Sozialgericht Hannover
Beschl. v. 02.07.2018, Az.: S 43 AS 2003/18 ER
Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle des Unterliegens im Klageverfahren
Bibliographie
- Gericht
- SG Hannover
- Datum
- 02.07.2018
- Aktenzeichen
- S 43 AS 2003/18 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 27457
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 S.1 SGB II
Tenor:
- 1.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 30. Mai 2018 bis 31. Oktober 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes - vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle des Unterliegens in dem Klageverfahren S 43 AS 2165/18 - dem Grunde nach zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
- 2.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 5/6 zu tragen.
Gründe
A.
Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), die der Antragsgegner ihm aufgrund eines vermeintlichen Leistungsausschlusses verwehrt.
Der am 6. Oktober 1960 geborene, ledige Antragsteller, bulgarischer Staatsangehöriger, lebt seit 26. Juni 2016 in Deutschland. Er bewohnt eine 38 m² große Wohnung in Hannover, für die er Grundmiete in Höhe von 250 Euro und Nebenkosten in Höhe von 50 Euro zahlt.
Mit Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2016 stellte die "D." den Antragsteller befristet ab 28. Juli 2016 als Koch ein, wobei er monatlich ca. 1.200 Euro brutto erhielt. Der Arbeitgeber kündigte dem Antragsteller zum 18. Oktober 2017 innerhalb der Probezeit ohne Grund.
Mit Arbeitsvertrag vom 9. November 2016 wurde der Antragsteller von der "E." ab dem 14. November 2016 zu einem Gehalt von ca. 1.100 Euro brutto angestellt. Am 9. Januar 2017 wurde der Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass die Arbeitszeit verkürzt wurde und er eine Vergütung von 1.041,05 Euro brutto erhielt. Am 15. August 2017 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 15. September 2017.
Mit Arbeitsvertrag vom 11. September 2017 stellte die "F." den Antragsteller im Hotel "G." als Aushilfskoch zum 16. September 2017 gegen einen monatlichen Bruttolohn von 1.550 Euro ein. Mit zurückdatiertem Arbeitsvertrag vom 11. September 2017 wurde der Antragsteller von demselben Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit als Koch bei einer monatlichen Grundvergütung von ebenfalls 1.550 Euro brutto eingestellt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit zum 31. Oktober 2017. Die Bundesagentur für Arbeit Hannover stellte die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit fest. Dem Antragsteller wurde von ihr Arbeitslosengeld I für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 30. April 2018 in Höhe von18,70 Euro täglich bewilligt.
Der Antragsteller befand sich vom 25. bis 29. November 2017 wegen Brustschmerzen mit Verdacht auf ein akutes Koronarsyndrom (Verschluss oder die hochgradige Verengung eines Herzkranzgefäßes) in stationärer Krankenbehandlung. Vom 16. Februar 2018 bis 8. März 2018 durchlief er in der Klinik Fallingbostel eine medizinische Rehabilitation der deutschen Rentenversicherung. In deren Entlassungsbericht vom 12. März 2018 diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine arterielle Hypertonie, eine nicht abgeschlossene Behandlung bei atrioventrikulärem Block (Herzrhythmusstörung) zweiten Grades Typ Mobitz und intermittierender atrioventrikulärem Block dritten Grades, eine medizinisch nicht kompensierte Hyperlipidämie (Erhöhung der Fette im Blutserum) sowie einen Zustand nach arteriellem Bypass bei Zweigefäßerkrankung am 30. Januar 2018; sie prognostizierten eine Arbeitsunfähigkeit von unter drei Monaten. Im März 2018 erhielt der Antragsteller einen Herzschrittmacher.
Am 12. Januar 2018 stellte der Antragsteller beim Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom 13. April 2018 lehnte der Antragsgegner die Leistungen für Januar 2018 aufgrund fehlender Hilfebedürftigkeit wegen der Nachzahlung von Arbeitslosengeld I im Januar 2018 ab; mit Bescheid vom 16. April 2018 bewilligte der Beklagte vom 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der dort genannten Höhe. Zur Begründung führte der Antragsgegner an, dass der Antragsteller als Unionsbürger dem Leistungsausschluss unterliege, sofern nicht ein Aufenthaltsrecht vorliegt. Da die Beschäftigung am 31. Oktober 2017, die weniger als ein Jahr bestanden habe, endete, sei nach dem Freizügigkeitsgesetz eine Übergangsfrist von sechs Monaten, mithin vom 1. November 2017 bis 30. April 2018 anzuerkennen, in denen ein Aufenthaltsrecht vorliegt.
Am 30. April 2018 stellte der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen Weiterbewilligungsantrag. Diesen lehnte er mit der Begründung ab, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes habe, da er ein Aufenthaltsrecht allein zum Zwecke der Arbeitssuche habe. Es bestehe kein Daueraufenthaltsrecht und die Beschäftigung habe auch nur sechs Monate fortbestanden.
Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Mai 2018 am 14. Mai 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass es unschädlich sei, wenn die Beschäftigung von einem Jahr von einer kurzen Arbeitslosigkeit unterbrochen sei und verwies auf das Urteil des BSG vom 13. Juli 2017 (B 4 AS 17/16 R). Er sei vom 28. Juli 2016 bis 18. Oktober 2016 sowie vom 14. November 2016 bis 15. bzw. 16. September bis 31. Oktober 2017 beschäftigt gewesen und habe keine großen Unterbrechungen gehabt. Er sei zudem unfreiwillig wegen Krankheit arbeitslos geworden.
Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Unterbrechung von kurzer Dauer sein müsse, was in der Regel der Fall sei, wenn sie im Verhältnis zur Dauer der Beschäftigung nicht mehr als fünf Prozent betrage. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne Unterbrechung habe vom 14. November 2016 bis 31. Oktober 207 gedauert. Die Beschäftigung vom 28. Juli bis 18. Oktober 2016 sei nicht zu berücksichtigen, da bei einer solchen Beschäftigung von 3 Monaten - nach den internen fachlichen Weisungen des Antragsgegners - nur eine Unterbrechung von bis zu fünf Prozent (3 x 5 Prozent = 1,75 Tage) eine kurze Unterbrechung darstelle. Da jedoch vorliegend eine Unterbrechung von 26 Tagen gegeben sei, sei diese nicht kurz. Mithin ergebe sich lediglich eine Fortwirkung von sechs Monaten.
Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juni 2018 am 11. Juni 2018 Klage ein. Zur Begründung führte er an, dass es nicht nur zum Zwecke der Arbeitssuche hier sei, sondern seit mehr als einem Jahr in Deutschland beschäftigt sei und unfreiwillig gekündigt wurde.
Bereits mit Schreiben vom 29. Mai 2018 stellte er am 30. Mai 2018 beim hiesigen Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung führt er an, dass nicht ersichtlich sei, woraus der Antragsgegner die fünf Prozent ableite. Er sei zudem krankgeschrieben und habe einen Herzinfarkt und drei Operationen hinter sich.
Er beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab Mai 2018 Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Höhe inklusive Miete zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des Widerspruchsverfahrens und führt aus, dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mangels Arbeitsnehmerstatus nicht bestehe.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, die dem Gericht zur Entscheidung vorlag.
B.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz hat für den Zeitraum ab Eingang des Eilantrages Erfolg (vgl. II. und III.). Hinsichtlich der Zeit vor Antragstellung hat der Antrag keinen Erfolg (vgl. IV.).
I. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.
Der Antragsteller hat für die Zeit ab Antragseingang sowohl einen Anordnungsanspruch (II.) als auch einen Anordnungsgrund (III.) glaubhaft gemacht.
II. Er hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da ihm ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II gemäß § 19 und § 7 Abs. 1 S.1 SGB II zusteht (1.) und er nicht von den Leistungen nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ausgeschlossen ist (2.):
1. Der Antragsteller erfüllt nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II.
a) Nach § 7 Abs. 1 S.1 SGB II erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Personen, die nach Nr. 1 in Verbindung mit § 7a SGB II das 15. Lebensjahr vollendet und eine bestimmte Altersgrenze (bei dem Jahrgang 1960: 66 Jahre und 4 Monate) nicht überschritten haben, ferner die gemäß Nr. 2 in Verbindung mit § 8 SGB II erwerbsfähig sowie nach Nr. 3 in Verbindung mit § 9 SGB II hilfebedürftig sind und nach Nr. 4 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. b) Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt: aa) Der Antragsteller ist älter als 15 und hat die Grenze von 66 Jahren und 4 Monaten noch nicht überschritten. bb) Der Antragsteller ist nach summarischer Prüfung auch erwerbsfähig i.S.d. § 8 SGB II. Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die in dem Entlassungsbericht geschilderten Diagnosen und die prognostizierte Wiederherstellung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nach einigen Wochen zeigen, dass zumindest von einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung von unter drei Stunden arbeitstäglich nach summarischer nicht auszugehen ist. cc) Aufgrund der glaubhaft gemachten Angaben und der Kontoauszüge ist auch von einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers auszugehen. dd) Der Antragsteller hält sich aktuell auch in der Bundesrepublik zumindest gewöhnlich auf. 2. Der Antragsteller ist auch nicht wegen § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Bei der Prüfung des § 7 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist zu beachten, dass dieser Ausschlussgrund von vornherein nur dann einschlägig ist, wenn sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Nicht ausgeschlossen sind demnach bereits alle EU-Bürger, bei denen ein anderer oder noch ein weiterer Grund bzw. Zweck nach § 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU vorliegt (vgl. Eicher, Kommentar zum SGB II, § 7 Rn. 43). Nach § 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU haben Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt, wenn sie unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind. Wer freizügigkeitsberechtigt in diesem Sinne ist, ist in § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt. Der Antragsteller kann sich vorliegend auf ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU berufen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU sind Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt, die sich als Arbeitnehmer aufhalten wollen. Nach § 2 Abs. 3 S.1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU bleibt das Recht eines Unionsbürgers, sich als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufzuhalten, bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit bestehen. Vorliegend liegen die Voraussetzungen vor: Die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit ist durch die Agentur für Arbeit festgestellt worden. Der Antragsteller war auch in der Zeit vom 28. Juli 2016 bis zum 18. Oktober 2016 und vom 14. November 2016 bis 31. Oktober 2017 als Arbeitnehmer für eine Dauer von mehr als 14 Monate insgesamt und daher von mehr als einem Jahr im Bundesgebiet tätig. Unschädlich ist nach Ansicht der Kammer, dass die Beschäftigungszeiten für eine Dauer von 26 Tagen (zwischen dem 19. Oktober 2016 und 13. November 2016) unterbrochen waren. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 - B 4 AS 17/16 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 54) setzt § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU keine ununterbrochene Tätigkeit voraus. Denn die Annahme, dass ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr 2 FreizügG/EU erst nach ununterbrochener Tätigkeit von mehr als einem Jahr vorliegt, lässt sich nicht auf den Wortlaut des Gesetzes stützen (BSG, a.a.O.). Zudem spricht auch die systematische Auslegung für diese Sichtweise, da der nationale Gesetzgeber an anderer Stelle des Freizügigkeitsgesetzes/EU Zeiträume einschränkt (vgl. § 4a Abs. 2 Nr 1 FreizügG/EU "während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt"; § 4a Abs. 2 Nr 3 FreizügG/EU "drei Jahre ständig im Bundesgebiet tätig"); eine solche Einschränkung hat der Wortlaut des § 2 Abs. 3 S.1 Nr. 2 FreizügG/EU gerade nicht; hätte der Gesetzgeber eine solche ununterbrochene Auslegung gewollt, hätte er auch eine solche Einschränkung formuliert. Auch der mit § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr 2 FreizügG/EU verfolgte Zweck, einem genügend in den Arbeitsmarkt integrierten Arbeitnehmer das Freizügigkeitsrecht bei Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit zu erhalten, erfordert keine ununterbrochene Beschäftigungsdauer von "mehr als einem Jahr", um in der gebotenen Weise sichergestellt zu sein (BSG, a.a.O.). Strebt etwa ein Freizügigkeitsberechtigter in einem Beschäftigungsverhältnis einen Wechsel des Arbeitgebers an, so kann das Integrationsbestreben des Betroffenen nicht allein wegen dieses Ansinnens in Frage gestellt werden. Im Gegenteil kann ein Wechsel des Arbeitsplatzes trotz einer dadurch ggf. entstehenden kürzeren Unterbrechung der Tätigkeit auf ein Integrationsbestreben hindeuten (BSG, a.a.O.). Die Frage der Dauer der unschädlichen Unterbrechung hat das BSG offengelassen, indes für einen Zeitraum von 15 Tagen im Verlauf einer insgesamt 14,5-monatigen Beschäftigung bei zwei Tätigkeiten für unschädlich betrachtet (BSG, a.a.O., Rn. 31). Die Kammer hält eine Unterbrechung zumindest von einer Dauer bis zu einem Monat nicht für schädlich, sodass die vorliegende Unterbrechung von 26 Tagen unschädlich ist. Zwar bietet das Freizügigkeitsgesetz/EU oder die zugrundeliegende Richtlinie 2004/38/EG bzw. das sachnahe Aufenthaltsgesetz (insbesondere die § 17 ff. AufenthG) hier keine Anhaltspunkte, indes gibt es in einigen Bundesgesetzen vergleichbare Konstellationen, bei denen Unterbrechungen unschädlich sein können: a) So regelt § 141 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, dass eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von über sechs Wochen zu einem neuen Erfordernis der Arbeitslosmeldung führt. Die Kammer verkennt nicht, dass hier keine Tätigkeit, sondern die Arbeitslosigkeit unterbrochen wird, jedoch ist der Gedanke, dass eine Unterbrechung von unter sechs Wochen irrelevant ist, dieser Regelung zu entnehmen. b) Auch der Regelung des § 7 Abs. 3 SGB IV lässt sich ein ähnlicher Gedanke entnehmen: Nach diesem gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt bis zu einem Monat als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, womit z.B. unbezahlter Urlaub, Streik oder Krankheit (vgl. Rolfs im Erfurter Kommentar zum SGB IV, § 7 Rn. 29, beck-online) gemeint ist. Dadurch soll der soziale Schutz für alle Zweige der Sozialversicherung für die Zeit ohne Entgeltbezug perpetuiert (vgl. Rolfs, a.a.O.). Zur vorliegenden Problematik besteht zwar der Unterschied, dass es nicht um dasselbe Beschäftigungsverhältnis geht; indes lässt sich auch hier der Gedanke ableiten, dass eine Unterbrechung bis zu einem Monat unschädlich sein kann. c) Auch in der arbeitsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung lassen sich ähnliche Gedanken zur Unschädlichkeit von Unterbrechungen im Kündigungsrecht finden. So ist z.B. im Rahmen des § 622 BGB von einem Arbeitsverhältnis auszugehen (vgl. Linck in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, BGB § 622 Rn. 35-38, beck-online), wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen zwei Arbeitsverhältnissen innerhalb eines Unternehmens bzw. Betriebes vorliegt. Die Grenze zu einer schädlichen Unterbrechung wird in der Regel ab einem Unterbrechungszeitraum von drei Wochen gesehen (BAG 22.9.2005 - 6 AZR 607/04, AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 20 = NZA 2006, 429; 9.8.2000 - 7 AZR 339/99, RzK I 4d Nr. 24); indes schließt eine mehr als dreiwöchige Unterbrechung die Anrechenbarkeit früherer Beschäftigungszeiten keineswegs aus, sondern vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend (vgl. BAG 18.1.1979 - 2 AZR 254/77, AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 3 = DB 1979, 1505; BAG 20.8.1998 - 2 AZR 83/98, AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 10 = NZA 1999, 314; BAG 22.5.2003 - 2 AZR 426/02, AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 18 = NZA 2004, 399). Beträgt der zeitliche Abstand zwischen dem früheren und dem neuen Arbeitsverhältnis sechs Wochen, sind nur jedoch außergewöhnlich gewichtige Umstände geeignet, einen engen sachlichen Zusammenhang zu begründen (BAG 28.8.2008 - 2 AZR 101/07 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 88; 22.5.2003 - 2 AZR 426/02, AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 18). Bei dieser Problematik geht es um die Frage, ob innerhalb desselben Betriebes oder Unternehmens, eine rechtliche Unterbrechung schädlich ist. Insoweit besteht vorliegend der Unterschied, dass es bezüglich der Unterbrechung von 26 Tagen nicht um denselben Arbeitgeber geht. Allerdings lässt sich auch hier der Gedanke ableiten, dass zumindest für Zeiten unter sechs Wochen eine unschädliche Unterbrechung vorliegen kann. Der Kammer erscheint es mithin in der Gesamtschau der Normen sachgerecht zumindest eine Unterbrechung von bis zu einem Monat als unschädlich anzusehen, da sich dieser Rechtsgedanke in vielen Gesetzen wiederfindet. Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck, eine Integration des Arbeitnehmers herbeizuführen; denn wie das BSG ausführt, kann ein Arbeitgeberwechsel durchaus integrationsfördernd sein. Es entspricht aber auch der Lebenswirklichkeit, dass es einen nahtlosen bzw. nahezu nahtlosen Übergang zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen häufig nicht gibt, zumal dies von Kündigungsfristen und vom "Freiwerden" des Arbeitsplatzes abhängt; es ist nicht selten so, dass die Arbeitsverhältnisse zum 1. oder 15. eines Monats beginnen. Eine Unterbrechung ist mithin nicht immer zu verhindern. Da vorliegend mit 26 Tagen nur eine Unterbrechung von einem Zeitraum von weniger als einem Monat gegeben ist, ist davon auszugehen, dass diese Unterbrechung unschädlich ist. Das vom BSG aufgeworfene Problem, ob der am Integrationsgedanken orientierten Zielsetzung des Gesetzes in § 2 III 1 Nr. 2 FreizügG/EU auch dann noch entsprochen wäre, wenn in Addition zahlreicher kurzfristiger oder durch längere Zeiten unterbrochener Beschäftigungsverhältnisse es nur auf längere Sicht und eher zufällig zu einer Tätigkeit von "mehr als einem Jahr" käme, stellt sich vorliegend nicht. Denn der Antragsteller hat die Beschäftigungszeit von 12 Monaten innerhalb eines Zeitraums von rund 13 Monaten angesammelt. Dass er bei drei Arbeitgebern beschäftigt war, ist auch nicht schädlich, da diese Anzahl von Arbeitgeberwechseln bei einer Beschäftigungszeit von 14 Monaten noch im gewöhnlichen Rahmen liegt. Zudem war der Antragsteller immer in demselben Beruf als Koch tätig; er hat gerade versucht, sich als Koch in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Es kann mithin nicht die Rede davon sein, dass es beim Antragsteller zufällig zu einer Gesamtdauer von mehr als einem Jahr kam. Eine Integration war vielmehr intendiert. Mithin bleibt vorliegend das Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 3 S.1 Nr.2 Freizügigkeitsgesetz/EU unberührt, sodass sich der Antragsteller weiterhin auf dieses Aufenthaltsrecht berufen kann. Da das Freizügigkeitsgesetz hier keine zeitliche Begrenzung der Fortwirkung vorsieht und zumindest nicht die Zweijahresfrist seit Beschäftigungsende (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 20.06.2016 - L 16 AS 284/16 B ER) von dem streitigen Zeitraum hier betroffen ist, kann dahinstehen, ob das Aufenthaltsrecht auf zwei Jahre zu begrenzen ist. Damit steht dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht zur Seite, sodass er nicht nach § 7 Abs. 1 S.2 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. 3. Da die Voraussetzungen des § 7 SGB II vorliegen, erhält der Antragsteller als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach § 19 Abs. 1 S.1 SGB II Arbeitslosengeld II. a) Dieses umfasst nach § 19 Abs. 1 S.3 Var. 1 SGB II den Regelbedarf der Stufe 1. Dessen Höhe folgt aus § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II und beträgt gemäß § 20 Abs. 1a S.1 SGB II i.V.m. § 2 der "Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018" 416 Euro. b) Ebenso umfasst vom Arbeitslosengeld sind nach § 19 Abs. 1 S.3 Var. 3 SGB II die Bedarfe der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 SGB II). c) Auf die Bedarfe ist das ggf. vorhandenes Einkommen gemäß § 11 SGB II ggf. unter Abzug von Freibeträgen nach § 11b Abs. 2 S.1 SGB II anzurechnen.
d) Für Mai 2018 ergibt sich nach § 41 Abs. 1 S.1 bis S.3 SGB II für den Zeitraum vom 30. Mai bis 31. Mai 2018, mithin für 2 Tage, eine anteilige Bewilligung von 2/30. Als Ende des vorläufigen Bewilligungszeitraumes hat das Gericht einen sechsmonatigen Zeitraum nach § 41 Abs. 3 S. 2 SGB II angenommen. Nach § 41 Abs. 3 S.1 SGB II beträgt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Regel ein Jahr. Dieser kann nach § 41 Abs. 3 S.2 SGB II auf sechs Monate insbesondere dann verkürzt werden, in denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a SGB II) oder die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind. Vorliegend ist über den Leistungsanspruch vorläufig zu entscheiden. Da der gesundheitliche Zustand des Antragstellers sich in den nächsten Monaten noch verändern kann, hält es die Kammer für sachgerecht, den Zeitraum auf sechs Monate zu verkürzen.
e) Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich aus §§ 252 Abs. 1 S. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), 60 Abs. 1 S. 2 SGB Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Der Antragsgegner wird nicht zur Auszahlung dieser Beiträge verpflichtet, da diese direkt an die Träger zu leisten sind. III. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller derzeit ausweislich seiner Kontoauszüge über nicht ausreichende finanzielle Mittel verfügt und somit sich unterhalb des Existenzminimums bewegt. IV. In zeitlicher Hinsicht sind die Leistungen grundsätzlich ab Antragstellung (Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 86b SGB II, Rn. 29a), mithin ab 30. Mai 2018, zu gewähren. Eine Verpflichtung zu Leistungen für die Zeit vor dem Eilantrag kommt ausnahmsweise bei einem Nachholbedarf in Betracht (vgl. z.B. Thüringisches LSG, Beschluss vom 17.11.14, L 6 KR 1214/14 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.3.16, L 4 AS 65/16 B ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 4.4.16, L 7 AS 1277/15 B ER), d.h. wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt (vgl. Keller, a.a.O.). Dies kommt z.B. bei Leistungen der Unterkunft infrage, wenn der Vermieter des Antragstellers Räumungsklage angestrengt hat, weil der Antragsteller wegen fehlender finanzieller Mittel die Miete nicht gezahlt hatte, und der Antragsteller deshalb den Verlust seiner Wohnung befürchten muss (Hessisches LSG, Beschluss vom 20.6.05, L 7 AL 100/05 ER) oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der rückständigen Schulden, die der Hilfesuchende wegen der Nichtgewährung der Leistungen nach dem SGB II machen musste, eingeleitet wurden oder unmittelbar bevorstehen. Hierfür ist nichts ersichtlich bzw. glaubhaft gemacht worden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S.1 SGG in entsprechender Anwendung auf Beschlüsse und richtet sich nach dem Ausgang in der Sache (B.). Der Antragsteller hat ca. im Verhältnis von 5/6 obsiegt.