§ 4 NGesFBG - Bescheinigungen für den Dienstleistungsverkehr
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG)
- Amtliche Abkürzung
- NGesFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Staatsangehörige nach § 1 Abs. 3 Satz 1, die in Niedersachsen
- 1.
zur Ausübung eines Berufs, dessen Bezeichnung durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützt ist, rechtmäßig niedergelassen sind und
- 2.
berechtigt sind, eine durch Verordnung nach § 1 Abs. 1 geschützte Weiterbildungsbezeichnung zu führen,
erhalten von der zuständigen Behörde die Bescheinigungen, die für eine Meldung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG in einem anderen, in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Staat erforderlich sind.