Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 04.04.2008, Az.: 1 A 203/06

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
04.04.2008
Aktenzeichen
1 A 203/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0404.1A203.06.0A

Tatbestand

1

Die 1983 geborene Klägerin vietnamesischer Staatsangehörigkeit erstrebt als Mutter eines deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis.

2

Sie reiste im Juli 2002 mit einem Visum nach Deutschland ein und erhielt im April 2003 erstmals eine Duldung, die seitdem fortlaufend verlängert wurde. Am 2. Mai 2003 wurde ihre Tochter G. geboren, deren Vaterschaft durch ihren damaligen Lebensgefährten vietnamesischer Staatsangehörigkeit anerkannt wurde. Am 8. September 2005 wurde ihr Sohn H. geboren, dessen Vaterschaft durch den in I. wohnenden deutschen Staatsangehörigen J.K. - notariell beurkundet - anerkannt wurde. In der Geburtsurkunde Nr. L. des Standesbeamten in Lüneburg wurde dieser auch als Vater ausgewiesen. Die Beklagte stellte am 4. Juli 2006 für den Sohn der Klägerin einen Kinderausweis aus, demzufolge er Deutscher ist.

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Am 6. Juli 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Hierauf forderte die Beklagte die Klägerin durch Schreiben vom 28. August 2006 unter Fristsetzung bis zum 9. Oktober 2006 auf, ein serologisches Abstammungsgutachten vorzulegen, das die leibliche Vaterschaft des Herrn J.K. zu dem Sohn der Klägerin belege. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf § 82 Abs. 1 AufenthG und legte dar, die Anforderung des Gutachtens gehe auf eine Ermessensentscheidung zurück, bei der sämtliche Belange einbezogen worden seien, die für oder gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Beibringung des Gutachtens sprächen. Es bestehe der Verdacht, dass der Sohn der Klägerin nicht das leibliche Kind des Herrn K. sei, die Vaterschaftsanerkennung vielmehr rechtsmissbräuchlich sei, da die Klägerin - wie eigene Nachforschungen ergeben hätten - immer noch mit ihrem Lebensgefährten vietnamesischer Staatsangehörigkeit zusammenlebe. Mit Schreiben ebenfalls vom 28. August 2006 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage des gen. Gutachtens die erstrebten "Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil) ganz oder teilweise" zu versagen seien.

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Durch Bescheid vom 8. Dezember 2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schließlich mit der Begründung ab, ohne das angeforderte Abstammungsgutachten, das für die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich sei, könne der Antrag nur wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt werden. Aus der Vaterschaftsanerkennung erwachse trotz ihrer familienrechtlichen Wirksamkeit kein aufenthaltsrechtlicher Anspruch, da wegen zahlreicher Missbrauchsfälle eine besondere Prüfung zu erfolgen habe und hier nach den Gesamtumständen davon auszugehen sei, dass die Anerkennung bewusst wahrheitswidrig und einzig zu dem Zweck erfolgt sei, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.

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Zur Begründung ihrer bereits am 22. September 2006 erhobenen, auf eine Verpflichtung der Beklagten abzielenden (Untätigkeits-) Klage verweist die Klägerin darauf, dass sie als Mutter eines Deutschen einen gesetzlichen Anspruch aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG auf Erteilung der beantragten Erlaubnis habe. Das Schreiben der Beklagten vom 28. August 2006 stelle - auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung - einen Verwaltungsakt dar, weil die Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert worden sei, das gen. Gutachten beizubringen. Dieser Bescheid sei mangels Rechtsgrundlage ebenso rechtswidrig wie der angefochtene, ihr eine Erlaubnis versagende Bescheid vom 8. Dezember 2006.

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Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2006, mit welchem die Klägerin herangezogen worden ist, der Beklagten ein serologisches Abstammungsgutachten vorzulegen, welches die leibliche Vaterschaft des Herrn J.K. zu dem Sohn der Klägerin M.C. belegt, sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2006 aufzuheben, und

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen.

7

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Meinung, ihr Schreiben vom 28. August 2006 sei kein Bescheid, da in ihm keine hoheitliche Anordnung getroffen worden sei. Ein Anspruch auf Erteilung der erstrebten Aufenthaltserlaubnis bestehe deshalb nicht, weil trotz des nur formell wirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses (§§ 1594 BGB) ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Vaterschaft missbräuchlich erklärt worden sei. Wenngleich der Lebensgefährte der Klägerin aus der Wohnung der Klägerin im April 2005 aus- und in eine andere Wohnung umgezogen sei, so habe doch ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten ermittelt, dass jener nicht unter der neuen Anschrift auch tatsächlich wohne. Die Klägerin habe an der Klärung des "undurchsichtigen Sachverhaltes" nicht mitgewirkt, so dass die Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchlich abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis fortbestünden.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist sowohl hinsichtlich der Anfechtung der ergangenen Bescheide als auch hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten begründet. Denn die Klägerin hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der ihr durch Bescheid vom 8. Dezember 2006 vorenthaltenen Aufenthaltserlaubnis.

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1. Die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben, weil sie die Klägerin in ihren Rechten verletzen, § 113 VwGO. Die Qualifizierung des Schreibens vom 28. August 2006 als Verwaltungsakt iSv § 35 Satz 1 VwVfG hängt nicht davon ab, dass es keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Denn das Schreiben ist auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ergangen und konkretisiert die - vermeintliche - (Mitwirkungs-)Pflicht der Klägerin aus § 82 AufenthG, binnen einer festgelegten Frist ein serologisches Abstammungsgutachten vorzulegen. Damit handelt es sich um eine verbindliche Feststellung, aus welcher die Beklagte sehr konsequent Rechtsfolgen herleiten wollte und dann auch hergeleitet hat, wie der Bescheid vom 8. Dezember 2006 zeigt.

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Dieser Bescheid vom 28. August 2006 ist ebenso wie jener vom 8. Dezember 2006 rechtswidrig und daher aufzuheben.

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Denn die Beklagte hat mit ihren Bescheiden nicht der Rechtslage und vor allem dem gesetzlichen Anspruch der Klägerin aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG Rechnung getragen, sondern den Versuch unternommen, die hier vorliegende - notariell beurkundete - Vaterschaftsanerkennung des deutschen Staatsangehörigen K. abweichend vom Recht auf der Grundlage von Vermutungen und aufgrund eigener "Ermittlungen" zu unterlaufen. Das jedoch kann sie nicht. Begründete Zweifel an der Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen K. konnten bei der Beklagten nach dem geltenden BGB gar nicht entstehen, weil die gesetzlich erforderlichen Erklärungen ohne Zweifel abgegeben und gültig sind, also daraus die entsprechenden Rechtsfolgen herleitbar sind: Das von Herrn K. beim Notar in Berlin am 7. Juni 2005 abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis genügt den Formerfordernissen des § 1597 Abs. 1 BGB; es handelt sich um eine öffentlich beurkundete Erklärung. Diesem Formerfordernis entspricht auch die Zustimmungserklärung der Klägerin. Die Beurkundung konnte auch schon vor der Geburt durchgeführt werden, § 1594 Abs. 4 BGB. Die Zustimmung des Kindes, wie sie nach der alten Fassung des § 1600c BGB zur Wirksamkeit der Anerkennung erforderlich war, ist mit Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-Reformgesetzes am 1. Juli 1998 entfallen. Daher ist die Vaterschaftsanerkennung wirksam.

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Mutmaßungen dazu, ob diese Erklärungen auf einem zutreffenden Sachverhalt beruhen (vgl. dazu 3.2 des Beschlusses der Kammer v. 5. März 2007 - 1 B 8/07 -), hatte die Beklagte seit der Kindschaftsrechtsreform nach dem Willen des Gesetzgebers und der geltenden Gesetzeslage nicht mehr anzustellen. Denn auf die Zustimmung des Jugendamtes ist seit der Reform bewusst verzichtet worden, so dass die korrekt abgegebenen Erklärungen des Vaters und der Mutter seitdem zweifelsfrei genügen. Das war vom Gesetzgeber so geregelt und auch so gewollt.

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Dahinstehen kann, ob bezüglich einer derart durch das BGB geregelten Vaterschaftsanerkennung Art. 16 Abs. 4 der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/ 86/EG) mit der Berechtigung der Mitgliedstaaten zum Zuge kommen kann, bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf Täuschung oder Scheinehe, Scheinpartnerschaft oder Scheinadoption "punktuelle Kontrollen" durchzuführen. Denn zum einen gilt diese Richtlinie nicht für Vaterschaftsanerkennungen und zum andern wären bei ihrer Anwendbarkeit auch nur "punktuelle" Kontrollen erlaubt - nicht mehr, also nicht Ermittlungen und Nachforschungen, wie sie hier vom Außendienstmitarbeiter der Beklagten sowie deren Mitarbeitern im Laufe des Monats August 2006 durch Beobachten der Lebensgewohnheiten der Klägerin, durch Befragen von Wohnungseigentümern und durch Heranziehung von Sozialleistungsvorgängen angestellt worden sind. Es ist zudem mit Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn die Verwaltung sich ohne hinreichenden Anlass von Amts wegen Kenntnisse intimer Details einer partnerschaftlichen Beziehung bzw. Ehe zu verschaffen sucht, solange die gesetzlich - nach dem BGB - erforderlichen Erklärungen zur Vaterschaft - wie hier - in notariell beurkundeter Form zweifelsfrei vorliegen.

16

In jedem Falle aber wäre die Beklagte angesichts des abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses, wollte man ihm die Gefolgschaft angesichts seiner Indizwirkung überhaupt versagen (können), nachweispflichtig dafür, dass das Anerkennntnis nicht den biologischen Abstammungsverhältnissen entspricht. Dieser Nachweis kann nicht mit dem Hinweis auf "zahlreiche Missbrauchsfälle" sowie auf nicht weiter erläuterte "Gesamtumstände des Einzelfalles" geführt werden (so aber S. 2 des Bescheides v. 8. Dezember 2006). Es reicht auch nicht aus, dass "Umstände" es als "durchaus möglich" erscheinen lassen, dass das Vaterschaftsanerkenntnis "missbräuchlich abgegeben worden ist" (so S. 5 d. Beschl. des Nds. OVG v. 19.9.2007 - 9 ME 197/07 - unter Bezug auf ältere Urteile anderer Gerichte sowie einen Beschl. des VGH Baden-W. v. 3.3.2005 - 13 S 3035/04 -; zutreffend jedoch a.A. OVG Sachsen-Anhalt, InfAuslR 2006, 56 ff[OVG Sachsen-Anhalt 01.10.2004 - 2 M 441/04] m.w.N.). Vielmehr wäre dazu in belegbarer Form ein klarer, rechtsstaatlich akzeptabler Nachweis zu führen, u.zw. von der Beklagten. Vgl. die Stellungnahme des Dt. Städtetag - A-Drs.: 16(4) 208 - zu §§ 27 ff. AufenthG-E:

"Zum einen werden Ansprüche auf Familiennachzug an erhöhte Integrationsanforderungen (Sicherung des Lebensunterhaltes, Anforderungen an Sprachkenntnisse) geknüpft, die es durch die Ausländerbehörden zu ermitteln gilt. Zum anderen werden, wie schon in der Vergangenheit, innere Beweggründe familiärer Beziehungen zu hinterfragen sein, für deren Feststellung die entscheidende Behörde evtl. nachweispflichtig ist. Der Ermittlungsaufwand ist in Fällen vermuteter Schein- oder Zweckehen außerordentlich hoch."

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Nur auf der Grundlage eines entsprechenden Ermittlungsaufwandes könnte ein Nachweis der Beklagten geführt werden, der so bezeichnet werden kann. Die bislang angestellten Vermutungen haben mit einem gerichtlichen Nachweis jedoch nichts zu tun (vgl. dazu 3.2 des Beschl. der Kammer v. 5.3.2007) - der angesichts der Rechtslage seit der Kindschaftsrechtsreform jedoch um so mehr zu fordern ist, als der Gesetzgeber die Missbrauchsmöglichkeiten durchaus erkannt, jedoch hingenommen hat (s.u.).

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Im Übrigen ist es in Anlehnung an Art. 16 Abs. 2a) der Richtlinie 2003/86/EG so, dass die Mitgliedstaaten z.B. die Einreise eines Familienangehörigen erst dann ablehnen dürfen, wenn "feststeht, dass ... andere ungesetzliche Mittel angewandt wurden". Dieser Nachweis muss also geführt werden. Bloße Anhaltspunkte, Vermutungen und Zweifel genügen insoweit nicht (vgl. die Stellungnahme der EKD und des Kommisssariats der Dt. Bischöfe - A-Drs. 16(4)206 - Nr. 19a zu § 27 Abs. 1a Nr. 2 AufenthG-E).

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Nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte ist es zudem so, dass Einwendungen gegen wirksame Vaterschaftsanerkenntnisse außerhalb der Vaterschaftsanfechtungsklage selbst bei gravierenden Zweifeln und entsprechenden Anhaltspunkten bzw. "Umständen" nicht zugelassen werden (vgl. KG Berlin, FamRZ 2002, 1725 m.w.N.). Auch eine Nichtigkeit gem. § 134 BGB kann danach der wirksam abgegebenen Vaterschaftsanerkennung außerhalb eines Anfechtungsverfahrens nicht entgegen gehalten werden.

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Die somit gültige Vaterschaftsanerkennung kann die Beklagte nur in der dafür vorgesehenen Form - durch eine formelle Anfechtung vor dem zuständigen Gericht - in Frage stellen und beseitigen. Ohne solche Beseitigung hat sie die Wirkung der Anerkennung einer Vaterschaft hinzunehmen, wie die Kammer schon im Beschluss vom 5. März 2007 ausgeführt hat:

"Der Sohn der Antragstellerin hat infolge des formell wirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses (§§ 1594 BGB) gemäß § 4 Abs. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und besitzt sie - bis zum Beleg des Gegenteils - weiterhin." - S. 4 d. Beschl. -

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Auf eine angebliche Mitwirkungspflicht der Klägerin jedoch kann sich die Beklagte hier nicht berufen, weil es nicht nur um für die Klägerin "günstige Umstände" oder ihre "Belange" iSv § 82 AufenthG geht, sondern um eine in öffentlich-rechtlicher Form beurkundete Vaterschaftsanerkennung, die uneingeschränkt entsprechende Indiz- und Rechtswirkungen hat. Auf diese kann sich die Klägerin berufen. Diese hat die Beklagte bis zu deren Aufhebung aus rechtsstaatlichen Gründen zu beachten, so wie daraus zu Recht ja auch schon die entsprechenden Folgerungen für den Kinderausweis gezogen worden sind.

22

Die ergangenen Bescheide der Beklagten sind somit rechtswidrig und aufzuheben.

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2. Die Klägerin hat gem. § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung der ihr rechtswidrig vorenthaltenen Aufenthaltserlaubnis.

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Ihr ist als Elternteil - Mutter - eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, da der Deutsche - ihr Sohn - seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Aufenthaltserlaubnis ist ihr abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu erteilen, also ohne Rücksicht darauf, ob ihr Lebensunterhalt iSv § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist. Auf Verdienstbescheinigungen oder den Bezug öffentlicher Mittel kommt es damit nicht an.

25

Dieser Anspruch besteht auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte der Meinung ist, es liege hier ein Missbrauch der Vaterschaftsanerkennung vor. Insoweit ist auf den Beschluss der Kammer vom 5. März 2007 - 1 B 8/07 - zu verweisen (dort 3.1): Bis zum Beleg des Gegenteils hat der Sohn der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Bis zum Beweis des Gegenteils sind somit daraus von der Beklagten auch die erforderlichen rechtlichen Konsequenzen für die Klägerin zu ziehen. Der Klägerin als Mutter eines deutschen Kindes ist mithin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen.

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Während nach altem Recht (vor 1998) für die Vaterschaftsanerkennung noch die Zustimmung des Jugendamtes als Amtspfleger für das nichteheliche Kind erforderlich war, hat der Gesetzgeber mit der Kindschaftsreform ganz bewusst darauf verzichtet. Der Gesetzgeber hatte die Missbrauchsmöglichkeit aber erkannt und im Bewusstsein solcher Möglichkeiten auch ausdrücklich in Kauf genommen. In der Begründung zur Änderung des § 4 Abs. 1 RuStAG (heute StAG) aus dem Jahre 1993 heißt es:

"Es ist offensichtlich, daß das von keinerlei biologischem Nachweis abhängige Anerkenntnis der Vaterschaft die Möglichkeit eines Mißbrauchs dieser Vorschrift im Sinne der problemlosen Einwanderung nach Deutschland bietet. Andererseits erscheint es kaum vertretbar, an die Feststellung der Vaterschaft im Staatsangehörigkeitsrecht andere Maßstäbe anzulegen als im Familienrecht."(Drs. 12/4450, Seite 36)"

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Für eine wirksame Anerkennung sind seit der Reform somit allein formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) erforderlich, nicht aber mehr. Solche Erklärungen liegen hier vor. Für den Herbst 2006 war daher die gesetzgeberische Entscheidung, es unter Hinnahme von erkannten Missbrauchsmöglichkeiten bei solchen übereinstimmenden Erklärungen zu belassen, von der Beklagten zu akzeptieren. Das gilt auch für den Zeitpunkt der jetzt - 2008 - getroffenen Entscheidung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.