Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.02.1998, Az.: VIII 277/95
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 18.02.1998
- Aktenzeichen
- VIII 277/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 34761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1998:0218.VIII277.95.0A
Tenor:
Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids ... in der Fassung des Einspruchsbescheids für ... vom ... wird die Einkommensteuer ... herabgesetzt; die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.
Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im wesentlichen darum, ob Einkünfte bzw. Verluste aus der Vermietung eines Wohnmobils steuerlich zu berücksichtigen sind. Für ... und ... ist darüber hinaus der Abzug von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände nebst Fahrtkosten und für den Besuch eines EDV-Kurses (...) streitig. Schließlich geht es noch um den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer Kur im Jahr
Der Kläger und seine Ehefrau sind seit dem ... verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am ... wurde der gemeinsame Sohn ... geboren. Ferner gehört der Sohn der Klägerin ..., geboren ..., zum Haushalt.
Der Kläger war in den Streit jähren an der ... als Sozialpädagoge beschäftigt. Die Klägerin war nach vorangegangener Arbeitslosigkeit vom ... bis ... (einschließlich der Zeiten des Mutterschutzes) beschäftigt ... und danach - bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit arbeitslos gemeldet. Während der Zeit ihrer Arbeitslosigkeit bildete sich die Ehefrau des Klägers fortlaufend in ihrem Beruf als ... fort und machte in den Streitjahren entsprechende Werbungskosten geltend. Auf die eingereichten Anlagen N. nebst Anlagen wird Bezug genommen. Darüber hinaus war sie freie Mitarbeiterin beim ...
Damit zusammenhängende Aufwendungen machte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, da diese der Verbesserung der Vermittlung in eine neue Tätigkeit gedient hätten.
Am ... erwarb der Kläger ein gebrauchtes Wohnmobil Marke VW LT 28 D (Diesel), amtliches Kennzeichen beim Kläger ... für ... DM. Das Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von ... km. Für Caravan-Ausstattung, Kopfstützen und Sonnendach wandte der Kläger zusätzlich rd. DM auf. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Kläger ein Allzweckdarlehen der ... auf gemäß Darlehensvertrag vom ...
Erstmals (9 Monate nach dem Erwerb) annoncierte der Kläger das Fahrzeug zur Vermietung in der ... Tageszeitung. Zwischenzeitlich hatte er für Wartungs- und Reparaturarbeiten rd. DM aufgewandt und war rd. 15.000 km mit dem Fahrzeug gefahren (Kilometerstände lt. Rechn. ... vom ... km, Rechn. ... vom ... km).
Nachdem der Kläger das Wohnmobil am ... bei der Kfz-Stelle abgemeldet hatte, meldete er es am ... wieder an. Auch in den übrigen Streitjahren meldete der Kläger das Fahrzeug im Winter jeweils zwischenzeitlich ab. Im Jahre (1. Streitjahr) gab der Kläger in den Monaten April bis September 14 jeweils einzeilige Zeitungsanzeigen auf, in denen er das Wohnmobil zur Miete anbot. ... gab er 13 und ... 23 jeweils ein- bzw. zweizeilige Zeitungsannoncen zur Vermietung auf. ... gab er keine Anzeigen mehr auf.
Am (1 Jahr + 3,5 Monate nach dem Erwerb) meldete der Kläger die "gelegentliche Vermietung eines Wohnmobils" bei der Stadt ... als Gewerbe an. Als Beginn der angemeldeten Tätigkeit gab er gleichfalls den ... an, wie auch im Eröffnungssfragebogen an das Finanzamt vom .... Am ... schloß der Kläger für das Fahrzeug bei der ... VersicherungsAG eine Kraftfahrthaftpflicht- und Fahrzeug-Vollversicherung mit 650 DM Selbstbeteiligung ab. In dem Antrag ist angekreuzt "Selbstfahrer oder Mietfahrzeug". Zusätzlich war vereinbart: "10% Aufschlag für ganzjährige Vermietung ist enthalten." Entsprechend wurde der Versicherungsschein ... vom ... ausgestellt. Die Industrie- und Handelskammer ... (IHK) teilte dem Kläger mit, er habe ein Gewerbe neu angemeldet und gehöre damit kraft Gesetzes zu deren Kammer. Als Wirtschaftszweig in deren Erfassungsbogen ist angegeben "Wohnwagen, Wohnmobile, Vermietung und Verleih". Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen sah gemäß ihrem Bescheid an den Kläger vom ... von der Eintragung des "Kfz-Verleihs an Selbstfahrer" in das Unternehmerverzeichnis der Berufsgenossenschaft ab, weil er nach seinen Angaben in dem bei der Berufsgenossenschaft Versicherungspflichtigen Kfz-Verleih an Selbstfahrer nur geringfügig tätig sei. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Zweigstelle ... forderte den Kläger mit Schreiben vom ... auf, eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeverpflichtung abzugeben, weil seine Ankündigung in der Zeitung ... "Wohnmobil zu verm., ... Tel.: ..." über den gewerblichen Charakter des Angebotes täusche. Der Kläger habe ein Gewerbe angemeldet und müsse deshalb in seinem Inserat auf seine Firma in handelsüblicher Form hinweisen. Eine Werbung nur unter einer Telefonnummer rufe bei den umworbenen Verkehrskreisen den Eindruck hervor, es handele sich um ein Angebot eines Privatmannes.
In den Streitjahren vermietete der Kläger das Wohnmobil wie folgt (Mieter, Mietzeit, Mieteinnahme):
(1. Jahr: 7 Vermietungen, 2. Jahr: 4 Vermietungen, 3. Jahr: 3 Vermietungen).
Bei der Reisemobilvermietung ... handelt es sich um ein Unternehmen, das Reisemobile vermietet und verkauft und dem Kläger in den genannten Zeiten gegen Zahlung einer Vermittlungsprovision Mieter vermittelt bzw. das Wohnmobil selbst untervermietet hatte.
Für den Abschluß der Verträge mit den Mietern verwendete der Kläger einen vorbereiteten Vordruck, in dem er als Vermieter aufgeführt und das Fahrzeug spezifiziert war. Gemäß Ziffer des Vertrages wurde das Fahrzeug komplett gereinigt übergeben. Die Rückgabe hatte ebenfalls komplett frisch gereinigt zu erfolgen. Andernfalls waren vom Mieter die Kosten für Reinigungsarbeiten mit pauschal DM zu erstatten. Gemäß Ziffer hatte der Kläger Wartungsdienst, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen zu tragen.
Am ... meldete der Kläger das Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungsstelle ab. Am ... verkaufte er es einschließlich kompletter Einrichtung für ... DM. Das Gewerbe meldete er am ... ab.
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger Verluste aus der Vermietung des Wohnmobils als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Anlagen GSE) geltend, die er durch Überschuß der Ausgaben über die Einnahmen ermittelte. Im einzelnen wird auf die eingereichen Erklärungen nebst Anlagen und auf die Belege Bezug genommen.
Nachdem das FA im Einkommensteuerbescheid für ... zunächst Verluste aus der Vermietung des Wohnmobils berücksichtigt hatte, erließ es im Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid nach Hinweis auf die Verböserung (Schreiben vom ..., Bl. ... ESt-Akte/...) als Anlage zum Einspruchsbescheid für ... vom ... einen Lohnsteuerjahresausgleichsbescheid, für... ebenfalls einen Lohnsteuerjahresausgleichsbescheid und wies die Einsprüche zurück. Dabei berücksichtigte es keine Einkünfte des Klägers aus der Vermietung des Wohnmobils. Auch in den Einkommensteuerbescheiden für ... in der Fassung des Einspruchsbescheides vom ... und für ... in der Fassung des Einspruchsbescheides vom ... berücksichtigte das FA keine Einkünfte aus der Vermietung des Wohnmobils. Die Verluste seien einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigen, da der Kläger die Tätigkeit nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt habe (Liebhaberei). Der Erwerb und das Benutzen eines Wohnmobils diene in aller Regel in erster Linie der Freizeitgestaltung. Die verlustbringende Tätigkeit sei daher aus im Bereich der privaten Lebensführung liegenden Gründen ausgeübt worden. Auch habe der Kläger die Verluste durch seine sonstigen Einkünfte ausgleichen können. Nach der vom Kläger betriebenen Art und Weise sei die Vermietung auf Dauer gesehen nicht geeignet gewesen, nachhaltig Gewinne zu erzielen. Im einzelnen wird auf die Bescheide und Einspruchsbescheide Bezug genommen.
Für ... machte der Kläger ferner Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände von IKEA und Fahrtkosten zur Beschaffung von Fachbüchern, Büromaterialien und Einrichtungsgegenständen für sein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend (gemäß der mit Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom ... eingereichten Aufstellung und Rechn. IKEA vom ..., Bl. ... Rucks. Einspruchsakte für ... und ...). Für ... machte der Kläger für Einrichtungsgegenstände IKEA ... DM sowie lt. Quittung vom ... DM "Jahresbeitrag" (mit handschriftlichem Bleistiftvermerk "Transport-Vers.") sowie Fahrtkosten für Beschaffungen von ... DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (Bl. ... Einspruchsakte für ... und ...).
Auch insoweit wies das FA die Einsprüche zurück. Anhand der Rechnungen lasse sich nicht feststellen, welche Gegenstände gekauft und daß diese Gegenstände ausschließlich beruflich genutzt worden seien bzw. im Arbeitszimmer Verwendung gefunden hätten. Die Aufwendungen und die damit zusammenhängenden Beschaffungskosten seien somit insgesamt gemäß § 12 Nr. 1 EStG den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Für die Teilnahme an einem Volkshochschul-Wochenseminar EDV-Einführung im Jahr ... machte der Kläger gesamt ... DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (Kursgebühr ... DM, Fahrtkosten ... DM und Verzehr vom ... bis ... lt. Quittung der Firma ... DM, Bl. ... Einspruchsakte für ... und ...).
Die Aufwendungen seien rein beruflich bedingt, da er für seine Tätigkeit EDV-Kenntnisse benötige. Er habe für die Kursteilnahme von seinem Arbeitgeber Sonderurlaub erhalten. Einen privaten Computer habe er nicht.
Die Berücksichtigung dieser Aufwendungen lehnte das FA gleichfalls unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 EStG ab. Der EDV-Kurs habe einen offenen Teilnehmerkreis angesprochen und sei nicht auf die speziellen beruflichen Bedürfnisse des Klägers als Sozialpädagogen ausgerichtet gewesen.
Für eine Kur in .../Nordsee vom ... bis ... machten der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom ... (Bl. ... Einspruchsakte ... und ...) Aufwendungen von ... DM (neben anderen Aufwendungen) als außergewöhnliche Belastungen geltend, davon .a. Übernachtungskosten (Anmietung eines Ferienhauses) ... DM, Fahrtkosten ... DM, Fahrtkosten am Ort (Kurhaus, Restaurant) ... km ... DM, Verpflegungspauschalen Personen DM. Die Teilnahme an der Kur wurde für die Ehefrau des Klägers und die Kinder ... von der ... Krankenkasse ... mit jeweils DM ... täglich bezuschußt.
Auf den Einwand des FA, die Kur sei nicht durch amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen und der Äußere Ablauf (gesamte Familie anwesend, Anmietung eines Ferienhauses in den Schulferien) spreche für eine Erholungsreise, teilten die Prozeßbevollmächtigten mit Schreiben vom ... u.a. mit, die Kur sei auf Anraten verschiedener Fachärzte durchgeführt worden. Es sei nicht richtig, daß die gesamte Familie bei der Kur anwesend gewesen sei. Die in ... und ... Jahre alten Kinder seien aber notwendigerweise von ihrer Mutter begleitet worden. Wegen der Schulpflicht des älteren Sohnes sei die Kur in den Schulferien durchgeführt worden. Die Rezepte für die Badekur/Meerwassertrinkkuren der Söhne sind auf der Rückseite vom Kläger unterschrieben.
Im Einspruchsbescheid lehnte das FA die Berücksichtigung der Aufwendungen weiterhin ab.
Wegen des weiteren Sachverhalts und Vorbringens wird auf die eingereichten Erklärungen und Belege, den Schriftwechsel und die Einspruchsbescheide Bezug genommen.
Mit seinen Klagen macht der Kläger weiterhin geltend, aus der Vermietung des Wohnmobils habe er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.
Bereits (im Jahr des Erwerbs) habe er mit er mit der Wohnmobilvermietung ... in mündlich ... vereinbart, daß ab Frühjahr ... sein Wohnmobil von dort aus vermietet werde. Herr ... habe eine Vermietgebühr in Höhe von ... bis ... DM pro Tag (je nach Saison) in Aussicht gestellt. Eine Auslastung von mindestens 150 Tagen/Jahr sei möglich gewesen. Die Vermittlungsgebühr habe ... der ... Mieteinnahmen betragen sollen. Von Herrn ... seien jedoch keine Kunden gekommen. Als dieser dann noch gefordert habe, daß der Kläger das Fahrzeug nebst allen Papieren bei ihm einstellen sollte und der Kläger von geschäftlichen Problemen des Herrn ... erfahren habe, habe er von dieser Geschäftsverbindung Abstand genommen und selbst über Zeitungsanzeigen vermietet.
Im Herbst ... habe er mit der Wohnmobilvermietung ... in Kontakt bekommen. Mit Herrn ... habe er mündlich vereinbart, daß dieser das Wohnmobil anmiete, es mit in seinen Fahrzeugpark und seine Werbung aufnehme und direkt vermiete. Dafür hätten ihm die Mieteinnahmen abzüglich einer Vermittlungsgebühr in Höhe von ... zugestanden. Das Fahrzeug sei von Herrn ... vom ... bis ... und vom ... bis ... vermietet worden. Ferner habe Herr ... ihm Kunden gegen Vermittlungsprovision von ... zugewiesen, so die Vermietung ... vom ... bis ...
Da die Vermietung in ... recht günstig erschienen sei, sei erwogen worden, daß er im Frühjahr ... 2 weitere neue Wohnmobile anschaffe. Herr ... habe dazu Kontakt mit der Herstellerfirma ... in ... aufgenommen und recht günstige Konditionen ausgehandelt. Er habe selbst auch noch mindestens ein weiteres Fahrzeug anschaffen wollen. Da Herr ... im Jahr ... jedoch schwer erkrankt sei, sich deshalb nicht mehr um das Geschäft habe kümmern und ihm nach der Vermietung ... bis ... keine Mieter mehr habe zuweisen können, habe er die Vermietung wieder selbst übernommen und entsprechend Zeitungsannoncen geschaltet. Sodann habe er Kontakt mit der Firma ... in ... aufgenommen, um dort die Vermietung zu organisieren. Dies sei jedoch nicht mehr zustande gekommen, da er sich zur Aufgabe der Wohnmobilvermietung entschlossen habe.
Der Grund für die Aufnahme der Wohnmobilvermietung sei die Absicht gewesen, einen "Heimarbeitsplatz" für die Klägerin zu schaffen, die ... ihre Berufstätigkeit wegen Schwangerschaft und Geburt des zweiten Kindes habe aufgeben müssen. Da sich das Geschäft nicht so positiv entwickelt habe, wie nach der Musterkalkulation erwartet, habe sich die Klägerin wieder nach einer anderen Arbeitsstelle umgesehen, die sie Anfang ... angenommen habe. Damit habe er die Wohnmobilvermietung nicht weiter betreiben können, da bei ihm niemand tagsüber zu erreichen gewesen sei, so daß er den Betrieb ... mit Verkauf des Fahrzeugs eingestellt habe.
Durch die Einbindung der Vermietung bei einem offiziellen Vermieter sei das Wohnmobil regelmäßig vermietet worden. Auch sei in ... der jüngere Sohn geboren worden. Eine Reisemobilnutzung mit einer hochschwangeren Ehefrau und einem neugeborenen Säugling sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht möglich und nicht erfolgt. Da die Vermietungen überwiegend in den Schulferien erfolgten, sei eine private Nutzung ebenfalls nicht möglich gewesen und nicht erfolgt.
Für die gewerbliche Tätigkeit sprächen folgende objektive Merkmale: Mitgliedschaft bei der IHK ..., Erfassung des Betriebs bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, Versicherung des Fahrzeugs bei ... als Campingfahrzeug mit Vermietung, regelmäßige Werbung in den Tageszeitungen, Vermietung des Fahrzeugs über eine Wohnmobilagentur und Verwendung von vorgedruckten Mietverträgen und Obernahmeprotokollen.
Die Tätigkeit sei zur Gewinnerzielung geeignet gewesen. Vor Aufnahme der Tätigkeit habe er eine Kalkulation durchgeführt, die an die Musterkalkulation der Firma ... aus ... angelehnt gewesen sei. Daraus sei ein jährlicher Überschuß von ca. ... bis ... DM ersichtlich. Die Einnahme-Überschlußrechnungen für die Streitjahre zeigten, daß die erwarteten Kosten von jährlich ... DM lt. Musterkalkulation nahezu eingehalten worden seien. Die Abweichungen von den geplanten Ergebnissen lägen darin begründet, daß die erwarteten Einnahmen nicht hätten realisiert werden können. Dies sei nicht auf eine mangelnde wirtschaftliche Betriebsführung zurückzuführen. Bereits die Tatsache, daß der Kläger das Fahrzeug über eine Vermietungsagentur angeboten habe, widerlege die Behauptung des FA, daß das Fahrzeug nur für private Zwecke angeschafft worden sei, da durch diese Einbindung in die Agentur die Verfügbarkeit über das eigene Fahrzeug erheblich eingeschränkt gewesen sei. Auch die Tatsache, daß der unrentable Betrieb durch Verkauf des Wohnmobils eingestellt worden sei, spreche für die wirtschaftliche Betriebsführung des Klägers. Bei Anschaffung aus rein privaten Gründen wäre die Arbeitsaufnahme durch die Ehefrau kein Grund gewesen, das Wohnmobil zu verkaufen.
Nachdem das FA im Klageverfahren darauf hingewiesen hat, daß sich bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Vermietung des Wohnmobils ... ein Überschuß ergäbe, da in den laufenden Ausgaben ein Betrag von ... DM zur Beseitigung eines Unfallschadens enthalten sei, von dem der Kläger erst lediglich ... DM Selbstbeteiligung gezahlt habe, - der Differenzbetrag sei durch die Versicherung ausgeglichen worden - macht der Kläger für ... einen Gewinn in Höhe von ... DM, für die übrigen Streitjahre Verluste aus Gewerbebetrieb geltend.
Hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände von IKEA hat der Kläger erläutert, daß es sich bei den in den Rechnungen vom ... und ... ausgewiesenen Gegenständen ... um Schubladen- und Regalelemente handele. Bei den anderen Teilen handele es sich um Einrichtungs- und Dekorationsgegenstände sowie Bürobedarf (lt. Rechnung vom ... u.a.: Fundgrube ... DM und diverse kleine Beträge). Bei ... handele es sich seines Erachtens um eine ... und bei ... um eine zusätzliche Leuchte dazu. Alle Gegenstände habe er zur Einrichtung des Arbeitszimmers verwendet.
Hinsichtlich der Aufwendungen für den EDV-Kurs macht der Kläger sein bisheriges Vorbringen geltend. Seine berufliche Tätigkeit in der ... erfordere den Umgang mit Computern (Textverarbeitung), da viele Arbeiten zentral über EDV-Terminals in der ... abgewickelt würden. Er besitze bis heute (Stand ...) keinen eigenen Computer.
Hinsichtlich der Kurkosten haben sich die Beteiligten im Klageverfahren wegen der von den Krankenkassen anerkannten Notwendigkeit der Kur über die Berücksichtigung der Aufwendungen dem Grunde nach und über die Höhe der anzuerkennenden Verpflegungsmehraufwendungen mit ... DM täglich verständigt (Schriftsätze FA vom ... und ..., Prozeßbevollmächtigte vom ...). Dadurch ergaben sich außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG von insgesamt ... DM (vor Abzug der zumutbaren Belastung). Darüber hinaus macht der Kläger noch Fahrtkosten am Kurort mit ... DM geltend. Er habe zwangsläufig vom Quartier zur Klinik gelangen müssen. Eine stationäre Unterbringung in einer Kurklinik wäre trotz der Fahrtkosten teurer gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
für:
Aus der Wohnmobilvermietung einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen (Schriftsatz vom ... i.V.m. Schriftsätzen vom ... und ...).
für:
Aus der Vermietung des Wohnmobils einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen (Schriftsatz vom ... i.V.m. Schriftsatz vom ...).
für:
Aus der Wohnmobilvermietung einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM sowie weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von ... DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen (Schriftsatz vom ...).
für:
Aus der Wohnmobilvermietung einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM sowie weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... DM (Einrichtungsgegenstände und Fahrtkosten) und von ... DM (EDV-Kurs) sowie außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt ... DM ... (vor Abzug der ... zumutbaren Belastung) zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen (Schriftsatz vom ... i.V.m. Schriftsatz vom ...).
Der Beklagte ist mit der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen im Streitjahr ... in Höhe von insgesamt ... DM einverstanden und beantragt im übrigen,
die Klagen abzuweisen.
Auf seinen Vortrag im Einspruchsverfahren, Einkünfte aus der Wohnmobilvermietung seien mangels Gewinnerzielungseignung ("Liebhaberei") steuerlich nicht zu berücksichtigen, hat sich das FA nicht mehr berufen. Vielmehr macht es nunmehr geltend, die Wohnmobilvermietung durch den Kläger gehöre zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Für ergebe sich ein Überschuß. Die Verluste in den übrigen Streitjahren könnten gemäß § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG nicht berücksichtigt werden.
Ein Gewerbebetrieb setze voraus, daß sich die Tätigkeit nach den Umständen des Einzelfalls nicht als private Vermögensverwaltung darstelle. Der Kläger habe das gebrauchte Wohnmobil im ... erworben und sei bis zur erstmaligen Vermietung in der örtlichen Presse am ... damit ca. ... km gefahren. Als Grund für den Entschluß, das Wohnmobil zu vermieten, habe er angegeben, daß wegen des in ... geborenen Kindes und wegen der Einschulung des älteren Kindes in ... eine Selbstnutzung kaum in Betracht gekommen sei. Die Vermietung des Wohnmobils habe sich daher als Vermögensverwaltung dargestellt.
Die Gebrauchsüberlassung sei nicht über die Grenzen der Vermögensverwaltung hinausgegangen. Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus seinen Unterlagen ergäben sich zusätzliche Leistungen, die die Vermietungstätigkeit wesentlich überschritten. Auch sei bei der Vermietung nur eines Wohnmobils keine Organisation erforderlich, wie sie z.B. bei einem Automobilverleih Üblich sei.
Da sich die Tätigkeit im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung bewegt habe, gehörten die Einkünfte nicht zu den in § 15 EStG genannten Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern seien sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG.
Aus der Behandlung des Klägers durch die IHK, die Berufsgenossenschaft, die Haftpflichtversicherung und aus der Abmahnung folge keine andere Würdigung, weil die Entscheidung, welcher Art die Einkünfte aus der Vermietung des Wohnmobils seien, ausschließlich nach steuerlichen Bestimmungen zu treffen sei.
Hinsichtlich der Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und den Jahresbeitrag von IKEA sowie die in diesem Zusammenhang angefallenen Fahrtkosten habe der Kläger nicht dargelegt und nachgewiesen, daß er diese Gegenstände ausschließlich beruflich genutzt habe. Insbesondere seien auch die vom Kläger vorgelegten Montageanleitungen für die bei IKEA gekauften Gegenstände nicht geeignet, eine ausschließlich berufliche Nutzung nachzuweisen.
Aufwendungen für die Teilnahme an dem EDV-Einführungskurs an der Volkshochschule seien nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Gegenstand des Kurses sei die Vermittlung von Grundkenntnissen im EDV-Bereich gewesen. Der Kurs sei nicht auf die fachliche Weiterbildung in der vom Kläger ausgeübten Berufstätigkeit abgestellt gewesen. Er habe daher der Erweiterung der Allgemeinbildung gedient, so daß die Aufwendungen keine Werbungskosten seien. Sie seien auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, da sie weder als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachte Berufsausbildungs- noch Weiterbildungskosten in einem nichtausgeübten Beruf darstellten.
Hinsichtlich der Fahrtkosten am Kurort macht das FA geltend, die Kosten seien nicht zwangsläufig entstanden, da die Unterbringung im Privatquartier freiwillig erfolgt sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die in den Klageverfahren eingereichten Schriftsätze, nebst Anlagen, Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht hat die Klagen zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden, weil sich dadurch die vom Kläger zu tragenden Gerichtskosten ermäßigen.
Die Klagen sind im wesentlichen unbegründet. Die Verluste aus der Wohnmobilvermietung sind gemäß § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG nicht abzugsfähig.
Die Klage wegen Einkommensteuer ... ist unzulässig, weil der Kläger die Berücksichtigung höherer als der bisher angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit die Festsetzung einer höheren Einkommensteuer als bisher begehrt. Durch die Festsetzung einer niedrigeren Einkommensteuer ist der Kläger nicht beschwert. Es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Der Kläger hat aus der Vermietung des Wohnmobils nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG erzielt.
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Gewerbetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
Da auch eine private Vermögensverwaltung, wie die Regelung des § 14 Satz 3 AO zeigt, eine selbständige nachhaltige und von Gewinnabsicht getragene Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sein kann, ist zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 2 EStG, daß die jeweilige Betätigung diesen Rahmen überschreitet (vgl. BFH, Urteil vom 19.02.1997 XI R 1/96, BStBl II 1997, S. 399 ff., 401 Ziff. II 1 b mit weiteren Nachweisen - m.w.N. - und Beschluß des Großen Senats vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, S. 751 ff., 762).
In Zweifelsfällen ist nach der Rechtsprechung des BFH die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH, Beschluß des Großen Senats vom 03. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, S. 617 ff., 619, Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/78, BStBl II 1981, S. 522 ff., 526). Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH, Beschluß vom 03. Juli 1995 a.a.O. m.w.N., vgl. ferner Urteil vom 19.02.1997 a.a.O.).
Die Überlassung von Vermögensgegenständen zur Nutzung gegen Entgelt ist regelmäßig nur private Vermögensverwaltung. Das hat der Gesetzgeber bereits durch die Systematik der Einkunftsarten zum Ausdruck gebracht, indem er für die Einkünfte aus Vermietung besondere von den Einkünften aus Gewerbebetrieb verschiedene Einkunftstatbestände in § 21 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere von unbeweglichem Vermögen) und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG (sonstige Einkünfte) geschaffen hat. Sonstige Einkünfte sind gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1, 1 a, 2 oder 4 gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Die Überlassung von Vermögensgegenständen zur Nutzung gegen Entgelt ist regelmäßig Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten und nicht die Ausnutzung von Vermögenswerten durch Umschichtung, d.h.: aus dem vermieteten Gegenstand, der erhalten bleiben soll, wird die Frucht in Form der Miete gezogen.
Eine vermietende oder verpachtende Tätigkeit ist deshalb nur ausnahmsweise dann gewerblich, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände liegen vor, wenn wegen bestimmter, ins Gewicht fallender, bei der Vermietung nicht üblicher Sonderleistungen des Vermieters oder wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine Unternehmensorganisation erforderlich ist (vgl. BFH, Urteil vom 13.11.1996 XI R 31/95, BStBl II 1997, S. 247 ff., 249 und die dort zitierten Entscheidungen, ferner Urteil vom 21.12.1976 VIII R 27/72, BStBl II 1977, S. 244 ff). Diese zur Überlassung von Wohnraum, insbesondere Ferienwohnungen, entwickelten Grundsätze gelten auch für die entgeltliche Überlassung eines Wohnmobils, weil auch die Vermietung als Vermietung beweglicher Gegenstände grundsätzlich private Vermögensverwaltung ist (vgl. ebenso zur entgeltlichen Überlassung einzelner Flugzeuge FG Münster, Urteil vom 28.06.1996 11 K 5326/93 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 1.095 ff.).
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen hat die Rechtsprechung die Vermietung einer einzigen Wohnung dann als gewerblich angesehen, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (BFH, Urteil vom 13. November 1996 a.a.O., S. 249, Ziff. 2).
Im Streitfall hat der Kläger das zu seinem privaten Vermögen gehörende Wohnmobil (gelegentlich) vermietet. Er hatte es ... für sich privat erworben und im Anschluß daran rd. ... km privat genutzt; Einnahmen aus Vermietung vor dem ... hat der Kläger nicht erklärt. Zu Beginn der Schwangerschaft seiner Ehefrau - aufgrund dessen das Wohnmobil nicht mehr im bisherigen Umfang genutzt werden konnte, wie auch der Kläger vorgetragen hat - hat er erstmals am ... eine Vermietungsanzeige aufgegeben. Sowohl in seiner erst Ende ... erfolgten Gewerbeanmeldung als auch gegenüber der Berufsgenossenschaft hat er die Tätigkeit als "gelegentlich" bzw. als "geringfügig" angemeldet bzw. erklärt.
Besondere Umstände, die zur Gewerblichkeit der Vermietungstätigkeit führen, liegen nicht vor. Der Kläger hat zwar ... den Vermittler ... eingeschaltet, der ihm einzelne Mieter zugewiesen hat bzw. selbst als Vermieter des Wohnmobils aufgetreten ist. Jedoch hat der Kläger daneben nicht unerhebliche Eigenaktivitäten entfaltet, indem er Zeitungsannoncen aufgegeben und das Fahrzeug auch selbst vermietet hat. Zudem wollte er das Wohnmobil nicht bei dem Vermittler unterstellen. Damit war es nicht in den Fuhrpark des Vermittlers eingegliedert, wie es eine Wohnung in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage ist.
Zur Organisation hat der Kläger vorgetragen, es habe ein häuslicher Arbeitsplatz für seine Ehefrau geschaffen werden sollen. Tatsächlich sind die von ihm in Kopie vorgelegten Mietvereinbarungen ebenso wie die Quittungen über die Mietzahlungen sämtlich von ihm selbst unterschrieben. Die von dem Vermittler übernommene Verwaltungsarbeit fällt daneben nicht ins Gewicht. Auch die Abrechnung im Fall der Anmietung durch das Wohnmobilvermietungsunternehmen ... hat der Kläger selbst erstellt. Dafür, daß die Verwaltung durch den Kläger selbst (bzw. ggf. dessen Ehefrau) erfolgt ist, spricht auch, daß die Vermietung nach Angaben des Klägers u.a. deshalb eingestellt wurde, weil die Ehefrau nach Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit tagsüber nicht mehr für die Übergabe des Wohnmobils zur Verfügung stand.
Die Gewerblichkeit der Vermietung folgt auch nicht aus anderen Umständen. Der Kläger hat insbesondere die Vermietung seines Wohnmobils nicht nach Art des vermieteten Fahrzeugs und der Vermietung einem gewerblichen Fahrzeugvermieter vergleichbar gestaltet. Die vollständige Ausstattung des Fahrzeugs mit Einrichtung und Zubehör ließ sowohl die private Nutzung durch den Kläger als auch durch die Mieter zu. Die vom Kläger betriebene Werbung entsprach nicht derjenigen gewerblicher Anbieter, überwiegend nur einzeilige Zeitungsannoncen, die zum Teil nur in einer gemischten Rubrik "in letzter Minute" erschienen sind, sorgen nicht für die Aufmerksamkeit möglicher Kunden, wie es größere Anzeigen gewerblicher Fahrzeug-Vermietungsunternehmen tun. Letztere wären darauf bedacht gewesen, die Inserate regelmäßig und in entsprechenden Rubriken erscheinen zu lassen, da potentielle Kunden vorrangig in diesen nach geeigneten Angeboten suchen.
Ferner hat der Kläger außer der Fahrzeugüberlassung keine weiteren Sonderleistungen erbracht. Die Mieter waren vertraglich verpflichtet, das Fahrzeug komplett frisch gereinigt zurückzugeben, andernfalls die Kosten für Reinigungsarbeiten zu erstatten.
Daß der Kläger das Wohnmobil nicht bei einem Vermietungsunternehmer unterstellte, weist darauf hin, daß dieses nicht ständig zur Anmietung ohne Voranmeldung zur Verfügung stand. Kunden, die sich mit dem Vermietungsunternehmen in Verbindung gesetzt hatten, mußten danach noch mit dem Kläger Kontakt aufnehmen, um in den Besitz des bei ihm stehenden Fahrzeugs zu gelangen. Solche Unannehmlichkeiten hätte ein gewerblicher Vermieter seinen Kunden nicht zugemutet.
Darüber hinaus ist das Fahrzeug in den Streitjahren insgesamt nur 14-mal (...: ... 7-mal, ...: 4-mal, ...: 3-mal) für insgesamt ... Tage (...: ... Tage, ...: ... Tage, ...: ... Tage) vermietet gewesen, davon zum Teil mehrfach an dieselben Mieter. Nach ihrem Umfang erforderte die Vermietungstätigkeit daher keine für einen gewerblichen Fahrzeugvermieter übliche Organisationsstruktur.
Der Kläger hat zwar vorgetragen, noch 2 weitere neue Wohnmobile anschaffen zu wollen. Dieser Plan hätte bei seiner Umsetzung zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand geführt und damit auch eine Änderung der Organisationsstruktur erfordert. Der Entschluß des Klägers kann jedoch nicht ernsthaft gewesen sein, weil er ihn nach seinen Angaben allein deshalb aufgegeben hat, weil der Wohnmobilvermieter ... nicht mehr für die Realisierung zur Verfügung stand. Ein gewerblicher Wohnmobilvermieter hätte in der Situation des Klägers unabhängig von dem Ausfall des Unternehmers ... an dem Entschluß, den Fuhrpark zu erweitern, festgehalten, nachdem ihm die Erweiterung als wirtschaftlich sinnvoll erschien. Dies gilt zumal dann, wenn das zwischengeschaltete Vermietungsunternehmen - wie im Streitfall - keine nennenswerte Verwaltungsarbeit übernommen hat.
Die Mitgliedschaft des Klägers in der IHK und die Erfassung durch die Berufsgenossenschaft als auch die vom Kläger verlangte wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung sind keine Indizien dafür, daß der Kläger mit der Wohnmobilvermietung gewerblich tätig war. Die Mitgliedschaft in der IHK und der Berufsgenossenschaft ergeben sich daraus, daß der Kläger ein Gewerbe bei der ... angemeldet hatte, worauf die IHK in ihrer Erfassungsmitteilung an den Kläger hingewiesen hat. Darüber hinaus hat sich der Kläger von der bei der Berufsgenossenschaft bestehenden Unternehmerpflichtversicherung gemäß Bescheid vom ... befreien lassen, weil er nach seinen Angaben in dem Kfz-Verleih an Selbstfahrer nur geringfügig tätig sei. Dies spricht zusätzlich dafür, daß die Vermietungstätigkeit keine einer gewerblichen Betätigung vergleichbare Organisationsstruktur erforderte.
Die Abmahnung durch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs folgt gleichfalls nicht aus deren eigenständiger Beurteilung der Art der Tätigkeit des Klägers, sondern aus der Anmeldung des Gewerbes. Das Schreiben der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. vom ... weist zudem darauf hin, daß die Art der vom Kläger aufgegebenen Zeitungsanzeigen den Eindruck hervorrief, es handele sich um ein Angebot eines Privatmannes. Die vom Kläger (erst ab ...) mit Aufschlag für ganzjährige Vermietung abgeschlossene Versicherung bei der ... belegt nicht die Gewerblichkeit der Tätigkeit, weil auch Gegenstände, die im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung vermietet werden, regelmäßig gegen Sachschäden versichert werden, wie insbesondere die Grundstücksversicherungen zeigen.
Die vom Kläger erstellte Kalkulation führt nicht zur Gewerblichkeit der Wohnmobilvermietung, weil eine Kalkulation keine Eigenart eines Gewerbebetriebes ist. Auch Steuerpflichtige, die lediglich privates Vermögen verwalten, machen sich Gedanken darüber und kalkulieren, ob sich die geplanten Investitionen rentieren.
Die Verwendung von Vordrucken ist im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung ebenfalls nicht untypisch. Insbesondere bei der Vermietung von Wohnraum ist der Vertragsschluß unter Zuhilfenahme von Vertragsformularen allgemein üblich.
Daß der Kläger die Wohnmobilvermietung aufgegeben und die Ehefrau eine Arbeitsstelle gefunden hat, führt nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Auch bei einer privaten Vermögensverwaltung ist es konsequent, diese aufzugeben, wenn sie in der konkreten Form nicht mehr durchführbar ist bzw. durchgeführt werden soll. Im übrigen zeigen die von der Ehefrau während ihrer Arbeitslosigkeit betriebene Fortbildung und ihre Tätigkeit u.a. bei ... sowie die Angaben zum Antrag auf Abzug der dadurch entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten, daß diese stets vorhatte, nach einer Übergangszeit der Betreuung des Kleinkindes wieder in ihrem Beruf zu arbeiten.
Aus den vorstehenden Gründen hat der Kläger aus der Vermietung des Wohnmobils keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Einkünfte aus Vermietungstätigkeit sind in § 21 EStG und in § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte) geregelt. Gehört die Vermietungstätigkeit zu den sonstigen Einkünften, sind gemäß § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG Verluste nicht abzugsfähig.
Der Kläger hat keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG erzielt. Das Wohnmobil gehört nicht zum unbeweglichen Vermögen im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Es ist auch kein Sachinbegriff im Sinne des § 21 Nr. 2 EStG. Unter Sachinbegriff sind mehrere selbständige Wirtschaftsgüter zu verstehen, die funktionell und technisch so aufeinander abgestimmt sind, daß sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Deshalb führt die entgeltliche Überlassung einzelner beweglicher Wirtschaftsgüter nicht zu Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 25.03.1994 I 308/92, EFG 1994, S. 970 zur Überlassung eines Heißluftballons und Schmidt/Drenseck, Kommentar zum EStG 16. Aufl. 1997 Rdz. 53 zu § 21 EStG). Im Streitfall hat der Kläger lediglich das Wohnmobil vermietet, ohne daß weitere Wirtschaftsgüter damit zusammenhingen, die in der Weise mit diesem funktionell und technisch abgestimmt waren, daß sie mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG liegen damit nicht vor.
Der Kläger hat vielmehr sonstige Einkünfte durch Vermietung von beweglichen Gegenständen im Sinne des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG erzielt. Gemäß § 21 Nr. 3 Satz 3 EStG darf bei diesen Einkünften der Überschuß der Werbungskosten über die Einnahmen Streitjahre ... bis ... - bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden. Für ... fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Verböserung im Klageverfahren ist ausgeschlossen.
Da die Klagen insoweit abzuweisen sind, läßt das Gericht dahingestellt, ob die Aufwendungen für das Wohnmobil nur nach dem Verhältnis der vermieteten zu den Vermietungsfreien, für eine Eigennutzung zur Verfügung stehenden Tagen abzugsfähig sind entsprechend der Rechtsprechung zu Ferienwohnungen, (vgl. Schmidt/Drenseck a.a.O., Rdz. 13 zu § 21 EStG).
Die Aufwendungen für die bei IKEA erworbenen Einrichtungsgegenstände einschließlich der Transportkosten und des Clubbeitrags, der Gerichtsbekannt die Transportversicherung - neben anderen Leistungen - mit einschließt, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.
Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Zu den Werbungskosten gehören gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Berufskleidung).
Die Einrichtungsgegenstände dienen nicht unmittelbar der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Sozialpädagoge ... und sind deshalb keine Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer einschließlich der Kosten seiner Ausstattung können Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein. Voraussetzung ist, daß die Gegenstände ausschließlich oder ganz überwiegend beruflich genutzt werden. Aufwendungen für einen Einrichtungsgegenstand sind folglich nicht bereits deshalb Werbungskosten, weil er sich im Arbeitszimmer befindet oder üblicherweise zu den Einrichtungsgegenständen eines Arbeitszimmers gehört (vgl. BFH, Urteil vom 30. Oktober 1990 VIII R 42/87, BStBl II 1991, S. 340 ff., 341). Für das Vorliegen der zum Werbungskostenabzug führenden Umstände, d.h. dafür, daß die Einrichtungsgegenstände ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Feststellungslast.
Die vom Kläger erworbenen Einrichtungsgegenstände, soweit sie anhand der Rechnungen IKEA und der Angaben des Klägers spezifizierbar sind, können sowohl privat als auch beruflich genutzt werden. Dies zeigt ihr Ausweis in dem IKEA-Katalog, in dem sie zur Ausstattung von Wohnungen angeboten werden. Deshalb reicht der Hinweis des Klägers, die Regal- und Schubladenelemente seien im Arbeitszimmer aufgestellt worden, nicht aus. Der Kläger hätte darlegen und ggf. beweisen müssen, daß und in welchem Umfang er diese beruflich genutzt hat. Dies ist trotz entsprechenden Hinweises des FA im Einspruchs- und Klageverfahren nicht erfolgt.
Hinsichtlich des ... ist sich der Kläger bei der Zuordnung der Aufwendungen selbst nicht sicher gewesen, was in der Formulierung, es handele sich "seines Erachtens" um auf einen ... entfallende Beträge, zum Ausdruck kommt. Da auch der Kassenbeleg keinen Aufschluß gibt, ist nicht feststellbar, daß die Aufwendungen überhaupt für einen ... getätigt wurden, noch ist nachgewiesen, daß dieser tatsächlich im Arbeitszimmer beruflich genutzt worden ist.
Auch der Hinweis, bei den übrigen geltend gemachten Aufwendungen handele es sich um Dekorationsgegenstände für Arbeitszimmer und Büromaterial, reicht zur Darlegung und zum Nachweis der konkreten beruflichen Verwendung nicht aus.
Ebenso hat der Kläger hinsichtlich der Fahrtkosten für Beschaffungen weder im einzelnen dargelegt noch nachgewiesen, daß diese ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlaßt waren.
Hinsichtlich der Nichtabzugsfähigkeit der Kosten für den EDV-Kurs folgt das Gericht der Einspruchsentscheidung und sieht insoweit gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Hinsichtlich der Kurkosten hat das Gericht aufgrund des Einverständnisses des FA keine Bedenken, im Streitjahr insgesamt ... DM außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen, obwohl nach Aktenlage - aufgrund der Unterschrift des Klägers auf der Rückseite der Rezepte für die Kinder - fraglich ist, ob sich der Kläger - für den keine Kur verordnet worden war - nicht ebenfalls in dem gemeinsam angemieteten Ferienhaus aufgehalten hat mit der Folge, daß die auf ihn entfallenden Kosten für Fahrt und Unterbringung gekürzt werden könnten. Nach Abzug der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 EStG ergibt sich eine Minderung des zu versteuernden Einkommens um ... DM, wie vom FA im Schriftsatz vom ... zutreffend berechnet. Das zu versteuernde Einkommen ... mindert sich demgemäß von ... DM auf ... DM. Die Steuerberechnung wird dem FA gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.
Darüber hinausgehende Aufwendungen (Fahrtkosten am Kurort zu Restaurant und Klinik) sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das FA hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Wahl des Orts des angemieteten Ferienhauses freiwillig erfolgt und damit nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG ist. Darauf, daß eine stationäre Unterbringung teurer gewesen wäre, kommt es nicht an, weil der Besteuerung nicht ein hypothetischer, sondern der tatsächliche Sachverhalt unterliegt. Kosten für Fahrten zum Restaurant sind darüber hinaus in den bereits berücksichtigten Verpflegungsmehraufwendungen enthalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Auch soweit ... außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, hat der Kläger die Kosten zu tragen, weil das FA dadurch nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das Gericht sieht keine Veranlassung, gemäß § 115 FGO die Revision zuzulassen, weil es die Entscheidung, ob die Betätigung des Klägers zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder zu sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG führt, anhand der individuellen Umstände des Streitfalls getroffen hat, so daß eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar ist.