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§ 14 NORD/LB-StV - LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - vom 16. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 398) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 21 Abs. 1 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

An den Vermögenswerten, die der Bank aus ihrer Trägerschaft bei der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover zustehen, sowie an der bei der Verselbständigung der damaligen LBS Norddeutsche Landesbausparkasse gebildeten Sonderrücklage sind nur das Land Niedersachsen und der NSGV beteiligt.