§ 4 APVO-Lehr - Dienstbezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO-Lehr)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Lehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst führen entsprechend ihrem Lehramt die Dienstbezeichnung
- 1.
"Anwärterin des Lehramts an Grundschulen" oder "Anwärter des Lehramts an Grundschulen",
- 2.
"Anwärterin des Lehramts an Haupt- und Realschulen" oder "Anwärter des Lehramts an Haupt- und Realschulen",
- 3.
"Anwärterin des Lehramts für Sonderpädagogik" oder "Anwärter des Lehramts für Sonderpädagogik",
- 4.
"Studienreferendarin des Lehramts an Gymnasien" oder "Studienreferendar des Lehramts an Gymnasien" oder
- 5.
"Studienreferendarin des Lehramts an berufsbildenden Schulen" oder "Studienreferendar des Lehramts an berufsbildenden Schulen".