§ 3 NSportFG - Finanzhilfe an den Landessportbund
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
- Amtliche Abkürzung
- NSportFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Das Land gewährt dem Landessportbund jährlich eine Finanzhilfe in Höhe von 35,2 Mio. Euro.
(2) Soweit die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes den Betrag von 147,3 Millionen Euro übersteigen, erhält davon der Landessportbund einen Anteil von 31,5 vom Hundert als Finanzhilfe.
(3) 1Die Finanzhilfe nach Absatz 1 ist jeweils am 15. Februar zu zahlen. 2Die Finanzhilfe nach Absatz 2 wird jeweils im Dezember des nach Absatz 2 maßgeblichen Kalenderjahres gezahlt. 3Der Landessportbund wird zum 30. Juni jedes Jahres über die Entwicklung der Glücksspielabgabe im Vergleich zum Vorjahr durch das für Finanzen zuständige Ministerium informiert.
(4) Dem Landessportbund können neben der Finanzhilfe auch Zuwendungen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften gewährt werden; dies gilt auch, wenn damit dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.