Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 22.04.2008, Az.: 4 A 160/06
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 22.04.2008
- Aktenzeichen
- 4 A 160/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2008:0422.4A160.06.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003
- Art. 60 VO (EG) Nr. 1782/2003
- Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuweisung von Genehmigungen, die für die Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen auch zur Produktion von Obst, Gemüse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln - OGS - zu nutzen.
Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmen im Haupterwerb. Der Betrieb wurde offenbar zunächst von dem Vater des Klägers, F.B., als Einzelunternehmen geführt. Mit Wirkung ab 1. Juli 1993 gründeten der Kläger und sein Vater zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - (Unterlagen dazu liegen nicht vor). Durch Vereinbarung vom 19. März 2004 übertrug der Vater des Klägers dem Kläger unentgeltlich seinen Gesellschaftsanteil mit Wirkung zum 29. Februar 2004. Seither führt der Kläger den Betrieb allein.
Die genannte Vereinbarung und eine dazu von dem Kläger ausgefüllte Formblatterklärung zur Verwaltung einer Registriernummer waren in den vorgelegten Akten der Beklagten bis zum 16. April 2008 nicht vorhanden. Dann wurden die Vorgänge durch Kopien dieser Schriftstücke ergänzt, die aus Akten der Landvolksgeschäftsstelle gefertigt wurden.
Die Registriernummer des Betriebes wurde infolge der Auflösung der Gesellschaft nicht geändert. Wann der Beklagten die Auflösung der Gesellschaft bekannt wurde, lässt sich den Vorgängen nicht eindeutig entnehmen. Allerdings enthält der Bogen "Verwaltungskontrolle zum OGS-Antrag 2003/2004" für die B. GbR den handschriftlichen Prüfvermerk vom 7. Februar 2005: "Dieser Betrieb war 2003 noch eine GbR aber ab 2004 nicht mehr, siehe Daten in InVeKoS".
Am 2. Mai 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Festsetzung von Zahlungsansprüchen verbunden mit dem Antrag auf Erteilung von OGS-Genehmigungen (Punkt 6 des Antragsformulars). Ergänzende Angaben zum Betrieb, etwa zu einer Betriebsübernahme (Punkt 2.1 des Antragsformulars) machte er nicht. Vielmehr erklärte er, dass er während des gesamten Bezugszeitraums 2000 bis 2002 Inhaber des Betriebes war, für den betriebsindividuelle Beträge beantragt würden.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte die Zahlungsansprüche für den Kläger fest und stellte eine Festsetzungsfläche von 109,70 ha für OGS im Antragsjahr 2005 fest. Für das Antragsjahr 2003 wurden 0,00 ha beantragte OGS-Anbaufläche angegeben, so dass dem Kläger keine OGS-Genehmigungen zugeteilt wurden.
Am 10. Mai 2006 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor: Offenbar seien ihm trotz der Festsetzungsfläche für OGS allein deshalb keine OGS-Genehmigungen zugewiesen worden, weil er in dem entsprechenden Antragsformular nicht nochmals gesondert darauf hingewiesen habe, dass im hierfür maßgeblichen Referenzjahr 2003 der Betrieb von der B. GbR und nicht von ihm persönlich als Einzelunternehmen bewirtschaftet worden sei. Angesichts des Umstandes, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile von seinem Vater auf ihn der Beklagten unter Vorlage der entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung angezeigt worden sei, sei es nicht erforderlich gewesen, in dem Antragsformular erneut darauf hinzuweisen. An den bewirtschafteten Flächen und an der Art der Bewirtschaftung habe sich in den vergangenen Jahren nichts geändert. Der Betrieb im Sinne des Art. 2b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 sei unverändert geblieben. Auch sei er im Jahre 2003 Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2a) der VO (EG) Nr. 1782/2003 gewesen. Nach dieser Begriffsbestimmung sei Betriebsinhaber im Sinne der genannten Verordnung u.a. eine natürliche Person oder eine Vereinigung natürlicher Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts hätten. Da die B. GbR aus ihm persönlich und seinem Vater bestanden habe, sei er bereits Betriebsinhaber im Sinne der genannten Definition der VO (EG) Nr. 1782/2003 gewesen, als der unverändert gebliebene Betrieb durch die B. GbR bewirtschaftet worden sei. An dieser Eigenschaft als Betriebsinhaber habe sich auch nichts geändert, als sein Vater mit Wirkung zum 29. Februar 2004 aus der GbR ausgeschieden und seinen Gesellschaftsanteil auf ihn übertragen habe. Insoweit komme es nach Art. 2a) der VO (EG) Nr. 1782/2003 gerade nicht auf den rechtlichen Status aufgrund nationalen Rechts an. Als natürliche Person sei er schon 2003 (Mit-) Betriebsinhaber gewesen. Deshalb hätten ihm die OGS-Genehmigungen, die auf den bewirtschafteten Flächen des unverändert gebliebenen Betriebes ruhten, zugewiesen werden müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen für 75,4933 Hektar abzüglich der Plafondkürzungen festzusetzen und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert: Dem Kläger seien keine OGS-Genehmigungen gemäß Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen worden, weil nicht er, sondern die B. GbR im Jahr 2003 auf insgesamt 75,4933 ha Kulturen angebaut hätte, die grundsätzlich OGS-Genehmigungen hätten auslösen können. Gemäß Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 beantragten Betriebsinhaber die einheitliche Betriebsprämie bis zu einem Zeitpunkt, den die Mitgliedsstaaten festlegten, der aber nicht nach dem 15. Mai liegen dürfe. Die OGS-Genehmigungen gemäß Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 seien im Antrag gemäß § 14 InVeKoS-Verordnung unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 15. Mai bzw. 17. Mai 2005 zu beantragen gewesen. Ein Antrag des Klägers gemäß Punkt 4.5 im Antragsformular zur Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen und/oder OGS-Genehmigungen gemäß Art. 13 bis 17 i.V.m. Art. 46 der VO (EG) Nr. 795/2004 sei nicht gestellt worden. In Betracht gekommen wäre "Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung des Betriebes (Art. 14) im Zeitpunkt vom 01.01.2000 bis zum 17.05.2005". Der Kläger sei im Jahre 2003 nicht Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2a) der VO (EG) Nr. 1782/2003 gewesen. Die Vorschrift sei so auszulegen, dass als Betriebsinhaber derjenige gelte, der eigenverantwortlich die landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe, egal, welchen nationalen rechtlichen Status die natürliche oder juristische Person bzw. die Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen habe. Auch wer als Gesellschafter der Betriebsleiterin tätig gewesen sei, sei nicht Betriebsinhaber im Sinne des Art. 2a) der VO (EG) 1782/2003.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Vorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Sie scheitert nicht im Hinblick darauf, dass die maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen mit Wirkung ab 1. Januar 2008 geändert worden sind und künftig OGS-Genehmigungen nicht mehr erforderlich sein werden [vgl. VO (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26.9.2007, ABl. Nr. L 273/1]. Der Kläger ist durch die Bewilligung von OGS-Genehmigungen insoweit begünstigt, als er in dem Zeitraum von 2005 bis 2007 weiter OGS-Kulturen angebaut hat und der Bescheid der Beklagten zur Betriebsprämienregelung, Antragsjahr 2005 vom 31. Mai 2006 nicht bestandskräftig sondern vom Kläger mit der Klage (4 A 262/06) angegriffen worden ist.
Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für den gestellten Anspruch sind die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/18). Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist u.a. durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2008 (BGBl.I.S. 495), sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) erfolgt.
Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags [Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Nach Art. 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht grundsätzlich der Hektarzahl, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat. [Art. 43, 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/200)]. Bis zum 31. Dezember 2007 durften die Betriebsinhaber die nach Art. 44 Abs. 3 angemeldeten Parzellen u.a. nicht für die Produktion von Obst, Gemüse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln - OGS - nutzen [Art. 51 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung].
Machte ein Mitgliedstaat - wie hier die Bundesrepublik Deutschland - allerdings von der Möglichkeit Gebrauch, die Betriebsprämienregelung in Form des sog. Kombinationsmodells anzuwenden [vgl. Art. 58, 59 VO (EG) Nr. 1782/2003, §§ 2, 5 BetrPrämDurchfG], so konnten die Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung abweichend von Art. 51 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion von OGS nutzen. Dabei legte der Mitgliedstaat die Hektarzahl der zulässigen Nutzung auf nationaler und regionaler Ebene fest [Art. 60 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003]. Im Rahmen der für die betreffende Region nach Art. 60 Abs. 2 bestimmten Obergrenze wurde einem Betriebsinhaber gestattet, die zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen für die Produktion der genannten Erzeugnisse zu nutzen und zwar innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für diese Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat [Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1782/2003]. Die Nutzung der angemeldeten Flächen zur Produktion von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln setzte eine Genehmigung voraus, die innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet wurde [Art. 60 Abs. 6 und 7 VO (EG) Nr. 1782/2003].
Der Kläger kann beanspruchen, dass ihm gemäß Art. 33. Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 OGS-Genehmigungen zugeteilt werden innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die von der B. GbR für diese Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt worden ist.
Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger in diesem Referenzjahr nicht alleiniger Betriebsinhaber gewesen ist, sondern der Gemüseanbaubetrieb, dessen alleiniger Betriebsinhaber er erst seit März 2004 ist, von seinem Vater und ihm seinerzeit in der Form der GbR betrieben worden ist.
Die Übertragung des Anteils seines Vaters an der GbR hat allerdings dazu geführt, dass nach den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1782/2003 der Betriebsinhaber rechtlich nicht konstant geblieben ist. In Art. 2a) VO (EG) Nr. 1782/2003 ist der Begriff des "Betriebsinhabers" definiert als eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Art. 299 des Vertrages befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die GbR, die als Vereinigung aus zwei natürlichen Personen, dem Kläger und seinem Vater, bestanden hat, ist durch die Übertragung des Gesellschaftsanteils des einen Mitgesellschafters auf den anderen zwingend aufgelöst worden. Sie hat nicht als Ein-Mann-Gesellschaft fortgesetzt werden können. Die landwirtschaftliche Tätigkeit ist fortan bei rechtlicher Betrachtung von einem anderen Betriebsinhaber ausgeübt worden. Dem Kläger, der bei rein äußerlicher Betrachtung unverändert den Gemüseanbau betrieben hat, ist diese rechtliche Wertung offensichtlich nicht klar gewesen.
Er ist indessen seinen Mitteilungspflichten gegenüber der Beklagten dadurch nachgekommen, dass er die Übertragung des Gesellschaftsanteils seines Vaters auf ihn mitgeteilt hat. In den bei der Beklagten geführten Akten ist zwar die Formblatterklärung zur Verwaltung einer Registriernummer im Original zusammen mit der Vereinbarung über die Übertragung des Gesellschaftsanteils vom 19. März 2004 nicht enthalten. Es kann aber kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass diese Schriftstücke bei der Beklagten vorgelegen haben. Denn in die elektronisch geführte Datensammlung ist diese betriebliche Veränderung aufgenommen worden, wie sich aus dem unter dem 7. Februar 2005 in den Antragsunterlagen angebrachtem Prüfvermerk "Dieser Betrieb war 2003 noch eine GbR aber ab 2004 nicht mehr, siehe Daten in InVeKoS" ergibt. Nach Erklärungen der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgt die Datenerfassung stets aufgrund vorliegender schriftlicher Unterlagen und nicht allein aufgrund lediglich mündlicher Mitteilungen.
Der von dem Kläger bei der Beklagten am 2. Mai 2005 eingereichte Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen, in dem er unter Punkt 6 auch die Zuweisung von OGS-Genehmigungen beantragt hat, ohne einen Antrag unter 4.5 gesondert im Hinblick auf die Änderung des Rechtsstatus des Betriebes zu stellen, ist vor dem dargestellten Hintergrund als offensichtlicher Irrtum zu werten, der dem Kläger nicht zum Nachteil gereicht.
Gemäß Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Das ausgefüllte Formular "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005", in dem unter Punkt 6 die Zuweisung von OGS-Genehmigungen beantragt worden ist, ist ein Beihilfeantrag im Sinne der genannten Vorschrift. Der Ausdruck "Beihilfeantrag" ist übergreifend zu verstehen und betrifft die Anträge im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung (vgl. auch VG Stade, Urteil vom 11.12.2007 - 6 A 1139/06 -). Der Umstand, dass der Kläger aufgrund des nach rechtlicher Einordnung gegebenen Betriebsinhaberwechsels in dem Antragsformular unter 4.5 nicht auch noch die Zuweisung von OGS-Genehmigungen wegen Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung des Betriebes beantragt hat, stellt einen offensichtlichen Irrtum dar. Ein offensichtlicher Irrtum ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht nur bei einfachen Schreibfehlern, die bei der Prüfung des Antrags sofort erkennbar sind, oder bei widersprüchlichen Angaben im Antragsformular selbst oder zwischen den Angaben im Antragsformular selbst und Belegen, die beigefügt sind, zu bejahen. Vielmehr kann ein offensichtlicher Fehler - vorausgesetzt, der Betriebsinhaber ist nicht bösgläubig oder handelt in Betrugsabsicht - auch dann vorliegen, wenn die fehlerhafte Angabe bei einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken auffällt, soweit es sich für einen verständigen und objektiven Beobachter aufdrängt, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handelt und wenn die Sorgfaltspflichtverletzung des Betriebsinhabers an der unteren Grenze der Vorwerfbarkeit liegt (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 30.6.2006 - 4 A 2/06 -, OVG Lüneburg, Urteil vom 11.6.2003 - 10 LB 27/03 -, RdL 2003, 329). So liegt es hier. In der bei der Beklagten geführten Datenbank ist die Übertragung des Gesellschaftsanteils des Vaters des Klägers auf den Kläger aufgrund offenbar schriftlicher Mitteilung und Vorlage der entsprechenden Vereinbarung bereits bei Einreichung des Antrags vom 2. Mai 2005 erfasst gewesen. Für die Beklagte ist durch vorgenommenen Datenabgleich ohne weiteres ersichtlich gewesen, wie sich die Betriebsinhaberverhältnisse gestaltet haben. Für den Kläger, der seinen Meldepflichten nachgekommen gewesen ist und auch selbst weiter den Betrieb bewirtschaftet hat, hat als juristischem Laien demgegenüber nicht erwartet werden können, dass er in dem Antragsformular unter 4.5 durch Ankreuzen die Übertragung der OGS-Genehmigungen auf ihn allein hätte beantragen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.