Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.09.2008, Az.: 2 W 186/08

Kostenhaftung des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren bei Stellung eines Gegenantrags

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.09.2008
Aktenzeichen
2 W 186/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 36754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:0919.2W186.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 09.09.2008 - AZ: 10 OH 1/06

Fundstellen

  • BauR 2008, 1941 (red. Leitsatz)
  • BauR 2009, 283-284 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGR Celle 2009, 35-36

Amtlicher Leitsatz

Geht ein Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren durch einen eigenen Antrag zum Angriff über und wird damit selbst zum Antragsteller, haftet er als Veranlassungsschuldner der Staatskasse gegenüber für die durch seinen Antrag veranlassten Kosten des Verfahrens.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 16. September 2008 wird der Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 9. September 2008 aufgehoben. Der Kostenbeamte des Landgerichts Hildesheim wird angewiesen, seinen Kostenansatz unter Beachtung der Ausführungen des Senates zu ändern.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in vollem Umfang Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Anweisung an den Kostenbeamten zur anderer Entscheidung.

2

Zwar sind der Kostenbeamte und das Landgericht, den Ausführungen des Bezirksrevisors beim Landgericht Hildesheim folgend, im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass grundsätzlich der jeweilige Antragsteller der Staatskasse für sämtliche Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) der Instanz haftet. Insofern haftet der Antragsteller auch für diejenigen Kosten, die eine bloße Verteidigungsmaßnahme des Antragsgegners veranlasst hat. Allerdings haben sie im vorliegenden Verfahren verkannt, dass die Antragsgegnerin nicht "eine bloße Verteidigungsmaßnahme" ergriffen hatte.

3

Im Verfahren hatte die Antragstellerin zwar das Verfahren als solches durch ihre Antragstellung initiiert. In der Folge hatte aber auch die Antragsgegnerin eigene Anträge gestellt, weshalb sich der Beweisbeschluss des Landgerichts vom 10. November 2006 zu den Fragestellungen beider Parteien verhält und beiden Parteien aufgegeben worden ist, einen Gebührenvorschuss von je 1.500 € zu zahlen. Nach Vorlage des Gutachtens hat aber allein die Antragsgegnerin Bedenken gegen das Ergebnis der Begutachtung gehabt. Sie allein hat mit Schriftsatz vom 31. August 2007 beantragt, dem Gutachter ergänzende Fragen zur Begutachtung vorzulegen. Allein auf ihre Initiative hin ist es zum Beweisbeschluss vom 19. September 2007 gekommen, zur Übersendung der Akte an den Sachverständigen und zu dessen Mitteilung, dass hinsichtlich des nach dem Beweisbeschluss bestehenden Untersuchungsumfanges ein dringender Klärungsbedarf besteht, wie dieser es im Schreiben vom 5. November 2007 mitgeteilt hat. Sie war diejenige, die daraufhin unter dem 4. Dezember 2007 beantragt hat, einen mündlichen Verhandlungstermin vor dem angerufenen Gericht anzuberaumen. Allein auf der Grundlage dieser Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist es zu dem Termin vom 22. Januar 2008 gekommen.

4

Sobald ein Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren durch einen eigenen Antrag zum Angriff übergeht und damit selbst zum Antragsteller wird, haftet er als Veranlassungsschuldner der Staatskasse gegenüber für die durch seinen Antrag veranlassten Kosten des Verfahrens (vgl. KG IBR 2007, 1166 unter Hinweis auf Hartmann, Kostengesetz, 36. Aufl., KV Nr. 1610 Rn. 4; Hartmann, aaO., § 22 GKG, Rn. 5 m. w. N.). So ist der Streitfall gelagert. Nachdem aufgrund des Beweisbeschlusses der Kammer vom 10. November 2006 eine Begutachtung erfolgt war und über die Kosten des Sachverständigen, die dieser mitgeteilt hatte, abgerechnet war, hat die Antragsgegnerin ihrerseits die Initiative ergriffen, neue Fragen gestellt, eine weitergehende Begutachtung erwirkt und in diesem Rahmen einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Für die hierdurch veranlassten Kosten haftet allein die Antragsgegnerin, nicht aber die Antragstellerin. Dass die Antragsgegnerin sich mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2007 dem Antrag der Antragsgegnerin auf Abhaltung eines Termins angeschlossen hat, ändert hieran nichts.

5

Mit Recht hat die Antragstellerin deshalb in ihrer Beschwerde beantragt, die Kosten der Anhörung des Sachverständigen der Antragsgegnerin aufzugeben. Der Kostenbeamte des Landgerichts wird anhand der Kostenrechnung des Sachverständigen diese Kosten zu ermitteln haben bzw., soweit er die diesbezüglichen Angaben in der Kostenrechnung für nicht ausreichend hält, um diese Kosten bestimmen zu können, beim Sachverständigen Nachfrage halten müssen.

6

Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.