Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 04.09.2001, Az.: 1 A 42/00

Ausbildungsstätte; charakterliche Eignung; juristischer Vorbereitungsdienst; persönliche Eignung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
04.09.2001
Aktenzeichen
1 A 42/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG - 27.11.2002 - AZ: 5 LB 114/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Eignung für den Vorbereitungsdienst hebt sich im Lichte des Grundgesetzes ab von jener für beamten- oder richterrechtliche Dienstverhältnisse.

2. Das "Leitbild" juristischer Berufe des öffentlichen Dienstes hat beim Vorbereitungsdienst als einer Ausbildungsstätte außer Betracht zu bleiben.

Tatbestand:

1

Der 1961 geborene Kläger erstrebt seine Übernahme in den juristischen Vorbereitungsdienst.

2

Er hatte am 19. Januar 1999 sein 1. Jur. Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ (6,5 Pkt) abgelegt und beantragte anschließend - im Februar 1999 - erstmals seine Übernahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. Mai 1999. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 10. März 1999 wegen eines Mangels an Haushaltsstellen abgelehnt, was mit Bescheid vom 13. April 1999 unter Hinweis darauf bekräftigt wurde, dass er 1993 zu einer 2-jährigen Bewährungsstrafe wg. unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt worden sei, die Berufung in das Beamtenverhältnis jedoch eine entsprechende „Würdigkeit“ verlange. Sein Führungszeugnis vom 25. Juni 1999 wies folgende Eintragungen auf:

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- Amtsgericht Nordhorn v. 29.4.1993 (Datum der Tat: 8.11.1992) wg. Unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, 2 Jahre Freiheitsstrafe, 4 Jahre Bewährungszeit, Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit bis 28.4.1998, Strafe erlassen mit Wirkung v. 9.5.1997.

4

- Amtsgericht Hannover v. 2.3.1994 (Datum der Tat: 22.10.1993) wg. Fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu je 33, - DM

5

- Amtsgericht Hannover v. 15.12.1997 (Datum der Tat: 26.4.1997) wg. vorsätzlicher Körperverletzung, Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,- DM.

6

Auf seine Anträge vom 12. Mai 1999 und vom 6. Juli 1999 erging der ablehnende Bescheid vom 5. August 1999, in dem zur Begründung darauf verwiesen wurde, dass charakterlich und persönlich ungeeignete Personen vom juristischen Vorbereitungsdienst ferngehalten werden dürften. Die Juristenausbildung sei eine Vorbereitung und Ausbildung zu Berufen, deren wesentlicher Inhalt die Verwirklichung des Rechts sei, was als „Leitbild“ Allgemeingültigkeit für alle juristischen Berufe beanspruche. Art. 12 GG werde durch diese subjektive Zulassungsvoraussetzung eingeschränkt.

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Der dagegen gerichtete, mit einer Verletzung des Grundrechtes aus Art. 12 GG begründete Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1999 - zugestellt am 11. Januar 2000 - mit der Begründung zurückgewiesen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Febr. 1979 - BVerwG 2 B 38.78 - bestätige die im angefochtenen Bescheid dargestellte Rechtsauffassung, die aus einer Zusammenschau aller Delikte des Klägers resultiere und die auch durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts v. 15. Mai 1987 oder jene des Bundesverfassungsgerichts v. 22. Mai 1975, die im Widerspruch zitiert worden seien, nicht in Frage gestellt werde. Die Rechtsprechung zum anwaltlichen Zulassungsrecht zeige, wie hoch die Anforderungen an die persönliche Würdigkeit seien.

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Zur Begründung seiner am 4. Februar 2000 erhobenen Klage hebt der Kläger hervor, dass die Beklagte für ihre Auffassung keine Rechtsgrundlage benannt habe und diese Rechtsauffassung im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bestand haben könne. Mit zunehmenden Zeitablauf werde im Übrigen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, so dass seine Klage immer begründeter werde.

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Der Kläger beantragt,

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den Ausgangsbescheid vom 5. August 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Aufnahme des Klägers in den juristischen Vorbereitungsdienst zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide, deren Inhalt sie erweitert und vertieft.

14

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 87 a Abs. 2 VwGO durch den Vorsitzenden der Kammer, u.zw. nach deren Schriftsätzen vom 22. und 24. August 2001 ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO), entschieden werden.  

16

Die fristgerecht erhobene und auch sonst zulässige Klage ist begründet.

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Gemäß § 5 des Nds. Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen u. Juristen - NJAG - v. 22.10.1993 (Nds.GVBl. S. 449), geänd. durch Gesetz v. 16.10.1996 (Nds.GVBl. S. 430) und insbesondere durch das Gesetz v. 24.1.2001 (Nds.GVBl. S. 14) wird nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen, wer „persönlich ungeeignet“ ist, was sich insbesondere aus einem Verbrechen oder einem vorsätzlich begangenen Vergehen ergeben können soll. Bei diesem Tatbestandsmerkmal der Ungeeignetheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dem ein - gerichtlich allerdings in vollem Umfange überprüfbarer - Beurteilungsspielraum der Beklagten immanent ist. Irgendein Ermessen ist der Beklagten bei der Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen damit nicht zugewiesen. Der Beurteilungsspielraum ist im Lichte des Grundrechts aus Art. 12 GG zu betrachten, so dass sich jedes vom Gesetz und seinen Tatbestandsmerkmalen nicht mehr gedecktes Verwaltungshandeln bereits als Grundrechtsverletzung darstellte.

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Beim juristischen Vorbereitungsdienst in der nunmehr - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung  - maßgeblichen, durch die oben genannten gesetzlichen Bestimmungen geregelten Form handelt es sich um einen Dienst, der nicht mehr - wie früher - als Beamtenverhältnis ausgestaltet ist, sondern als ein „öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis“ (Art. 1 Nr. 3 des Änderungsgesetzes v. 24.1.2001, NdsGVBl. S. 14), also als ein Dienstverhältnis eigener Art. Damit geht es nicht mehr um eine - positiv formulierte - beamtenrechtliche „Eignung“ für diesen Dienst, sondern lediglich noch um eine - negativ formulierte und damit ausgrenzende - „persönliche Ungeeignetheit“, die vom Vorbereitungsdienst - unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie im Lichte der Art. 2 und 12 GG - erst bei gravierenden Besonderheiten ausschließt. Die gesetzlich angeführten Beispiele für eine solche Ungeeignetheit - Verbrechen, vorsätzlich begangenes Vergehen - sind dabei nicht als verbindliche Richtschnur festgelegt, sondern nur als Beispielsfälle, aus denen sich die Ungeeignetheit ergeben „kann“ - nicht jedoch muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (§ 61 Abs. 2 NBG) nicht mehr als eine Anforderung an die Persönlichkeit des Bewerbers für den Vorbereitungsdienst angesehen wird (§ 5 Abs. 2 Satz 1 NJAG neuer Fassung.).

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Das bedeutet nun aber, dass bei Distanz zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und auch bei Vorliegen eines Verbrechens die persönliche Eignung des Bewerbers jedenfalls für den Vorbereitungsdienst im Lichte der Art. 2 und 12 GG immer noch gegeben sein kann - mag sie auch für die später einmal zu beurteilende Übernahme in ein Beamtenverhältnis (auf Probe, auf Zeit, auf Lebenszeit usw.) fehlen. Die Gesetzesänderungen offenbaren damit gemäß dem Grundgesetz (Art. 12 GG) einen Freiheitsgehalt, der früheren Regelungen in dieser Form noch gefehlt hat. Die „Voraussetzungen der Eignung einer Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst schlechthin“ (S. 3 des Widerspruchsbescheides) sind im Lichte des § 5 NJAG iVm Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG somit leichter als früher zu erfüllen. Allerdings haben die neuen Regelungen auch nur klarstellenden Charakter. Vgl. dazu Maunz in Maunz-Dürig-Herzog, GG-Kommentar, Bd. III, Loseblattsammlung/Stand: Aug. 2000, Art. 33 Rdz. 15 m.w.N.:

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„Soweit eine Ausbildungsstätte kraft öffentlichrechtlicher Regelung nicht nur der Vorbereitung auf ein öffentliche Amt dient, ist sie „Ausbildungsstätte“ i.S. des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und nach den für diese Vorschriften geltenden Grundsätzen zugänglich; das gilt für höhere Schulen ebenso wie für den Referendardienst, dessen Ausgestaltung als Beamtenverhältnis daher keine Bedeutung zukommt.“

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Denn es ist ja zu berücksichtigen, dass der juristische Referendardienst nicht nur auf den Richterberuf oder auf ein Dienstverhältnis als Beamter im öffentlichen Dienst vorbereitet, sondern auch auf eine Reihe von anderen, u.a. auch selbständigen Berufen (Justitiar in der freien Wirtschaft, selbständiger Rechtsanwalt usw.). Demgemäß können an die Eignung bzw. Ungeeignetheit für diesen Vorbereitungsdienst nicht dieselben (strengen) Anforderungen gestellt werden wie an die positiv zu fordernde Eignung für beamten- oder richterrechtliche Dienstverhältnisse. Das im Widerspruchsbescheid betonte „Leitbild“ aller dem Recht dienenden Berufe, das in seiner „Allgemeingültigkeit“ auch auf den Vorbereitungsdienst ausstrahle und eine entsprechende charakterliche Eignung fordere, war schon im Lichte des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zweifelhaft (vgl. dazu BVerfGE Bd. 33, 303 / 331 f.; BVerwGE Bd. 6, S. 13 ff / S. 16; OVG Berlin, NJW 1978, 1871; OVG Lüneburg, ZBR 1965, 148) und ist durch die Änderung des NJAG inzwischen überholt. Grundsätzlich boten nämlich weder Art. 12 Abs. 1 Satz 2 noch Art. 33 Abs. 2 GG eine Grundlage für die Beschränkung des Grundrechts der freien Wahl einer Ausbildungsstätte (so BVerwG, aaO, S. 16 unten), wozu der juristische Vorbereitungsdienst ja zählt. Mit der gesetzlichen Neuregelung sind auch die in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen, die noch den 70er Jahren entstammen, überholt. Vielmehr ist der Vorbereitungsdienst und die aus ihm erst ausgrenzende „persönliche Ungeeignetheit“ jetzt iSv § 5 NJAG n.F. neu zu bewerten und im Lichte der Art. 2 und 12 Abs. 1 GG zu würdigen, die grundsätzlich einen (freien) Berufszugang einschließlich des staatlich monopolisierten Vorbereitungsdienstes für diesen Beruf auch für solche Personen eröffnen, die nicht einen beamten- oder richterrechtlich geprägten Beruf anstreben. Ihnen kann deshalb nicht dasjenige Maß an beamtenrechtlicher Eignung iSv Art. 33 Abs. 2 GG abverlangt werden, das für spätere Richter, Staatsanwälte, höhere Verwaltungsbeamte usw. gelten mag. Das gilt auch und gerade in Anbetracht der Stufentheorie, die zu Art. 12 GG entwickelt worden ist (BVerfGE 7, 377/ 405 ff.; BVerfGE 39, 334/369 f.; vgl. auch Urteil des BVerwGE Bd. 6, S. 13 ff / S. 16/17 - Rechtsgütergefährdung -; vgl. auch BayVGH v. 16.6.93, DÖD 1994, S. 40 f.). Denn subjektive Zulassungsvoraussetzungen wie die Ungeeignetheit eines Bewerbers unterstehen in besonderem Maße dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Sie dürfen zum angestrebten (Spezial-) Zweck - dem reibungslosen Ablauf des Vorbereitungsdienstes als Voraussetzung des 2. Jurist. Staatsexamens - nicht außer Verhältnis stehen. Das grundrechtlich geschützte Interesse eines jeden Bewerbers um einen Platz im Vorbereitungsdienst an seinem beruflichen und sozialen Fortkommen und das Interesse der Öffentlichkeit an der reibungslosen Abwicklung speziell dieses Vorbereitungsdienstes sind dabei gegen- und miteinander abzuwägen. Spätere Berufs- und Eignungsanforderungen, die juristischen Berufen des öffentlichen Dienstes (Beamte, Richter, Soldaten) oder staatlich gebundenen Berufen (Notare, öffentl. bestellte Sachverständige usw.) entstammen und denen ein gewisses „Leitbild“ immanent sein mag, haben im Bereich der Ausbildungsstätte „juristischer Vorbereitungsdienst“ damit (noch) außer Betracht zu bleiben. Hier kommt es zunächst nur auf eine persönliche Ungeeignetheit iSv § 5 NJAG für gerade diesen Dienst an.

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Der Kläger ist gem. Schriftsatz vom 9. März 2000 derzeit Geschäftsführer seines eigenen Unternehmens, das im Bereich der B. und C. tätig ist. Damit ist deutlich, dass er möglicherweise gar nicht den Beruf eines Richters, Staatsanwaltes oder Rechtsanwaltes anstrebt. Die Eignungsanforderungen eines staatlichen Dienstverhältnisses (Richter, Staatsanwalt, höh. Verwaltungsbeamter) können damit nicht schon jetzt angesetzt, ihm abverlangt und „vorgezogen“ werden. Es geht lediglich um einen staatlich monopolisierten Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte, dessen Anforderungen hinsichtlich der Eignung im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nicht so hoch anzusetzen sind wie ein späterer (langjähriger) Staatsdienst.  

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Aktuelle Eignungsmängel - wie etwa Aggressivität unter Alkohol (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2000, 309 [OVG Rheinland-Pfalz 29.09.1999 - 2 B 11779/99.OVG]) - werden dem Kläger nicht vorgehalten, so dass Anhaltspunkte für eine aktuell vorliegende Ungeeignetheit des Klägers für den Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte nicht bestehen. Die 1997 abgeurteilte Körperverletzung liegt inzwischen einige Jahre zurück und ist kein Anhalt für eine persönliche Ungeeignetheit des Klägers.

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Es geht folglich allein noch um die schon länger zurückliegenden Verfehlungen des Klägers, die jedoch auch in ihrer Gesamtschau, wie die Beklagte auf der Grundlage noch des älteren Rechtszustandes gemeint hat, eine Ungeeignetheit nicht zu belegen vermögen. Dabei haben die eingestellten Verfahren, deren Akten inzwischen vernichtet sind (vgl. Bl. 49 der Verwaltungsvorgänge), ohne weiteres außer Betracht zu bleiben. Sie konnten und können dem Kläger in keiner Weise mehr vorgehalten werden. Allerdings haben die ver-bleibenden strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers ihr Gewicht, vor allem die vom Amtsgericht Nordhorn im Jahre 1993 abgestrafte Tat (Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln). Denn bei Betäubungsmittel-Delikten ist die Breitenwirkung zu beachten sowie die Gefahr der bei anderen Menschen herbeigeführten Abhängigkeit. Auf der anderen Seite handelt es sich nicht etwa um sensible - in der Regel sehr schwer aufklärbare - Vermögensdelikte wie etwa Untreue und Betrug, die eine entsprechende Gesinnung der Täter offenbaren und die in den Arbeitsfeldern von Juristen, wo es auf Vertrauen, Redlichkeit und die Hinwendung zum Recht ankommt, in der Regel besonders verwerflich und schädlich sind. Vor allen Dingen aber ist die Tat nicht während des Bestehens eines richter- oder beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses oder während bzw. im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben als Rechtspflegeorgan geschehen. Wenn der Bundesgerichtshof nun selbst bei einem solchen beruflichen Zusammenhang und dazu beim Straftatbestand der Untreue die Wiedereingliederung eines Rechtsanwalts und Notars nach 12 Jahren für möglich und sogar geboten hält (so BGH, BRAK-Mitt. 6/2000, S. 306), so ist nicht mehr einzusehen, weshalb dem Kläger nunmehr noch länger seine schon rd. 10 Jahre zurückliegende „Einfuhr von Betäubungsmitteln“ vom November 1992 vorgehalten werden sollte, die von ihrem kriminellen Unrechtsgehalt her völlig anders - weniger gemeinschaftsschädlich als Untreue und Betrug - strukturiert ist und die eher noch als eine „Jugendsünde“ betrachtet werden kann als die von einem Rechtsanwalt und Notar begangene Untreue in 12 Fällen mit einem doch erheblichen Schaden (BGH, aaO.). Die sonstigen Verfehlungen des Klägers, bei denen es sich z.T. um eingestellte Verfahren handelt (Körperverletzungen aus 1991 und 1993, Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nebst unerl. Entfernen vom Unfallort aus 1993, Körperverletzung aus 1997), haben zum juristischen Vorbereitungsdienst und dessen Anforderungen keinen Bezug und werfen von ihrem Gepräge her kein derart ungünstiges Licht auf den Kläger, dass er ihretwegen vom Vorbereitungsdienst ferngehalten werden müsste.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.