Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 22.04.2008, Az.: 4 A 140/06

Zahlungsansprüche, Dauergrünland

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
22.04.2008
Aktenzeichen
4 A 140/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0422.4A140.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Die gesetzliche Fiktion des Art. 32 Abs. 4 Satz 1 lit. a) der VO (EG) Nr. 795/2004 kann nicht widerlegt werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche für Ackerland anstelle von Zahlungsansprüchen für Dauergrünland.

2

Sie betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Mit Schreiben an die Landwirtschaftskammer C. vom 24. Januar 2005 baten die Gesellschafter der Klägerin im Hinblick auf die EU-Agrarreform darum, die Flächen Gemarkung D., Flur E., Flurstück F.; Gemarkung D., Flur E., Flurstück G.; Gemarkung D., Flur H., Flurstück I.; Gemarkung D., Flur E., Flurstück J.; Gemarkung D., Flur E., Flurstück K. und Gemarkung L., Flur E., Flurstück M. in Ackerflächen umzukodieren. Die Klägerin baue auf ihren Ackerflächen mehrjährig Gras für Pferdeheu im Wechsel mit Getreide und Kartoffeln an. Ebenso verfahre sie mit Flächen, die sie von Berufskollegen im Flächentausch erhalte. Sie habe die Flächen bisher - so auch im Jahr 2003 - als Mähweide kodiert, da diese außer zur Mahdnutzung zum Teil auch mit mobilen Weidezäunen bestückt und abgeweidet würden. Mit Schreiben vom 7. März 2005 teilte die Landwirtschaftskammer C. der Klägerin mit, sie könne die sechs angeführten Flurstücke nicht wie gewünscht umkodieren, da die Klägerin diese sämtlich in dem Antrag Agrarförderung für das Jahr 2003 mit dem Code für Mähweide kodiert habe. Nach Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gälten für den Zweck der Anwendung von Art. 54 Abs. 2 und Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die Flächen als Dauergrünland, die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag 2003 als Dauergrünland gemeldet worden seien.

3

Am 11. Mai 2005 beantragte die Klägerin bei der Landwirtschaftskammer C.u.a. die Festsetzung von Zahlungsansprüchen. In dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis in Anlage 1 zu dem Antrag gab die Klägerin für die Schläge Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 9 zur Größe von insgesamt 5,68 ha als Flächenstatus im Jahr 2003 Ackerland an. Mit dem Antrag beigefügten Schreiben an die Landwirtschaftskammer C. vom 27. April 2005 bat der Gesellschafter der Klägerin N. darum, diese Flächen als Ackerland anzuerkennen. Unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Schreiben vom 24. Januar 2005 erklärte er, die Ackergrasflächen habe die Klägerin in den Anträgen der vorhergehenden Jahre zwar mit dem Code für Dauergrünland versehen. Da die Ausgleichsberechtigung grundsätzlich über die fehlende Kennzeichnung mit einem "D" bezeichnet worden sei, sei diese Codierung zwar nicht richtig, jedoch zur Erhaltung der Prämien und der Ausgleichsberechtigung nicht schädlich gewesen. Das Schreiben enthielt ferner eine Übersicht der Fruchtfolge in den Jahren 1999 bis 2004 auf den Flächen Gemarkung D., Flur H., Flurstück I., DENILI O.; Gemarkung D., Flur E., Flurstück F., DENILI P.; Gemarkung L., Flur E., Flurstück M., DENILI Q.; Gemarkung D., Flur E., Flurstück K., DENILI P. und Gemarkung D., Flur E., Flurstück J., DENILI P..

4

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte die der Klägerin zustehenden Zahlungsansprüche fest, im Einzelnen 19,41 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 EUR/ha, 14,89 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 99,75 EUR/ha und 1,15 normale Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 EUR/ha. Die Beklagte legte dabei eine Ackerlandfläche von insgesamt 20,56 ha und eine Dauergrünlandfläche von insgesamt 14,89 ha zugrunde. Die Schläge Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 9 berücksichtigte sie als Dauergrünland.

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Am 5. Mai 2006 hat die Klägerin Klage erhoben.

6

Zur Begründung führt sie aus, es handele sich bei den meisten Flächen, die sie selbst fälschlicherweise im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis im Jahr 2003 mit einem Code für Dauergründland versehen habe, nach der Legaldefinition aus Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 um Ackerland, da sie dort Ackergras angebaut habe. Die von ihr in der Vergangenheit fälschlich vorgenommene Eingruppierung beruhe auf einer unrichtigen Auslegung der Hinweise zum Ausfüllen des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises 2003. Diese enthielten unter dem Punkt IV. eine Legende für die Eintragungen der Kulturcodes in dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis, die jedoch keinen Code für die Fruchtart Ackergras vorsehe. Sie, die Klägerin, habe daher in Ermangelung eines entsprechenden Codes die fraglichen Flächen mit dem Code 452 für Mähweide versehen, was der Bewirtschaftung mit Ackergras nach ihrer damaligen Einschätzung am nächsten gekommen sei. Dies habe sich für den Antrag im Jahr 2003 und die damalige Bewilligung von Fördermitteln nicht ausgewirkt.

7

Die Übernahme der Angaben aus dem Antrag 2003 für die Festsetzung der Zahlungsansprüche in dem neuen System der Betriebsprämie zementiere die einmal erfolgten falschen Angaben aus dem Jahr 2003. Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BetrPrämDurchfG bezeuge, dass der Gesetzgeber von der tatsächlichen Nutzung der Flächen im Jahr 2003 ausgehe. Nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 könnten Beihilfeanträge jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Ihr Irrtum hinsichtlich der Eingruppierung der Flächen als Mähweide und somit Dauergrünland basiere letztlich auf den unzureichenden Hinweisen der Beklagten zum Ausfüllen des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises im Jahr 2003. Dieser dürfe sich nicht zu ihren Lasten auswirken. Sie habe noch vor Bewilligung der Fördermittel versucht, den Irrtum bei der Beklagten aufzuklären und ihre Angaben aus dem Antrag 2003 zu korrigieren.

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Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, ihr für weitere 5,68 ha Zahlungsansprüche "Ackerland" ohne OGS-Genehmigung anstelle von Zahlungsansprüchen "Dauergrünland" ohne OGS-Genehmigung zuzuweisen und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegen steht.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Nach Art. 32 Abs. 4 Satz 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gälten als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen. Dieses sei bei den streitigen Flächen der Fall gewesen. Für Ackergras sei im Jahr 2003 der Code 418 ("alle anderen Futterpflanzen") zu vergeben gewesen. Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 komme im Rahmen des Antrages auf Festsetzung der Zahlungsansprüche nicht in Betracht, das es sich dabei nicht um einen Beihilfeantrag im Sinne dieser Vorschrift handle. Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen stelle lediglich die Grundlage für die Zahlung dar. Für den Beihilfeantrag 2003 lägen die Voraussetzungen des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2004 nicht vor. Es handele sich um keinen offensichtlichen Irrtum. Ein solcher liege nur dann vor, wenn er bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags ohne weiteres klar erkennbar sei und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen und verständigen, mit den Umständen des Falles vertrauten Durchschnittsbetrachter ohne weiteres aufdränge. Bei der Prüfung des Antrages Agrarförderung Fläche/ Tier 2003 sei nicht ohne weiteres erkennbar, dass in Bezug auf die drei streitigen Flächen fehlerhafte Codierungen vorgenommen worden seien. Ohne eine Vorortkontrolle und ohne zusätzliche schriftliche Unterlagen oder Nachweise dränge sich einem Durchschnittsbetrachter bei Durchsicht des Antrages 2003 nicht auf, dass hier fehlerhafte Antragsangaben vorlägen. Das Instrument des offensichtlichen Irrtums solle nicht dazu dienen, Sachverhalte darunter zu subsumieren, in denen das Verhalten nicht unterhalb der Schwelle der leichten Fahrlässigkeit liege.

11

Im Jahr 2004 habe es eine spezielle Codierung (424) für Feld-/Ackergras gegeben, dennoch habe die Klägerin auch im Jahr 2004 weiterhin die fraglichen Flächen als Mähweide (Dauergrünland) kodiert. Dies spreche gegen die Erklärung, dass sie nur in Ermangelung einer speziellen Codierung für Ackergras auf die Codierungen 451 bzw. 452 (Dauergrünland) zurückgegriffen habe. Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass Grünland durch Einsaat dauerhaft geschaffen werden sollte.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

14

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann keine Festsetzung von weiteren Zahlungsansprüchen für Ackerland anstelle von Zahlungsansprüchen für Dauergrünland im Umfang von 5,68 ha beanspruchen.

15

Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen sind die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270/1) sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/18). Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist u.a. durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489) erfolgt.

16

Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags [Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Nach Art. 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl der Flächen, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat [Art. 43, 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003)]. Eine beihilfefähige Fläche ist dabei jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen [Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003]. Der Wert eines Zahlungsanspruches berechnet sich, indem ein flächenbezogener Betrag durch einen sog. "Top Up" erhöht wird, der sich im Wesentlichen aus einem betriebsindividuellen Betrag, geteilt durch die nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Hektarzahl ergibt [§ 59 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V. mit § 5 BetrPrämDurchfG].

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Der flächenbezogene Betrag ergibt sich daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland von der gemäß Art. 58 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, das ihr durch die genannte Verordnung zugeteilte Prämienvolumen [vgl. Anhang VIII VO (EG) Nr. 1782/2003] auf Regionen zu verteilen, und dort gemäß Art. 59 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betriebsinhaber. Ihr stand damit gemäß Art. 61 Alt. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 weiterhin die Möglichkeit offen, für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die für 2003 gestellten Beihilfeanträge "Flächen" vorgesehen ist, als Dauergrünland genutzt wurden, und sonstige förderfähige Flächen - d.h. Ackerland - unterschiedliche Werte pro Einheit festzusetzen. Diese Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfG i.V.m. der Anlage 2 ausgeschöpft und die Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurden, in das Wertverhältnis 0,391 zu den sonstigen beihilfefähigen Flächen gesetzt. Für die Region Bremen/Niedersachsen ergibt sich danach für das Jahr 2005 ein flächenbezogener Wert für Dauergrünland in Höhe von 99,75 EUR und für sonstige Flächen in Höhe von 255,12 EUR.

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Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen zum Wert von 99,75 EUR/ha für die Schläge Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 9 der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat richtigerweise bei der Einordnung der Flächen als Dauergrünlandflächen auf die Angaben der Klägerin in dem Antrag Agrarförderung 2003 abgestellt.

19

Dauergrünland sind nach Art. 2 lit. e) VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 alle Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.

20

Nach Art. 32 Abs. 4 Satz 1 lit. a) VO (EG) Nr. 795/2004 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 (ABl. L 345/85) gelten für die Anwendung von Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen. Damit ist ausdrücklich geregelt, dass es bei im Beihilfeantrag 2003 aufgeführten Flächen nur auf die dortigen Angaben des Antragstellers ankommt. Die von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen der VO (EG) Nr. 795/2004 treffen zulässigerweise Begriffsbestimmungen sowie konkretisierende Verfahrensregelungen, die u.a. der Ermittlungserleichterung dienen. Die Kommission wird in Art. 145 lit. d) VO (EG) Nr. 1782/2003 ausdrücklich ermächtigt, bezüglich der einheitlichen Betriebsprämie umfassende Bestimmungen über insbesondere die Begriffsbestimmung von Dauergrünland zu erlassen. Dies ist zum einen in Art. 2 lit. e) VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. Art. 2 Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 erfolgt. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Dauergrünland im Rahmen des Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003, auf die es hier allein ankommt, stellt des Weiteren die spezielle Regelung des Art. 32 Abs. 4 Satz 1 lit. a) VO (EG) Nr. 795/2004 eine Fiktion auf. Diese Fiktion ist nicht widerlegbar. Die Möglichkeit der Widerlegung ist in Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 nicht vorgesehen. Ein die Fiktion widerlegender Nachweis wird in Art. 32 Abs. 4 Satz 1 lit. b) VO (EG) Nr. 795/ 2004 nur für in dem Beihilfeantrag für 2003 nicht angemeldete Flächen ausdrücklich zugelassen. Hat der gemeinschaftsrechtliche Verordnungsgeber die Möglichkeit der Widerlegung der Fiktion in bestimmten Fällen ausdrücklich zugelassen, ist davon auszugehen, dass im Übrigen eine Widerlegung nicht möglich sein soll.

21

Die Klägerin hat die Flächen der Schläge Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 9 im Antrag auf Agrarförderung Fläche 2003 sämtlich als Dauergrünland angegeben. Der Schlag Nr. 3 liegt im südlichen Teil des Flurstücks F., Flur E. der Gemarkung D. (Feldblock DENILI P.) und war im Antrag Agrarförderung 2003 als Dauergrünland kodiert. Der Schlag Nr. 7 liegt im südöstlichen Teil des Flurstücks M., Flur E. der Gemarkung L. (Feldblock DENILI Q.) und ist im Antrag Agrarförderung 2003 ebenfalls als Dauergrünland (Mähweide) kodiert worden. Der Schlag Nr. 9 liegt auf dem Flurstück R., Flur H. der Gemarkung D. (Feldblock DENILI O.), welches im Antrag Agrarförderung 2003 zur Gesamtgröße als Dauergrünland (Mähweide) kodiert war. Eine nachträgliche Berichtigung der in dem Beihilfeantrag 2003 gemachten Angaben zu der Nutzungsart der Schläge Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 9 nach Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (ABl. L 327/11) kommt nicht in Betracht, da der Antrag bestandskräftig beschieden und das Verwaltungsverfahren insoweit abgeschlossen ist und es nicht Sinn der Vorschrift des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist, Berichtigungen der Angaben des Förderungsantrags 2003 im Hinblick auf das im Jahr 2005 eingeführte System der einheitlichen Betriebsprämie vorzunehmen. Demnach waren die Schläge Nr. 3, 7 und 9 im Rahmen der Zuweisung der Zahlungsansprüche als Dauergrünland einzustufen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

23

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.