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§ 3 NSportFG - Finanzhilfe an den Landessportbund 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
Amtliche Abkürzung
NSportFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Das Land gewährt dem Landessportbund jährlich eine Finanzhilfe in Höhe von 31,5 Mio. Euro.

(2) Soweit die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes den Betrag von 146,3 Millionen Euro übersteigen, erhält davon der Landessportbund einen Anteil von 25 vom Hundert als Finanzhilfe.

(3) 1Die Finanzhilfe nach Absatz 1 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. 2Die Finanzhilfe nach Absatz 2 wird jeweils im Dezember des nach Absatz 2 maßgeblichen Kalenderjahres gezahlt.

(4) Dem Landessportbund können neben der Finanzhilfe auch Zuwendungen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften gewährt werden; dies gilt auch, wenn damit dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.