Anlage 1 NBesG - Besoldungsordnung A
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG)
- Amtliche Abkürzung
- NBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20441
(zu § 5 Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 3 sowie den §§ 37 und 39)
Besoldungsgruppe A 5
B e t r i e b s a s s i s t e n t i n , B e t r i e b s a s s i s t e n t 1)2)3)
Gestütoberwärterin, Gestütoberwärter 6)
Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister 3)5)
O b e r a m t s m e i s t e r i n , O b e r a m t s m e i s t e r 2)4)6)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für Beamtinnen und Beamte, denen das Amt ab dem 1. März 2019 verliehen wurde oder wird.
Besoldungsgruppe A 6
B e t r i e b s a s s i s t e n t i n , B e t r i e b s a s s i s t e n t 1)
Erste Justizhauptwachtmeisterin,
Erster Justizhauptwachtmeister 5)
Gestüthauptwärterin, Gestüthauptwärter 4)
O b e r a m t s m e i s t e r i n , O b e r a m t s m e i s t e r 1)
Sattelmeisterin, Sattelmeister 3)
S e k r e t ä r i n , S e k r e t ä r 3)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 (nur erstes Einstiegsamt) bei einem Dienstherrn.
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 7, A 8 oder A 9.
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.
Für bis zu 60 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 (nur erstes Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste im Gestütsdienst).
Besoldungsgruppe A 7
Brandmeisterin, Brandmeister 1)
Deichvögtin, Deichvogt 2)
Hafenmeisterin, Hafenmeister 1)3)
Krankenschwester, Krankenpfleger 1)
Obersattelmeisterin, Obersattelmeister
O b e r s e k r e t ä r i n , O b e r s e k r e t ä r 4)5)
O b e r w e r k m e i s t e r i n , O b e r w e r k m e i s t e r 6)
Stationsschwester, Stationspfleger 1)7)
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6, A 8 oder A 9.
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 8.
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste.
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst.
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste im Justizvollzugs- und Verwaltungsdienst und im Maßregelvollzug.
Besoldungsgruppe A 8
Abteilungsschwester, Abteilungspfleger
Deichvögtin, Deichvogt 1)
Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher 2)
Hafenmeisterin, Hafenmeister 3)
Hauptsattelmeisterin, Hauptsattelmeister
H a u p t s e k r e t ä r i n , H a u p t s e k r e t ä r
H a u p t w e r k m e i s t e r i n , H a u p t w e r k m e i s t e r
Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 9.
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
Besoldungsgruppe A 9
A m t s i n s p e k t o r i n , A m t s i n s p e k t o r 1)
B e t r i e b s i n s p e k t o r i n , B e t r i e b s i n s p e k t o r 1)
Deichvögtin, Deichvogt 2)
Erste Hauptsattelmeisterin, Erster Hauptsattelmeister 3)
Hauptbrandmeisterin, Hauptbrandmeister 1)
I n s p e k t o r i n , I n s p e k t o r 4)
Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar 4)
Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher 1)
Oberschwester, Oberpfleger 7)
Polizeikommissarin, Polizeikommissar 4)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 30 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg, des Regionalverbands "Großraum Braunschweig" und der Niedersächsischen Versorgungskasse.
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6, A 7 oder A 8.
Erhält als Technische Leiterin oder Technischer Leiter der Hengstprüfungsanstalt Adelheidsdorf eine Amtszulage nach Anlage 8.
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
Besoldungsgruppe A 10
Erste Oberin, Erster Pflegevorsteher
Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar
Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis 3)4)7)
O b e r i n s p e k t o r i n , O b e r i n s p e k t o r 5)6)
Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder Agrar- und umweltbezogene Dienste im landwirtschaftlich-technischen Dienst oder der Fachrichtung Feuerwehr sowie als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2.
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, wenn die Laufbahnbefähigung auf einem Hochschulstudium der Verwaltungsinformatik, der Informatik oder in einem naturwissenschaftlichen Studiengang mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung in Verbindung mit einer hieran anknüpfenden beruflichen Tätigkeit beruht.
Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 vor dem 1. August 2024 übertragen wurde, erhalten eine allgemeine Stellenzulage nach Anlage 9 Nr. 2a.
Besoldungsgruppe A 11
A m t f r a u , A m t m a n n
Erste Oberin, Erster Pflegevorsteher
als Leiterin oder Leiter eines Pflegedienstes mit mindestens 300 Pflegekräften - 1)
Fachlehrerin, Fachlehrer
Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 2)
Lehrerin für Fachpraxis, Lehrer für Fachpraxis 4)5)
Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 2)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10.
Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 vor dem 1. August 2024 übertragen wurde, erhalten eine allgemeine Stellenzulage nach Anlage 9 Nr. 2 a.
Besoldungsgruppe A 12
Amtsanwältin, Amtsanwalt 1)
A m t s r ä t i n, A m t s r a t
Fachlehrerin, Fachlehrer
Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 2)
Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 2)
Rechnungsrätin, Rechnungsrat
als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen oder nach dreijähriger Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11.
Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung oder nach dreijähriger Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 nach Beendigung der Probezeit.
Besoldungsgruppe A 13 1)
Akademische Rätin, Akademischer Rat
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 2)
Dozentin, Dozent
an einer Volkshochschule - 3)
Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar
Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar
Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor
als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 - 6)
Förderschullehrerin, Förderschullehrer 4)
mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung -
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
Förderschulrektorin, Förderschulrektor
als Leiterin oder Leiter
des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule 6),
des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule 6),
einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl bis 40 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl bis 30 7)
Konrektorin, Konrektor
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -
als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 - 6)
Konservatorin, Konservator
Kustodin, Kustos
Lehrerin, Lehrer
an einer allgemeinbildenden Schule - 4)
im Sekundarbereich I bei Wahrnehmung herausgehobener Tätigkeiten - 10)14)
Lehrerin, Lehrer an einer Förderschule
mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde
mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte
Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt 8)
Oberlehrerin, Oberlehrer
im Justizvollzugsdienst - 4)
Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat
als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Landesrechnungshof -
P f a r r e r i n , P f a r r e r 3)
Realschullehrerin, Realschullehrer
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 4)
Rektorin, Rektor
als Leiterin oder Leiter
Seefahrtoberlehrerin, Seefahrtoberlehrer 4)11)
Studienrätin, Studienrat
als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 287 - 6)
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
mit der Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 5)12)
mit der Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 5)
mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 5)
als leitende Pädagogin oder leitender Pädagoge im Justizvollzugsdienst -
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder Agrar- und umweltbezogene Dienste im landwirtschaftlich-technischen Dienst oder der Fachrichtung Feuerwehr, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 20 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg und des Regionalverbands "Großraum Braunschweig".
Im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 31 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes.
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. Nimmt die Beamtin oder der Beamte die herausgehobene Funktion nicht mehr wahr, so wird die Amtszulage weiter gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte sie zehn Jahre lang erhalten hat und sie oder er in der Besoldungsgruppe A 13 verbleibt.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit Funktionen einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Mit Ausnahme des Sekundarbereichs I am Gymnasium sowie dem gymnasialen Zweig einer Kooperativen Gesamtschule und an der Integrierten Gesamtschule.
Erhält als Taubblindenlehrerin oder Taubblindenlehrer eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12.
Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sowie als Beförderungsamt in der Laufbahngruppe 2.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe A 14
Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreter
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540 -
Dozentin, Dozent
an einer Volkshochschule - 1)
Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters
einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von 91 bis 180 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von 61 bis 120
einer Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 120 mit Ausnahme einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen 2),
einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540,
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2),
eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -
als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -
Förderschulrektorin, Förderschulrektor
einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von 41 bis 90 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von 31 bis 60 -
einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen mit einer Schülerzahl von 91 bis 180 oder einer sonstigen Förderschule mit einer Schülerzahl von 61 bis 120 - 2)
als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540 -
als Leiterin oder Leiter
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 180,
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 2),
eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,
eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2),
des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,
des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule 2),
des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,
des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule - 2)
mit der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung an einem Gymnasium oder einer berufsbildenden Schule zur Wahrnehmung schulfachlicher Aufgaben -
Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor
als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540 - 3)
Konrektorin, Konrektor
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2),
eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -
als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -
als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -
Oberkonservatorin, Oberkonservator
Oberkustodin, Oberkustos
O b e r r ä t i n , O b e r r a t
Oberschulkonrektorin, Oberschulkonrektor
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 -
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 361 bis 540 - 2)
Oberschulrektorin, Oberschulrektor
als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von 288 bis 540 -
als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 - 2)
als Leiterin oder Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl bis 180 -
als Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 - 2)
als Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs II einer Oberschule - 2)
Oberstudienrätin, Oberstudienrat
als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I bis 540 -
als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule -
als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
mit der Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an der Förderschule mit dem Schwerpunkt Sehen im Landesbildungszentrum für Blinde bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 4)
mit der Lehrbefähigung für das besondere Lehramt an Förderschulen mit dem Schwerpunkt Hören in den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte bei einer der Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung -
mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung -
als leitende Pädagogin oder leitender Pädagoge im Justizvollzugsdienst -
P f a r r e r i n , P f a r r e r 1)
Regierungsschulrätin, Regierungsschulrat
im Schulaufsichtsdienst -
Rektorin, Rektor
als Leiterin oder Leiter
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl bis 180,
einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 2),
eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360,
eines an einer Gesamtschule geführten Primarbereichs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2),
des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,
des Hauptschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule 2),
des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule,
des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule - 2),
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
Seminarkonrektorin, Seminarkonrektor
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars
Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor
an einer Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 180
an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 -
Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor
an einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 -
Zweite Oberschulkonrektorin, Zweiter Oberschulkonrektor
einer Oberschule mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 -
einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 - 2)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
Mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik.
Erhält als Taubblindenlehrerin oder Taubblindenlehrer eine besondere Stellenzulage nach Anlage 12.
Mit der Lehrbefähigung für ein entsprechendes Lehramt.
Besoldungsgruppe A 15
D i r e k t o r i n , D i r e k t o r
Direktorin, Direktor
beim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
einer Volkshochschule mit mehr als 15 000 bis 40 000 Unterrichtsstunden jährlich -
Direktorin, Direktor
als Leiterin oder Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl bis 150 1)4)
Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreter
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters
einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe 1),
einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000,
einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 1),
einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000,
einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 1),
einer Oberschule mit gymnasialer Oberstufe 1),
einer Volkshochschule mit mehr als 40 000 Unterrichtsstunden jährlich -
Fachmoderatorin, Fachmoderator
für Gesamtschulen -
Förderschulrektorin, Förderschulrektor
einer Förderschule mit einer Schülerzahl von mehr als 120 mit Ausnahme einer Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen -
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -
an einer berufsbildenden Schule oder an einem Gymnasium zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor
als Leiterin oder Leiter
einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl bis 540,
einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 - 1)
Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor 2)
als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I von mehr als 540 -
als Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs I mit einer Schülerzahl von mehr als 810 an einer Integrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe -
Hauptkonservatorin, Hauptkonservator
Hauptkustodin, Hauptkustos
Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor
Oberschuldirektorin, Oberschuldirektor
als Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1 000 - 1)
Oberschulrektorin, Oberschulrektor
als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Oberschule mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 -
als Leiterin oder Leiter einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von 361 bis 540 -
Regierungsschuldirektorin, Regierungsschuldirektor
im Schulaufsichtsdienst -
Rektorin, Rektor
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule, Realschule oder zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
Seminarrektorin, Seminarrektor
als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars
Studiendirektorin, Studiendirektor
als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einem Landesbildungszentrum für Blinde oder für Hörgeschädigte -
als die Didaktische Leiterin oder der Didaktische Leiter einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I von mehr als 540 -
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters
des Niedersächsischen Studienkollegs,
einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 360 4),
einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 1)4),
eines Gymnasiums im Aufbau mit einer Schülerzahl von
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen 1),
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit einer Schülerzahl bis 360,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit einer Schülerzahl von mehr als 360 1),
eines Abendgymnasiums oder Kollegs,
eines zweizügig ausgebauten Abendgymnasiums oder Kollegs - 1)
als Fachberaterin oder Fachberater
für Hör- und Sprachgeschädigte,
in der Schulaufsicht -
als Fachleiterin oder Fachleiter an Studienseminaren -
als Leiterin oder Leiter
des Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe,
des Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 130 an einer Kooperativen Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe,
des Gymnasialzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe 1),
des Sekundarbereichs I mit einer Schülerzahl von mehr als 810 an einer Integrierten Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe,
des Sekundarbereichs II an einer Integrierten Gesamtschule,
einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl bis 80 4),
einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl von 81 bis 360 1)4),
einer selbständigen Schule für Blinde oder für Gehörlose und Schwerhörige mit einer Schülerzahl bis 70 4),
einer selbständigen Schule für Blinde oder für Gehörlose und Schwerhörige mit einer Schülerzahl von mehr als 70 1)4),
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums 1),
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit einer Schülerzahl bis 360 1),
eines Abendgymnasiums oder Kollegs - 1)
als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Justizvollzugseinrichtung -
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben -
Mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen, der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen oder der Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik.
Mit der Lehrbefähigung für ein entsprechendes Lehramt.
Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler.
Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor
Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor im Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz
als Vertreterin oder Vertreter der Behördenleitung -
Direktorin, Direktor
als Leiterin oder Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl von mehr als 150 2)
Direktorin der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz und Professorin, Direktor der Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz und Professor
Direktorin, Direktor einer Volkshochschule
mit mehr als 40 000 Unterrichtsstunden jährlich -
Gesamtschuldirektorin, Gesamtschuldirektor
als Leiterin oder Leiter
einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe,
einer Gesamtschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 -
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Tierschutz
Landeskonservatorin, Landeskonservator
Landstallmeisterin, Landstallmeister
L e i t e n d e D i r e k t o r i n , L e i t e n d e r D i r e k t o r 3)
Leitende Direktorin, Leitender Direktor
beim Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
Leitende Museumsdirektorin und Professorin, Leitender Museumsdirektor und Professor
Leitende Regierungsschuldirektorin, Leitender Regierungsschuldirektor
im Schulaufsichtsdienst -
Ministerialrätin, Ministerialrat
bei einer obersten Landesbehörde - 1)
Oberschuldirektorin, Oberschuldirektor
als Leiterin oder Leiter
einer Oberschule mit gymnasialer Oberstufe,
einer Oberschule ohne gymnasiale Oberstufe mit einer Schülerzahl von mehr als 1 000 -
Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
als Leiterin oder Leiter
des Niedersächsischen Studienkollegs,
einer berufsbildenden Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 2),
einer Justizvollzugseinrichtung,
eines Gymnasiums im Aufbau mit einer Schülerzahl von
mehr als 540, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
mehr als 800, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit einer Schülerzahl von mehr als 360,
eines zweizügig ausgebauten Abendgymnasiums oder Kollegs -
Pflegedirektorin, Pflegedirektor des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe B 2 oder B 3.
Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler.
Erhält als Leiterin oder Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörde, einer Mittelbehörde oder einer Landesoberbehörde eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Bei der Anwendung der in der Verordnung nach § 24 geregelten Obergrenzen auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden und Landesoberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Es können bis zu 30 Prozent der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden und Landesoberbehörden mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Künftig wegfallende Ämter
Besoldungsgruppe A 5
Amtsmeisterin, Amtsmeister 4)
E r s t e H a u p t w a c h t m e i s t e r i n ,
E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 1)2)3)
Gestütwärterin, Gestütwärter 4)
Hauptaufseherin, Hauptaufseher 4)
Die Beamtinnen und Beamten führen die Amtsbezeichnung "Justizhauptwachtmeisterin" oder "Justizhauptwachtmeister", wenn sie dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 für Beamtinnen und Beamte, denen das Amt vor dem 1. März 2019 verliehen wurde.
Besoldungsgruppe A 6
E r s t e H a u p t w a c h t m e i s t e r i n ,
E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 1)2)3)
Die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8.
Die im Justizwachtmeisterdienst tätigen Beamtinnen und Beamten führen die Amtsbezeichnung "Erste Justizhauptwachtmeisterin" oder "Erster Justizhauptwachtmeister", wenn sie dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 5.
Besoldungsgruppe A 7
Polizeimeisterin, Polizeimeister
Besoldungsgruppe A 8
Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister
Besoldungsgruppe A 9
Jugendleiterin, Jugendleiter 1)
Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister 2)
Technische Lehrerin, Technischer Lehrer
bei einer berufsbildenden Schule - 3)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11.
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10.
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrerin, Fachlehrer
an einer Grund-, Haupt-, Real- oder Förderschule mit Lehrbefähigung für mindestens zwei musisch-technische Fächer - 5)
Jugendleiterin, Jugendleiter
Technische Lehrerin, Technischer Lehrer
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 9.
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
Besoldungsgruppe A 11
A m t m ä n n i n
Fachlehrerin, Fachlehrer
bei einer berufsbildenden Schule - 1)
Jugendleiterin, Jugendleiter
als Klassenleiterin oder Klassenleiter an einer Förderschule - 2)
an einer berufsbildenden Schule - 1)
Wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 10.
Nur nach achtjähriger Unterrichtstätigkeit nach Beendigung der Probezeit.
Besoldungsgruppe A 13
Akademische Rätin, Akademischer Rat
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Lehrerin, Lehrer
mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Lehrbefähigung entsprechenden Verwendung - 7)
O b e r a m t s r ä t i n , O b e r a m t s r a t 1)2)3)
Oberlehrerin, Oberlehrer
bei einer Berufsaufbau-, Berufsfach- oder Fachschule - 4)
Realschullehrerin, Realschullehrer 5)
als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -
Realschulrektorin, Realschulrektor
als Leiterin oder Leiter des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 131 bis 180 an einer Kooperativen Gesamtschule - 6)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste oder Agrar- und umweltbezogene Dienste im landwirtschaftlich-technischen Dienst oder der Fachrichtung Feuerwehr, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Die Obergrenze von 20 Prozent gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Kommunen, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten sowie des Bezirksverbands Oldenburg.
Die Beamtinnen und Beamten führen die Grundamtsbezeichnung "Rätin" oder "Rat", wenn sie dies schriftlich gegenüber der Dienststelle erklären.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn die Planstelle mit einer Amtszulage ausgestattet ist. Es können bis zu 20 Prozent der Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit Funktionen einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
Für Lehrkräfte, denen das Amt einer Realschullehrerin oder eines Realschullehrers vor Inkrafttreten des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetzes, des Ministergesetzes und des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 402) am 6. November 2009 übertragen wurde.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
Besoldungsgruppe A 14
Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters
einer Realschule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 -
einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 360- 1),
einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 - 1),
einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von mehr als 360 am Realschulzweig - 1)
als Fachbereichsleiterin oder Fachbereichsleiter an einer Gesamtschule-
als Jahrgangsleiterin oder Jahrgangsleiter im Sekundarbereich I einer Integrierten Gesamtschule -
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht -
Realschulrektorin, Realschulrektor
als Leiterin oder Leiter
des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 an einer Kooperativen Gesamtschule -
des Realschulzweigs mit einer Schülerzahl von mehr als 360 an einer Kooperativen Gesamtschule - 1)
einer Realschule mit einer Schülerzahl bis 180 -
einer Realschule mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 - 1)
Zweite Realschulkonrektorin, Zweiter Realschulkonrektor
an einer zusammengefassten Schule mit einer Schülerzahl von mehr als 180 am Realschulzweig und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 -
einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 540 -
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Besoldungsgruppe A 15
Akademische Direktorin, Akademischer Direktor
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Realschulrektorin, Realschulrektor
bei einer Schulbehörde oder dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung -
einer Realschule mit einer Schülerzahl von mehr als 360 -
einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig mit einer Schülerzahl von 181 bis 360 und einer Gesamtschülerzahl von mehr als 540 -
einer zusammengefassten Schule mit Realschulzweig und einer Schülerzahl von mehr als 360 am Realschulzweig -
Studiendirektorin, Studiendirektor
als Leiterin oder als Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl bis 150 2)3)
Vizepräsidentin, Vizepräsident einer Hochschule 1)
Wenn nicht anderweitig eingestuft.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler.
Besoldungsgruppe A 16
Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor
als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
als Leiterin oder Leiter eines Landesbildungszentrums für Blinde oder für Hörgeschädigte mit einer Schülerzahl von mehr als 150 (1)
Vizepräsidentin, Vizepräsident
der Fachhochschule Hannover -
der Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven -
Bei Bildungsgängen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Schülerinnen oder Schüler mit Teilzeitunterricht als eine Schülerin oder ein Schüler.