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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BbSLbRdErl - Einstellungsmodalitäten

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen ohne eine für die Unterrichtstätigkeit in Niedersachsen vorgesehene abgeschlossene Lehramtsausbildung hier: Sondermaßnahme zur Einstellung von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelorgrades oder eines Fachhochschuldiploms
Redaktionelle Abkürzung
BbSLbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Eine Einstellung ist nur möglich, sofern die berufsbildende Schule über eine entsprechende Stelle verfügt. Die Lehrkräfte sind nach erfolgter Stellenausschreibung und -besetzung auf dieser Stelle zu führen. Es ist sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer der Qualifizierung zum Erwerb der Voraussetzungen zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst einschließlich der Dauer des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine Planstelle der Bes. Gr. A 13 zur Verfügung steht.

3.1 Vertragliche Regelungen

Die Einstellung wird durch die Schule im Beschäftigtenverhältnis vorgenommen. Der Arbeitsvertrag ist zwingend mit einer auflösenden Bedingung als Nebenabrede gem. § 21 Teilzeit- und Befristungsgesetz zu versehen.

Der Inhalt der auflösenden Bedingung umfasst die Bestandteile und den Umfang der Qualifizierungsmaßnahmen nach Nr. 3.2 dieses Erlasses sowie die Verpflichtung zur zeitnahen Vorlage von Leistungsnachweisen. Ebenso ist festzuhalten, dass der Arbeitsvertrag endet, wenn die sich aus der Nebenabrede ergebende Qualifizierung nicht innerhalb von maximal drei Jahren erfolgreich abgeschlossen wird oder vor Ablauf der Maximaldauer der Qualifizierung ein Teil der zu erbringenden Studienleistungen endgültig nicht bestanden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Wirksamwerden einer auflösenden Bedingung zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (siehe auch § 158 Abs. 2 BGB). Dies ist beim Unterrichtseinsatz zu berücksichtigen. Es darf in diesem Fall trotz einer notwendigen Unterrichtskontinuität keine Weiterbeschäftigung erfolgen.

Die Regelstundenzahl beträgt 25,5 Unterrichtsstunden. Für die Dauer der Erbringung der Studienleistungen für ein Unterrichtsfach und in Berufs- und Wirtschaftspädagogik bei gleichzeitiger Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung an den Studienseminaren wird den teilnehmenden Lehrkräften in entsprechender Anwendung des § 18 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) eine Freistellung im Umfang von insgesamt 12,5 Unterrichtsstunden gewährt. Sofern nach vollständiger Erbringung der Studienleistungen die Teilnahme an der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung noch nicht beendet ist, wird eine Freistellung im Umfang von dann fünf Unterrichtsstunden gewährt.

Die Freistellungen sind in der Statistik über die Erhebung der Unterrichtsversorgung an berufsbildenden Schulen mit Schlüssel 9355 zu erfassen.

Über die zur Teilnahme an der Qualifizierung jeweils gewährte Freistellung hinaus bleibt es den Lehrkräften unbenommen, eine Teilzeitbeschäftigung zu beantragen, bei der Bemessung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sollte jedoch individuell der für den Erfolg der Qualifizierungsmaßnahme erforderliche Unterrichtseinsatz berücksichtigt werden. Die zu qualifizierenden Lehrkräfte sind entsprechend umfassend zu beraten.

Die Eingruppierung erfolgt in der Regel in Entgeltgruppe 11 TV-L; die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls sind durch die personalbewirtschaftenden Stellen zu prüfen. Auch die Einstufung ist individuell gem. § 16 TV-L zu prüfen; ggf. kann über das Niedersächsische Kultusministerium ein Antrag auf Gewährung einer Zulage gem. § 16 Abs. 5 TV-L an das Niedersächsische Finanzministerium gestellt werden.

Die Lehrkräfte werden bis zum erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung nur in ihrer entsprechenden beruflichen Fachrichtung und in Abhängigkeit vom Qualifizierungsfortschritt im Unterrichtsfach eingesetzt, ein fachfremder Einsatz ist nicht vorzusehen.

Fragen zu den vertraglichen Regelungen sind an das jeweils zuständige RLSB zu richten.

3.2 Qualifizierungsmaßnahmen

Für zu Qualifizierende mit erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschuldiplom-Studiengängen und Bachelorstudiengängen mit einem Nachweis von mindestens 180 durch Studien- und Prüfungsleistungen erworbenen Leistungspunkten für eine berufliche Fachrichtung nach dem European Credit Transfer System (ECTS) gilt:

  • Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 70 Leistungspunkten in einem allgemeinen Unterrichtsfach und 30 Leistungspunkten in Berufs- und Wirtschaftspädagogik. Abweichende Festlegungen sind im Einzelfall auf der Grundlage eines Einzelerlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums möglich. Die nachzuweisenden Studienleistungen müssen im Wesentlichen die entsprechenden Vorgaben für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) vom 8.11.2007 (Nds. GVBl. S. 488) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.

    Die Wahl des Studienortes und des allgemeinen Unterrichtsfaches sind grundsätzlich frei gestellt, wobei ausschließlich Unterrichtsfächer für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen auswählbar sind. Alle mit dem Studium in Verbindung stehenden Kosten sind von den Lehrkräften selbst zu tragen.

  • Erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogisch-didaktischen Qualifizierung an den Studienseminaren für die Dauer von 18 Monaten. Dazu sind die Lehrkräfte zu Beginn ihrer Tätigkeit einem Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zuzuweisen. Zu diesem Zweck melden die Schulen den konkreten Bedarf auf dem Dienstweg an das für die Zuweisung an die Studienseminare zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung.

  • Erfolgreiche Teilnahme an schulinternen Maßnahmen zur Einführung in die schulpraktische Arbeit der eigenverantwortlichen Schule. Dies sind Hospitationen im Unterricht erfahrener Fachlehrkräfte sowie Unterrichtsbesuche und Beratungsgespräche durch erfahrene Lehrkräfte und die Schulleiterin oder den Schulleiter.

Letzte Leistungsnachweise über den Erfolg des Studiums sind spätestens zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme über die Schulleitung beim Niedersächsischen Kultusministerium zur Anerkennung der Feststellung der Voraussetzungen nach § 3 Abs 3 APVO-Lehr vorzulegen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt nach Erbringung der ergänzenden Studienleistungen, dem Abschluss der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung am Studienseminar und der schulischen Qualifizierung den Gesamterfolg der Qualifizierung fest und meldet dies auf dem Dienstweg an das Niedersächsische Kultusministerium. Dadurch wird die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung gegenstandslos; es besteht damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Land. Die Lehrkraft ist entsprechend zu informieren.

Eine Änderung der Eingruppierung erfolgt i. d. R. nicht, da mit dem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme kein höherwertiger Hochschulgrad (Master) erworben wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 6 Satz 1 des Runderlasses vom 16. Dezember 2021 (SVBl. 2022 S. 73)