§ 11 PIDAbk - Geltungsdauer und Kündigung (1)
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- PIDAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
(1) Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung unter Angabe der maßgeblichen Gründe gegenüber allen am Abkommen beteiligten Ländern kündbar. Die Kündigung eines am Abkommen beteiligten Landes berührt den Fortbestand des Abkommens nicht. Dies gilt nicht im Falle einer Kündigung durch die Freie und Hansestadt Hamburg.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 12 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg vom 26. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 68) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.