NSportFG,NI - Niedersächsisches Sportfördergesetz

Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
Amtliche Abkürzung
NSportFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544 - VORIS 21013 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 94)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ziel der Sportförderung, Zusammenarbeit1
Zwecke der Sportförderung2
Finanzhilfe an den Landessportbund3
Verwendung der Finanzhilfe nach § 3 durch den Landessportbund4
Zusätzliche Finanzhilfe an den Landessportbund anlässlich stark gestiegener Energiekosten, Verwendung der zusätzlichen Finanzhilfe4a
Verordnungsermächtigung5
Prüfung durch den Landesrechnungshof6

Artikel 1 des Gesetzes zum Niedersächsischen Sportfördergesetz und zur Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 7. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 544)

§ 1 NSportFG - Ziel der Sportförderung, Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
Amtliche Abkürzung
NSportFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Förderung nach diesem Gesetz soll den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes Niedersachsen die Möglichkeit verschaffen, sich unabhängig von Herkunft, Alter und Geschlecht nach ihren Neigungen und Fähigkeiten sportlich zu betätigen.

(2) Das Land wirkt auf eine nachhaltige Förderung des Breiten- und des Leistungssports hin und arbeitet dabei mit dem Landessportbund Niedersachsen e. V. (Landessportbund) und den in ihm zusammengeschlossenen Sportorganisationen (Sportverbände, Sportvereine und andere gemeinnützige Sportorganisationen) zusammen.

§ 2 NSportFG - Zwecke der Sportförderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
Amtliche Abkürzung
NSportFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Die Sportförderung soll insbesondere dazu beitragen,

  1. 1.

    die Angebote sportlicher Betätigung zu verstärken und zu erweitern,

  2. 2.

    die Entwicklung von Inhalten, Formen und Methoden sportlicher Betätigung zu unterstützen,

  3. 3.

    die Voraussetzungen für eine freie und eigenverantwortliche Tätigkeit des Landessportbundes und der in ihm zusammengeschlossenen Sportorganisationen (§ 1 Abs. 2) zu sichern,

  4. 4.

    das Ehrenamt im Sport und die Bereitschaft, sich bürgerschaftlich im Sport einzusetzen, zu stärken,

  5. 5.

    den Breiten- und Leistungssport zu unterstützen und zu stärken,

  6. 6.

    Menschen mit und ohne Behinderungen und Menschen mit und ohne Migrationshintergrund die gemeinsame Sportausübung zu ermöglichen und diese zu unterstützen sowie sozial benachteiligten Menschen die Sportausübung zu ermöglichen und diese zu unterstützen.

§ 3 NSportFG - Finanzhilfe an den Landessportbund

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
Amtliche Abkürzung
NSportFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Das Land gewährt dem Landessportbund jährlich eine Finanzhilfe in Höhe von 35,2 Mio. Euro.

(2) Soweit die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes den Betrag von 147,3 Millionen Euro übersteigen, erhält davon der Landessportbund einen Anteil von 31,5 vom Hundert als Finanzhilfe.

(3) 1Die Finanzhilfe nach Absatz 1 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. 2Die Finanzhilfe nach Absatz 2 wird jeweils im Dezember des nach Absatz 2 maßgeblichen Kalenderjahres gezahlt.

(4) Dem Landessportbund können neben der Finanzhilfe auch Zuwendungen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften gewährt werden; dies gilt auch, wenn damit dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.

§ 4 NSportFG - Verwendung der Finanzhilfe nach § 3 durch den Landessportbund

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Titel
Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
Amtliche Abkürzung
NSportFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) 1Der Landessportbund hat die ihm zustehende Finanzhilfe zur Förderung des Sports in anerkannten niedersächsischen Sportorganisationen (§ 1 Abs. 2) zu verwenden. 2Er hat zu diesem Zweck an die in Satz 1 genannten Sportorganisationen Mittel zur Wahrnehmung förderungswürdiger Aufgaben zu vergeben. 3Einen Teil der Finanzhilfe kann der Landessportbund auch für eigene Maßnahmen zur Förderung des Sports verwenden oder von seinen Untergliederungen, den Sportbünden, für solche Maßnahmen verwenden lassen. 4Die Finanzhilfe soll die Arbeit der anerkannten niedersächsischen Sportorganisationen sichern und sie in die Lage versetzen, ein flächendeckendes Sportangebot zu sozialverträglichen Bedingungen zu gewährleisten, welches den unterschiedlichen Neigungen und Fähigkeiten der Sport Treibenden entspricht.

(2) 1Sportorganisationen nach Absatz 1 Satz 1 können vom Landessportbund anerkannt werden, wenn ihr Hauptzweck darin besteht, eine oder mehrere Sportarten zu pflegen oder zu fördern. 2Vor der Anerkennung von Sportverbänden ist das Benehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium herzustellen.

(3) 1Förderungswürdige Aufgaben sind insbesondere

  1. 1.

    der Sportstättenbau sowie die Sportentwicklungsplanung,

  2. 2.

    der Bau und Betrieb von Sportschulen, Lehr- und Ausbildungsstätten sowie Leistungszentren,

  3. 3.

    der Trainings- und Übungsbetrieb in den Sportvereinen und den anderen gemeinnützigen Sportorganisationen,

  4. 4.

    die Förderung des Leistungssports,

  5. 5.

    die Aus-, Fort- und Weiterbildung,

  6. 6.

    die Durchführung von Sportfachtagungen,

  7. 7.

    die Durchführung von Sportveranstaltungen,

  8. 8.

    die sportliche Jugendarbeit,

  9. 9.

    bewegungs-, spiel- und gesundheitsfördernde Maßnahmen in Kindertagesstätten und im außerunterrichtlichen Schulsport,

  10. 10.

    die sportmedizinische Beratung und Betreuung,

  11. 11.

    die Sportversicherung,

  12. 12.

    die Durchführung von Sportvorhaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit insbesondere mit den Partnerregionen des Landes,

  13. 13.

    die Förderung der Bereitschaft, sich ehrenamtlich oder bürgerschaftlich im Sport einzusetzen,

  14. 14.

    Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Landessportbundes und der Sportverbände sowie Dienstleistungen, die der Landessportbund und die Sportverbände zur Beratung ihrer Mitgliedsvereine für diese erbringen,

  15. 15.

    die Förderung von Sportentwicklungsprozessen und Sportentwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 2 sowie

  16. 16.

    Maßnahmen zur Erreichung der Zwecke gemäß § 2 Nr. 6.

2Als Förderung der sportlichen Jugendarbeit (Satz 1 Nr. 8) gelten auch die Förderung für Jugendbildungsreferentinnen und Jugendbildungsreferenten sowie Zuschüsse zu den Aufwendungen für den notwendigen Personal- und Sachbedarf (Verwaltungskosten) der Sportjugend Niedersachsen (§§ 6 und 7 des Jugendförderungsgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1981, Nds. GVBl. S. 199, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. November 2007, Nds. GVBl. S. 661).

(4) Der Landessportbund hat bei der Vergabe der Mittel an anerkannte Sportorganisationen nach Absatz 1 Satz 1 insbesondere die Mitgliedszahlen, die Vielfalt und die soziale Bedeutung des sportlichen Angebots sowie den Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

(5) 1Die Finanzhilfe ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 2Der Landessportbund und die Sportbünde als seine Untergliederungen sowie die anerkannten Sportorganisationen nach Absatz 1 Satz 1, die Finanzhilfe erhalten, dürfen ihre Beschäftigten bei der Vergütung und bei der Gewährung geldwerter Leistungen nicht besser stellen als vergleichbare Beschäftigte des Landes (Besserstellungsverbot); dies gilt nicht für Beschäftigte, die nicht aus Finanzhilfemitteln bezahlt werden.

(6) 1Der Landessportbund legt dem für Sport zuständigen Ministerium für jedes Kalenderjahr einen Plan über die beabsichtigte Vergabe der Mittel und nach Ablauf des Jahres einen geprüften Jahresabschluss vor. 2Die Verwendung der zusätzlichen Finanzhilfe nach § 3 Abs. 2 oberhalb von 25 vom Hundert erfolgt entsprechend einer zwischen dem für Sport zuständigen Ministerium und dem Landessportbund zu treffenden Vereinbarung.

(7) 1Das für Sport zuständige Ministerium kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe vom Landessportbund auch zurückfordern, soweit dieser die Finanzhilfe zweckwidrig verwendet hat oder soweit die Mittel von den Empfängern zweckwidrig verwendet worden sind. 2Es soll die Finanzhilfe vom Landessportbund zurückfordern, soweit die gemäß § 5 Nr. 4 durch Verordnung festgelegten Mindestanteile unterschritten werden.

(8) Der Landessportbund hat bei den durch die Finanzhilfe geförderten eigenen Vorhaben und Maßnahmen sowie bei der Weitergabe der Finanzhilfe auf die Herkunft der Mittel hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass von den Empfängern bei der Durchführung geförderter Baumaßnahmen oder bei der Durchführung geförderter Großveranstaltungen jeweils in geeigneter Weise auf die Herkunft der Mittel hingewiesen wird.