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  • ab 01.10.2016 (aktuelle Fassung)

§ 10 NGesFBG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    ohne Erlaubnis und ohne sonstige Berechtigung eine durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützte Weiterbildungsbezeichnung führt oder

  2. 2.

    ohne staatliche Anerkennung (§ 3 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1) eine Weiterbildungsstätte betreibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.