Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 11.04.2008, Az.: 4 B 6/08

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
11.04.2008
Aktenzeichen
4 B 6/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 45902
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0411.4B6.08.0A

Gründe

1

Der am 9. April 2008 gestellte Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen seinen vorläufigen Ausschluss vom Unterricht bis zu der Klassenkonferenz vom 16. April 2008 durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. April 2008 begehrt, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

2

In der für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen und von dem Gericht in eigener Ermessensausübung vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub des Unterrichtsausschlusses das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Bei der Interessenabwägung hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten einer etwaigen Klage in der Hauptsache mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits übersehen lassen (vgl. Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage, § 80, Rn. 158). Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Ist der angegriffene Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtswidrig oder bestehen ernsthafte Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit, besteht in der Regel kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung.

3

So liegt es hier. Der vorläufige Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht bis zu der Klassenkonferenz am 16. April 2008 durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. April 2008 ist nach dem gegenwärtigen Sachstand rechtlich nicht haltbar. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung beurteilt sich dabei nach § 61 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 43 Abs. 3 Satz 2 NSchG. Nach § 61 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 NSchG ist der Ausschluss eines Schülers vom Unterricht als Ordnungsmaßnahme nur zulässig, wenn dieser seine Pflichten grob verletzt, insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, den Unterricht nachhaltig stört, die von ihm geforderten Leistungen verweigert oder dem Unterricht unentschuldigt fernbleibt. Der Ausschluss vom Unterricht setzt nach § 61 Abs. 4 Satz 1 NSchG ferner voraus, dass der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Unterricht nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat. Nach § 43 Abs. 3 Satz 2 NSchG trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen, in denen die vorherige Entscheidung der zuständigen Konferenz nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon die Konferenz unverzüglich.

4

Ob eine Ordnungsmaßnahme angewandt wird, ist dabei ebenso in das pflichtgemäße Ermessen des dafür zuständigen Schulorgans gestellt wie die Entscheidung, welche Ordnungsmaßnahme gewählt wird. Schulische Ordnungsmaßnahmen sind daher gerichtlich lediglich daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind, ob gleich gelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden sind und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (vgl. Littmann in Seyderhelm/ Nagel/ Brockmann, Nds. Schulgesetz, Kommentar, Stand: September 2007, § 61 Anm. 2).

5

Es besteht zunächst kein ernsthafter Zweifel daran, dass das Verhalten des Antragstellers eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 61 Abs. 2 NSchG darstellt. Der Antragsteller hat gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung am 2. April 2008 seinen Mitschüler D. körperlich misshandelte (§ 223 Abs. 1 StGB). Dadurch hat er die Sicherheit von Menschen ernsthaft gefährdet im Sinne von § 61 Abs. 4 Satz 1 NSchG. Der Antragsteller selbst erklärt in seiner Stellungnahme zu dem Vorfall vom selben Tage, er habe den D. nach Unterrichtsende angesprochen mit der Frage, ob er sich unbedingt mit ihm schlagen wolle. Im Laufe der folgenden tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen habe er seinen Mitschüler schließlich, da ihm keine andere Möglichkeit der Gegenwehr mehr geblieben sei, in die Hoden getreten. Bereits nach dieser von ihm selbst getroffenen Darstellung der Ereignisse, ist der Antragsteller - entgegen seinem Vorbringen im vorliegenden Verfahren - nicht etwa nur Opfer des Vorfalls. Er hat die Schlägerei vielmehr dadurch initiiert, dass er nach Unterrichtsende seinen Mitschüler direkt angesprochen hat mit der Frage, ob dieser sich unbedingt mit ihm schlagen wolle, und auf dessen Nachfrage, ob er dies nur mit ihm, dem Antragsteller, oder mit dem Antragsteller und einem weiteren Mitschüler tun solle, noch erklärt hat "nein, nur mit mir".

6

Auch ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin der Antragsgegnerin den Antragsteller (sowie dessen ebenfalls an der Auseinandersetzung beteiligte Mitschüler) vorläufig vom Unterricht ausgeschlossen hat, um ein Zusammentreffen der an den Gewalttätigkeiten Beteiligten an den unmittelbar folgenden Tagen zu vermeiden und so ein erneutes Aufbrechen des Konflikts und eine erneute Gefährdung der Sicherheit der Mitschüler effektiv zu unterbinden. Jedoch genügt die im Wege ihrer Eilzuständigkeit von der Schulleiterin getroffene Maßnahme des Unterrichtsausschlusses bis zum 16. April 2008, für welches Datum die Klassenkonferenz angesetzt worden ist, angesichts des dadurch bedingten Ausschlusses des Antragstellers vom Unterricht für annähernd zwei Wochen nicht den an die Ausübung des Ermessens zu stellenden Anforderungen. Nach § 43 Abs. 3 Satz 2 NSchG hat der Schulleiter im Rahmen der Ausübung seiner Eilzuständigkeit grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Er kann anstelle der Klassenkonferenz tätig werden und über die Ordnungsmaßnahme entscheiden oder aber nur eine vorläufige Entscheidung bis zu der Entscheidung der Klassenkonferenz treffen (vgl. Brockmann in Seyderhelm/ Nagel/ Brockmann, Nds. Schulgesetz, Kommentar, Stand: September 2007, § 43, Anm. 6.3). Wenn der Schulleiter bzw. die Schulleiterin im Sinne der zweiten Alternative nur eine vorläufige Entscheidung bis zu derjenigen der Klassenkonferenz trifft, so darf diese vorläufige Regelung nicht die Entscheidung der Klassenkonferenz über die zu verhängende Ordnungsmaßnahme vorwegnehmen, ohne dass das vom Gesetz vorgesehene Ermessen entsprechend ausgeübt worden wäre.

7

So liegt es aber hier. Die Schulleiterin der Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 3. April 2008 den Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht bis zu der Entscheidung der Klassenkonferenz angeordnet. Es sollte folglich eine lediglich vorläufige Regelung bis zur Entscheidung der Klassenkonferenz über die zu verhängende Ordnungsmaßnahme getroffen werden. Eine solche kann sich nur auf kurze Überbrückungszeiträume, in der Regel nicht länger als eine Woche, beziehen (vgl. Brockmann, a.a.O., § 43 Anm. 6.3). Da sich vorliegend die vorläufige Regelung auf einen wesentlich längeren Zeitraum von annähernd zwei Wochen bezieht, kommt diese hier einer endgültigen Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme gleich. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht in dem Katalog der Ordnungsmaßnahmen nach § 61 Abs. 3 NSchG um eine weitreichende Maßnahme handelt, die mit erheblichen Konsequenzen für den betroffenen Schüler - etwa hinsichtlich des verpassten Unterrichtsstoffes und der erschwerten Vorbereitung auf bevorstehende Prüfungen - verbunden ist. Es hätten daher im Rahmen der getroffenen Entscheidung über den Unterrichtsausschluss Ermessenserwägungen angestellt werden müssen, die auch die Konsequenzen des annähernd zweiwöchigen Unterrichtsausschlusses für den Antragsteller in Abwägung mit den berechtigten Interessen der Antragsgegnerin und Mitschüler des Antragstellers bringen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Es ist im Übrigen aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich, dass die Klassenkonferenz nicht hätte in der 15. oder zu Beginn der 16. Kalenderwoche zwischengeschoben bzw. an die vorhandenen Nachmittagstermine angehängt werden können oder aber einer der vorgesehenen Termine nicht hätte zugunsten der Klassenkonferenz verschoben werden können.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.