§ 15 NORD/LB-StV - Investitionsbank Sachsen-Anhalt (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
- Redaktionelle Abkürzung
- NORD/LB-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 398) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 21 Abs. 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) 1Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übertragung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt auf eine nach dem Recht des Landes Sachsen-Anhalt errichtete juristische Person des öffentlichen Rechts anzuordnen, welche über die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis verfügen muss. 2Die juristische Person des öffentlichen Rechts nach Satz 1 übernimmt mit der Übertragung das Vermögen und die Verbindlichkeiten und tritt in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Bank ein, soweit sie dem früheren Aufgabenbereich der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zuzuordnen sind. 3Die Bedingungen der Herauslösung unterliegen einer vertraglichen Regelung.
(2) 1Im Fall der Übertragung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt ermächtigt festzustellen, dass bestimmte Gegenstände des Aktiv- und/oder Passivvermögens auf den Erwerber übergegangen sind. 2Die Feststellung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen. 3Eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung hat keine aufschiebende Wirkung.