Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 25.09.2001, Az.: 4 A 64/00

Eingliederungshilfe; psychische Erkrankung; Tagesstätte

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
25.09.2001
Aktenzeichen
4 A 64/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 39298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Eingliederungshilfe für die Betreuung in einer Tagesstätte für psychisch Kranke und seelisch Behinderte.

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Die 1937 geborene Klägerin beantragte mit am 14. Dezember 1999 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag vom 9. Dezember 1999, die Kosten für ihre Betreuung in der Tagesstätte "A. " in U.  aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Zur Begründung führte sie an, dass es ihr nicht gut gehe und sie unter Angstzuständen leide. Ihre Kinder seien aus dem Haus und ihr Ehemann arbeite den ganzen Tag, so dass sie viel allein sei. Wegen Angstzuständen und immer wiederkehrenden Depressionen befinde sie sich in psychiatrischer Behandlung. In den vergangenen Jahren habe sie sich auch in stationäre Behandlung begeben müssen. Um einen erneuten Klinikaufenthalt insbesondere zur Weihnachtszeit zu vermeiden, wolle sie die Hilfe der Tagesstätte in Anspruch nehmen.

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Der ärztliche Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt und des Landkreises U. , der Arzt für Psychiatrie K. , gab in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 12. Januar 2000 an, dass bei der Klägerin eine psychische Erkrankung bestehe und sie vom Eintreten einer seelischen Behinderung bedroht sei. Nach dem Entlassungsbericht der Psychiatrischen Tagesklinik vom 16. November 1998 sei die Klägerin dort wegen eines ängstlich-agitierten Zustandsbildes bei Angst und depressiver Störung gemischt auf dem Boden einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur sowie einer Anpassungsstörung behandelt worden. Nach seinem Eindruck liege ein ähnliches Zustandsbild wieder vor. Aus psychiatrischer Sicht sei nicht ausgeschlossen, dass der Zustand der Klägerin sich im Rahmen des Besuchs der Tagesstätte stabilisiere und damit eine stationäre Behandlung vermieden werden könne. Die beantragte Maßnahme sei aktuell erforderlich. Es sei von einer Dauer von maximal drei Monaten auszugehen.

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Mit Bescheid vom 21. Januar 2000 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Eingliederungshilfe ab. Bei der Klägerin liege eine Erkrankung vor, so dass für sie eine Behandlung in einer psychiatrischen Klinik (stationär bzw. teilstationär) angezeigt sei. Dafür habe aber die Krankenkasse die Kosten zu tragen. Es werde anheim gestellt, bei der Krankenkasse einen entsprechenden Antrag einzureichen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2000 legte die Klägerin gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten Widerspruch ein. Sie leide seit 1997 an ihrer Erkrankung und befinde sich seitdem in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Seit zwei Jahren nehme sie Medikamente gegen Angstzustände und Depressionen. Sowohl Frau F. die leitende Psychologin der Tagesklinik, als auch Herr K.  vom Sozialpsychiatrischen Dienst hätten ihr dringend zur Teilnahme am Angebot der Tagesstätte geraten.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2000 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin habe selbst bestätigt, dass bei ihr eine seelische Erkrankung vorliege. Insofern sei vorrangig die Krankenkasse zur Leistung verpflichtet. Diese habe auf einen Antrag der Klägerin zu prüfen, ob bzw. warum nicht die Kosten ihrer Behandlung in der Tagesstätte zu übernehmen seien. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 24. Februar 2000 durch Niederlegung zugestellt.

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Mit Schreiben vom 13. März 2000 wies der Ehemann der Klägerin den Beklagten darauf hin, dass er einen Antrag auf Kostenübernahme bei ihrer Krankenkasse, der DAK, gestellt habe, den diese jedoch abgelehnt habe. Er bat daher den Beklagten um Überprüfung der Angelegenheit und Kostenübernahme für seine Ehefrau. Nach dem dem Schreiben beigefügten Bescheid der DAK vom 8. März 2000 lehnte diese die Kostenübernahme für die Betreuung in der Tagesstätte ab, da das Sozialamt für diese Art der Eingliederungshilfe zuständig sei. Für eine stationäre bzw. teilstationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik käme dagegen die DAK in Betracht. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 14. März 2000 mit, dass er nach erneuter Prüfung der Angelegenheit zu keinem anderen Ergebnis gekommen sei und daher seinen Bescheid vom 22. Februar 2000 aufrecht erhalte.

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Nach einer Mitteilung der Leiterin der Tagesstätte "A. " vom 17. März 2000 endete die Betreuung der Klägerin in der Tagesstätte am 14. März 2000.

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Am 3. April 2000 hat die Klägerin Klage erhoben und wegen der Versäumung der Klagefrist mit Schreiben vom 17. April 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

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Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages trägt sie vor, sie sei am 20. März 2000 in die Kreisgeschäftsstelle des Sozialverbandes Deutschland e.V. in U.  gekommen. Auf Veranlassung der dortigen Sozialberaterin sei Klage erhoben worden. Die Klageschrift sei nach Anweisung von Frau V.  von der Schreibkraft Frau K. geschrieben worden. Nach der Unterschrift von Frau V.  sei die Post von Frau  H. fertig gestellt worden, die die Klageschrift versehentlich mit in einen Briefumschlag an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG getan habe. Von dort sei die Klageschrift erst am 30. März 2000 wieder an das Kreisbüro zurückgesandt worden. Die Klägerin hat dazu eine eidesstattliche Versicherung von Frau H vom 13. April 2000 vorgelegt.

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Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung von einer seelischen Behinderung bedroht gewesen sei. Zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe gehöre es, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies könne durch die teilstationäre Betreuung in einer Tagesstätte erreicht werden. In der fachärztlichen Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Dienstes sei die Maßnahme in der Tagesstätte befürwortet worden. Es handele sich nicht um eine reine Behandlung, sondern um die Überwindung von Ängsten. Der soziale Kontakt sei gefährdet.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2000 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 22. Februar 2000 und vom 14. März 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Eingliederungshilfe für die teilstationäre Betreuung in der Tagesstätte A. zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass die Krankenkasse für Leistungen an die Klägerin zuständig sei.

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Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19. September 2001 einen Bericht der Leiterin der Tagesstätte "A. " vom 12. September 2001 über ihre dortige Betreuung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

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1. Die Klage ist zulässig.

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Insbesondere hat die Klägerin nicht die Klagefrist gem. § 74 VwGO von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides versäumt. Zwar hat sie auf den am 14. Februar 2000 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2000 erst am 3. April 2000 Klage erhoben. Der Beklagte hat jedoch nach Erlass dieses Widerspruchsbescheides auf das Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 13. März 2000, in dem dieser um nochmalige Überprüfung der Angelegenheit gebeten hatte, mit dem als Verwaltungsakt anzusehenden Schreiben vom 14. März 2000 eine erneute Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen und damit einen neuen Widerspruchsbescheid erlassen. Insofern ist durch die am 3. April 2001 erhobene Klage die Klagefrist gewahrt worden, so dass es einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nicht bedarf.

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2. Die Klage ist teilweise auch begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr die beantragte Eingliederungshilfe für die teilstationäre Betreuung in der Tagesstätte "A. " gewährt. Sie kann jedoch beanspruchen, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet. Insofern ist der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2000 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 22. Februar 2000 und vom 14. März 2000 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

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Nach § 39 Abs. 1 BSHG (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23.3.1994, BGBl. I, 646, 2975) ist Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann sie gewährt werden. Den Behinderten stehen nach § 39 Abs. 2 BSHG die von einer Behinderung Bedrohten gleich. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 39 Abs. 3 BSHG, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft

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zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

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Hier ist davon auszugehen, dass der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide eine seelische Behinderung drohte und aufgrund dessen ihre Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt war. Da die drohende Behinderung nicht wesentlich war, hatte die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG, sondern die Leistung stand nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers.

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Der ärztliche Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt und des Landkreises U. , der Arzt für Psychiatrie K. , hat in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2000 ausgeführt, dass bei der Klägerin eine psychische Erkrankung bestehe und sie vom Eintreten einer seelischen Behinderung bedroht sei. Die Angstzustände und Depressionen der Klägerin ("ängstlich-agitiertes Zustandsbild bei Angst und depressiver Störung gemischt auf dem Boden einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur sowie einer Anpassungsstörung") gehören zu den Neurosen und Persönlichkeitsstörungen gem.

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§ 3 Eingliederungshilfe-Verordnung und damit zu den seelischen Störungen, die eine seelische wesentliche Behinderung zur Folge haben können. Auch neurotische Störungen und Persönlichkeitsstörungen sind aber nur dann eine seelische wesentliche Behinderung, wenn infolge der seelischen Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt ist. Der Betroffene muss in seinen psychischen Fähigkeiten, sich anzupassen, so gestört sein, dass Eingliederungshilfe notwendig ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.11.1976 - IV A 51/76 -, FEVS 25, 340). Da in der fachärztlichen Stellungnahme lediglich das Drohen einer seelischen Behinderung festgestellt worden ist, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die der Klägerin drohende Behinderung im dargestellten Sinne "wesentlich" gewesen wäre.

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Dass bei der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt infolge ihrer psychischen Erkrankung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft zwar nicht erheblich, aber doch in abgeschwächter Form beeinträchtigt war und damit Eingliederungshilfebedarf bestand, lässt sich neben der fachärztlichen Stellungnahme im Übrigen auch dem Bericht der Leiterin der Tagesstätte "A. " vom 12. September 2001 entnehmen. Danach litt die Klägerin bei ihrer Aufnahme in die Tagesstätte aufgrund ihrer Erkrankung u.a. unter einer fehlenden Tagesstrukturierung und sozialer Isolation; sie fühlte sich depressiv, ängstlich, einsam und antriebslos. Die Klägerin habe die wochentags von 9.00 bis 15.00 Uhr geöffnete Tagesstätte vom 13. Dezember 1999 bis zum 14. März 2000 regelmäßig besucht und das im Rahmen eines Wochenplans strukturierte Angebot genutzt. Insbesondere die soziale Gemeinschaft der Gruppe habe dazu beigetragen, dass sich die Befindlichkeit der Klägerin gebessert habe. Sie habe in der Gruppe eine zentrale Rolle eingenommen und daraus Anerkennung und Selbstwert schöpfen können. In Einzel- und Gruppengesprächen seien Perspektiven in Bezug auf ein Leben ohne tagesstrukturierende Hilfen in der Tagesstätte entwickelt worden.

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Dass die Klägerin an einer psychischen Erkrankung und damit an einer Krankheit i.S. des § 37 BSHG gelitten hat, hindert die Anwendung des § 39 BSHG nicht. Denn während zu der von der Krankenversicherung zu übernehmenden Krankenbehandlung auch bestimmte Leistungen an Behinderte zählen, enthält das BSHG hinsichtlich des Personenkreises der Behinderten mit den Vorschriften über die Eingliederungshilfe Spezialregelungen im Verhältnis zur Krankenhilfe mit der Folge, dass die Eingliederungshilfe gegenüber der Krankenhilfe vorrangig ist (LPK-BSHG, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 37; Mergler-Zink, BSHG, Teil I, Stand: März 2000, § 37 Rdnr. 14 f.; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 15. Aufl., § 39 Rdnr. 46).

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Auch für die Eingliederungshilfe gilt der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 BSHG, so dass Leistungen der Krankenkasse den Leistungen nach § 39 BSHG vorgehen. Die Klägerin hat für ihre Betreuung in der Tagesstätte keine Hilfe von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten. Der Beklagte ist allerdings der Auffassung, dass aufgrund der psychischen Erkrankung der Klägerin die Krankenversicherung vorrangig verpflichtet gewesen sei, Leistungen zu erbringen. Hier hätte sich die Klägerin jedoch nicht selbst durch Inanspruchnahme ihrer Krankenkasse helfen können, weil eine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse nicht bestand. Dies zeigt im Übrigen auch der ablehnende Bescheid der DAK vom 14. März 2000. Die Klägerin hat hier keine Leistungen zur Behandlung ihrer psychischen Erkrankung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 27 Abs. 1 SGB V wie etwa die ambulante ärztliche Behandlung oder eine teilstationäre oder stationäre Behandlung in einer psychiatrischen (Tages-) Klinik, sondern Leistungen für eine teilstationäre Betreuung in einer Tagesstätte für psychisch Kranke und seelisch Behinderte beantragt. Die teilstationäre Betreuung in der Tagesstätte diente der Deckung des Eingliederungshilfebedarfs der Klägerin und nicht ihres Behandlungsbedarfs und dürfte unter die Maßnahmen der Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft i.S. des § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 19 Eingliederungshilfe-Verordnung fallen. Mit der Maßnahme sollte gerade verhindert werden, dass sich die Klägerin erneut zur Behandlung ihrer Krankheit in eine psychiatrische Klinik begeben musste.

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Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, der Eingliederungshilfebedarf der Klägerin hätte auch durch eine - von der Krankenkasse zu finanzierende - medizinische Behandlung in einer psychiatrischen Tagesklinik gedeckt werden können, so dass Eingliederungshilfemaßnahmen nicht notwendig gewesen seien, ist dies nicht durch eine fachärztliche Stellungnahme belegt worden. Vielmehr hielt der von dem Beklagten eingeschaltete Arzt für Psychiatrie K.  aufgrund der drohenden seelischen Behinderung gerade die von der Klägerin beantragte Maßnahme, d.h. die Betreuung in der Tagesstätte, für erforderlich. Aus dem Bericht der Leiterin der Tagesstätte vom 12. September 2001 ergibt sich außerdem, dass die Klägerin auf Empfehlung der Tagesklinik in die Tagesstätte gekommen sei, da ein akuter teilstationärer Behandlungsbedarf für die Tagesklinik zum damaligen Zeitpunkt nicht bestanden habe.

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Dementsprechend durfte der Beklagte den Antrag der Klägerin nicht allein unter Hinweis auf die vorrangige Leistungspflicht ihrer Krankenkasse ablehnen. Er hätte vielmehr den Antrag im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nach § 39 Abs. 1 Satz 2 BSHG prüfen müssen. Dabei hätte er insbesondere die fachärztliche Stellungnahme berücksichtigen müssen, in der die Betreuung der Klägerin in der Tagesstätte für eine Dauer von maximal drei Monaten als notwendig erachtet wurde. Auch unter Einbeziehung des im Klageverfahren vorgelegten Berichts der Leiterin der Tagesstätte spricht viel dafür, dass die von der Klägerin begehrte Maßnahme für sie erforderlich und geeignet gewesen ist, um eine seelische Behinderung zu verhindern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.