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  • ab 01.10.2016 (aktuelle Fassung)

§ 4 NGesFBG - Bescheinigungen für den Dienstleistungsverkehr

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
Amtliche Abkürzung
NGesFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Staatsangehörige nach § 1 Abs. 3 Satz 1, die in Niedersachsen

  1. 1.

    zur Ausübung eines Berufs, dessen Bezeichnung durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützt ist, rechtmäßig niedergelassen sind und

  2. 2.

    berechtigt sind, eine durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützte Weiterbildungsbezeichnung zu führen,

erhalten von der zuständigen Behörde die Bescheinigungen, die für eine Meldung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG in einem anderen, in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Staat erforderlich sind.