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§ 11 NGesFBG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) 1Vor dem 1. Oktober 2016 in Niedersachsen erteilte Erlaubnisse zum Führen einer durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützten Weiterbildungsbezeichnung gelten weiter. 2Vor dem 1. Dezember 2021 nach § 28 des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) erteilte Anerkennungen zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gelten als Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 weiter.

(2) 1Eine vor dem 1. Oktober 2016 erteilte staatliche Anerkennung einer Weiterbildungsstätte gilt weiter. 2Eine vor dem 1. Dezember 2021 nach § 29 PflegeKG erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte gilt als Anerkennung nach § 3 weiter. 3Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn Weiterbildungslehrgänge nach § 3 Abs. 1 durchgeführt werden, ohne dass die durch Verordnung nach § 3 Abs. 2 geregelten Anforderungen erfüllt werden.

(3) Wer aufgrund einer Erlaubnis nach dem Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), zum Führen der Berufsbezeichnung "Heilerziehungspflegerin" oder "Heilerziehungspfleger" berechtigt war, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" zu führen.

(4) Wer vor dem 1. Dezember 2021 an einer nach § 3 anerkannten Weiterbildungsstätte eine Weiterbildung begonnen hat, kann die Weiterbildung nach den am 30. November 2021 geltenden Rechtsvorschriften abschließen.