§ 3 NSportFG - Finanzhilfe an den Landessportbund
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
- Amtliche Abkürzung
- NSportFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Das Land gewährt dem Landessportbund jährlich eine Finanzhilfe in Höhe von 35,2 Mio. Euro.
(2) Soweit die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes den Betrag von 147,3 Millionen Euro übersteigen, erhält davon der Landessportbund einen Anteil von 31,5 vom Hundert als Finanzhilfe.
(3) 1Die Finanzhilfe nach Absatz 1 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. 2Die Finanzhilfe nach Absatz 2 wird jeweils im Dezember des nach Absatz 2 maßgeblichen Kalenderjahres gezahlt.
(4) Dem Landessportbund können neben der Finanzhilfe auch Zuwendungen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften gewährt werden; dies gilt auch, wenn damit dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.