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§ 11 NGesFBG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Vor dem 1. Oktober 2016 in Niedersachsen erteilte Erlaubnisse zum Führen einer durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützten Weiterbildungsbezeichnung gelten weiter.

(2) 1Eine vor dem 1. Oktober 2016 erteilte staatliche Anerkennung einer Weiterbildungsstätte gilt weiter. 2Sie ist zu widerrufen, wenn Weiterbildungslehrgänge nach § 3 Abs. 1 durchgeführt werden, ohne dass die durch Verordnung nach § 3 Abs. 2 geregelten Anforderungen erfüllt werden.

(3) Wer aufgrund einer Erlaubnis nach dem Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 475), zum Führen der Berufsbezeichnung "Heilerziehungspflegerin" oder "Heilerziehungspfleger" berechtigt war, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" oder "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" zu führen.