Sozialgericht Hannover
Urt. v. 15.11.2018, Az.: S 44 R 96/17

Beanspruchung der vollständigen Auszahlung einer aufgrund der nachträglichen Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung festgestellten Nachzahlung von der Rentenversicherung

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
15.11.2018
Aktenzeichen
S 44 R 96/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 43544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.
  3. 3.

    Kosten sind nicht zu erstatten.

  4. 4.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der beklagten Rentenversicherung die vollständige Auszahlung einer aufgrund der nachträglichen Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung festgestellten Nachzahlung.

Der am I. geborene Kläger war zuletzt bei einem Unternehmen für Tiefbau als Straßenbauhelfer und Maschinenführer tätig. Ab 29. Mai 2012 war er arbeitsunfähig krank und erhielt bis 18. November 2013 von der J. Krankengeld. Aufgrund des wegen der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vertrages vom 11. November 2013 zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 18. November 2013 bewilligte die beigeladene Bundesagentur für Arbeit dem Kläger mit Bescheid vom 25. November 2013 von 19. November 2013 bis 18. Mai 2015 Arbeitslosengeld I in Höhe von 41,25 Euro täglich, mithin monatlich 1.237,50 Euro (30 Tage). Vom 9. Juli 2014 bis 12. Juli 2014 befand sich der Kläger in dem K. zu einer Operation. Mit Bescheid vom 20. August 2014 hob die Beigeladene die Bewilligungsentscheidung ab 20. August 2014 auf, da die Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall nach sechs Wochen ende, was am 20. August 2014 nach dem Aufenthalt ab 9. Juli 2014 der Fall sei. Am 21. August 2014 stellte der Kläger erneut bei der Beigeladenen einen Antrag auf Arbeitslosengeld I, dass er seit 19. August mit Wirkung zum 23. August 2014 arbeitslos sei. Mit Bescheid vom 26. August 2014 bewilligte die Beigeladene dem Kläger erneut Arbeitslosengeld I vom 23. August 2014 bis 20. Mai 2015 in Höhe von 41,25 Euro täglich.

Bereits am 23. Juli 2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf eine medizinische Rehabilitation und durchlief daraufhin eine solche. Danach stellte der Kläger am 17. Juni 2013 bei der Beklagten einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, welcher mit Bescheid vom 2. September 2013 aufgrund fehlenden medizinischer Voraussetzungen abgelehnt wurde. Am 11. September 2013 legte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers dagegen Widerspruch ein; nicht nur die Tätigkeit als Tiefbauarbeiter, sondern auch eine vollschichtige leichte Arbeitsausübung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien aufgrund der Erkrankungen nicht mehr ausführbar. Die Beklagte erließ daraufhin mit Bescheid vom 27. Februar 2014 einen Rentenbescheid, mit dem sie dem Kläger ab 1. Juni 2012 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - unter Umdeutung des Antrags vom 23. Juli 2012 als Rentenantrag - bewilligte. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 21. März 2014 und 24. April 2014 mit, dass eine volle Erwerbsminderung noch anzuerkennen sei. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2014, sofern er die volle Erwerbsminderung betreffe, als unbegründet zurück, da die medizinischen Voraussetzungen für eine solche nicht erfüllt seien. Dagegen erhob der Kläger am 5. August 2014 vor dem hiesigen Gericht Klage (Az.: S 6 R 753/14). Nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens im dortigen Klageverfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem die Beklagte das Vorliegen von voller Erwerbsminderung auf Zeit ausgehend vom Eintritt eines Leistungsfalles am 17. Juni 2014 (Befundbericht des L.) bis zum 31. Januar 2017 anerkannte und das Klageverfahren damit beendet wurde.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2016 bewilligte die Beklagte in Umsetzung des Vergleichs eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich rund 1.400 Euro brutto, welche am 1. Januar 2015 begann und am 31. Dezember 2017 endete. Für die Zeit ab 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2016 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 12.852,26 Euro, welche jedoch vorläufig bis zur Klärung von Erstattungsansprüchen nicht ausgezahlt werde; dabei wurden als monatliche Nettobeträge für Januar und Februar 2015 jeweils 1.175,17 Euro und für März bis Mai 2015 jeweils 1.176,48 Euro festgestellt.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2016, eingegangen am 1. Juli 2016, machte die Beigeladene bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 20. Mai 2015 in Höhe von 5.462,32 Euro geltend, da der Kläger von der Beigeladenen bis 20. Mai 2015 Arbeitslosengeld I nach § 136 SGB III erhalten habe, indes seit 1. Januar 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen könne; daneben bestehe nach § 335 Abs. 2 und Abs. 5 SGB III Anspruch auf Ersatz der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für diese Zeit. Gegenüber dem Kläger hob die Beigeladene die Leistungen mit Bescheid vom 28. Juni 2016 für die Zeit vom 1. Januar bis 20. Mai 2015 auf und teilte mit, dass ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht werde und dass mit der Zahlung des Arbeitslosengeldes I ab 1. Januar 2015 der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung als erfüllt gelte.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2016 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 29. Juni 2016 Widerspruch ein und stellte klar, dass sich der Widerspruch gegen die nicht erfolgte Auszahlung der Nachzahlung von 12.852,26 Euro richte. Der Kläger habe im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2016 keine Sozialleistungen erhalten; gegen die Erstattung des Nachzahlungsbetrags an einen andere Sozialversicherungsträger würden Einwendungen erhoben; die Erstattung habe zu unterbleiben.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Beigeladene für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 20. Mai 2015 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 5.462,32 Euro geltend mache und übersandte eine Kopie des Schreibens der Beigeladenen; der geltend gemachte Erstattungsanspruch bestehe zu Recht und sei deshalb aus der Nachzahlung zu befriedigen; eine Abrechnung der Nachzahlung erfolge noch gesondert. Mit Schreiben vom selben Tag hörte die Beklagte zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheides über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung an, da nach § 89 SGB VI bei Zusammentreffen mit der höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung nur die höhere Rente ausgezahlt werden würde und der Zahlungsanspruch für die niedrigere Rente nicht bestanden habe, sodass ein Betrag von 1.507,18 Euro als überzahlt anzusehen und zu erstatten sei; mit Bescheid vom 29. September 2016 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger den angekündigten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der Gegenstand eines anderen Klageverfahrens vor dem hiesigen Gericht ist (S 44 R 800/18).

Mit Schreiben vom 9. September 2016 begründete der Prozessbevollmächtigte den Widerspruch vom 29. Juni 2016 dahingehend näher, dass nicht ersichtlich sei, wie sich der Erstattungsbetrag von 5.462,32 Euro zusammensetze; Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge seien nicht vom Erstattungsanspruch umfasst.

Am 30. September 2016 rechnete die Beklagte die Restzahlung in Höhe von 7.389,94 Euro und Zinsen in Höhe von 158,39 Euro ab und zahlte dies an den Kläger aus.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2017 als unzulässig zurück. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei die Einbehaltung und Verwendung der Nachzahlung aus dem Rentenbescheid vom 17. Juli 2016. Ein Widerspruch sei zulässig, wenn er sich gegen einen Verwaltungsakt richte. Nach § 31 S.1 SGB X sei dies jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Reglung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Das Merkmal der Regelung bedeute, dass die Maßnahme die Regelung eines konkreten Sachverhalts bestimmen müsse und darauf gerichtet sei, im Einzelfall ein Recht oder eine Verpflichtung zu begründen, zu verändern oder zu bekräftigen. Eine derartige Regelung enthalte weder die Mitteilung über die Einbehaltung der Nachzahlung vom 17. Juni 2015 noch die Mitteilung über die Abrechnung der Rentennachzahlung vom 30. September 2016. Der Erstattungsanspruch richte sich nach § 103 bzw. § 104 SGB X. Die Höhe des einem Rentenempfänger zustehenden Nachzahlungsbetrag ergebe sich, indem der erstattungspflichtige Leistungsträger den Erstattungsanspruch vom Nachzahlungsbetrag in Abzug bringe. Die Beklagte könne nicht prüfen, in welche Höhe ein Erstattungsanspruch eines andere Träger bestehe. Ihre Tätigkeit beschränke sich darauf, den kraft Gesetzes entstanden Erstattungsanspruch durch Nennen von Daten und Beträgen zu konkretisieren.

Dagegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 6. Februar 2017 Klage. Der Erstattungsbetrag sei unsubstantiiert dargestellt, insbesondere sei nicht verständlich, wie die Leistungen zusammengesetzt wurden. Unter Verweis auf die Entscheidung des LSG Niedersachsen vom 29. April 2015 (Az.: L 2 R 237/13) habe eine Erstattung nicht zu erfolgen. § 103 SGB X sei nicht anwendbar, da der Leistungsanspruch des Klägers nicht nachträglich entfallen sei, vielmehr habe ein solcher von vorneherein nicht bestanden. Auch die Regelung des § 104 SGB X finde keine Anwendung. Die Leistungsträger hätten die materielle Beweislast für das Bestehen des Erstattungsanspruchs.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 1017 abzuändern und sie zu verpflichten, einen Betrag von 5.462,32 Euro an den Kläger auszuzuzahlen.

Die Beklagte beantragt zuletzt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die angegriffenen Bescheide.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Nach seiner Ansicht stehe ihm indes ein Erstattungsanspruch aus § 156 Abs. 1 S.1 Nr. 3, Abs. 2 S.1 Nr. 2, S.2 i.V.m. § 145 Abs. 3 S.1 SGB III i.V.m § 103 SGB X zu.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten und die beigezogene Gerichtsakte (S 6 R 753/14) Bezug genommen, die dem Gericht zur Entscheidungsfindung vorlagen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage (I.) ist zulässig, aber unbegründet (II.).

I. Die Klage ist als reine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG auf Auszahlung der bewilligten Rente für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2016 wegen voller Erwerbsminderung statthaft und zulässig. Demgegenüber ist eine Kombination der Leistungsklage mit der Anfechtungsklage nicht erforderlich, da die vorläufige Nichtauszahlung der Nachzahlung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG darstellt: Gemäß § 31 S.1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, d.h., durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt hat oder die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte abgelehnt hat (v. Wulffen/Schütze/Engelmann SGB X § 31 Rn. 23-32b, beck-online). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn durch die Mitteilung, dass eine Nachzahlung vorläufig nicht ausgezahlt wird, werden weder Rechte geändert noch verbindlich festgestellt noch abgelehnt. Vielmehr wird der Realakt der Auszahlung noch nicht vorgenommen, da noch Erstattungsansprüche anderer Stellen geklärt werden müssen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 3. April 2003, Az.: B 13 RJ 39/02 R) betrifft einen anderen Fall, bei der die dort beklagte Rentenversicherung die Auszahlung der aufgelaufenen und künftigen Rentenzahlungen an einen im Ausland in einer Sekte lebenden Deutschen verweigerte, bis nachgewiesen wurde, dass die Rentenbeträge tatsächlich in dessen Verfügungsbereich gelangten. Vorliegend geht es dagegen um eine vorläufige Nichtauszahlung, die unter keine Bedingung gestellt wurde. Eine Verweigerung ist darin auch nicht zu sehen.

Mithin ist allein die Leistungsklage statthaft.

II. Die Leistungsklage ist unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Betrages von 6.969,50 Euro aus der für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Juli 2016 bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des Bewilligungsbescheids vom 17. Juni 2016, welche die Beklagte in Höhe von insgesamt 12.852,26 Euro festgestellt hat, da der Anspruch aufgrund von Erfüllung in Höhe von 7.389,94 Euro (1.) und aufgrund der Erfüllungswirkung eines rechtmäßigen Erstattungsanspruches in Höhe von 5.462,32 (2.) in Gänze erloschen ist. 1. Der Anspruch auf Auszahlung des bewilligten Betrages für die volle Erwerbsminderung ist teilweise in Höhe von 7.389,94 Euro gemäß § 362 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung (vgl. zur Anwendung von § 362 BGB im Sozialrecht exemplarisch BSG, Urteil vom 14. August 2003 - B 13 RJ 11/03 R -, SozR 4-7610 § 362 Nr 1) erloschen, da der Kläger diesen Betrag von der Beklagten erhalten hat. Die Norm ist analog anzuwenden, da kein privatrechtliches, aber ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zwischen Kläger und Beklagten vorliegt und es aufgrund eines Übersehens des Gesetzgebers keine entsprechende Norm gibt, aber die Interessenlagen vergleichbar sind. 2. Die Forderung auf Nachzahlung durch den Kläger ist aufgrund des Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Beigeladenen gegen den Kläger gemäß § 362 Abs. 1 BGB analog (vgl. BeckOK SozR/Weber SGB X § 107 Rn. 9-13, beck-online) i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X (a.) i.V.m. § 145 Abs. 3 S.1 SGB III i.V.m. § 103 SGB X (b.) in Höhe von 5.462,32 Euro erloschen. a. Gemäß § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten (hier: Kläger) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (hier: Beklagte) als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht. Die Erfüllungsfiktion tritt also bereits mit Entstehen des Erstattungsanspruchs des Beigeladenen gegen den Beklagten ein. Dieser Anspruch entsteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch erfüllt sind (BeckOK SozR/Weber SGB X § 107 Rn. 5-8a, beck-online). Dies ist bei § 103 SGB X erst mit dem nachträglichen Wegfall der Leistungsverpflichtung (vgl. Weber, a.a.O.), also regelmäßig erst dann der Fall, wenn der eigentlich zuständige Leistungsträger seine Leistungsverpflichtung mittels Verwaltungsakt verbindlich feststellt, mithin der fragliche Verwaltungsakt mittels Bekanntgabe also wirksam wird. Da § 107 Abs. 1 SGB X auf das Entstehen des Erstattungsanspruchs abstellt, ist es für das Bestehen der Erfüllungsfiktion unerheblich (vgl. Weber a.a.O. mit Verweis auf BSG NZS 1993, 23 [BSG 06.02.1992 - 12 RK 14/90]; SG Dresden BeckRS 2009, 53319), ob der Erstattungsanspruch vom erstattungsberechtigten Träger auch geltend gemacht wird, ob der vom erstattungsberechtigten Träger geltend gemachte Erstattungsanspruch erfüllt wird, ob der Erstattungsanspruch wegen der Geringfügigkeitsgrenze des § 110 nicht abgegolten wird, ob der Erstattungsanspruch wegen Ablauf der Ausschussfrist des § 111 nicht geltend gemacht werden kann oder ob der Erstattungsanspruch wegen einer Einrede der Verjährung (§ 113) nicht mehr geltend gemacht werden kann, denn dies betrifft die Durchsetzung des Anspruchs und nicht das Entstehen des Anspruchs. Dass die Leistungen auf teilweise Erwerbsminderung aufgehoben und durch die Beklagte erstattet verlangt werden, da eine Auszahlung der teilweisen Erwerbsminderung für denselben Zeitraum wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ausgezahlt wurde, ist im Rahmen des Erstattungsanspruchs - entgegen der Ansicht der Klägerseite - unerheblich, denn für die Erfüllungswirkung kommt es nach § 107 SGB X nur auf das Entstehen des Erstattungsanspruches, nicht aber auf eine Erfüllungsmöglichkeit aus der Nachzahlung an, welche die tatsächliche Erfüllung des Erstattungsanspruchs aus den noch nicht ausgezahlten Mitteln darstellt. Ausreichend ist, dass der Erstattungsanspruch entsteht und mithin besteht: b. Vorliegend sind die einschlägigen Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte die §§ 145 Abs. 3 S.1 Var. 2 SGB III (aa.) i.V.m. 103 SGB X (bb.). aa. Nach § 145 Abs. 3 S.1 SGB III steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X zu, wenn der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld (Var. 1) oder eine Rente wegen Erwerbsminderung (Var. 2) zuerkannt wird. Eine leistungsgeminderte Person ist dabei nach § 145 Abs. 1 SGB III eine Person, die wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind. Vorliegend ist dies der Fall. Mit Bescheid vom 17. Juni 2016 wurde dem Kläger aufgrund seiner unter drei stündigen Leistungsfähigkeit pro Tag (mithin einer Leistungsfähigkeit von unter 15 Stunden pro Woche), eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt. Die Zuerkennung stellt den wirksamen Erlass der Rente wegen voller Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger dar. Dieser wird mit der Bekanntgabe des Bescheides beim Versicherten gemäß § 39 Abs. 1 SGB X wirksam (Gagel/Winkler SGB III § 145 Rn. 88, beck-online), sodass nach der Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X dieser am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, mithin vorliegend am 20. Juni 2016 bekanntgegeben und daher wirksam wurde. Damit liegen die Voraussetzungen des § 145 Abs. 3 S.1 SGB III vor, sodass der Beigeladenen gegenüber der Beklagten als Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung nach § 103 SGB X zusteht; das von der Klägerseite angeführte Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen (L 2 R 237/13) betrifft den Fall des Erstattungsanspruchs eines Jobcenters und hat deswegen vorliegend keine Relevanz. bb. Auch die Voraussetzungen des § 103 SGB X in entsprechender Anwendung sind erfüllt. (1) Nach § 103 Abs. 1 SGB X ist der zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger (1.1) Sozialleistungen erbracht hat (1.2) und der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist (1.3) und soweit der zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (1.4). (1.1) Mit Zahlung des Arbeitslosengeld I durch den Beigeladenen an den Kläger wurde eine im SGB III vorgesehene Geldleistung und mithin eine Sozialleistung im Sinne des § 11 S.1 SGB I erbracht. Für die Rechtswidrigkeit dieser Sozialleistung ist nichts ersichtlich. (1.2) Der Beigeladene ist auch Leistungsträger im Sinne des § 12 S.1 i.V.m. § 19 Abs. 2 SGB I und hat diese auch an den Kläger ausgezahlt. (1.3) Die Voraussetzung des § 103 Abs. 1 SGB X, dass der Anspruch des Klägers nachträglich entfallen sein muss, muss in den Fällen des § 145 Abs. 3 S.1 SGB III nicht erfüllt sein, denn § 145 Abs. 3 S. 1 SGB III sieht gerade nur eine "entsprechende" Anwendung von § 103 Abs. 1 SGB X vor. Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld I auf der Grundlage der Nahtlosigkeitsregelung entfällt auch im Falle der Rentenbewilligung nicht rückwirkend (BeckOK SozR/Müller SGB III § 145 Rn. 31-33, beck-online). Bis zum Beginn der Rentenzahlung bleibt die Bewilligung des Arbeitslosengeldes I vielmehr rechtmäßig, da erst mit der Zahlung der Rente der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht (vgl. § 156 Abs. 2 S.1 Nr. 2 SGB III). (1.4) Der Beklagte hat auch noch nicht mit befreiender Wirkung an den Kläger gezahlt. Die Beigeladene hat der Beklagten mit Schreiben vom 28. Juni 2016 am 1. Juli 2016 den Erstattungsanspruch angezeigt, sodass die Beklagte die Leistungen an den Kläger nicht ausgezahlt hat. Damit liegen die Voraussetzungen für das Entstehen eines Erstattungsanspruchs vor. (2) Für die Erfüllungswirkung des § 107 SGB X ist der Umfang des Erstattungsanspruchs relevant (vgl. "Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, "). Der Umfang des Erstattungsanspruchs ist nicht vollumfänglich geregelt. § 103 Abs. 2 SGB X regelt, dass sich der Umfang nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet. (2.1) Der Umfang der Erstattung wird mit Hinblick auf die Erstattungshöhe durch zwei Obergrenzen festgelegt ((KassKomm/Kater SGB X § 103 Rn. 36-41, beck-online mit Verweis auf BSGE 58, 128 [133] = SozR 1300 § 103 Nr. 4 mwN): (2.1.1). Zum einen soll der erstattungsberechtigte Träger nicht mehr erhalten, als er selbst dem Leistungsempfänger an Leistungen erbracht hat. Die Beigeladene erhält damit grundsätzlich die Leistungen erstatten, die er an den Kläger geleistet hat. Dies ist zum einen das Arbeitslosengeld I und zum anderen die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 2 und 5 SGB III). Nach § 335 Abs. 2 S. 1 SGB III sind Beiträge für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches, denen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt worden ist, der Bundesagentur vom Träger der Rentenversicherung zu ersetzen, wenn und soweit wegen der Gewährung von Arbeitslosengeld ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegen den Träger der Rentenversicherung oder den Rehabilitationsträger besteht. Gemäß § 355 Abs. 2 S.3 SGB III sind vom Rentenversicherungsträger die Beitragsanteile der versicherten Rentnerin oder des versicherten Rentners und des Trägers der Rentenversicherung zu ersetzen, die diese ohne die Regelung dieses Absatzes für dieselbe Zeit aus der Rente zu entrichten gehabt hätten. Für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung für Versicherungspflichtige nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Elften Buches gelten § 355 Abs. 2 S.1 und S.3 SGB III entsprechend. (2.1.2) Zum anderen ist Obergrenze für den Erstattungsanspruch, dass der erstattungspflichtige Träger nicht mehr erstatten muss, als er nach dem für ihn maßgebenden Recht zu leisten gehabt hätte, § 103 Abs. 2 (vgl. KassKomm/Kater SGB X § 103 Rn. 36-41, beck-online mit Verweis auf BSG SGb 2007, 233 [239]). Dies war die Rente wegen voller Erwerbsminderung, was im vorangegangenen Klageverfahren festgestellt wurde. Bei Zusammentreffen von Rente wegen voller und wegen teilweiser Erwerbsminderung ist gemäß § 89 SGB VI die höchste Rente, mithin die Rente wegen voller Erwerbsminderung, zu leisten. Der Kläger kann hierbei nicht einwenden, dass der Erstattungsanspruch des Beigeladenen auf den Differenzbetrag zwischen Rente wegen voller Erwerbsminderung und teilweiser Erwerbsminderung beschränkt ist, da der Umfang des Erstattungsanspruchs das ist, was der Rentenversicherungsträger gegenüber dem Kläger zu leisten verpflichtet gewesen wäre, also gemäß § 89 SGB VI die höchste Rente, mithin die Rente wegen voller Erwerbsminderung; denn letztlich soll der Kläger und die Beklagte so gestellt werden, wie es bei ordnungsgemäßem Ablauf und rechtmäßigen Ausgang des ursprünglichen Rentenantragsverfahrens der Fall gewesen wäre, was vorliegend die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung gewesen wäre. Ob die Rückforderung der teilweisen Erwerbsminderungsrente zu Recht erfolgt ist, spielt vorliegend keine Rolle, sondern ist Gegenstand des anderen Klageverfahrens. (2.2) Aus dem Zweck des Erstattungsanspruchs ergibt sich auch eine zeitliche Grenze, nämlich, dass eine Erstattung nur stattfindet, als sich die beiderseitigen Leistungen, mithin Arbeitslosengeld I und Rente wegen voller Erwerbsminderung zeitlich überschneiden (vgl. Gagel/Winkler SGB III § 145 Rn. 89-93, beck-online). Ohne Bedeutung ist dabei der Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Ersatzanspruch; dessen Feststellungszeitpunkt spielt nur für die Anwendbarkeit des § 145 SGB III eine Rolle; für den Erstattungsanspruch ist allein der Rentenbeginn maßgeblich (Winkler, a.a.O.). (2.3.) Vorliegend war in zeitlicher Hinsicht der Erstattungsanspruch auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 20. Mai 2015 begrenzt. Im Hinblick auf die Höhe des Erstattungsanspruchs greift hier die zweite Obergrenze, da vorliegend die Arbeitslosengeldzahlungen höher als die Leistungen der Beklagten an den Kläger aus der vollen Erwerbsminderungsrente waren; der Beklagte hat demnach an den Beigeladenen nicht mehr zu leisten hat, als er selbst zur Leistung verpflichtet gewesen ist, mithin die Nettobeträge der bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese Obergrenze hat die Beigeladene bzw. die Beklagte bei der Abrechnung eingehalten, in dem die Beigeladene nur die Netto-Leistungen für die volle Erwerbsminderungsrente geltend gemacht hat. Dies waren für Januar und Februar 2015 jeweils 1.175,17 Euro und für März bis Mai 2015 1.176,48 Euro, wobei für Mai 2015 nur der Bruchteil von 20/30 (759,02 Euro) für zwanzig Tage geltend gemacht wurde. Dies ergibt mithin in der Summe einen Betrag von 5.462,32 Euro, welche dem geltend gemachten Erstattungsbetrag entspricht.

Mithin ist der Erstattungsanspruch in diesem Umfang entstanden und insoweit Erfüllungswirkung eingetreten.

Der Anspruch aus der Nachzahlung ist mithin vollständig erloschen, sodass die Leistungsklage unbegründet ist.

Die Klage ist daher abzuweisen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S.1 SGG und berücksichtigt den Ausgang in der Sache.