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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 2 NSportFG - Zwecke der Sportförderung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
Amtliche Abkürzung
NSportFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

Die Sportförderung soll insbesondere dazu beitragen,

  1. 1.

    die Angebote sportlicher Betätigung zu verstärken und zu erweitern,

  2. 2.

    die Entwicklung von Inhalten, Formen und Methoden sportlicher Betätigung zu unterstützen,

  3. 3.

    die Voraussetzungen für eine freie und eigenverantwortliche Tätigkeit des Landessportbundes und der in ihm zusammengeschlossenen Sportorganisationen (§ 1 Abs. 2) zu sichern,

  4. 4.

    das Ehrenamt im Sport und die Bereitschaft, sich bürgerschaftlich im Sport einzusetzen, zu stärken,

  5. 5.

    den Breiten- und Leistungssport zu unterstützen und zu stärken,

  6. 6.

    Menschen mit und ohne Behinderungen und Menschen mit und ohne Migrationshintergrund die gemeinsame Sportausübung zu ermöglichen und diese zu unterstützen sowie sozial benachteiligten Menschen die Sportausübung zu ermöglichen und diese zu unterstützen.