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§ 5 NSportFG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
Amtliche Abkürzung
NSportFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Das für Sport zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung näher zu regeln

  1. 1.

    die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Sportorganisationen (§ 1 Abs. 2) nach § 4 Abs. 2,

  2. 2.

    die Beteiligung des Landes bei der Förderung von Sportveranstaltungen und beim Bau von Sportanlagen sowie von Sportschulen, Lehr- und Ausbildungsstätten sowie Leistungszentren,

  3. 3.

    das Verfahren für die jährliche Planung der Mittelvergabe,

  4. 4.

    Mindestanteile der Finanzhilfe, die zur Förderung einzelner der in § 4 Abs. 3 genannten Aufgaben zu verwenden sind, sowie Höchstanteile der Finanzhilfe, die zur Förderung der Sportentwicklungsplanung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) und der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 14 und 15 genannten Aufgaben verwendet werden dürfen,

  5. 5.

    einen Höchstanteil der Finanzhilfe für den Verwaltungsaufwand,

  6. 6.

    die Form der Hinweise nach § 4 Abs. 8,

  7. 7.

    den Nachweis und die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an anerkannte Sportorganisationen (§ 1 Abs. 2) sowie an die Sportjugend Niedersachsen vergebenen Mittel,

  8. 8.

    die Beteiligung des Landes bei dem Erlass verbandseigener Sportförderrichtlinien und bei dem Abschluss von Vereinbarungen des Landessportbundes mit niedersächsischen Sportverbänden, die die Vergabe der Finanzhilfemittel an die anerkannten niedersächsischen Sportorganisationen (§ 1 Abs. 2) regeln, und

  9. 9.

    die Vergabe der Mittel für Zwecke der außersportlichen Jugendarbeit der Sportjugend Niedersachsen in Anlehnung an die dafür bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Grundsätze des Jugendförderungsgesetzes.