Sozialgericht Hannover
Beschl. v. 06.02.2018, Az.: S 68 AS 344/18 ER

Leistungsgewährung für den Erwerb eines iPad 9,7 WiFi 32 in Höhe von 369,90 EUR im fortlaufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Bibliographie

Gericht
SG Hannover
Datum
06.02.2018
Aktenzeichen
S 68 AS 344/18 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 11935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • ZfF 2018, 234-236
  • ZfSH/SGB 2018, 417-419
  • info also 2018, 237
  • info also 2018, 286

Tenor:

Der Antragsgegner wird einstweilen unter dem Vorbehalt der Rückforderung verpflichtet, der Antragstellerin zu 2) Leistungen für den Erwerb eines iPad 9,7 WiFi 32 in Höhe von 369,90 EUR zu erbringen. Der Antragstellerin zu 2) wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. bewilligt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2).

Gründe

I. Mit ihrem am 30. Januar 2018 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehren die Antragstellerinnen die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, die Kosten für ein iPad 9,7 WiFi 32GB in der günstigsten Variante in Höhe von 369,90 EUR zu übernehmen. Hilfsweise begehren sie eine Darlehensgewährung hierfür. Die Antragstellerinnen stehen im fortlaufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der 2005 geborenen Antragstellerin zu 2) die das 6. Schuljahr an der Oberschule O. besucht. Ein weiterer Sohn der Antragstellerin zu 1) lebt ebenfalls mit den Antragstellerinnen in der Bedarfsgemeinschaft. Zuletzt bewilligte der Antragsgegner ihnen mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 Leistung für den Zeitraum zwischen dem 1. November 2017 und dem 31. Oktober 2018. Im Jahre 2018 sind während des Bewilligungszeitraums monatliche Leistungen in Höhe von insgesamt 1.295,88 EUR bewilligt. Als Einkommen berücksichtigte der Antragsgegner lediglich Kindergeld. Erwerbseinkommen wird in der Bedarfsgemeinschaft nicht erzielt. Aus den laufenden Leistungen werden noch bis einschließlich März 2018 monatlich 40,90 EUR zur Aufrechnung mit einer Darlehensforderung des Antragsgegners wegen eines Darlehens für eine Waschmaschine einbehalten. Die letzte Rate in Höhe von dann noch 13,70 EUR soll im April 2018 einbehalten werden. Ab Beginn des zweiten Schulhalbjahres am 5. Februar 2018 wird in der Klasse der Antragstellerin zu 2) im Unterricht mit iPads gearbeitet. Sie sollen auch für Hausaufgaben genutzt werden. Die Schule stellt diese Geräte nicht zur Verfügung und sie müssen von den Schülern selbst angeschafft werden. Es ist lediglich möglich bei der Firma P. einen Ratenkauf durchzuführen. Im Rahmen des Ratenkaufs ist es möglich, den Erwerb des Tablets mit 12 Monatsraten zu 30,80 EUR, 24 Monatsraten zu 15,40 EUR oder 36 Monatsraten zu 10,90 EUR zu finanzieren. In der Klasse sollen einheitliche Geräte verwendet werden. Auf die Blätter 16 bis 18 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Die Antragstellerinnen beantragten am 29. Dezember 2017 die Übernahme der Kosten für das iPad. Den Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. Januar 2018 ab. Er führte aus, dass gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 SGB II nur im Februar und im August eines jeden Jahres eine Summe von 30,00 EUR bzw. 70,00 EUR für Schulbedarf gewährt werde. Daraus seien alle schulischen Anschaffungen zu bestreiten. Hiergegen erhoben die Antragstellerinnen am 30. Januar 2018 Widerspruch. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2018 zurück. Ergänzend zum Ausgangsbescheid führte er aus, dass über die Leistungen nach § 28 Abs. 3 SGB II hinausgehende Schulbedarf aus dem Regelsatz zu bestreiten sein. Es komme zwar dem Grunde nach ein Darlehen für das iPad nach § 24 Absatz 1 SGB II in Betracht. Im konkreten Fall scheide das jedoch aus, weil die Möglichkeit eines Ratenkaufs gegeben sei. Am Tage der Widerspruchserhebung haben sich die Antragstellerinnen am 30. Januar 2018 an das Sozialgericht Hannover gewendet. Sie haben ausgeführt, dass bereits am 5. Februar 2018 das neue Schuljahr starte und die Antragstellerin zu 2) dem Unterricht nur sachgerecht folgen könne, wenn sie über ein iPad verfüge. Bereits in der Vergangenheit hätte das Sozialgericht Hannover in einem vergleichbaren Fall jedenfalls ein Darlehen zugesprochen. Sie beantragen,

den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, die Kosten für ein iPad 9,7 WiFi 32GB in der günstigsten Variante zu 369,90 EUR zu gewähren, hilfsweise einstweilen zu verpflichten, ein Darlehen für die Anschaffung des iPads zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt inhaltsgleich zu Ausgangs- und Widerspruchsbescheid vor. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im austenorierten Umfang Erfolg. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) ist der Antrag unzulässig, denn die Antragstellerinnen machen ausschließlich einen individuellen Anspruch der Antragstellerin zu 2) geltend. Nach § 86b Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Antragstellerin zu 2) hat einen Anordnungsanspruch, denn sie hat einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für das Tablet. Anspruchsgrundlage hierfür ist nach verfassungskonformer Auslegung § 21 Absatz 6 SGB II. Gemäß § 21 Absatz 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit ein im Einzelfall unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Nach Satz 2 ist die Unabweisbarkeit dann gegeben, wenn er nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten gedeckt werden kann und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (vgl. für Schulbücher: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. Dezember 2017, L 11 AS 349/17 - juris, Rn. 52 ff.). Es handelt sich bei dem Tablet um einen besonderen Bedarf, der unabweisbar ist und jedenfalls im Regelbedarf evident unzureichend abgebildet ist und über diesen hinaus geht. Für Datenverarbeitungsgeräte und Software sind im Rahmen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes 2017 (RBEG 2017) für Kinder zwischen sechs und 14 Jahren lediglich 2,28 EUR monatlich veranschlagt (vgl. BT-Drs. 18/9984, Seite 66). Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass es der Budgetverantwortung der Leistungsberechtigten entspricht, zu entscheiden, ob sie einen Computer - und daher auch ein Tablet - anschaffen (vgl. BT-Drs. 17/3404, Seite 51). Die Kosten für das iPad in Höhe von 369,90 EUR können hieraus nicht gedeckt werden. Der Bedarf der Antragstellerin zu 2) ist unabweisbar, denn die Verwendung des iPads ist notwendig, um am Schulunterricht teilzunehmen. Dadurch, dass das zu verwendende Gerät von der Schule vorgegeben ist, kann sie auch nicht auf die Anschaffung eines kostengünstigeren Tablets verwiesen werden. Die Sicherstellung der Teilnahme am Unterricht - die vorliegend nur unter Verwendung des iPads möglich ist - gehört zum existenziellen Bedarf eines Kindes (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen aaO. - juris, Rn. 55 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09). Der Bedarf ist anderweitig nicht gedeckt. Die Antragstellerin zu 2) kann weder darauf verwiesen werden, dass vor dem Hintergrund der Budgetverantwortung der Leistungsbezieher aus dem Regelbedarf der Betrag anzusparen ist, noch kann sie im vorliegenden Fall darauf verwiesen werden, das iPad über den Ratenkauf zu finanzieren. Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zum RBEG 2011 haben die Regelbedarfe keine evidente Bedarfsunterdeckung zur Folge und genügen "noch" den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Daraus ergibt sich, dass keine nennenswerten freiverfügbaren Beträge im Regelsatz enthalten sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen aaO. - juris, Rn. 39). Es kann dahinstehen bleiben, ob die Antragstellerin zu 2) den Bedarf dadurch decken könnte, dass sie den angebotenen Ratenkauf in Anspruch nimmt. Das scheidet vorliegend jedenfalls deswegen aus, weil der Antragsgegner aufgrund eines Darlehens bereits gegenwärtig mit den Leistungen der Bedarfsgemeinschaft mit einem monatlichen Betrag von 40,90 EUR aufrechnet, sodass sich jedenfalls aus der Kumulation aus Aufrechnung und Raten eine Unterschreitung des Existenzminimums ergäbe. Die Kosten für das Tablet sind entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus den Leistungen für Schulbedarf gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 SGB II zu bestreiten. Diese Leistungen werden zweimal jährlich in Höhe von 70,00 EUR bzw. 30,00 EUR als Pauschale gewährt. Der Pauschalbetrag dient insbesondere der Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wie Füller, Kugelschreiber, Blei- und Malstifte, Taschenrechner, Geodreieck, Hefte und Mappen, Tinte, Radiergummis, Bastelmaterial oder Knetmasse (vgl. BT-Drs. 17/3040, S. 104 f.). Im Bereich der elektronischen Geräte hat der Gesetzgeber bei der Bemessung der Pauschale berücksichtigt. Die Kosten eines Taschenrechners sind daher aus der Pauschale nach § 28 Absatz 3 SGB II zu bestreiten (vgl. LSG-Niedersachsen-Bremen aaO. - juris, Rn. 24 ff.). Offensichtlich konzeptionell nicht von der Pauschale mitumfasst hingegen sind die Kosten für höherwertige elektronische Geräte wie einem Tablet. Den - vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung und der damit einhergehenden Veränderung der Unterrichtsmethoden - entstehenden Bedarf für ein Tablet hat der Gesetzgeber nicht vorausgesehen. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass die Leistungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 SGB II die notwendige Bildungsteilhabe sichern (vgl. BT-Drs. 17/3404, Seite 105). Das ist nicht mehr der Fall. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe wurden aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erstmals zum 1. Januar 2011 eingeführt. Trotz mehrerer Änderungen an § 28 SGB II, zuletzt zum 1. Januar 2017, sind die Pauschalbeträge seit ihrer Einführung unverändert geblieben (vgl. zur Normentwickung: Luik in Eicher, SGB II, 4. Auflage 2017, § 28, Rn. 1 ff.). Der Gesetzgeber hat mithin die veränderte Nutzung elektronischer Geräte im Unterricht nicht berücksichtigt und dazu die Pauschale angepasst. Der unabweisbare Bedarf der Antragstellerin zu 2) ist kein laufender Bedarf. Da die Deckung dieses Bedarfs verfassungsrechtlich zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist, hat eine analoge Anwendung von § 21 Absatz 6 SGB II zu erfolgen, um die Bedarfsunterdeckung zu vermeiden. Wie bereits oben dargestellt, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, die Existenzsicherung der Schüler durch § 28 SGB II zu gewährleisten. Durch die Fortentwicklung der Unterrichtsmethoden ist es zu einer planwidrigen Regelungslücke gekommen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen aaO. - juris, Rn. 73 ff.). Die Gewährung eines Darlehens gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 SGB II scheidet aus, weil die Kosten für ein Tablet zur schulischen Nutzung nicht aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind (siehe oben, vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen aaO. - juris, Rn. 50). Ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit ergibt sich vor dem Hintergrund, dass das Tablet auch zunächst durch eine Ratenzahlung finanziert werden könnte daraus, dass jedenfalls durch die Kumulation der Ratenzahlungspflicht mit der vom Antragsgegner vorgenommenen Aufrechnung das Existenzminimum der Antragstellerin zu 2) unterschritten werden würde (siehe oben). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog, die über Prozesskostenhilfe auf § 73a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 173 Absatz 3 Nummer 1 unanfechtbar, denn in der Hauptsache wäre die Berufung der Zulassung bedürftig.