Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 10.02.2009, Az.: 1 A 11/09
Abschöpfung des Planungsvorteils; Entreicherung; Folgekostenvertrag; Kausalität; Koppelungsverbot; Leistung in Kenntnis der Nichtschuld; Planungsvorteil; städtebaulicher Vertrag; Treu und Glauben; Wertausgleich; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 10.02.2009
- Aktenzeichen
- 1 A 11/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 242 BGB
- § 812 BGB
- § 814 BGB
- § 818 Abs 3 BGB
- § 11 Abs 1 S 2 Nr 3 BauGB
- § 11 Abs 2 S 1 BauGB
- § 11 Abs 2 S 2 BauGB
- § 11 Abs 4 BauGB
- § 54 VwVfG
- § 56 Abs 1 S 2 VwVfG
- § 59 Abs 2 Nr 4 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein Folgekostenvertrag im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB liegt nicht vor, wenn die Vertragsschließenden mit der Vereinbarung die bloße Abschöpfung eines Planungsvorteils bezwecken, der durch die Änderung eines Bebauungsplanes beim betroffenen Grundstückseigentümer eintritt.
2. Die vom Grundstückseigentümer beantragte Änderung eines Bebauungsplanes kann nur dann von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig gemacht werden, wenn hierfür ein bauplanungsrechtlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn die Geldzahlung des Grundstückseigentümers zur Finanzierung einer beliebigen kommunalen Aufgabe vereinbart wird.
3. Allein auf die Bauleitplanung zurückzuführende Änderungen des Verkehrswertes eines Grundstücks können nicht Gegenstand eines vertraglich vereinbarten Wertausgleichs sein. Die Abschöpfung von Planungsvorteilen ist im Baugesetzbuch nicht vorgesehen und kann auch nicht über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages herbeigeführt werden.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung eines aufgrund städtebaulichen Vertrages geleisteten Geldbetrages.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke F. G. und H., Flurstücke I. und J. der Flur K. der Gemarkung U.. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „L.“, der bis zum Inkrafttreten seiner 18. Änderung für die Grundstücke des Klägers überbaubare Bereiche nur in dem südlichen, der Straße zugewandten Bereich vorsah, nicht jedoch in den rückwärtigen Grundstücksteilen, die im Jahre 2005 als Gartenland genutzt wurden. Innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten Bereiche hat der Kläger auf dem Flurstück J. ein Wohn- und ein Nebengebäude errichtet; auf dem Flurstück I. befindet sich ebenfalls ein Gebäude.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 trat der Kläger an die Beklagte mit der Bitte um Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 heran. Zur Begründung führte er aus, durch die Herstellung der neuen, nördlich seiner Grundstücke verlaufenden Stichstraße „M.“ ergebe sich für ihn die Möglichkeit einer rückwärtigen Erschließung seines Grundstücks F. H.. Planungsrechtliche Voraussetzung für eine Bebauung sei jedoch die Erweiterung des überbaubaren Bereiches auf seinen Grundstücken. Ihm sei bekannt, dass die anfallenden Kosten (Planungskosten, Verlängerung der Erschließungsstraße, Wertausgleich etc.) von ihm zu übernehmen seien.
Den Antrag des Klägers beriet der Bau- und Planungsausschuss der Beklagten auf seiner Sitzung vom 3. März 2005 mit dem Ergebnis, dass gegen eine Bebauungsplanänderung grundsätzlich keine Bedenken bestünden. Die Änderung sei jedoch von folgenden Bedingungen abhängig: erstens seien die Planungskosten von dem Antragsteller zu übernehmen, sofern eine Ausgleichsflächenregelung durchgeführt werden müsse, habe zweitens eine Kostenerstattung zu erfolgen, drittens sei für den ausgewiesenen Bereich ein Wertausgleich zu zahlen, der auf Grundlage des festgesetzten Bodenrichtwertes von z. Zt. 80,00 €/m² i.H.v. 15 % gemäß Grundsatzbeschluss des Verwaltungsausschusses vom 5. Juli 1999 zu berechnen sei, viertens habe der Antragsteller kostenlos eine Straßenfläche an die Beklagte abzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes und des Ganges der Beratung des Bau- und Planungsausschusses der Beklagten wird auf das auszugsweise wiedergegebene Protokoll (Beiakte A) verwiesen.
Das Beratungsergebnis teilte die Beklagte mit Schreiben vom 8. März 2005 dem Kläger mit. Darin heißt es u.a., sofern er mit den genannten Bedingungen einverstanden sei, sei vorweg eine vertragliche Regelung abzuschließen. Der festgesetzte Betrag sei dann vor Fassung des Satzungsbeschlusses durch den Rat der Beklagten zu zahlen.
Unter dem 19. Mai 2005 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Vertrag über die Übernahme von Kosten für städtebauliche Planungen der Gemeinde U.. In § 2 Abs. 3 des Vertrages wird der an die Beklagte zu leistende Wertausgleich wie folgt geregelt:
„Die Gemeinde U. erhebt für die Wertsteigerung des Grundstücks einen Wertausgleich.
Der Wertausgleich berechnet sich wie folgt:
Rechnungsgrundlage:
a) Bodenrichtwert Stand: 01.01.2005 = 80,00 €/m²
(Maßgeblich ist der Stand zum Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung)
b) Flächengröße des in der Änderung neu ausgewiesenen Bereiches (ohne Verkehrs-Fläche)
Somit ergibt sich folgende vorläufige Berechnung:
36,00 m x 26,00 m = 936 m² x 80,00 €/m² | = 74.880,00 € |
davon 15 % | = 11.232,00 € |
(Es handelt sich um eine vorläufige Berechnung. Tatsächlich wird der Wertausgleich nach den rechtsverbindlichen Festsetzungen der 18. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „L.“ festgelegt.“
Weiter heißt es in § 3 dieses Vertrages:
„Der Zahlungsbetrag gem. § 2 ist nach Aufforderung der Gemeinde U. zu zahlen.
Der Betrag ist vor Fassung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Baugesetzbuch durch den Rat der Gemeinde U. fällig, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Kosten bekannt sind, wird eine angemessene Abschlagszahlung angefordert. Sofern der Betrag nicht fristgerecht gezahlt worden ist, wird der notwendige Satzungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplanes nicht gefasst. Die endgültige Abrechnung erfolgt dann nach Vorlage der letzten Kostenrechnung.“
Mit Schreiben vom 21. November 2005 forderte die Beklagte von dem Kläger unter Bezugnahme auf den vorstehend wiedergegebenen Vertrag die Zahlung eines Wertausgleiches auf Grundlage der neu ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche von 35,70 m x 29,00 m = 1.035,30 m² und eines Bodenrichtwertes zum Stand 1. Januar 2005 i.H.v. 80,00 €/m², mithin insgesamt 12.423,60 € (1.035,30 m² x 80,00 € = 82.824,00 €, davon 15 %). Zudem wurden Planungskosten i.H.v. insgesamt 2.466,70 € sowie die Kosten der Bekanntmachung des Bebauungsplanes in den Grafschafter Nachrichten i.H.v. 150,00 € - beide Kostenpositionen sind im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich - gefordert. Der Kläger zahlte den Gesamtbetrag i.H.v. 15.040,30 € bis zu dem von der Beklagten gesetzten Stichtag zum 5. Dezember 2005.
Im Nachgang hierzu beschloss der Rat der Beklagten auf seiner Sitzung am 5. Dezember 2005 die 18. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „L.“, die nach Bekanntmachung am 8. Dezember 2005 rechtsverbindlich wurde.
Am 3. Dezember 2008 hat der Kläger Klage auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Wertausgleiches erhoben. Sein Rückzahlungsbegehren stützt er auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch; er habe ohne Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Wertausgleiches in § 2 Abs. 3 des Vertrages vom 19. Mai 2005 verstoße gegen § 11 Abs. 2 BauGB und das in §§ 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 Abs. 1 VwVfG geregelte Koppelungsverbot. Der Vertrag vom 19. Mai 2005 könne nicht als Folgekostenvertrag i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB angesehen werden, da kein Zusammenhang zwischen städtebaulichen Maßnahmen und dadurch veranlassten Folgeeinrichtungen oder sonstigen Kosten verursachenden Maßnahmen bestehe. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass bei Folgekostenverträgen die vom Grundstückseigentümer zu leistenden Beträge bestimmten Folgemaßnahmen zugeordnet und dass diese Kosten durch die Planung auch verursacht werden müssten. Aus dem Vertrag vom 19. Mai 2005 ergebe sich, dass die Folgekosten der Planung (z.B. Planungsaufwand, Ausgleichsflächen) gesondert neben dem Wertausgleich geregelt würden. Hinsichtlich des in § 2 Abs. 3 des Vertrages geregelten Wertausgleiches stelle sich der Vertrag deshalb als sonstiger unbenannter städtebaulicher Vertrag i.S.d. § 11 Abs. 4 BauGB dar. Der Wertausgleich sei eine unangemessene Leistung, da ihm keine Gegenleistung der Gemeinde gegenüber stehe. Der Beklagten gehe es allein um die Abschöpfung der durch die Planung eingetretenen Wertsteigerung. Nach der Rechtsprechung des VG Stuttgart sei die Abschöpfung planungsbedingter Bodenwertsteigerungen unzulässig. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 sowie die darin enthaltene Berechnung und die Bezugnahme auf den Grundsatzbeschluss des Verwaltungsausschusses vom 5. Juli 1999 belegten, dass es der Beklagten vorliegend allein um die Abschöpfung des Planungsvorteils gegangen sei. Insofern könne die Beklagte nicht auf Folgekosten kommunaler Infrastrukturmaßnahmen verweisen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.423,60 Euro zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den Vertrag vom 19. Mai 2005 auch hinsichtlich des darin vereinbarten Wertausgleichs für wirksam und wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen in dem Verfahren 1 A 274/07, auf das Bezug genommen wird.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet, denn dem Kläger steht gegen die Beklagte der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des von ihm als Wertausgleich geleisteten Betrages nebst Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zu.
Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung ist der ungeschriebene öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Leistungen ohne Rechtsgrund und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssen rückgängig gemacht werden. Dieser Rechtsgedanke, der sich unmittelbar aus der Forderung nach wiederherstellender Gerechtigkeit ergibt, hat im bürgerlichen Recht seine Ausprägung in den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gefunden; im öffentlichen Recht hat er sich auf den verschiedenen Rechtsgebieten in einer Vielzahl von Vorschriften niedergeschlagen, in denen für das jeweilige Rechtsgebiet die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten geregelt ist. Aber auch dort, wo es - wie im vorliegenden Fall - an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung fehlt, müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden. Hierzu dient der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der seit langem anerkannt ist, sodass in Rechtsprechung und Schrifttum bereits von einem Gewohnheitsrecht gesprochen wird. Es besteht Einigkeit, dass die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48/82 -, BVerwGE 71, 85 m.w.N.). Der Tatbestand des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches setzt danach voraus, dass zugunsten des Schuldners des Erstattungsanspruches eine unmittelbare Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund stattgefunden hat oder deren Rechtsgrund später entfallen ist. Vorliegend hat der Kläger ohne Rechtsgrund einen fünfstelligen Betrag als Wertausgleich an die Beklagte geleistet, denn die Regelung des § 2 Abs. 3 des Vertrages vom 19. Mai 2005 liefert der Beklagten keinen Grund für das Behaltendürfen der Leistung. Diese Vereinbarung ist unwirksam, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
1.) Die Unwirksamkeit des § 2 Abs. 3 des Vertrages folgt nicht schon aus § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB müssen die vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist nach Satz 2 dieser Vorschrift unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Aus der Systematik des § 11 BauGB ergibt sich, dass das in Abs. 2 normierte Gebot der Angemessenheit für die von § 11 Abs. 1 BauGB erfassten städtebaulichen Verträge gilt (vgl. Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 11 Rn. 21). Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass die Beteiligten - jedenfalls was die Regelung des § 2 Abs. 3 des Vertrages angeht - keinen sog. Folgekostenvertrag i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB, sondern insoweit einen unbenannten städtebaulichen Vertrag geschlossen haben, dessen Zulässigkeit gemäß § 11 Abs. 4 BauGB außer Zweifel steht, dessen Regelungsinhalt sich jedoch an den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 54 ff. VwVfG i.V.m. § 1 Nds. VwVfG messen lassen muss. Als Folgekostenvertrag wird im Allgemeinen ein Vertrag verstanden, der jenseits einer gesetzlich vorgesehenen beitragsfähigen Erschließung Aufwendungen der Kommune abwälzt, die ihr für Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs zusätzlich entstehen (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 4 B 216/94 -, Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 11). Mit anderen Worten muss es sich dabei um Kosten für Maßnahmen handeln, die der Allgemeinheit dienen und für die abgabenrechtlich keine bestimmte Kostenverteilung oder Kostentragung zwingend vorgeschrieben ist (BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 BV 07.3067 -, juris).
a) Für eine Abwälzung derartiger Kosten geben weder der Wortlaut des § 2 Abs. 3, noch die übrigen Regelungen des Vertrages etwas her. Bereits die in § 2 Abs. 3 verwendete Bezeichnung "Wertausgleich", der dort als Bezugsgröße für die Berechnung der Wertsteigerung genannte Bodenrichtwert von 80,00 €/m² und die vorgenommene Berechnung sprechen unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB gegen die Annahme, die Beteiligten hätten mit dieser Regelung die Abwälzung von Folgekosten, die der Beklagten durch die Erweiterung des überbaubaren Bereiches entstünden, beabsichtigt. Deutlich wird dies insbesondere durch die von den Vertragsschließenden in § 2 Abs. 3 aufgenommene Rechtfertigung für die Zahlung eines Wertausgleichs. Dort heißt es, die Gemeinde erhebe "für die Wertsteigerung" des Grundstücks und nicht als Folge der für die Gemeinde im Zuge der Erweiterung des überbaubaren Bereiches erforderlich werdenden Ausbaus der kommunalen Anlagen und Einrichtungen den Wertausgleich. Daneben sprechen auch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen über die Beratungen in den zuständigen Gremien der Gemeinde gegen die Auffassung der Beklagten, es handele sich bei dem Begriff des Wertausgleichs bloß um eine Falschbezeichnung, mit der die Vertragsschließenden tatsächlich die Abwälzung von Folgekosten bezweckt hätten (sog. falsa demonstratio). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt die Notwendigkeit von Investitionen in die kommunale Infrastruktur als Rechtfertigung für den von ihr geforderten Wertausgleich angesprochen hat. Aus den Verhandlungsniederschriften bzw. Vermerken und den Protokollen über die Sitzungen des Bau- und Planungsausschusses sowie des Verwaltungsausschusses ergibt sich vielmehr, dass die Beklagte nur bestrebt war, die unmittelbaren, mit der Umplanung des Gebietes einhergehenden Aufwendungen für Bauleitplanung und die eventuelle Beschaffung von Ausgleichsflächen auf den Grundstückseigentümer umzulegen. Dies spiegelt sich in den Regelungen zu § 2 Abs. 1 (Kosten der Bauleitplanung) und § 2 Abs. 2 (Ausgleichsflächen) wieder. Von Folgekosten, die etwa durch notwendig werdende Investitionen in die kommunale Infrastruktur ausgelöst werden, ist an keiner Stelle die Rede. Schließlich spricht auch die in den Sitzungsniederschriften der Gremien enthaltene Bezugnahme auf die "vom Verwaltungsausschuss am 05.07.1999 beschlossenen Kriterien bzw. Richtlinien" (vgl. Sitzungsprotokoll des Bau- und Planungsausschusses vom 3. März 2005) gegen die Annahme, der Beklagten sei es um eine Abwälzung planungsbedingter Folgekosten gegangen. In dem von der Beklagten herbeigeführten Grundsatzbeschluss heißt es unter der Überschrift "Richtlinien bzw. Kriterien bei Erweiterung des überbaubaren Bereiches usw.", die Gemeinde U. setze für die Änderung bzw. Neuaufstellung von Bebauungsplänen Bedingungen fest. Betroffen hiervon seien Grundstückseigentümer, die durch eine Bauleitplanung der Gemeinde einen Wertvorteil des zu überplanenden Grundstücks erhielten. Nach Buchstabe d) dieser Bedingungen habe der Antragsteller eine Entschädigung von 15 % des Grundstückswertes zu entrichten. Maßgeblich für die Flächengröße sei hierbei der in der Bebauungsplanänderung bzw. im Bebauungsplan ausgewiesene Erweiterungsbereich. Die Berechnung der Entschädigung richte sich nicht ausschließlich nach der Festsetzung des überbaubaren Bereiches, in die Berechnung seien auch nicht überbaubare Flächen mit einzubeziehen. Grundlage der Berechnung (s. Buchstabe d) sei die Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses des Katasteramtes Nordhorn in der jeweils verbindlichen Fassung. Diesen Richtlinien folgend hat die Beklagte die Berechnung des Wertvorteils in § 2 Abs. 3 des Vertrages vorgenommen. Auch hier findet sich keine Bezugnahme auf mögliche Folgeinvestitionen in die kommunale Infrastruktur und deren Volumen. Die Kammer hat daher keine Zweifel daran, dass die Beklagte mit der Regelung des § 2 Abs. 3 allein die Abschöpfung des durch die Änderung der Bauleitplanung bei dem Kläger eingetretenen Planungsvorteils, der durch die erweiterte bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke des Klägers eingetreten ist, nicht aber die Abwälzung von Folgekosten bezweckte, und nur diese Intention auch Vertragsinhalt wurde.
b) Selbst wenn man mit der Beklagten von einer Folgekostenregelung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB ausginge, änderte diese Annahme nichts an dem Ergebnis, dass die als Wertausgleich geleistete Zahlung des Klägers ohne Rechtsgrund erfolgte. Denn die von der Beklagten zur Rechtfertigung vorgetragenen Investitionen in die kommunale Infrastruktur (z.B. Neubau eines Kindergartens, Sanierung des Waldbades und Anlage eines neuen Trainingsplatzes) stehen in keinerlei Zusammenhang mit der Erweiterung des überbaubaren Bereiches auf den Grundstücken des Klägers. Die Zulässigkeit der Abwälzung von Baufolgekosten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf solche Kosten, die durch das jeweilige Vorhaben bzw. durch den seiner Zulässigkeit zugrunde liegenden Bebauungsplan verursacht werden (BVerwG, Urteil vom 14. August 1992 - 8 C 19/90 -, BVerwGE 90, 310; vgl. auch Löhr, a.a.O., § 11 Rn. 16). Ursächlichkeit kann danach nur angenommen werden, wenn die Folgekosten von einem bestimmten Bauvorhaben ausgelöst werden; es reicht nicht aus, dass sich die Aufwendungen einem Vorhaben zuordnen lassen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 4 B 32/05 -, BauR 2005, 1600). Erforderlich ist vielmehr, dass aus Anlass eines bestimmten Vorhabens etwas geschieht und nicht nur auf einen aufgelaufenen Bedarf reagiert wird (BVerwG, Urteil vom 14. August 1992 - 8 C 19/90 -, BVerwGE 90, 310); ein Abstellen auf die kommunale Gesamtplanung ist nicht zulässig (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2005, a.a.O.). In diesem Sinne hat sich auch das Nds. OVG in seinem Urteil vom 10. Juli 2007 geäußert: Die Zurechnung gründe sich nicht auf Ursächlichkeit im Sinne von tatsächlicher Kausalität. Stattdessen gehe es um die rechtlich - etwa über die Pflichten aus der materiellen Schulträgerschaft - vermittelte Kausalität. Innerhalb dieser Kausalität verlange das Bundesverwaltungsgericht eine konkret-reale, unmittelbare Zurechnung der Folgemaßnahme zum einzelnen Plan. Die mittelbare rechnerische Zurechnung über ein Gesamtkonzept reiche nicht aus. Allerdings dürften Folgekostenverträge nicht nur mit Vorhabenträgern für die Erschließung von größeren Neubauflächen abgeschlossen werden, sondern auch mit einer Vielzahl einzelner Grundstückseigentümer und mit Bezug auf kleinere Bauflächen (Nds. OVG, Urteil vom 10. Juli 2007 - 1 LC 200/05 -, BauR 2008, 57).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Kausalität zwischen der Erweiterung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke des Klägers und den von der Beklagten für notwendig erachteten Investitionen in die kommunale Infrastruktur schon im Ansatz nicht erkennbar. Diese gemeindlichen Vorhaben werden vielmehr durch den Gemeinbedarf ausgelöst; sie müssen deshalb aus den Haushaltsmitteln der Beklagten bestritten werden. Es kann von dem Kläger insoweit kein Sonderopfer mit dem Ziel der Entlastung der kommunalen Finanzen verlangt werden. In die gleiche Richtung zielt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2000 (- 4 C 4/99 -, BVerwGE 111, 162), wonach eine Gemeinde das Koppelungsverbot verletzt, wenn sie die Änderung eines Bebauungsplanes in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag davon abhängig macht, dass der bauwillige Eigentümer an Stelle eines nicht mehr festsetzbaren Erschließungsbeitrages an sie einen Geldbetrag für einen gemeinnützigen Zweck (Unterhaltung städtischer Kinderspielplätze) leistet. Dieser Entscheidung ist der Grundsatz zu entnehmen, dass Änderungen von Bauleitplänen nur dann von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig gemacht werden können, wenn hierfür ein bauplanungsrechtlicher Zusammenhang klar erkennbar wird. Ein sachlicher Zusammenhang fehlt indes, wenn die Gegenleistung des Bürgers in der Zahlung eines Betrages zur Finanzierung einer beliebigen öffentlichen Aufgabe der Gemeinde (wie hier zum Neubau eines Kindergartens oder zur Sanierung des Waldbades) liegt.
c) Neben die nicht vorhandene Ursächlichkeit tritt ein weiterer Mangel, der zur Unwirksamkeit der vertraglichen Abwälzung von - insoweit zugunsten der Beklagten unterstellten - Folgekosten auf den Kläger führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Zuordnung der konkreten Folgemaßnahmen und der hierauf zu leistenden konkreten Beträge in dem städtebaulichen Vertrag stattzufinden (BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - IV C 22.72 -, BVerwGE 42, 331). Der Verpflichtete soll erkennen können, für welche Infrastrukturmaßnahmen die Gegenleistung erhoben wird. In dem streitgegenständlichen Vertrag vom 19. Mai 2005 findet sich indes, wie bereits oben ausgeführt, keinerlei Hinweis auf die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren zur Rechtfertigung vorgebrachten Investitionen in ihre Infrastruktur.
2.) Die Unwirksamkeit des § 2 Abs. 3 des Vertrages ergibt sich aus § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 56 Abs. 1 VwVfG jeweils i.V.m. § 1 Abs. 1 NdsVwVfG. Danach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Nach § 56 Abs. 1 VwVfG muss die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck vereinbart werden und der Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung stehen (sog. Koppelungsverbot).
a) Bei dem zwischen den Beteiligten abgeschlossenem Vertrag handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG (sog. subordinationsrechtlicher Vertrag), denn der Kläger und die Beklagte stehen in einem Überunterordnungsverhältnis zueinander. Der Vertrag ist weiter als Austauschvertrag im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG anzusehen, denn der Kläger hat sich darin zu einer Gegenleistung (Erstattung der der Beklagten entstehenden Planungskosten, Stellung von Ausgleichsflächen bzw. Abschluss einer Ablösevereinbarung, Zahlung eines Wertausgleichs) für die „Leistung“ der Beklagten (Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 "L. ") verpflichtet. Da sich die Beklagte nicht direkt zur Änderung des Bebauungsplanes durch Erlass einer Änderungssatzung nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichten durfte (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB) und dies auch nicht getan hat - in § 1 Satz 2 des Vertrages stellen die Vertragsschließenden klar, dass den Grundstückseigentümer durch den Abschluss des Vertrages keinen Anspruch auf Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplanes oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung erwirbt -, liegt ein sogenannter „hinkender Austauschvertrag“ vor (zum Begriff vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. Juli 2007, a.a.O.).
b) Die in § 2 Abs. 3 des Vertrages vorgesehene Verpflichtung des Klägers zur Zahlung eines Wertausgleichs für den Vorteil, den sie durch die Änderung der bisherigen, die bauliche Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks einschränkenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 "L. " erfahren hat (sog. Abschöpfung des Planungsvorteils), ist unwirksam, denn sie verstößt gegen das Koppelungsverbot des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Das Koppelungsverbot beinhaltet zum einen, dass durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnehin schon in einem inneren Zusammenhang steht, und zum anderen, dass eine hoheitliche Entscheidung ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von einer wirtschaftlichen Gegenleistung abhängig gemacht werden darf, es sei denn, die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen ("kein Verkauf von Hoheitsrechten", vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 C 27/92 -, NVwZ 1994, 485; Urteil vom 16. Mai 2000, a.a.O.). Unerheblich ist, ob die Beteiligten die Unzulässigkeit der vom Bürger zu erbringenden Leistung erkannt haben oder auch nur erkennen konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1991 - 8 B 164/90 -, NVwZ 1991, 574).
Die Abschöpfung des Planungsvorteils, den die Beklagte mit der Regelung des § 2 Abs. 3 des Vertrages bezweckte (vgl. vorstehend zu 1. a)), stellt eine unzulässige Gegenleistung für die Änderung der seinerzeit geltenden Bauleitplanung dar. Die Entscheidung über den Antrag des Klägers aus dem Jahre 2005 mit dem Ziel der Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1 "L. " durfte die Beklagte allein nach Maßgabe des in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerten Gebotes der Erforderlichkeit treffen. Sofern sie nach ihrer planerischen Konzeption aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des betreffenden Gebietes zu der Auffassung gelangte, nach den bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 "L. " bestünden dort nur eingeschränkte Baumöglichkeiten und die Festsetzungen stünden einer von ihr im Allgemeininteresse zu befürwortenden Zuführung dieser innerörtlichen Flächen zur erweiterten Bebauung überwiegend entgegen, war sie losgelöst von der Zahlung eines Wertausgleichs durch den Grundstückseigentümer gehalten, ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes einzuleiten. Indem sie jedoch die Zahlung des Wertausgleichs zum Junktim für die auf der Sitzung vom 5. Dezember 2005 herbeigeführte Beschlussfassung ihres Rates über die 18. Änderung des genannten Bebauungsplanes erhob, hat sie sich bewusst zu einem von § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG verbotenen Verkauf ihrer Planungshoheit entschieden. Dies veranschaulicht die Formulierung des § 3 Abs. 2 des Vertrages. Danach ist der Zahlungsbetrag vor Fassung des Satzungsbeschlusses durch den Rat fällig. Nach Satz 3 dieser Regelung wird der notwendige Satzungsbeschluss nicht gefasst, sofern der Betrag, den die Beklagte im Nachgang zum Vertragsschluss mit Schreiben vom 21. November 2005 unter Hinweis auf § 2 des Vertrages bei dem Kläger angefordert hat, nicht fristgerecht gezahlt worden ist.
Die auf den Grundsatzbeschluss ihres Verwaltungsausschusses vom 5. Juli 1999 zurück gehende Forderung nach einer angemessenen Beteiligung an dem Wertzuwachs der Grundstücke, die durch ihre - der Beklagten - Planung baulich besser ausnutzbar werden, findet im Gesetz, insbesondere im Baugesetzbuch, keine Ermächtigungsgrundlage; sie stellt daher eine unzulässige wirtschaftliche Gegenleistung dar. Im Bodenrecht gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, dass ein (ggf. partieller) Ausgleich der planungsbedingten Bodenwertgewinne, die den Eigentümern allein durch die Nutzungsfestsetzungen oder Änderung bestehender Festsetzungen im Bebauungsplan zuwachsen (z.B. durch die Aufstufung von Bauerwartungsland zu Rohbauland für ein- oder mehrgeschossige Bebauung), gegenüber der die Planung verantwortenden Kommune nicht stattfindet (BGH, Urteil vom 22. Juni 1978 - III ZR 92/75 -, BGHZ 72, 51; VG Stuttgart, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 K 5118/01 -, juris, unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2002 - 3 S 2381/01 -). Der BGH hat in seinem vorstehend zitierten Urteil zur Begründung darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber, wie in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommen sei (vgl. den schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Wohnungswesen, Baurecht und Bodenrecht, zu BT-Drucks III/1974 S. 15), ausdrücklich davon abgesehen habe, etwa für die Umlegung eine Abschöpfung der reinen Planungsgewinne vorzuschreiben. Damit habe er für diesen Bereich den auch sonst im Bodenrecht allgemein geltenden Grundsatz übernommen, dass kein Ausgleich der planungsbedingten Bodenwertgewinne stattfinde. In seinem zur Berücksichtigung von planungsbedingten Bodenwertsteigerungen bei Enteignungsentschädigung ergangenen Urteil vom 13. Mai 1974 (- III ZR 7/72 -, BGHZ 62, 305) hat der BGH zuvor schon darauf hingewiesen, dass dem Erschließungsbeitrag nach den §§ 127 ff. BauGB vornehmlich die Aufgabe zukomme, die Vorteile auszugleichen, die den Grundstücken durch die Planungs- und Erschließungstätigkeit der Gemeinden zuflössen. Die verfassungsrechtliche Legitimation für die Überwälzung der Erschließungskosten sei darin zu sehen, dass die gemeindliche Planungs- und daran anschließende Erschließungstätigkeit den Grundeigentümern einen Wertzuwachs verschaffe, der ihnen unberechtigterweise zuflösse, wenn sie zu den Kosten nicht herangezogen würden. Dieser Grundsatz müsse im Interesse eines gerechten Ausgleichs von Vorteilen und Lasten zwischen der Allgemeinheit und den betroffenen Grundstückseigentümern auch bei einer "Abschöpfung" von Planungs- oder Erschließungsgewinnen, etwa im Wege der vom BGH entschiedenen Frage des Vorteilsausgleichung bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung, beachtet werden. Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer für die vorliegend zu beurteilende Konstellation gelten. Allein auf die Bauleitplanung zurückzuführende Änderungen des Verkehrswertes eines Grundstückes können nicht Gegenstand eines vertraglich vereinbarten Wertausgleichs sein, denn es ist offensichtlich, dass eine Abschöpfung des Planungsvorteils, die im BauGB so nicht geregelt ist, auch nicht über städtebauliche Verträge - insbesondere nicht unter Nutzung des mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB geschaffenen Instrumentariums eines Folgekosten- bzw. -lastenvertrages - eingeführt werden kann (Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand: 89. Erg.lfg. Okt. 2008, § 11 Rn. 167a).
c) Ob die Nichtigkeit des § 2 Abs. 3 des Vertrages gemäß § 59 Abs. 3 VwVfG zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt, bedarf keiner Entscheidung, da allein die Wirksamkeit des § 2 Abs. 3 für den vorliegend geltend gemachten Erstattungsanspruch des Klägers streitentscheidend ist.
3.) Die Rückforderung des Klägers verstößt nicht gegen den im allgemeinen Verwaltungsrecht anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben der einseitigen Rückabwicklung eines nichtigen Austauschvertrages nicht allein deshalb entgegenstehe, weil die Leistung der Behörde (Gemeinde) unwiderbringlich und unwiderrufbar erbracht worden, mithin insoweit eine Rückabwicklung des unwirksamen Vertrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei. Denn würde der auf eine Geldleistung gerichtete Erstattungsanspruch des Bürgers bereits daran scheitern, würde die gesetzlich angeordnete Sanktion der Nichtigkeit des Vertrages in einer Vielzahl von Fällen rechtlich wirkungslos bleiben. Der Grundsatz von Treu und Glauben erhielte damit eine rechtliche Tragweite, die mit dem Regelungsanspruch des § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nicht vereinbar wäre. Danach ist der Vertrag kraft Gesetzes nichtig, weil der Gesetzgeber die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung missbilligt. Mit dem Wegfall des Vertrages entbehrt die Leistung des Bürgers in den Händen der Behörde für die Zukunft der Rechtfertigung. Durch die Zurückbehaltung der Leistung würde die Behörde einen Vermögensvorteil erlangen, für den sie das Instrument des öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht hätte einsetzen dürfen. Die eingetretene Rechtsgrundlosigkeit löst daher grundsätzlich den Erstattungsanspruch des Bürgers aus, es sei denn, es träten besondere, in der Person oder im Verhalten des Erstattung Begehrenden (oder eines Rechtsvorgängers) liegende Umstände hinzu, die das Rückforderungsbegehren als treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000, a.a.O.; Beschluss vom 17. Juli 2001, a.a.O.).
Solche besonderen Umstände hat weder die Beklagte vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. Ein treuwidriges Verhalten des Klägers ist insbesondere nicht allein darin zu erblicken, dass er die Beklagte erst auf Erstattung des geleisteten Wertausgleichs in Anspruch genommen hat, nachdem er die von der Beklagten gewünschte Leistung (Vorantreiben des Planänderungsverfahrens bis zur Planreife, Beschlussfassung durch den Rat und Bekanntmachung der Planänderung im Amtsblatt) erhalten hatte und nicht mehr zurückgeben konnte (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000, a.a.O.).
Der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs steht hier auch nicht entgegen, dass dem Kläger durch die an die Beklagte geleistete Zahlung eines Wertausgleichs kein endgültiger Vermögensnachteil entstanden ist (zu diesem Ausschlussgrund vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. Juli 2007, a.a.O., sowie die Urteile der Kammer vom heutigen Tage in den Verfahren 1 A 274/07, 258 und 259/08). Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er seine Grundstücke bislang nicht veräußert, sondern im rückwärtigen Bereich selbst bebaut habe.
4.) Dem von dem Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch steht schließlich weder der Einwand der Leistung in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) noch der Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegen. Es kann dahinstehen, ob eine entsprechende Anwendung des § 814 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Bürgers möglich ist, wenn es um die Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Leistung des Bürgers in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung zu einem Träger öffentlicher Verwaltung geht, weil die Voraussetzungen des § 814 BGB hier nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Für die erforderliche positive Kenntnis der Nichtschuld reicht nicht die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr auch wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (vgl. Palandt - Thomas, BGB, 68. Aufl. 2009, § 814 Rn. 3). Der Kenntnis der Nichtschuld steht es nicht gleich, wenn der Leistende Zweifel am Bestehen der Verbindlichkeit hegt, und auch ein Rechtsirrtum über das Bestehen der Verbindlichkeit, selbst wenn er auf einer grob fahrlässigen Verkennung der Sach- oder Rechtslage beruht, genügt nicht (Nds. OVG, Urteil vom 27. November 2001 - 5 LB 1309/01 -, NdsVBl 2002, 160 m.w.N. zum Meinungsstand). Für eine positive Kenntnis des Klägers in vorstehend beschriebenem Sinne hat die Beklagte ebenfalls nichts vorgetragen; es streitet auch sonst nichts für diese Annahme.
Der Entreicherungseinwand, wie er für das Zivilrecht in § 818 Abs. 3 BGB niedergelegt ist, findet im öffentlich-rechtlichen Erstattungsverhältnis keine Anwendung. Denn anders als im Zivilrecht werden hier die Interessen beider Seiten von der Rechtsordnung gerade nicht gleich, sondern unterschiedlich bewertet. Die öffentliche Hand ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet. Ihr Interesse muss darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit gilt für sie auch dann, wenn sie selbst etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Deshalb - und nicht etwa nur, weil ein Wegfall der Bereicherung aus tatsächlichen Gründen selten nachweisbar sein wird - ist ihr grundsätzlich versagt, sich auf eine Entreicherung zu berufen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48/82 -, BVerwGE 71, 85 m.w.N.).
5.) Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen seit Klageerhebung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000, a.a.O., zu § 291 a.F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.