Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 16.04.2008, Az.: 5 A 64/07

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
16.04.2008
Aktenzeichen
5 A 64/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0416.5A64.07.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein ausländisches Studium, das mit einem der in § 12 Abs. 5 PsychThG genannten Studien materiell gleichwertig ist, begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.

Tatbestand:

1

Die am D. geborene Klägerin absolvierte zunächst ein niederländisches Studium mit dem Abschluss "Docerend musicus". Nach Mitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 8. Juni 1999 entspricht dieser Abschluss dem deutschen Abschluss "Diplom-Musiklehrerin". Im Dezember 1995 erzielte die Klägerin den Abschluss "Master of Arts" der Hahnemann Universität, Philadelphia, Pennsylvania, USA. Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur genehmigte der Klägerin unter dem 8. Juni 1999, diesen Hochschulgrad als "Diplom-Musiktherapeutin" zu führen.

2

Mit Begleitschreiben vom 19. April 2005 übersandte die Klägerin dem Landesprüfungsamt für Heilberufe unter dem Betreff "Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse für Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" ihre Studienunterlagen mit der Bitte um Prüfung, ob dies als Studienabschluss reiche. Auf entsprechende Nachfrage teilte das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur unter dem 29. April 2005 mit, mit den von der Klägerin erzielten Studienabschlüssen werde die materielle Gleichwertigkeit mit einem inländischen Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik nachgewiesen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d PsychThG und sei berechtigt, eine Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin im Sinne des Psychotherapeutengesetzes aufzunehmen. Entsprechend teilte das Landesprüfungsamt der Klägerin mit Schreiben vom 9. Mai 2005 mit, sie sei berechtigt, eine Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin aufzunehmen.

3

Unter dem 4. August 2005 beantragte die Klägerin beim Landesprüfungsamt die Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin.

4

Durch Bescheid vom 13. März 2007 lehnte der Beklagte, der Funktionsnachfolger des Landesprüfungsamtes, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die von der Klägerin erzielten Studienabschlüsse führten nicht zu einer Erteilung der Approbation nach Maßgabe der in § 12 PsychThG enthaltenen Übergangsvorschriften. Die gemäß § 5 Abs. 2 PsychThG für die Frage der Zulassung zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung sei im Rahmen des § 12 PsychThG unerheblich. In § 12 PsychThG habe der Gesetzgeber die Zugangsberechtigung zum Beruf als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin auf die Personen begrenzt, die über einen Abschluss in den Studiengängen Psychologie, Pädagogik und Sozialpädagogik verfügten. Die Vorschrift könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch eine bestandene Abschlussprüfung in anderen (auch ausländischen) Studiengängen, die eine pädagogische Ausbildung vermitteln, für die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ausreichten.

5

Die Klägerin hat am 23. März 2007 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor, ihr Studienabschluss, der anerkanntermaßen dem Abschluss im Fach Pädagogik oder Sozialpädagogik gleichwertig sei, müsse auch im Rahmen der Übergangsregelungen nach § 12 PsychThG Berücksichtigung finden. Dem Merkblatt über die Erteilung der Approbation u.a. als Kinder- und Jugendpsychotherapeut sowohl der Hansestadt Hamburg als auch des Landesprüfungsamtes für Heilberufe Hannover sei zu entnehmen, dass die Approbationsvoraussetzungen nach § 12 durch vergleichbare Tätigkeiten und theoretische Ausbildungen etwa im Ausland erfüllt werden könnten. Ein anderes Ergebnis sei angesichts des Umstandes, dass auch in anderen EU-Ländern erzielte Abschlüsse unmittelbar in Deutschland anerkannt würden, nicht zu rechtfertigen. Die Ablehnung des Beklagten führe auch zu einer gleichheitswidrigen Verwaltungspraxis. Ihr seien im nahen Bekanntenkreis Kollegen bekannt, die eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach Maßgabe der Übergangsvorschrift erhalten hätten, ohne über einen Studienabschluss in Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik zu verfügen. Würde in ihrem Fall die Erteilung einer Approbation abgelehnt, werde der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

  1. den Bescheid des Beklagten vom 13. März 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zu erteilen,

  2. hilfsweise,

  3. den Bescheid des Beklagten vom 13. März 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Er erwidert, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zu. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 PsychThG erfülle die Klägerin nicht. Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 PsychThG seien im Falle der Klägerin nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe die unmittelbare Zugangsberechtigung zu dem Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin auf Personen mit einer bestandenen Abschlussprüfung in einem der in § 12 Abs. 5 PsychThG aufgeführten Studiengänge begrenzt. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift sei angesichts ihres eindeutigen Wortlauts nicht möglich. Die Klägerin könne nicht einwenden, dass der von ihr erworbene Hochschulabschluss dem Abschluss des Studiums der Pädagogik oder Sozialpädagogik gleichzustellen sei. § 12 PsychThG enthalte keine Bestimmung darüber, dass die Approbation auch bei Abschluss eines anderen Hochschulstudiums mit vergleichbaren Lehrinhalten zu erteilen sei. Der Gesetzgeber habe das Problem anderweitiger Hochschulabschlüsse erkannt und im Rahmen des § 5 Abs. 2 PsychThG abschließend berücksichtigt. Dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 12 Abs. 5 PsychThG allein auf das Vorliegen eines Abschlusses in den Studiengängen Psychologie, Pädagogik und Sozialpädagogik abgestellt und keine dem § 5 Abs. 2 PsychThG entsprechende Regelung getroffen habe, lasse nur den Schluss zu, dass andere Hochschulabschlüsse nicht zu berücksichtigen seien. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sei diese gesetzgeberische Entscheidung nicht zu beanstanden, sondern vielmehr aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Das von der Klägerin zitierte Merkblatt stehe im Widerspruch zu der gesetzgeberischen Regelung und könne daher nicht berücksichtigt werden. Auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne sie sich nicht berufen. Dies gelte schon deswegen, weil die von ihr angeführten Fälle aus ihrem Bekanntenkreis nicht die niedersächsische Verwaltungspraxis beträfen. Der Hilfsantrag der Klägerin gehe ins Leere. Die Entscheidung über die Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin liege nicht im behördlichen Ermessen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin kann eine Verpflichtung des Beklagten, ihr die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin zu erteilen, nicht beanspruchen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

11

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation nach § 2 Abs. 1 PsychThG liegen nicht vor. Die Erteilung einer Approbation nach dieser Regelung setzt unter anderem die Ableistung einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach näherer Maßgabe der aufgrund des § 8 PsychThG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und das Bestehen der staatlichen Prüfung voraus (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 PsychThG). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Das Erfordernis der Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildung gilt vorliegend auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a PsychThG als erfüllt. Die Klägerin hat weder in einem Drittland einen Abschluss erworben, der in diesem Drittland für den unmittelbaren Zugang zu dem Beruf des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten erforderlich ist, noch dort eine Ausbildung in einem dem Beruf des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten entsprechenden, gleichwertigen Beruf nachgewiesen. Sie ist ausgebildete Diplom-Musiktherapeutin.

12

Die Klägerin kann die Erteilung einer Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin auch nicht nach § 12 PsychThG beanspruchen. Nach Absatz 1 der Vorschrift erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 PsychThG auf Antrag eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes zum 1. Januar 1999, ohne Arzt zu sein, im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeut mitgewirkt oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung erfüllt hat. Nach § 12 Abs. 2 PsychThG erhält die Approbation auch, wer die in der früheren DDR vorgesehene Ausbildung zum "Fachpsychologen in der Medizin" erfolgreich abgeschlossen hat. Beides ist bei der Klägerin nicht der Fall.

13

Auch aus § 12 Abs. 5 PsychThG kann die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation herleiten. Nach dieser Regelung gelten für Personen mit einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule oder im Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule § 12 Absätze 3 und 4 PsychThG für den Antrag auf Erteilung einer Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechend. Die Klägerin verfügt nicht über eine Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule oder im Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule. Sie verfügt über den Abschluss "Master of Arts" der Hahnemann Universität, Philadelphia, Pennsylvania, USA, der sie ausweislich der Genehmigung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur berechtigt, den Hochschulgrad als "Diplom-Musiktherapeutin" zu führen. Dass nach Mitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur die von der Klägerin erzielten Studienabschlüsse mit einem inländischen Studium der Pädagogik oder Sozialpädagogik im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d PsychThG materiell gleichwertig sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Psychotherapeutengesetz enthält keine Bestimmung darüber, dass bei vergleichbaren Lehrinhalten eines anderen abgeschlossenen Hochschulstudiums die Approbation zu erteilen ist. Aus den von ihr zitierten Merkblättern kann die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch herleiten.

14

Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, andere akademische Ausbildungen oder Studiengänge, in denen vergleichbare Lehrinhalte vermittelt werden, bei der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zu berücksichtigen. Er hat bei der Konzeption der Übergangsregelungen in § 12 PsychThG das Ziel verfolgt, nur solchen Personen den Verbleib im Beruf unter den neu geschaffenen Berufsbezeichnungen zu garantieren, die eine hohe Qualifikation für die Berufsausübung besitzen. Dieses gesetzgeberische Ziel schließt eine Berücksichtigung von akademischen Ausbildungen, die dem Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik gleichwertig sind, oder von Studiengängen, in denen vergleichbare Lehrinhalte vermittelt werden, nicht von vornherein aus. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers dazu besteht jedoch nicht, solange er sich bei der Beschränkung auf die genannten Studienabschlüsse auf sachliche Gründe von einigem Gewicht stützen kann. Das ist hier der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, rechtfertigen Gründe der Praktikabilität der Vorschrift und der Verwaltungsvereinfachung die vom Gesetzgeber vorgenommenen Beschränkungen ( BVerfG, Beschluss vom 16.3.2000 - 1 BvR 1453/99 - juris Rdn. 36 f.). Danach ist eine weitere Verfeinerung der bereits jetzt komplizierten Übergangsregelung, nach der im Einzelfall die Qualifikation der einzelnen Antragsteller hinsichtlich ihrer psychotherapeutischen Zusatzausbildung und ihrer Berufserfahrung nachgeprüft werden, nicht geboten. Im Übrigen würde die Begrenzung auf ähnliche Studiengänge oder Studiengänge mit psychotherapierelevanten Lehrinhalten andere Abgrenzungsprobleme und Ungleichbehandlungen nach sich ziehen, die in noch höherem Maße rechtfertigungsbedürftig wären. Es erschiene kaum noch begründbar, warum im Rahmen der Übergangsvorschrift für die bisher im Beruf Tätigen überhaupt noch ein akademischer Abschluss erforderlich sein sollte, wenn dieser Abschluss ohne eindeutigen inhaltlichen Bezug zur jetzt gültigen Zugangsqualifikation wäre. Mit der weitgehenden Übereinstimmung zwischen den Psychologischen Psychotherapeuten der alten und neuen Art hat der Gesetzgeber ein sachlich vertretbares Anknüpfungsmerkmal gewählt ( BVerfG, Beschluss vom 16.3.2000 - 1 BvR 1453/99 - a.a.O.; zu alle dem bereits auch Nds. OVG, Urteil vom 11.12.2003 - 8 LB 2892/01 - zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichts).

15

Dieses Ergebnis ist nicht unangemessen. Die Ausbildungsabschlüsse der Klägerin finden im Rahmen des § 5 Abs. 2 PsychThG Berücksichtigung und berechtigten sie zum Zugang zu der Ausbildung zum Kinder- und Jugendpsychotherapeuten nach §§ 5 Abs. 1, 8 PsychThG i.V.m der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Möglicherweise kann sie auch von der in § 5 Abs. 3 PsychThG vorgesehenen Anrechnung anderer bereits abgeschlossener Ausbildungen auf die Ausbildung zum Kinder- und Jugendpsychotherapeuten profitieren. Das Ergebnis ist auch nicht gleichheitswidrig. Wie der Beklagte zu Recht anführt, kann die Klägerin eine Gleichbehandlung mit Fällen, in denen möglicherweise eine gesetzlich nicht vorgesehene Auslegung der Übergangsregelungen erfolgte, nicht beanspruchen.

16

Der Hilfsantrag der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Ein gerichtlicher Bescheidungsausspruch kommt nur in Betracht, wenn die maßgebliche Vorschrift behördliches Ermessen eröffnet und die Behörde von diesem nicht ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. §§ 2 und 12 PsychThG begründen ggf. einen gebundenen Anspruch auf die Erteilung einer Approbation. Ein behördliches Ermessen wird nicht eingeräumt.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.

18

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), sind nicht ersichtlich.