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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 14 HG 2024

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)
Amtliche Abkürzung
HG 2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1Das für Inneres und Sport zuständige Ministerium ist ermächtigt, dem Niedersächsischen Landessportbund e. V. im Haushaltsjahr 2024 eine Finanzhilfe von 1 700 000 Euro für Zwecke der Förderung von Schwimmkursen sowie der Qualifizierung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern im Bereich Schwimmen zu gewähren. 2Diese ergänzt die Finanzhilfe nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Sportfördergesetzes vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2022 (Nds. GVBl. S. 732), und ist im Februar 2024 auszuzahlen. 3Die Mittel sind unter Beachtung der Regelungen des Niedersächsischen Sportfördergesetzes und der besonderen Zweckbestimmung aus Satz 1 zu verwenden.