§ 6 NSportFG - Prüfung durch den Landesrechnungshof
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
- Amtliche Abkürzung
- NSportFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
1Der Landesrechnungshof kann die Verwendung der Finanzhilfen beim Landessportbund prüfen. 2Hat dieser die Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen; § 91 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend. 3Die Dritten sind vom Landessportbund auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen.