Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 3 NSportFG - Finanzhilfe an den Landessportbund

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sportfördergesetz (NSportFG)
Amtliche Abkürzung
NSportFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Das Land gewährt dem Landessportbund jährlich eine Finanzhilfe in Höhe von 31,5 Mio. Euro. (1)

(2) Soweit die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes den Betrag von 147,3 Millionen Euro übersteigen, erhält davon der Landessportbund einen Anteil von 25 vom Hundert als Finanzhilfe.

(3) 1Die Finanzhilfe nach Absatz 1 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. 2Die Finanzhilfe nach Absatz 2 wird jeweils im Dezember des nach Absatz 2 maßgeblichen Kalenderjahres gezahlt.

(4) Dem Landessportbund können neben der Finanzhilfe auch Zuwendungen aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften gewährt werden; dies gilt auch, wenn damit dieselben Zwecke erfüllt werden sollen wie mit der Finanzhilfe.

Nach § 13 des Haushaltsgesetzes 2019 vom 18. Dezember 2018 (Nds. GVBl. S. 321) ist § 3 Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl 31,5 durch die Zahl 32,5 ersetzt wird.