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  • ab 01.04.1965 (aktuelle Fassung)

§ 6 3. BesÄndG65 - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Drittes Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
3. BesÄndG65,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441020000000

(1) Für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1964 werden die Dienst- und Versorgungsbezüge übergangsweise nach den Absätzen 2 bis 5 erhöht.

(2) An die Stelle der Sätze des Grundgehalts und der Stellenzulagen in den Anlagen I und III des Landesbesoldungsgesetzes treten die Sätze der Anlage IV dieses Gesetzes. Die Sondergrundgehälter und Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts nach den Fußnoten 1 und 4 zu den Besoldungsgruppen A H 2 und A H 3 und nach der Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe A H 4 sowie die hierfür vorgesehenen Höchstbeträge werden um acht vom Hundert erhöht. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile einer Deutschen Mark, so sind diese auf volle Deutsche Mark aufzurunden.

(3) An die Stelle der Ortszuschlagssätze in der Anlage II des Landesbesoldungsgesetzes treten die Sätze der Anlage V dieses Gesetzes.

(4) Bei Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt zugrunde liegt, treten an die Stelle des bisherigen Grundgehalts und der ruhegehaltfähigen Zulagen das Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Anlage IV dieses Gesetzes. Ausgleichszulagen nach § 2 Abs. 5 des Versorgungsanpassungsgesetzes vermindern sich um den Betrag, um den das neue Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen das bisher maßgebende Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen übersteigen.

(5) Ruhegehaltfähige Zulagen nach § 2 Abs. 4 des Versorgungsanpassungsgesetzes werden um acht vom Hundert der sich nach § 2 des Dritten Besoldungserhöhungsgesetzes ergebenden Sätze erhöht. Das gleiche gilt für Versorgungsbezüge, denen ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt.