG) seine Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Zum Aufgabenbereich des Steuerberaters gehöre auch die Wirtschaftsberatung sowie die Rechtsberatung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Steuerberatungstätigkeit stehe. Zwar habe sich auch der Datenschutzbeauftragte mit einem gewissen Rechtsgebiet auseinanderzusetzen; dieses sei jedoch sehr eingegrenzt und speziell und habe mit steuerrechtlicher oder betriebswirtschaftlicher Beratung nichts zu tun. Auch fehle es für die Vergleichbarkeit an dem Erfordernis behördlicher Bestellungen nach bestandener Prüfung, wie dies §§ 35, 40 StBG voraussetzen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Ergänzend verweist er darauf, dass er seine berufsspezifischen Kenntnisse durch den Besuch von zahlreichen Kursen in Datenverarbeitung und Programmierung erworben habe, die die Firma I. veranstaltet habe. Zum Teil habe er auch Kurse über Systemanalyse und Arbeitsablaufplanung besucht, die von der Gewerkschaft bzw. von der Firma S. veranstaltet worden seien. Zu seinem Tätigkeitsbereich gehörten u.a. die Analyse der im Unternehmen anfallenden Daten sowie deren Löschung, die Frage der Entsorgung der Datenträger, die Schulung des Personals, die Kontrolle der Datenschutzmaßnahmen im Unternehmen sowie die Prüfung von Verträgen mit anderen Unternehmen auf deren Datenschutzrelevanz. Er sei bereits in den 70 er Jahren beratend in Ausschüssen tätig gewesen und habe dort entscheidend bei der Festlegung von Standards im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung mitgewirkt. Darüber hinaus habe er auch bei der Abfassung der sogenannten Datenschutzklausel, die für alle Versicherungsunternehmen einheitlich gelte, mitgewirkt. Aufgrund des komplexen Anforderungsprofils weise seine Tätigkeit sowohl Ähnlichkeiten zum Beruf des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Ingenieurs und beratenden Betriebswirts aus. Aufgrund der Ähnlichkeit mit einer Vielzahl von Katalogberufen sei seine Tätigkeit somit als selbständig im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren.
Darüber hinaus erhebt der Kläger den Einwand der Verjährung und Verwirkung. Seine Tätigkeit sei früher von den zuständigen Finanzämtern stets als freiberufliche Tätigkeit zeitnah anerkannt worden. Eine Umqualifizierung seiner Tätigkeit in Einkünfte aus Gewerbebetrieb habe nicht mehr erfolgen dürfen, da die Finanzämter mit der zuvor vorgenommenen Qualifizierung zu erkennen gegeben hätten, dass die Einkünfte nicht als solche aus Gewerbebetrieb behandelt werden sollten. Hilfsweise trägt der Kläger vor, dass der Betriebsprüfer und ihm folgend das FA zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ihm das am 05.01.1993 gutgeschriebene Honorar für das Quartal Oktober bis Dezember 1992 bereits in 1992 zugeflossen sei. Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals kurze Zeit gelte nicht für Einnahmen der Monate Oktober und November. Es müsse daher bei der Erfassung der Einnahme in 1993 verbleiben.
Der Kläger beantragt,
die Gewerbesteuermessbescheide 1989 und 1990 vom 12.12.1994 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 1991 und 1992 vom 21.06.1994 ersatzlos aufzuheben,
hilfsweise, den Gewerbeertrag für 1992 um 38. 190 DM zu kürzen und den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend niedriger festzusetzen,
außerdem hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit der Kläger der Ansicht sei, dass der Vergleich mit einem bestimmten Katalogberuf in seinem Fall nicht erforderlich sei, weil er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sei und somit die typischen und wichtigen Merkmale einer freiberuflichen Tätigkeit erfülle, sei dem nicht zu folgen. Die Merkmale eigene Fachkenntnisse, leitend und eigenverantwortlich allein reichten nicht aus, um von einer Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auszugehen. Auch eine übergeordnete Funktion sei insoweit kein ausschlaggebendes Indiz. Maßgebend sei vielmehr, dass ein Steuerpflichtiger eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Tätigkeiten ausübe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten verweist der Senat auf die Schriftsätze vom 26.06.1997 (Bl. 24-27 FG-Akte), vom 07.08.1997 (Bl. 28 30 FG-Akte), vom 17.10.1997 (Bl. 31 43 FG-Akte), vom 02.12.1997 (Bl. 44 47 FG-Akte) vom 30.11.2000 einschließlich der Anlagen (Bl. 86 131 FG-Akte) sowie vom 05.12.2000 (Bl. 172 218 FG-Akte).
Der Beklagte hat während des Klageverfahrens geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre erteilt; diese sind vom Kläger gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.
Der Senat hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Zu Recht hat das FA die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter als gewerbliche Einkünfte qualifiziert.
I. Gemäß § 15 Abs. 2 EStG ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Neben diesen positiven Begriffsmerkmalen, die im vorliegenden Fall nicht streitig sind, enthält § 15 Abs. 2 EStG auch negative Tatbestandsmerkmale, die der Annahme eines Gewerbebetriebes entgegenstehen. Rechtsfehlerfrei ist das FA im Streitfall davon ausgegangen, dass sich die Tätigkeit des Klägers als Datenschutzbeauftragter in den Streitjahren weder als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Tätigkeit i.S.v. § 18 EStG darstellt.
Unstreitig übte der Kläger in den Streitjahren keine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus. Des weiteren ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei dem Beruf des Datenschutzbeauftragten nicht um einen sogenannten Katalogberuf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei seiner Tätigkeit aber auch nicht um einen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf.
1. Nach der Rechtsprechung des BFH muß ein ähnlicher Beruf einem der genannten Katalogberufe in seinen wesentlichen Punkten vergleichbar sein; dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit (B FH-Urteil vom 11.07.1991 IV R 73/90 , BStBl II 1991, 878). Es genügt demnach nicht, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt, die auch von den Angehörigen der genannten Katalogberufe ausgeübt wird. Wer die für den Katalogberuf vorgeschriebene Ausbildung nicht besitzt, kann zwar die für den Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise, insbesondere auch anhand von Arbeiten in seiner praktischen Berufstätigkeit nachweisen. Die so qualifizierte Arbeit muß aber den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das Gepräge im Sinne des Katalogberufes geben (B FH-Urteil vom 07.09.1989 IV R 156/86 , BFH/NV 1991, 359). Auch darf die ausgeübte Tätigkeit nicht bloß einen kleinen Ausschnitt aus dem Katalogberuf erfassen. Nur derjenige, der entsprechend umfangreiche Kenntnisse bereits nachgewiesen hat, kann sich wie dies manche Angehörige eines Katalogberufes getan haben auf einen Teilbereich spezialisieren (B FH-Urteil vom 14.03.1991 IV R 135/90 , BStBl II 1991, 769). Diese Anforderungen gelten auch für einen Datenschutzbeauftragten.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten kein ein dem Ingenieur ähnlicher Beruf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG . Denn es fehlt insoweit an einer vergleichbaren Ausbildung. Wie der Kläger selbst einräumt, gibt es (noch) keine entsprechende Ausbildung zum Beruf des Datenschutzbeauftragten. Dem entspricht auch die Regelung in § 36 Abs. 2 BDSG 1990, wonach zum Beauftragten für den Datenschutz nur bestellt werden darf, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Damit hat es der Gesetzgeber den Beteiligten selbst überlassen, die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten zu schaffen. Er hat sich lediglich damit begnügt, in § 37 die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten dahin zu beschreiben, dass er die Ausführung des Datenschutzgesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen habe. Dies genügt nicht im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal einer einem freien Beruf vergleichbaren Ausbildung.
Darüber hinaus konnte der Kläger auch nicht nachweisen, dass seine praktische Berufstätigkeit mathematisch-technische Kenntnisse voraussetzt, die üblicherweise nur durch eine Berufsausbildung als Ingenieur vermittelt werden. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Tätigkeit des Klägers einen der Ingenieurtätigkeit vergleichbaren Schwierigkeitsgrad aufweist und überdies der Schwerpunkt der eigenen praktischen Tätigkeit in einem für den Ingenieurberuf wesentlichen oder typischen Bereich gelegen hätte. Hieran fehlt es im Streitfall.
Während der Ingenieur durch seine Ausbildung in der Lage ist, in einer gewissen fachlichen Breite und Tiefe technische Werke zu planen, zu konstruieren und die Ausführung des Geplanten leitend anzuordnen und zu überwachen, hat der Datenschutzbeauftragte im wesentlichen nur die Ausführung des Bundesdatenschutzgesetztes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Hierzu hat der Kläger im einzelnen vorgetragen, dass er die im Unternehmen anfallenden Daten zu analysieren habe, die Sensibilität der Daten im einzelnen festlegen und prüfen müsse, wofür die Daten in den Unternehmen benötigt werden. Außerdem befasst sich der Kläger mit der Verarbeitung, der Löschung und der Entsorgung der Daten im Unternehmen, wobei er auch betriebswirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen hat. Darüber hinaus gehört es zu den Aufgaben des Klägers, das Personal im Unternehmen zu schulen und die Verträge mit anderen Unternehmen auf deren Datenschutzrelevanz zu überprüfen. Es handelt sich hierbei überwiegend um eine beratende, kontrollierende, prüfende und in Teilbereichen auch schulende Tätigkeit. Ähnlichkeiten zum Beruf des Ingenieurs sind hierbei allenfalls insoweit erkennbar, als der Kläger in überwachender Funktion tätig ist. Hierbei handelt es sich jedoch bloß um einen kleinen Ausschnitt aus dem Ingenieurberuf und gibt der Tätigkeit des Klägers nicht das Gepräge im Sinne des Katalogberufes (vgl. BFH-Urteil IV R 156/86 , a.a.O.).
b) Des weiteren ist nach Auffassung des Senats die Tätigkeit des Klägers auch nicht derjenigen eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG . Hier besteht bereits ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Berufsbildern darin, dass die Tätigkeit des Steuerberaters bzw. Steuerbevollmächtigten durch das Erfordernis behördlicher Bestellungen nach bestandener Prüfung in §§ 35 , 40 Steuerberatungsgesetz charakterisiert ist. Wie der BFH mehrfach entschieden hat, kann eine ohne Zulassung entfaltete Tätigkeit der Tätigkeit in einem der Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht ähnlich sein, wenn für dessen Ausübung eine besondere Zulassung erforderlich ist. Dies ergibt sich daraus, dass die gesetzlich geforderte Zulassung als besonderes charakteristisches Merkmal der Berufstätigkeit anzusehen ist. Eine Tätigkeit, die sich durch das Fehlen der Zulassung von derjenigen des Katalogberufes unterscheidet, kann dieser daher nicht ähnlich sein (B FH-Urteile vom 06.06.1973 V R 88/72 , BStBl II 1975, 522 ; vom 07.07.1976 I R 218/74, BStBl II 1976, 621 ; vom 09.10.1986 IV R 235/84, BStBl II 1987, 124). Gleiches gilt im übrigen für die Katalogberufe der Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer.
c) Schließlich vermag der Senat auch keine Ähnlichkeit zum Katalogberuf des beratenden Volks- und Betriebswirts vorliegend zu erkennen. Dies setzt voraus, dass der Kläger nach einem entsprechenden Studium oder nach einem vergleichbaren Selbststudium verbunden mit praktischer Erfahrung mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist, und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. Die erforderliche fachliche Breite in diesem Sinne umfasst Fragen der Führung, der Fertigung, der Materialwirtschaft, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Unternehmensbestandes (BFH-Urteil vom 11.06.1985 VIII R 254/80 , BStBl II 1985, 584). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass er im Rahmen seiner beratenden Tätigkeit auch betriebswirtschaftliche Aspekte zu beachten hat, insbesondere dem Unternehmen keine datenschutzrechtlichen Maßnahmen vorzuschlagen hat, bei denen die Kosten-Nutzen-Relation nicht gewahrt ist. Dies läßt jedoch nach Ansicht des Senats nicht die Annahme zu, dass der Kläger Kenntnisse in den oben aufgeführten hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre in einer Breite besitzt, wie sie üblicherweise die Ausbildungsgänge vermitteln. Soweit der Kläger in seiner praktischen Tätigkeit mit betriebswirtschaftlichen Fragen zu tun hat, handelt es sich hierbei nur um Teilaspekte des Berufs des beratenden Volks- oder Betriebswirts, die nicht den wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit des Klägers ausmachen und seinem Beruf das Gepräge im Sinne des Katalogberufes geben.
d) Demgegenüber vermag der Senat bei der Tätigkeit des Klägers eher Ähnlichkeiten mit dem Beruf des EDV-Beraters zu erkennen, der ebenso wie der Kläger mit der Einführung und Optimierung des EDV-Einsatzes im betrieblichen Bereich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und dem Schutz von Daten- und EDV-Abläufen befaßt ist. Mag auch die Tätigkeit des EDV-Beraters vorwiegend kundenorientiert sein, so hat er ebenso wie der Kläger bei der Prüfung des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung technische Kenntnisse zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH handelt es sich jedoch bei Datenverarbeitungsberatern um Gewerbetreibende im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.1985 I R 285/82 , BStBl II 1986, 484 ; vom 07.12.1989 IV R 115/87, BStBl II 1990 ; vom 24.08.1995 IV R 60 61/94, BStBl II 1995, 888).
2. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Beruf des Datenschutzbeauftragten auch nicht etwa deshalb einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, weil seine Tätigkeit Teilbereiche mehrerer der dort genannten Berufe umfaßt bzw. abdeckt, ohne freilich dem typischen Berufsbild eines dieser Berufe vergleichbar zu sein. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.1980 I R 66/78 , BStBl II 1981, 121). Ein Beruf ist nicht schon deshalb dem Katalogberuf ähnlich, weil er eine gewisse Ähnlichkeit mit der gesamten Gruppe der genannten Berufe aufweist; diese Gruppenähnlichkeit genügt nicht, weil der Gesetzgeber die Katalogberufe detailliert aufgezählt hat und die ähnlichen Berufe einem dieser Katalogberufe ähnlich sein müssen (vgl. BFH-Urteil IV R 19/97 , a.a.O.).
Es verbleibt daher bei der vom FA getroffenen Entscheidung, wonach die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter als gewerbliche zu qualifizieren sind (so auch Brandt in Herrmann-Heuer-Raupach, § 18 Anm. 600 Datenschutzbeauftragter; Hutter in Blümich, EStG Kommentar, § 18 Anm. 185 Datenschutzbeauftragter; Kessler, FR 1980, 93; FinMin Hessen, Erlass 7253 B- II A 42 vom 20.10.1978, StuK UStG 1967 § 12 Nr. 227).
II. Das FA war im vorliegenden Fall auch nicht deshalb an dem Erlass der streitigen Gewerbesteuermessbescheide gehindert, weil es zuvor die hier streitigen Einkünfte des Klägers im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 19.11.1985 VIII R 25/85, BStBl II 1986, 520 ; vom 13.09.1988 V R 155/84, BFH/NV 1989, 430), der sich der erkennende Senat anschließt, ist das FA bei der Durchführung einer Veranlagung grundsätzlich nicht an Auffassungen gebunden, die es bei vorhergehenden Veranlagungen vertreten hat. Nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung bewirkt die Beurteilung in dem Veranlagungszeitraum keine Bindung des FA für künftige Steuerabschnitte.
In seinem Urteil vom 05.03.1970 IV 213/65, BStBl II 1970, 793 hat der BFH allerdings entschieden, dass der Anspruch des FA auf Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides verwirkt sein könne, wenn die Frage der Einkunftsart (freiberuflich oder gewerblich) streitig sei, die Gewerbesteuervorauszahlung nach Prüfung dieser Frage auf 0 DM festgesetzt worden sei und auch aus späteren Einkommensteuerveranlagungen deutlich zu erkennen gewesen sei, dass das FA die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als freiberuflich beurteilt habe. Allerdings hat der Senat zugleich ausgeführt, dass der Steuerpflichtige erst von dem Zeitpunkt ab darauf vertrauen darf, nicht mehr für Gewerbesteuer eines Jahres in Anspruch genommen zu werden, zu dem er den Einkommensteuerbescheid für das Folgejahr erhält. Das bedeutet, dass das FA - auch wenn es den Steuerpflichtigen bei früheren Veranlagungen als Freiberufler angesehen hat einen Gewerbesteuermessbescheid erstmals für das Jahr erlassen darf, für dessen Folgejahr noch keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.1991 IV R 135/90 , BStBl II 1991, 769).
In der Rechtsprechung wird somit anerkannt, dass auch eine im Einkommensteuerbescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des FA ein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen darauf begründen kann, dass das FA endgültig auf die Festsetzung eines einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages verzichtet habe. In diesem Zusammenhang wird auf den Einkommensteuerbescheid des Folgejahres abgestellt, weil erst von dessen Erlass an das Unterbleiben der Gewerbesteuerveranlagung als sicher angesehen werden könnte. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen besteht jedoch dann nicht, wenn die betreffende Einkommensteuerveranlagung des Folgejahres unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO ergangen ist, denn unter diesen Umständen mußte der Steuerpflichtige stets damit rechnen, dass eine abschließende Prüfung seines Steuerfalls zu einer anderen rechtlichen Würdigung führt (vgl. BFH-Urteil vom 21.07.1988 V R 97/83 , BFH/NV 1989, 356).
Im Streitfall hatte das beklagte FA die Einkommensteuerbescheide ab 1990 gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Nach den vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätzen durfte der Kläger daher ab dem Veranlagungszeitraum 1989 nicht darauf vertrauen, vom FA nicht mehr zur Gewerbesteuer herangezogen zu werden. Da der Kläger tatsächlich erst ab dem Streitjahr 1989 zur Gewerbesteuer herangezogen wurde, kann er sich auf den Grundsatz der Verwirkung nicht berufen.
III. Die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, den Gewerbeertrag für 1992 um 38. 190 DM zu kürzen, ist dieser Antrag unbegründet. Es handelt sich bei diesem Betrag um das Honorar des IV. Quartals 1992, das ihm am 05.01.1993 auf seinem Bankkonto gutgeschrieben wurde.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen ( § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Im Streitfall handelt es sich bei der streitigen Honorareinnahme um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Sinne der Vorschrift, da sie dem Kläger während seiner zehnjährigen Tätigkeit bei der Volksfürsorge jeweils quartalsweise zugeflossen sind. Gemäß § 8 Abs. 1 des Vertrages war das Honorar in vier gleichen Teilen jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig. Damit war die hier streitige Honorareinnahme zum Ende des Streitjahres 1992 fällig. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter kurzer Zeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen zu verstehen (BFH-Urteil vom 24.07.1986 IV R 309/84 , BStBl II 1987, 16 [BFH 24.07.1986 - IV R 309/84]). Im Streitfall ist die Honorareinnahme dem Kläger am 05. Januar des Folgejahres gutgeschrieben worden und gilt damit im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG als im Streitjahr 1992 zugeflossen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO .
V. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Der Senat erachtet in Anbetracht des Umstandes, dass es zur Frage der Qualifikation der Einkünfte eines Datenschutzbeauftragten bisher keine finanzgerichtliche Rechtsprechung gibt, die Rechtsfrage für klärungsbedürftig.