Verwaltungsgericht Lüneburg
v. 29.04.2008, Az.: 3 A 475/06
Sicherstellung von Traktoren, Fortsetzungsfeststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 29.04.2008
- Aktenzeichen
- 3 A 475/06
- Entscheidungsform
- Entscheidung
- Referenz
- WKRS 2008, 45935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2008:0429.3A475.06.0A
Rechtsgrundlagen
- 26 Nds. SOG
- 113 I 4 VwGO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Sicherstellung von Sachen - hier einesTraktors - hat keine diskriminierende Wirkung.
- 2.
Durch die Sicherstellung eines Traktors für drei Tage werden - im vorliegenden Fall - Grundrechte des Klägers nicht schwer und tiefgreifend verletzt.
- 3.
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes begründet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei typischerweise kurzfristiger Erledigung von Beeinträchtigungen, die miti tiefgreifenden Grundrechtseingriffen verbunden sind oder in den Fällen, die unter Richtervorbehalt stehen. Hiervon ist bei der Sicherstellung eines Traktors nicht auszugehen.
- 4.
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf ein Strafverfahren besteht nicht, wenn dieses von der Staatsanwaltschaft eingestellt ist. Eine Einstellung nach § 153 StPO (Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) belastet den Bürger auch nicht mit einem "Schuldmakel".
- 5.
Eine Wiederholungsgefahr unter "im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen" ist nicht anzunehmen, wenn der Kläger vorträgt, er sei "zufällig" in eine Ansammlung von Traktoren geraten, und die Polizei habe dann alle Traktoren unabhängig von einer individuellen Gefahrenprognose sichergestellt. Ist nicht wahrscheinlich, dass sich der "Zufall" in vergleichbarer Weise in der Zukunft wiederholen wird, kann die mit dem Feststellungsantrag erstrebte Klärung der Rechtslage um die Sicherstellung auch nicht "als Richtschnur für künftiges Verhalten" für den Kläger und die Beklagte von Bedeutung sein.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Sicherstellung und Verwahrung seines Traktors zur Zeit des Castortransportes im November 2006 für insgesamt drei Tage rechtswidrig war.
Am 10. November 2006 ab 19.30 Uhr kam es bei Pudripp zu einer Blockadeaktion (so die Darstellung der Beklagten). Davon war die Kreuzung Bundesstraße 191/Landesstraße 8 betroffen. Es waren 37 Traktoren beteiligt und rund 300 Personen. Der Verkehr auf den Straßen kam in dem genannten Bereich vollständig zum Erliegen, u.a. steckten über 60 Lastkraftwagen fest.
Nach 21.00 Uhr wurde den Polizeibeamten vor Ort mitgeteilt, dass die Traktoren sichergestellt werden sollten und dass die Blockade aufzulösen sei. Um 21.35 Uhr begann die Einschließung (Protokoll, Beiakten B, Bl. 1). Um 21.44 Uhr erfolgte dann eine Durchsage der Polizei mit folgendem Wortlaut:
Es erfolgt eine Durchsage im Namen der Polizeidirektion Lüneburg an die Personen im Kreuzungsbereich der B 191 und K 8 vor uns!
Sie blockieren jetzt schon seit längerer Zeit die Bundesstraße, wodurch Kraftfahrzeugführer an der Weiterfahrt gehindert werden. Es besteht hiermit der Anfangsverdacht einer Straftat.
Ihre Versammlung ist hiermit aufgelöst.
Die Polizei wird in der Folge Ihre Personalien feststellen.
Im Anschluss daran folgten weitere Durchsagen mit demselben Inhalt. Es wurden Identitätsfeststellungen durchgeführt, und die Personen wurden über Durchlassstellen entlassen. Die Traktoren wurden sichergestellt.
Von der Sicherstellung war auch der Traktor des Klägers betroffen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung war zwar sein Traktor auf dieser Veranstaltung, er selbst ist aber nicht hingefahren, sondern ein Angestellter von ihm. Eine handschriftlich ausgestellte Bescheinigung über die Sicherstellung seines Traktors wurde um 0.35 Uhr erstellt und in das Fahrzeug gelegt. Am 11. November 2006 morgens wurde dem Kläger darüber hinaus eine schriftliche Verfügung der Beklagten über die Sicherstellung ausgehändigt. Darin wurde ausgeführt, dass bei den vergangenen Castortransporten fortlaufend Traktoren bei Blockadeaktionen eingesetzt worden seien. Um jetzt eine neue große Blockadeaktion zu verhindern, erfolge die Sicherstellung bis zum Einbringen der Castorbehälter in das Transportbehälterlager Gorleben.
Der Kläger hat am 11. Dezember 2006 Klage erhoben. Er trägt vor:
Er habe sein Fahrzeug erst am 13. November 2006 zurück erhalten. Schon im November 2005 sei sein Traktor in Gusborn sichergestellt worden, das sei Gegenstand des Verfahrens 3 A 262/06. Es bestehe also eine Wiederholungsgefahr. Eine ordnungsgemäße Gefahrenprognose, die zu einer mehrtägigen Beschlagnahme des Fahrzeuges berechtigt hätte, sei nicht gegeben gewesen. Es gebe eine Vielzahl von Zeugen, dass die Traktoren hätten abfahren wollen, dies aber von der Polizei verhindert worden sei. Die Polizei habe die Ereignisse als Versammlung betrachtet, die Versammlung sei allerdings nicht aufgelöst worden. Die Verkehrsbehinderung sei von der Polizei erzeugt worden, weil sie die Betroffenen nicht habe abfahren lassen. Viele friedliche Demonstranten seien von den Polizeimaßnahmen mit betroffen gewesen. Fußgänger und Autofahrer seien von der Polizei eingekesselt worden und hätten den Ort über Stunden nicht verlassen dürfen. Die Polizei habe eine Vielzahl von Personaldaten für ihre Dateien sammeln wollen. Sein - des Klägers - Fahrzeug sei nicht an einer Blockadeaktion beteiligt gewesen, sondern an der Veranstaltung "Abgrillen", diese Veranstaltung sei eine Versammlung gewesen. Verkehrsbehinderungen durch eine friedliche Versammlung müssten hingenommen werden. Sein - des Klägers - Traktor sei abfahrbereit, der Fahrer sei abfahrwillig gewesen. Ein großer Teil der örtlichen Landwirte führe seit 30 Jahren demonstrative Aktionen gegen die Castortransporte durch. Dies sei aber keine Gefahr, die die Maßnahme rechtfertige. Auch temporäre Blockaden seien hinzunehmen. Das Versammlungsrecht des Art. 8 GG sei nicht beachtet worden. Die Beklagte behaupte zudem vor dem Amtsgericht Dannenberg, es habe sich um strafprozessuale Maßnahmen gehandelt. Die Verwaltungsvorgänge seien auch nicht vollständig, und es müssten weitere Unterlagen herangezogen werden. Fehlerhaft sei es auch, wenn immer nur kleine oder kurze Auszüge aus irgendwelchen Akten von der Beklagten eingereicht würden. Der ganze Abwägungsvorgang, das ganze Ermessen, das der Polizei zukomme, sei so überhaupt nicht nachvollziehbar. Entscheidungserheblich sei, dass nicht alle Traktoren verkehrswidrig abgestellt worden seien, dass es sich um ein friedliches Versammlungsgeschehen gehandelt habe, dass die beteiligten Fahrzeugführer bereit gewesen seien, die Traktoren wegzufahren, jedoch daran von der Polizei gehindert worden seien. Die Beschlagnahme der Traktoren sei von vornherein von der Polizei geplant und ein solcher Anlass sei gezielt herbeigeführt bzw. geschürt worden. Die Beteiligten seien alle eingekesselt worden, erst danach sei die Auflösungsverfügung ergangen. Niemand habe Gelegenheit gehabt, sich freiwillig zu entfernen. Die Maßnahmen der Polizei hätten auch nicht dazu geführt, die Straßenblockade zügig aufzulösen. Im Gegenteil sei die Sperrung der Straße wegen der Sicherstellung bis 2.00 Uhr des folgenden Tages verlängert worden. Die Beschlagnahme der Traktoren zum Zweck der Kreuzungsräumung sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Es sei immer wieder angeboten worden, die Traktoren wegzufahren. Zudem habe der Castortransport nicht konkret und unmittelbar bevorgestanden. Die Traktorblockade habe nicht auf der Castortransportstrecke stattgefunden.
Bei der Sicherstellung um 0.35 Uhr sei aber eine Gefahr von ihm - dem Kläger - und seinem Fahrzeug überhaupt nicht mehr ausgegangen, er selbst sei nicht in Pudripp gewesen, die Sachherrschaft des Fahrers und aller anderen Treckerfahrer sei schon vorher beendet worden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Sicherstellung und Verwahrung des landwirtschaftlichen Fahrzeuges des Klägers, amtliches Kennzeichen B., in der Zeit vom 10. November bis zum 13. November 2006 und der hierzu ergangene Bescheid vom 11. November 2006 rechtswidrig waren,
hilfsweise,
zum Beweis der Tatsachen
dass am 10.11.2006 abends Personen und Traktoren, die freiwillig die Kreuzung in Pudripp verlassen wollten, von der Polizei daran gehindert wurden
und
dass die Einkesselung durch Polizeikräfte vor einer Auflösungsverfügung erfolgte, als die Traktoren gerade abfahren wollten
Beweis zu erheben durch
Zeugnis
- 1.
des C.
- 2.
des D.
- 3.
des E.
- 4.
der F.
- 5.
der G.
- 6.
der H.
Beiziehung der Akten StA Lüneburg I..
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise Beweis zu erheben durch Vernehmung des Polizeiführers J. zum Ablauf der Vorfälle in Pudripp am 10. November 2006.
Wegen der Verkehrsbehinderungen sei u.a. auch gegen den Kläger wegen des Verdachtes der gemeinschaftlichen Nötigung ermittelt worden. Das Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, und nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft habe eine gemeinschaftliche Nötigung vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das Terminsprotokoll vom 29. April 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage kann keinen Erfolg haben. Die Klage ist unzulässig.
Die Klage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als sog. Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zur Sicherstellung und Verwahrung des landwirtschaftlichen Fahrzeugs des Klägers in der Zeit vom 10. bis zum 13. November 2006 hat es einen Verwaltungsakt gegeben, und zwar den Bescheid vom 11. November 2006. Der Umstand, dass auch die Sicherstellung und Verwahrung selbst und als solche - nach dem Klageantrag gleichsam neben dem Bescheid - Klagegegenstand ist, führt nicht etwa zu der Annahme, neben der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - den Verwaltungsakt betreffend - sei zusätzlich eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO - die Sicherstellung und Verwahrung als solche betreffend - geboten. Denn die tatsächlich durchgeführte Sicherstellung und Verwahrung haben ihre Grundlage im Bescheid, diese Maßnahmen stehen nicht etwa isoliert daneben, ihr rechtliches Schicksal ist vom rechtlichen Schicksal des Bescheides abhängig.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht zulässig, da der Kläger nicht das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der im Klageantrag formulierten Feststellung hat.
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Der Einzelne soll staatliche Eingriffe nicht ohne gerichtliche Prüfung ertragen müssen. Indessen begründet nicht jeder Eingriff durch Akte der öffentlichen Gewalt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, sondern ein solches Interesse besteht nur dann, wenn die Maßnahme, die Gegenstand der Klage ist, Grundrechte schwer beeinträchtigt, die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann ( BVerfG, Beschl.v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, DVBl 2004, 822).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall des Klägers und sein mit dem Hauptantrag verfolgtes Begehren:
a) Ein Rehabilitationsinteresse kann nicht angenommen werden, da eine Sicherstellung von Sachen - hier des Traktors - keine diskriminierende Wirkung hat ( BVerwG, Urt.v. 18.10.1988 - 1 C 38/85 -, Juris).
b) Es ist nicht erkennbar geworden, dass durch die Sicherstellung des Traktors Grundrechte des Klägers schwer und tiefgreifend beeinträchtigt und verletzt worden sind. Es ist in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass die bloße Beeinträchtigung von Grundrechten das besondere Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht zu begründen vermag, da angesichts des umfassenden Schutzes der Rechtssphäre der Bürger durch die Freiheitsrechte, insbesondere durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, das eingrenzende Kriterium eines Grundrechtseingriffes anderenfalls praktisch leer liefe. Ein Feststellungsinteresse aufgrund eines Grundrechtseingriffes kann sich deshalb nur dann ergeben, wenn es sich um besonders tiefgreifende und folgenschwere Grundrechtsverstöße handelt oder die Grundrechtsbeeinträchtigung faktisch noch fortdauert ( Nds. OVG, Urt.v. 19.02.1997 - 13 L 4115/95 -, NdsVBl 1997, 285; OVG Greifswald, Beschl.v. 23.02.2006 - 3 O 4/06 -, NordÖR 2006, 200).
Durch die Sicherstellung des Traktors ist das Versammlungsrecht des Klägers nach Art. 8 GG nicht tangiert. Es mag offen bleiben, ob das Geschehen in Pudripp überhaupt eine durch Art. 8 GG geschützten Versammlung gewesen ist oder ob es sich um eine bloße durch dieses Grundrecht nicht geschützte Ansammlung gehandelt hat, ob die Veranstaltung ordnungsgemäß aufgelöst worden ist und ob gegen die Teilnehmer in rechtlich fehlerfreier Weise vorgegangen worden ist. Auf all die Einwendungen des Klägers zum Versammlungsrecht des Art. 8 GG kommt es nicht an. Denn der Kläger selbst hat sich nicht in Pudripp auf der Veranstaltung befunden, und er ist durch das Vorgehen der Polizei dort - bis auf die Sicherstellung des Traktors - persönlich nicht betroffen gewesen. Dem Kläger selbst kommt infolge seiner Abwesenheit ein Schutz nach Art. 8 GG von vornherein nicht zu. Der Trecker selbst hat keine Grundrechte nach Art. 8 GG, da dieses Grundrecht nur von natürlichen Personen wahrgenommen werden kann.
Eine Verletzung des Eigentumsrechtes nach Art. 14 Abs. 1 GG durch die Sicherstellung des Traktors liegt im Falle des Klägers nicht vor. Zumindest fehlt es an der Annahme eines tiefgreifenden folgenschweren Grundrechtsverstoßes. So hat der Kläger nicht deutlich gemacht, er sei ohne den Traktor an der Ausübung seines Berufes mehr als nur unerheblich gehindert gewesen.
Auch ist nicht deutlich geworden, dass durch die Sicherstellung des Traktors etwa die allgemeine Handlungsfreiheit oder ein anderes Recht des Klägers besonders tiefgreifend und folgenschwer verletzt worden ist oder die Rechtsbeeinträchtigung faktisch noch fortdauert.
c) Auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes begründet vorliegend ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht.
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt grundsätzlich einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren ( BVerfG, Beschl.v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -). Dies kann es gebieten, bei typischerweise kurzfristiger Erledigung von Beeinträchtigungen, die Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers zu erweitern (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 113 Rn. 145). Dies kommt namentlich in Betracht bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen und in den Fällen, die unter Richtervorbehalt stehen. Trotz kurzfristiger Erledigung kann daher ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses angenommen werden in Fällen der Wohnungsdurchsuchung, des Gewahrsams, bei Unterbringung psychisch auffälliger Personen, in Fällen der Abschiebungshaft oder bei sonstigen Freiheitsrechten der Person ( BVerfG, Beschl.v. 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u.a., - BVerfGE 104, 220, 232 ff ).
Ein solcher Fall mit vergleichbarer Interessenlage liegt hier nicht vor. Die Sicherstellung des Traktors betrifft kein Freiheitsrecht des Klägers, die Sicherstellung steht auch nicht unter Richtervorbehalt und ist für den Kläger auch nicht - wie festgestellt - mit einem tief greifenden Grundrechtseingriff verbunden, der diskriminierenden Charakter hätte.
d) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf ein eingeleitetes oder zu erwartendes Strafverfahren kann nicht angenommen werden (zu diesem Gesichtspunkt vergl. Kopp/ u.a., a.a.O., Rn. 139). Denn das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ist abgeschlossen. Das Strafverfahren ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 13. Februar 2008 eingestellt worden. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kann sich auf das Strafverfahren nicht mehr auswirken.
Soweit der Kläger vorträgt, die Einstellung der Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO (Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) belaste ihn mit einem "Schuldmakel", begründet dies ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht. Denn die Staatsanwaltschaft hat festgestellt, dass die Blockadeaktion "hinsichtlich der vor Ort angetroffenen Personen" als gemeinschaftliche Nötigung zu bewerten ist. Da der Kläger selbst aber vorträgt, er sei nicht in Pudripp anwesend gewesen, ist er von dem Vorwurf der gemeinschaftlichen Nötigung nicht betroffen. Ein persönlicher Makel haftet dem Kläger nicht an.
e) Ein Feststellungsinteresse besteht auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüchen des Klägers. Er hat nicht deutlich gemacht, dass ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.
f) Ein schützenswertes Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr ist schließlich ebenfalls nicht gegeben.
Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsaktes begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter wesentlich unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Regelung getroffen wird ( BVerwG, Beschl.v. 16.10.1989 - 7 B 108/89 -, NVwZ 1990, 360; Beschl.v. 09.05.1989 - 1 B 166/88 -, Juris). Dabei ist nicht der Nachweis erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Handeln in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen. Zumindest muss aber von einer in den Grundzügen sich wiederholenden Sachlage ausgegangen werden (Nds. OVG, Beschl.v. 19.02.1997, a.a.O.). Die nur vage Möglichkeit einer Wiederholung genügt nicht. Nur wenn der Kläger hinreichend bestimmten Anlass haben muss, mit einer Wiederholung des behördlichen Handelns zu rechnen, kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bejaht werden.
Zur Wiederholungsgefahr unter dem Gesichtspunkt wesentlich unveränderter tatsächlicher Umstände hat der Kläger vorgetragen, sein Traktor sei nicht nur in Pudripp im November 2006 sichergestellt worden, sondern schon im November 2005 in Gusborn. Dies reicht nicht aus, eine Wiederholungsgefahr unter "im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen" anzunehmen. Denn: Für das Jahr 2005 hat der Kläger vorgetragen, er sei "zufällig" in eine Ansammlung von Traktoren geraten. Im Jahre 2006 in Pudripp ist zwar der Traktor des Klägers auf der Veranstaltung gewesen, der Kläger selbst ist aber nicht Fahrer gewesen, sondern ein Angestellter von ihm; eine "Sachherrschaft" über den Traktor hatte der Kläger in diesem Jahr nicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich der "Zufall" von 2005 in vergleichbarer Weise in der Zukunft wiederholen wird. Auch ist nicht erkennbar geworden, dass der Kläger seinen Traktor bei zukünftigen Castor-Protesten ausleihen wird, und dann die ernsthafte Gefahr droht, dass der Fahrer (wieder) in eine Treckeransammlung geraten wird, bei der eine (abermalige) Sicherstellung des Traktors vorgenommen wird. Von einer "in den Grundzügen sich wiederholenden Sachlage" (Nds. OVG, Beschl.v. 19.02.1997, a.a.O.) kann deshalb nicht ausgegangen werden. Die mit dem Feststellungsantrag erstrebte Klärung der Rechtslage um die Sicherstellung kann demzufolge auch nicht "als Richtschnur für künftiges Verhalten" für den Kläger und die Beklagte von Bedeutung sein (zu diesem Kriterium vgl. Kopp/u.a., a.a.O., Rn. 141). Es reicht nicht, wenn der Kläger geklärt haben möchte, ob und unter welchen Voraussetzungen Trecker-Aktionen als Protest gegen Castor-Transporte zulässig und rechtmäßig sind. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er selbst aktiv an den Trecker-Aktionen 2005 und 2006 teilgenommen hat, das eine Mal war es vielmehr "Zufall", dass er - so sein Standpunkt - in die Aktion "hineingedrängt" worden ist, das andere Mal war er selbst gar nicht dabei. Soweit der Kläger die Rechtslagenprüfung nicht für sich begehrt, sondern für diejenigen Dritten, die aktiv an Treckerblockaden, Treckerdemonstrationen oder sonstigen Aktionen mit Treckern als Ausdruck des Protestes gegen Castor-Transporte teilnehmen, ist wegen der Drittbezogenheit eine eigene Rechtsbetroffenheit nicht gegeben, und ein Feststellungsinteresse besteht schon aus diesem Grunde nicht (Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand September 2007, § 113 Rn. 93). Der Umstand, dass der Kläger überzeugter Castor-Gegner ist, führt ebenfalls nicht zur hinreichend konkreten Wahrscheinlichkeit, dass sich der Sachverhalt, der Gegenstand dieses Verfahrens ist - die Sicherstellung des Traktors -, im Wesentlichen gleich wiederholt.
Dem Hilfsbeweisantrag musste nicht entsprochen werden, weil es hierauf nicht ankommt. Die Tatsachen, die unter Beweis gestellt worden sind, können als wahr unterstellt werden. Selbst in diesem Fall wäre die Klage als unzulässig abzuweisen, da es am Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.