Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 02.09.2008, Az.: 10 UF 101/08
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.09.2008
- Aktenzeichen
- 10 UF 101/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 42421
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2008:0902.10UF101.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 08.05.2008 - AZ: 608 F 6313/07
Fundstellen
- FamRZ 2009, 1076
- OLGR Celle 2009, 599-600
In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W...., den Richter am Oberlandesgericht H.... und die Richterin am Amtsgericht B.... für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. Mai 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover teilweise geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Elternunterhalt für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 3 642 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
- II.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
- III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 9 000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sachverhalts und des Inhalts der angefochtenen Entscheidung wird auf das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 8. Mai 2008 verwiesen.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Elternunterhalt für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 8 008,26 Euro zu zahlen. Dem lagen angenommene übergegangene Unterhaltsansprüche der Mutter des Beklagten - begrenzt durch gewährte Sozialhilfeaufwendungen - im Zeitraum von Januar 2004 bis März 2004 von monatlich 480,42 Euro, von April 2004 bis Januar 2005 von monatlich 366,00 Euro, von Februar 2005 bis einschließlich Juni 2005 von monatlich 369,00 Euro und von Juli 2005 bis einschließlich Dezember 2005 von monatlich 177,00 Euro zugrunde. Der Beklagte hat dagegen Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung insgesamt eingelegt.
Gründe
II.
Die Berufung des Beklagten ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
1.
Der Anspruch auf Elternunterhalt aus übergegangenem Recht ist über einen Betrag von monatlich 157,00 Euro für den Zeitraum von Januar 2004 bis einschließlich Juni 2005 und von monatlich 136,00 Euro für den Zeitraum von Juli 2005 bis einschließlich Dezember 2005 hinausgehend verwirkt. Der Beklagte durfte aufgrund entsprechender Mitteilungen der Klägerin darauf vertrauen, dass die Klägerin rückwirkend keinen höheren Unterhalt geltend machen wird. Erfahrungsgemäß stellt sich ein Unterhaltsschuldner wirtschaftlich darauf ein, dass der Unterhaltsgläubiger keinen über den konkret bezifferten Unterhalt hinausgehenden Unterhalt geltend machen wird. Soweit die Klägerin im Verlauf der außergerichtlichen Korrespondenz ihre Unterhaltsforderung immer wieder ermäßigt hat, durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass keine höhere Inanspruchnahme erfolgen wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die durch außergerichtliche Schriftsätze erfolgten Ermäßigungen der Unterhaltsforderung jeweils Ergebnis der außergerichtlichen Korrespondenz, in welcher der Beklagte Abzugspositionen vorgetragen hat, waren.
Die Klägerin setzte mit Schreiben vom 2. März 2006 und vom 3. März 2006 den durch den Beklagten zu zahlenden Unterhalt aus Einkommen mit monatlich 162,00 Euro ab 1. Januar 2004 fest. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 setzte die Klägerin den durch den Beklagten zu zahlenden Unterhalt aus Einkommen mit monatlich 157,00 Euro ab 1. Januar 2004 und in Höhe von 248,00 Euro ab 1. Juli 2005 fest. Am 13. September 2007 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 30. Juni 2005 ein Unterhaltsbetrag von 203,00 Euro und für den Zeitraum ab 1. Juli 2005 ein solcher von 136,00 Euro zu zahlen sei. Danach konnte sich der Beklagte darauf einstellen, bis Juni 2005 nur monatlich 157,00 Euro und ab Juli 2005 nur monatlich 136,00 Euro zu schulden.
Im Übrigen ist der Unterhaltsanspruch nicht verwirkt. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen außergerichtlichen Korrespondenz bestand auf Seiten des Beklagten kein Vertrauensschutz, dass die Klägerin ihn nicht mehr in Anspruch nehmen würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zunächst dem Begehren des Beklagten, den evtl. Haftungsanteil seines Bruders zu ermitteln, entsprochen und gegen den Bruder des Beklagten einen Rechtsstreit geführt hatte. Aufgrund dieses Begehrens des Beklagten setzte die Klägerin in dem Zeitraum vom 7. Juni 2005 bis einschließlich 2. März 2006 das von ihr betriebene "Festsetzungsverfahren" gegenüber dem Beklagten aus und teilte dieses dem Beklagten mit. Nach abschließender Ermittlung der Klägerin hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Bruders des Beklagten teilte die Klägerin ihr Ergebnis dem Beklagten mit und führte ihr Festsetzungsverfahren fort. In dem weiteren Schriftwechsel wies der Beklagte u.a. erneut auf die Haftung seines Bruders hin und bestritt die von der Klägerin mitgeteilte Leistungsunfähigkeit seines Bruders. Die Parteien führten ihren Schriftwechsel bis zum 6. November 2006 fort. Am 6. Juli 2007 betrieb die Klägerin das Verfahren fort, forderte den Beklagten u.a. erneut auf, Auskunft zu erteilen und bot diesem eine außergerichtliche Einigung an. Unter Berücksichtigung des Schriftwechsels der Parteien, welcher lediglich im Zeitraum vom 7. Juni 2005 bis zum 2. März 2006 auf Betreiben des Beklagten und in dem Zeitraum vom 6. November 2006 bis 6. Juli 2007 unterbrochen war, durfte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin den von ihr geltend gemachten Unterhalt nicht weiter verfolgen würde. Gegen ein Vertrauen des Beklagten darauf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden würde, spricht zudem, dass dieser seine Sparleistung bezüglich des Bausparkontos, welches er ab 2003 bespart, um 2 000,00 Euro jährlich - infolge der Inanspruchnahme durch die Klägerin - eingeschränkt hat.
2.
Der Beklagte ist in Höhe des zu Ziffer 1 benannten Unterhalts leistungsfähig.
Auch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten in dem Zeitraum ab Juli 2005 bezogenen Versorgungsbezüge von monatlich 1 979,42 Euro, welche in dem unterhaltsrelevanten Zeitraum von Januar 2004 bis Ende 2005 diesen Betrag nicht überstiegen, ist der Beklagte im vollen Umfang leistungsfähig. Hiervon wurden die Gewerkschaftsbeiträge von insgesamt 17,62 Euro in Abzug gebracht, wobei die zweifelhafte Abzugsfähigkeit solcher Verbindlichkeiten bei Rentenbezug dahinstehen kann, so dass ein Einkommen von 1 961,80 Euro verbleibt.
Als sonstiges unterhaltsrelevantes Einkommen des Beklagten ist der hälftige angemessene Wohnwert der von diesem mit seiner Ehefrau bewohnten Immobilie zu berücksichtigen, welchen beide Parteien mit 265,00 Euro bewerten.
Verbrauchsabhängige Nebenkosten sowie auf einen Mieter umlegbare Betriebskosten sind von dem angemessenen Wohnwert nicht in Abzug zu bringen (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage § 2 Rn. 639; BGH, FamRZ 2003, 1179). Nachdem bei der Bemessung des Wohnwerts regelmäßig maßgebend ist, inwieweit der Eigentümer billiger als der Eigentümer lebt, ist dem Rechnung zu tragen (Wendl/Gerhardt a.a.O. § 1 Rn. 337). Auf den Mieter nach § 2 BetrKO umlegbare Betriebskosten sind neben verbrauchsabhängigen Nebenkosten bspw. Grundsteuer, Sach- und Haftpflichtversicherungen, Beleuchtung, Müllabfuhr etc. Der Beklagte hat insoweit zu berücksichtigende Kosten (bspw. Kosten der Hausverwaltung und Kosten des Geldverkehrs) nicht geltend gemacht.
Von dem angemessenen Wohnwert kann der Beklagte Instandhaltungsrücklagen von 100,00 Euro monatlich in Abzug bringen. Weitergehende Instandhaltungsrücklagen sind ohne konkrete Reparaturmaßnahmen für das hälftige Miteigentum an der Immobilie nicht abzugsfähig. Auch wenn der BGH beim Trennungsunterhalt Instandhaltungsrücklagen nur bei konkreten und notwendigen Maßnahmen für berücksichtigungsfähig erachtet ( BGH FamRZ 2001, 351, 354), kann dies beim Elternunterhalt grundsätzlich großzügiger gesehen werden, wobei auch beim Elternunterhalt Voraussetzung der Anerkennung solcher Kosten ist, dass diese sich im Bereich des Angemessenen (ebenso OLG Köln FamRZ 2002, 572) bewegen. Weitere Instandhaltungsrücklagen sowie Darlehen für die Immobilie sind nicht abzugsfähig. Der Berücksichtigungsfähigkeit weiterer Instandhaltungsrücklagen sowie Darlehen für die Immobilie steht entgegen, dass weder einzelne notwendige Instandhaltungen substantiiert dargelegt wurden noch ersichtlich ist, aus welchem Grund solche nicht aus bereits gebildetem Vermögen finanziert werden können. Erst unter Berücksichtigung der gesamten Vermögenslage lässt sich beurteilen, ob die Aufnahme eines Darlehens für notwendige Instandhaltungen trotz in der Vergangenheit konstanter Rücklagen- und Vermögensbildung notwendig war, mithin berücksichtigungsfähig ist. Soweit der Unterhaltsverpflichtete sich unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse bspw. für ein kostengünstiges Darlehen entscheidet, welches er kurzfristig zurückbezahlt, und daneben weiterhin Instandhaltungsrücklagen bildet - ohne diese aber für notwendige Instandhaltungen zu verwenden -, kann lediglich eine angemessene Instandhaltungsrücklage berücksichtigt werden, wobei die Angemessenheit einer solchen Rücklage in Beziehung zu dem Wohnwert und der üblichen Zeitdauer, in welcher solche Rücklagen gebildet werden, zu setzen ist. Der Beklagte hat notwendige Instandsetzungsaufwendungen, welche nicht aus der in der Vergangenheit betriebenen Rücklagenbildung zu finanzieren sind, nicht substantiiert dargelegt. Von notwendigen Instandsetzungsaufwendungen abzugrenzen sind wertsteigernde Maßnahmen, welche der Vermögensbildung dienen. So handelt es sich bei dem Austausch von defekten Bodenfliesen bspw. nicht um notwendige Instandsetzungsaufwendungen, sondern um wertsteigernde Maßnahmen, die der Vermögensbildung dienen. Dies gilt bspw. auch für die Erstanlage von Teich- und Quellanlagen im Zuge einer notwendigen Trockenlegung des Hauses.
Es kann unter Berücksichtigung des Abzugs der Instandhaltungsrücklagen dahinstehen, ob nach Renteneintritt Altersvorsorgebeiträge unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind. Die der Immobilie dienenden Rücklagen stellen zugleich Altersvorsorgebeiträge dar, so dass jedenfalls eine darüber hinausgehende Altersvorsorge nicht in Abzug zu bringen ist. Alterszusatzvorsorge kann grundsätzlich in Form des Erwerbs einer Immobilie betrieben werden. Ob dies zugleich für Instandhaltungen in Form von Instandhaltungsrücklagen gilt, kann - da diese bereits in Abzug gebracht wurden - dahinstehen. Im Hinblick auf den Renteneintritt kommen zumindest weitere Abzüge nicht in Betracht.
Ein Abzug für vermögensbildende Maßnahmen kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Vermögensbildung ist lediglich in den Bereichen "angemessenes Eigenheim" und "zusätzliche Altersvorsorge" beachtlich ( BGH, FamRZ 2004, 371; BGH, FamRZ 2003, 1179). Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine vermögensbildende Maßnahme bereits begonnnen hat, bevor er mit der Inanspruchnahme hat rechnen müssen, soweit ein Verlust der weiteren Vermögensbildung mit Nachteilen verbunden ist (Hauß, Elternunterhalt, 2. Aufl. Rn. 206 m.w.N.), was vorliegend nicht ersichtlich ist.
Da mit dem Selbstbehalt der gesamte Lebensbedarf, Nahrung, Kleidung, Urlaub etc. und auch die Kosten für die Gesundheit abgedeckt werden (Hauß, a.a.O., Rn. 224), erscheint der Abzug der "Gesundheitskosten" von 155,22 Euro und der Fahrtkostenmehraufwand von 90,46 Euro zweifelhaft. Da der Beklagte aber auch unter Berücksichtigung dieser Kosten im vollen Umfang leistungsfähig ist, kann der Abzug dieser Kosten letztlich dahinstehen.
Nach Abzug der vorbenannten Positionen verbleibt dem Beklagten ein Einkommen von 1 881,12 Euro.
Bei der Ehefrau des Beklagten geht der Senat zur Vereinfachung von dem geringsten in dem Zeitraum von Januar 2004 bis einschließlich Dezember 2005 erzielten Einkommen von monatlich 1 137,43 Euro aus (Erwerbsminderungsrente von 748,78 Euro und Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder von 388,65 Euro). Nach Abzug von Gewerkschaftsbeiträgen von 10,12 Euro, unter Hinzurechnung eines angemessenen Wohnwerts von 265,00 Euro und nach Abzug einer Instandhaltungsrücklage von 100,00 Euro, ist bei dieser ein Einkommen von 1 292,31 Euro in Ansatz zu bringen.
Hieraus ergibt sich ein ungedeckter Bedarf der Ehefrau des Beklagten von 295,00 Euro ((1 881,12 Euro ./. 1 292,31 Euro): 2). Nach Abzug dieses ungedeckten Bedarfs der Ehefrau des Beklagten, verbleibt dem Beklagten ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 1 586,00 Euro.
Im Hinblick auf die Führung eines gemeinsamen Haushalts des Beklagten mit seiner Ehefrau ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle eine geschätzte Kostenersparnis (§ 287 ZPO) zu berücksichtigen. Die Haushaltsersparnis infolge des Zusammenlebens des Beklagten und seiner Ehefrau ist nicht bereits über den Mindestbedarf erfasst, sondern ist - soweit der Unterhalt für die Ehefrau unter Berücksichtigung ihres Einkommens den Mindestbedarf - wie vorliegend - übersteigt - zusätzlich zu berücksichtigen (s. dazu BGH Urteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01, FamRZ 2004, 792, 793). Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beklagten und seiner Ehefrau ist zumindest eine Haushaltsersparnis von 10 % des ab 1. Juli 2007 geltenden Selbstbehalts von 1 400,00 Euro, mithin zumindest 140,00 Euro, zu berücksichtigen. Grundsätzlich könnte eine Haushaltsersparnis von 10 % des hälftigen bereinigten Einkommens zugrunde gelegt werden, wobei eine Orientierung an der möglichen Herabsetzung des Selbstbehalts eines Unterhaltsschuldners bei Zusammenleben mit einer neuen Lebensgefährtin in Betracht kommen kann (s. dazu BGH Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05, FamRZ 2008, 594). Unter Berücksichtigung der monatlichen Haushaltsersparnis ist bei dem Beklagten ein Einkommen von 1 726,00 Euro zu berücksichtigen. Nach Abzug des Selbstbehalts von 1 400,00 Euro (ab 1. Juli 2005) verbleibt dem Beklagten ein Resteinkommen von 326,00 Euro, wovon er die Hälfte für den Unterhalt einzusetzen hätte, so dass er zumindest in Höhe von 136,00 Euro für den Zeitraum ab 1. Juli 2005 leistungsfähig ist.
Der Beklagte ist insoweit auch für den Zeitraum vor dem 1. Juli 2005 in Höhe von monatlich 157,00 Euro leistungsfähig, wobei sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis einschließlich Juni 2005 eine höhere Leistungsfähigkeit bereits unter Berücksichtigung des vor dem 1. Juli 2005 geringeren Selbstbehalts von 1 250,00 Euro ergibt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.