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  • ab 01.11.2024 (zukünftige Fassung)

Art. 3 NBVAnpG 2024/2025-ArtG - Weitere Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (3)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Redaktionelle Abkürzung
NBVAnpG 2024/2025-ArtG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Nach Artikel 9 Absatz 1 tritt das Gesetz am 1. November 2024 in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 3 Nummer 1 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 2 am 1. Januar 2024 sowie Artikel 3 Nummern 2 und 3 nach Artikel 9 Absatz 2 Nummer 4 am 1. Januar 2025 in Kraft.

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308; 2017 S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 63a erhält folgende Fassung:

    "§ 63a
    Sonderzahlung für das Jahr 2024

    1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2024 für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember 2024 ein Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 gewährt wird, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 000 Euro. 2Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst- oder Anwärterbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG genannten Gründen entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären. 3§ 35 Abs. 5 gilt entsprechend."

  2. 2.

    Dem § 70 wird der folgende Absatz 5 angefügt:

    "(5) 1Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2024 das Amt einer Förderschulrektorin oder eines Förderschulrektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 der Besoldungsgruppe A 13 (Anlage 1) innehatten, werden in das Amt einer Förderschulrektorin oder eines Förderschulrektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 180 der Besoldungsgruppe A 14 (Anlage 1) übergeleitet. 2Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2024 das Amt einer Rektorin oder eines Rektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 der Besoldungsgruppe A 13 (Anlage 1) innehatten, werden in das Amt einer Rektorin oder eines Rektors als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 180 der Besoldungsgruppe A 14 (Anlage 1) übergeleitet. 3§ 7 Abs. 6 gilt entsprechend."

  3. 3.

    Die Anlage 1 (zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Besoldungsgruppe A 13 werden bei den Ämtern "Förderschulrektorin, Förderschulrektor" und "Rektorin, Rektor" jeweils die Worte "- einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 80 - 6)" gestrichen.

    2. b)

      In der Besoldungsgruppe A 14 wird bei den Ämtern "Förderschulrektorin, Förderschulrektor" und "Rektorin, Rektor" jeweils im Funktionszusatz "- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 180," die Angabe "von 81" gestrichen.

  4. 4.

    Die Anlagen 5, 7, 8, 10, 13, 14, 15, 16 und 17 erhalten folgende Fassung:

    Anlagen als pdf