Anlage 9.1 ZRHO

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Afghanistan

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen afghanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Kabul zu übersenden.

  2. b)

    Um die eidliche Vernehmung einer Person, die nicht der islamischen Religion angehört, können die afghanischen Gerichte nicht ersucht werden, da nach dem in Afghanistan geltenden islamischen Scheriatsrecht der Eid unter Handauflegung auf den Koran zu leisten ist.

  3. c)

    Übersetzungen brauchen nicht beigefügt zu werden. Soweit Übersetzungen erforderlich werden, beschafft sie die Botschaft auf Kosten der ersuchenden Stelle.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Albanien

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung
    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2008 II S. 166); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme
    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2011 II S. 128); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    • Anerkennung und Vollstreckung Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2001 II S. 1120); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

    • Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2012 II S. 1537); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

● Die Zulässigkeit der Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen. In einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Auswärtigen Amt vom 30. März 2011 hat sich Albanien gegen die Zulässigkeit der Postzustellungen aus Deutschland ausgesprochen.

● durch ausländische Stellen:

  1. a)

    Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice, Department of Foreign Jurisdictional Relations, Boulevard "Zogu i I“, Tirana, Albanien“ (Artikel 2 HZÜ).

  2. b)

    Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder albanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

  3. c)

    Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die albanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

  4. d)

    Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

● durch deutsche Auslandsvertretungen:

Die deutsche Botschaft in Tirana kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

2.
Beweisaufnahme

● durch ausländische Stellen:

  1. a)

    Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).

  2. b)

    Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die albanische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

  3. c)

    Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Tirana auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu über - mitteln.

● durch deutsche Auslandsvertretungen:

Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Artikel 15 HZPÜ). Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft in Tirana nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

● durch zuständige Stelle:

  1. a)

    Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

  2. b)

    Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

  3. c)

    Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

  4. d)

    Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

  5. e)

    Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

2.
Beweisaufnahme

● durch zuständige Stelle:

  1. a)

    Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

  2. b)

    Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

  3. c)

    Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ sowie der Artikel 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.

Ägypten

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1981 II S. 1028); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice, Magles El Shaab St., Lazoughly Sq., Lazoughly, Cairo, Ägypten" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder arabischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die französische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Kairo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das Justizministerium" zu richten (Artikel 8 HZPÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kairo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Artikel 15 HZPÜ). Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft in Kairo nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

      2. b)

        Rechtshilfeersuchen werden Übersetzungen in die französische Sprache angeschlossen sein. Übersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht zu verlangen (Artikel 10 HZPÜ).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.

Algerien

I.

Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen algerische Behörden in Anspruch genommen werden.

1.
Die Ersuchen und Anlagen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Algier zu übersenden. Die Ersuchen sind "an das zuständige Gericht" zu richten.

2.
Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

3.
Keine Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung; in Unterhaltssachen ist deren Erledigung zweifelhaft (vor allem bei nicht ehelichen Kindern).

4.
Mit einer längeren Erledigungsdauer (ein bis drei Jahren) muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Den Ersuchen werden Übersetzungen in die französische Sprache angeschlossen sein. Übersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht zu verlangen.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1971 II S. 852) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Die algerischen Behörden haben bisher für die Erledigung von Ersuchen keine Kosten verlangt.

Andorra

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung
    -

  2. 2.

    Beweisaufnahme
    -

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
    - Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2012 II S. 750)

    Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an "Hble. Sr. President del Tribunal de Batlles, Avinguda Tarragona, 62, Edifici Les Columnes, Andorra la Vella, Principat d’Andorra“ zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die katalanische oder spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die katalanische oder spanische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Madrid/Spanien auf dem Postweg (Postdienstleister).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind an "Hble. Sr. President del Tribunal de Batlles, Avinguda Tarragona, 62, Edifici Les Columnes, Andorra la Vella, Principat d’Andorra“ zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die katalanische oder spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Madrid/Spanien auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV. Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Angola

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Luanda kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen angolanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in vier Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Luanda zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das Justizministerium in Luanda zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung angolanischer Behörden entstehen Kosten, die sich nach dem Streitwert richten.

Antigua und Barbuda

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1987 II S. 613, 1988 II S. 966); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörden sind "The Governor-General, Antigua and Barbuda" und "The Registrar of the High Court of Antigua and Barbuda (der Urkundsbeamte des Obersten Gerichtshofs von Antigua und Barbuda), St. John's, Antigua" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an eine der Zentralen Behörden (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Port of Spain, Trinidad und Tobago, kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind an "The Governor-General, Antigua and Barbuda" oder "The Registrar of the High Court of Antigua and Barbuda (der Urkundsbeamte des Obersten Gerichtshofs von Antigua und Barbuda), St. John's, Antigua" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port of Spain, Trinidad und Tobago, auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Port of Spain, Trinidad und Tobago, erledigt Ersuchen um Vernehmung oder die Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Zu beachten ist, dass mit einer längeren Erledigungsdauer zu rechnen ist, da die Ersuchen nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet.

Argentinien

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1988 II S. 823); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1988 II S. 939); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1973 II S. 352)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "International Legal Assistance Department, Office of the Legal Advisor, Ministry of Foreign Affairs, International Trade and Worship, Esmeralda 1212, 4th floor, Of. 402, Buenos Aires, Argentinien" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Entgegen Artikel 7 HZÜ akzeptiert Argentinien lediglich Ersuchen, bei denen das Formblatt und die vorzunehmenden Eintragungen in spanischer Sprache abgefasst sind.

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Buenos Aires kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "International Legal Assistance Department, Office of the Legal Advisor, Ministry of Foreign Affairs, International Trade and Worship, Esmeralda 1212, 4th floor, Of. 402, Ciudad Autónoma de Buenos Aires, Argentinien" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Argentinien hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Buenos Aires erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Armenien

I.

Armenien ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1997 II S. 554; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen armenische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  2. b)

    Ist das für die Erledigung eines Ersuchens zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Republik Armenien" zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach armenischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den armenischen Behörden Zwang angewandt werden.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die armenische Sprache beizufügen.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Unmittelbar eingehende Ersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht..

VII.
Nachlaßsachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469, 1993 II S. 169) enthalten Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Aruba (Niederlande)

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1987 II S. 214, BGBl. 2007 II S. 618); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1986 II S. 1135); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388, BGBl. 1987 II S. 255); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108, BGBl. 1969 II S. 2178, BGBl. 1987 II S. 255)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1964 II S. 784, BGBl. 1964 II S. 1407, BGBl. 1987 II S. 255); insbes. für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1977 II S. 80; BGBl. 1987 II S. 385); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist der "Procurator General (Generalstaatsanwalt), Havenstraat 2, Oranjestad, Aruba" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder niederländischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist der "Procurator General (Generalstaatsanwalt), Havenstraat 2, Oranjestad, Aruba" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Rechtshilfeersuchen sind in niederländischer, deutscher, englischer oder französischer Sprache abzufassen. Rechtshilfeersuchen in anderen Sprachen müssen von einer beglaubigten Übersetzung in die benannten Sprachen begleitet sein.

        Bei Rechtshilfeersuchen in französischer Sprache ist eine beglaubigte Übersetzung in die niederländische, englische oder spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Beweisaufnahme anwesend sein, wenn der mit der Erledigung beauftragte Richter dies genehmigt hat und etwaige Auflagen des Richters erfüllt sind (Artikel 8 HBÜ).

        Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung des Präsidenten des Bezirksgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich Beweis aufgenommen werden soll, zulässig, wenn die von ihm gegebenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Weiterhin kann es Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Äthiopien

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird von äthiopischen Behörden nicht geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Addis Abeba kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht nur die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen ruht der Rechtshilfeverkehr.

III.
Eingehende Ersuchen

Rechtshilfe wird wegen Fehlens der Gegenseitigkeit nicht geleistet.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Australien

(einschließlich der australischen Außengebiete *) )

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2011 II S. 832); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1993 II S. 2398); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1932 II S. 307, BGBl. 1955 II S. 699, 1957 II S. 744); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1985 II S. 1003)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2002 II S. 751); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde sind das "Australian Government, Attorney-General's Department, 3-5 National Circuit, BARTON ACT 2600, Australien" (Artikel 2 HZÜ) und die weiteren aus Anlage 1 ersichtlichen Behörden (Artikel 18 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ). Eine Übersetzung ist nicht erforderlich, wenn der Empfänger zur Annahme der Schriftstücke in einer anderen Sprache bereit ist und die Zentrale Behörde oder sonstige Behörde, der sie übermittelt wurden, keine Einwände hat. In diesem Fall muss der Antrag eine Bestätigung erhalten, dass die zur Zustellung übermittelten Schriftstücke ordnungsgemäß beglaubigt sind.

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die nach Anlage 1 zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

      5. e)

        Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig (Anlage 3).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde sind "The Secretary to the Attorney-General's Department of the Commonwealth of Australia, Robert Garran Offices, BARTON, ACT 2600, Australien" (Artikel 2 HBÜ) oder die weiteren aus Anlage 2 ersichtlichen Behörden (Artikel 24 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die nach Anlage 2 zuständige Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde oder das erledigende Gericht dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ). Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach australischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den australischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

      5. e)

        Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig (Anlage 3).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie können Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

      6. f)

        Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

      5. e)

        Rechtshilfeersuchen sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ sowie der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet. Für die Kosten sind in den einzelnen Staaten des Australischen Bundes jeweils besondere Vorschriften maßgebend. Für Zustellungsanträge sehen die Vorschriften der Bundesstaaten zum Teil Gebühren vor, die der mit der Zustellung beauftragten Person zu zahlen sind. Die Höhe der Gebühren ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich festgesetzt.

Bei den Kosten, die für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu zahlen sind, wird in den Vorschriften der einzelnen Bundesstaaten zwischen Gebühren und Auslagen unterschieden. Im Bundesstaat Neusüdwales werden Gebühren für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nicht erhoben. Die Auslagen setzen sich aus den Reisekosten und aus Pauschalbeträgen für den Verdienstausfall zusammen, die an den Zeugen zu zahlen sind.

Anlage 1

Verzeichnis der weiteren Behörden (Artikel 18 HZÜ)

Neusüdwales (New South Wales)

Supreme Court of New South Wales
GPO Box 3
Sydney NSW 2001
Australien

Viktoria (Victoria)

Supreme Court of Victoria
210 William Street
Melbourne VIC 3000
Australien

Queensland

Department of Justice and Attorney-General
Office of General Counsel, Queensland
State Law Building
GPO Box 5221
Brisbane QLD 4001
Australien

Westaustralien (Western Australia)

Supreme Court of Western Australia
Stirling Gardens
Barrack Street
Perth WA 6000
Australien

Südaustralien (South Australia)

Supreme Court of South Australia
Registrar's Office
1 Gouger Street
Adelaide SA 5000
Australien

Tasmanien (Tasmania)

Sheriff of the Supreme Court of Tasmania
GPO Box 167
Hobart TAS 7001
Australien

Bundesdistrikt (Australian Capital Territory)

Supreme Court of the Australian Capital Territory
GPO Box 1548
Canberra ACT 2601
Australien

Nordterritorium (Northern Territory)

Supreme Court of the Northern Territory
Registry Office
Darwin Supreme Court
GPO Box 3946
Darwin NT 0801
Australien

Seerechtsangelegenheiten (maritime and admiralty matters)

The Federal Court of Australia
Principal registry
Locked Bag A6000
Sydney South NSW 1235
Australien

Anlage 2

Verzeichnis der weiteren Behörden (Artikel 24 HBÜ)

Viktoria (Victoria)

The Registrar
Supreme Court of Victoria
General Registry
Level 2, 436 Lonsdale St
Melbourne VIC 3000
Australien

Neusüdwales (New South Wales)

The Registrar
Supreme Court of New South Wales
GPO Box 3
Sydney NSW 2001
Australien

Bundesdistrikt (Australian Capital Territory)

The Registrar
Supreme Court of the Australian Capital Territory
GPO Box 1548
Canberra ACT 2601
Australien

Queensland

The Registrar
Supreme Court of Queensland
PO Box 15167
City East QLD 4002
Australien

Südaustralien (South-Australia)

The Registrar
Supreme Court of South Australia
Civil Registry:
1 Gouger Street
Adelaide SA 5000
Australien

Tasmanien (Tasmania)

The Registrar
Supreme Court of Tasmania
Salamanca Place
Hobart TAS 7000
Australien

Westaustralien (Western Australia)

The Registrar
Supreme Court of Western Australia
Stirling Gardens
Barrack Street
Perth WA 6001
Australien

Nordterritorium (Northern-Territory)

The Registrar
Supreme Court of the Northern Territory
GPO Box 3946
Darwin NT 0801
Australien

Anlage 3

Verzeichnis der Behörden nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen

Neusüdwales (New South Wales)

The Registrar
Supreme Court of New South Wales
Sydney
Australien

Viktoria (Victoria)

The Prothonotary
Law Courts
Melbourne
Australien

Queensland

The Registrar
Supreme Court of Queensland
Brisbane
Australien

Südaustralien (South Australia)

The Master of Supreme Court
Adelaide
Australien

Tasmanien (Tasmania)

The Premier's and Chief Secretary's
Department
Public Buildings
Macquarie Street
Hobart
Australien

Westaustralien (Western Australia)

The Registrar
Supreme Court of Western Australia
Perth
Australien

Nordterritorium (Northern Territory)

The Registrar
Supreme Court of the Northern Territory
Darwin
Australien

Bundesdistrikt (Australian Capital Territory)

The Registrar of the
Supreme Court of the Australian Capital Territory
Canberra
Australien

Norfolkinsel (Norfolk Island)

The Registrar
Norfolk Island
Australien

Kokosinseln (Cocos Islands)

The Registrar of the Supreme Court
Cocos Islands
Australien

Bahamas

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1998 II S. 288); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1978 II S. 915); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1978 II S. 915) Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Office of the Attorney General, Post Office Building, East Hill Street, P.O. Box N-3007, Nassau, Bahamas" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 25 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

      5. e)

        Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Kingston/Jamaika kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind an "The Honourable Attorney General" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kingston/Jamaika auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Kingston/Jamaika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 79a ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79a ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 64 Absatz 4 ZRHO).

      6. f)

        Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet.

Bei der Ausführung von Zustellungen durch bahamaische Behörden entstehen in der Regel Kosten von 80 US-Dollar; bei zusätzlich erforderlicher Anschriftenermittlung von 160 US-Dollar.

Bangladesch

I.

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:
    Rechtshilfe wird durch bangladeschische Behörden zurzeit nicht geleistet.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Dhaka kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, falls die Zustellung keine Rechtswirkungen in Bangladesch hervorrufen soll. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:
    Rechtshilfe wird durch bangladeschische Behörden zurzeit nicht geleistet.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:
    Die deutsche Botschaft in Dhaka erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung
    Rechtshilfe wird zurzeit nicht geleistet.

  2. 2.

    Beweisaufnahme
    Rechtshilfe wird zurzeit nicht geleistet.

Unmittelbar eingehende Ersuchen zu 1. und 2. sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Barbados

I.

Barbados ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907),
  2. b)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1982 II S. 539, 998);

- vgl. auch zu a) und b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1933 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt auch das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736. BGBl. 1960 II S. 1518, 1971 II S. 467);

- vgl. auch die Ausführungsverordnung hierzu vom 5. März 1929 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen barbadische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the Supreme Court of Barbados, Law Courts, Bridgetown/Barbados" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1970 II S. 1045) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, der Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 und nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Belarus

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    • Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1998 II S. 288); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2002 II S. 1161; Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    • - Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 2046, BGBl. 1994 II S. 83); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • - Anerkennung und Vollstreckung

      • Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • - Unterhalt

      • VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1997 II S. 755)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

        Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

    • - Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1998 II S. 682); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice of the Republic of Belarus, ul. Kollektornaya, 10, 220048 Minsk, Belarus“ (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder russischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die russische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Minsk kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice of the Republic of Belarus, ul. Kollektornaya, 10, 220048 Minsk, Belarus“ (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die russische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die zuständige Behörde dies vorher genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

        Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Für die Genehmigungen nach Art. 8, 16, 17, 18 sind zuständig das "Supreme Court of the Republic of Belarus, 28 Lenin St., 220681 Minsk, Belarus“ oder das "Supreme Economic Court of the Republik of Belarus, 8 Volodarsky St., 220050 Minsk, Belarus“. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach belarussischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den belarussischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      • Die deutsche Botschaft in Minsk erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

      • Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Belgien

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388);

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

      Deutsch-belgische Zusatzvereinbarung vom 25. April 1959 (BGBl. 1959 II S. 1524)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Deutsch-belgisches Abkommen vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1959 II S. 765, 1960 II S. 2408); Ausführungsgesetz vom 26. Juni 1959 (BGBl. I S. 425)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1966 II S. 1439)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1962 II S. 15); Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300, BGBl. 1999 II S. 15); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an den Gerichtsvollzieher (huissier de justice/Gerechtsdeurwaarder) des Gerichtsbezirks am Ort der Zustellung (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten.

        Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist die Nationalkammer der Gerichtsvollzieher von Belgien:

        Chambre Nationale des Huissiers de Justice/
        Nationale Kamer van Gerechtsdeurwaarders
        Avenue Henri Jaspar 93/Henri Jasparlaan 93
        1060 Bruxelles/Brussel
        Belgien

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in niederländischer, französischer, deutscher oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt (je nach Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Brüssel kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht erster Instanz zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Service public fédéral Justice, Service d’Entraide judiciaire internationale en matière civile, Boulevard de Waterloo, 115, 1000 Bruxelles, Belgien zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die niederländische, französische oder deutsche Sprache erforderlich. Maßgeblich ist die Sprache, welche das Gericht erster Instanz des beteiligten Gerichtsbezirks verwendet. Die jeweilige örtliche Amtssprache ergibt sich aus dem Handbuch. An das Gericht erster Instanz in der Region Eupen/Sankt Vith gerichtete Ersuchen können in deutscher Sprache gefasst sein.

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach belgischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den belgischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Brüssel in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in niederländischer, französischer, englischer oder deutscher Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).

        Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Die Erklärung Belgiens zu der Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 11 Absatz 2 EuZVO) ist über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

Im Anwendungsbereich der deutsch-belgischen Zusatzvereinbarung vom 25. April 1959 werden - mit Ausnahme der Entschädigungen, die an Sachverständige gezahlt werden - Kosten nicht erstattet. Der Betrag der bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach der deutsch-belgischen Zusatzvereinbarung entstandenen Auslagen ist der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

Belize

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung
    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2011 II S. 832); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Eine Zentrale Behörde (Artikel 2 HZÜ) wurde von Belize noch nicht benannt.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die eng - lische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

    4. d)

      Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen: Die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht“ zu richten.

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.

    3. c)

      Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Guatemala- Stadt auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln. • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

    2. b)

      Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

    4. d)

      Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

    5. e)

      Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet. Bei der Erledigung von Beweisaufnahmeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Bolivien, Plurinationaler Staat

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in La Paz auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

      5. e)

        Den Ersuchen sind voranzustellen: der Name des ersuchenden Gerichts, die Bezeichnung der Parteien einschließlich ihres Wohnsitzes, eine kurze Inhaltsangabe des Ersuchens und die Zusicherung der Gegenseitigkeit. Ferner empfiehlt es sich, allen Ersuchen eine von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts beglaubigte Erklärung der die Prozesshandlung betreibenden Partei beizufügen, durch welche die Botschaft ermächtigt wird, einen Bevollmächtigten zur Betreibung der nachgesuchten Prozesshandlung zu bestellen. Es kann zur Beschleunigung beitragen, wenn ein bolivianischer Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozesshandlung betreibenden Partei beauftragt wird. In diesen Fällen ist das Ersuchen zu übermitteln und eine vom Vorsitzenden des Prozessgerichts beglaubigte Erklärung der die Prozesshandlung betreibenden Partei beizufügen, durch welche die Botschaft ermächtigt wird, einen Bevollmächtigten zur Betreibung der nachgesuchten Prozesshandlung zu bestellen (Vollmacht siehe Anlage). Macht die Botschaft von dieser Vollmacht Gebrauch, müssen die entstehenden Kosten von der Partei getragen werden.

      6. f)

        Die Unterschrift des ersuchenden Richters muss legalisiert sein (§ 19 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in La Paz kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls die Zustellung keine Rechtswirkungen in Bolivien hervorrufen soll und der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in La Paz auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Den Ersuchen sind voranzustellen: der Name des ersuchenden Gerichts, die Bezeichnung der Parteien einschließlich ihres Wohnsitzes, eine kurze Inhaltsangabe des Ersuchens und die Zusicherung der Gegenseitigkeit.

        Wegen der Möglichkeit der Beauftragung eines bolivianischen Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. e) verwiesen.

      5. e)

        Bei Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ist der Antrag zu stellen, die zu vernehmende Person, falls sie verzogen sein sollte, bei dem für ihren derzeitigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Gericht zu vernehmen.

      6. f)

        Die Unterschrift des ersuchenden Richters muss legalisiert sein (§ 19 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in La Paz erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung keine Rechtswirkungen in Bolivien hervorrufen soll, ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung bolivianischer Behörden entstehen Kosten. Wegen der Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. e) und II. 2. d) verwiesen.

Anlage

Muster
einer Vollmacht

Yo, ________, mayor de edad y de este domicilio o domiciliado en ______,

Ich, ______volljährig, hier ansässig oder mit Wohnsitz in_________,

procediendo en mi carácter de____________________________________

in meiner Eigenschaft als________________________________________

según consta de _______por la presente declaro: Que en mi expresado

gemäßerkläre hiermit:Dass ich in der erwähnten

carácter doy poder general y especial, pero amplio y bastante,
Eigenschaft/General- und Spezialvollmacht, weitgehend und ausreichend,

cuanto en derecho se requiere al Doctor _____, abogado en ejercicio con so wie es rechtlich erforderlich ist, an Herrn Dr. _____, Rechtsanwalt in _____

domicilio en ______, para que represente ______en cuanto a las diligencias

erteile, damit er die Schritte,

relacionadas con la carta rogatoria o exhorto dirigido por ____________

die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen des _____, das an

al Juez _______en el juicio que por _______(cobro de bolivares) sigue a __

das Gericht in Sachen ________gerichtet wurde, stehen

por ante los tribunales de _______queda, por tanto, nuestro apoderado

vor dem Gericht in _____vornehmen kann. Unser Vertreter kann daher

facultado para emprender todas las diligencias relacionadas con dicho
alle Schritte unternehmen, die im Zusammenhang mit dem erwähnten

exhorto, y particularmente, firmar diligencias, hacer citar testigos,
Rechtshilfeersuchen stehen, und zwar im besonderen Aufträge

repreguntarlos, y evacuar en general todas las pruebas que se especifican
unterschreiben, Zeugen laden lassen, Rückfragen halten und im allge-

en dicho exhorto, como nombrar peritos, hacer inspecciones oculares,
meinen alle Beweise vorzuführen, die in dem angeführten Rechtshilfe

y en general, todo aquello que yo/mi representada misma pudiera
ersuchen erwähnt sind, einen Augenschein einnehmen, Sachverständige

hacer en defensa de sus intereses y derechos. ---
ernennen und im allgemeinen all das tun, was ich selbst/die von mir vertretene Person/in Verteidigung meiner/ihrer Interessen und Rechte vornehmen könnte.

Bosnien und Herzegowina

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2009 II S. 1293); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2010 II S. 91); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1994 II S. 83); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1994 II S. 3658)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Die Zulässigkeit der Postzustellung (Artikel 10 HZÜ)ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). Das Justizministerium von Bosnien und Herzegowina hat die Postzustellung für zulässig erklärt.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice, Square of Bosnia and Herzegovina No 1, 71000 SARAJEVO, Bosnien und Herzegowina“ (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, bosnischer, kroatischer oder serbischer Sprache (in kyrillischer oder lateinischer Schrift) vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        BBei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die bosnische, kroatische oder serbische Sprache (in kyrillischer oder lateinischer Schrift) erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Sarajewo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice, Square of Bosnia and Herzegovina No 1, 71000 SARAJEVO, Bosnien und Herzegowina“ (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische, französische, bosnische, kroatische oder serbische Sprache (in kyrillischer oder lateinischer Schrift) erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach bosnisch-herzegowinischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den bosnisch-herzegowinischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Sarajewo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Bei Personen, die nicht oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist hierzu die vorherige Genehmigung der Zentralen Behörde Bosnien und Herzegowinas erforderlich. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Botsuana

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist "The Minister of State in the Office of the President, P/Bag 001, Gaborone, Botsuana" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Gaborone kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind an den "Registrar of the High Court of Botsuana, Gaborone" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Gaborone auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach botsuanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den botsuanischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Gaborone erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

      Sie kann Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen Staatsangehörigkeit von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt.

      2. b)

        Den Ersuchen werden Übersetzungen in die englische Sprache angeschlossen sein. Übersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht zu verlangen.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet. Bei der Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Brasilien

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1961 II S. 80)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht der Föderativen Republik Brasilien" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Brasilia auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

      5. e)

        Das Ersuchen ist einzuleiten mit den Worten: "Carta rogatória referente ..." ("Ersuchen betreffend ..."). Weiterhin ist der Name des ersuchenden Gerichts, die Bezeichnung der Parteien einschließlich ihres Wohnsitzes, eine kurze Inhaltsangabe des Ersuchens und die Zusicherung der Gegenseitigkeit anzugeben.

      6. f)

        Es kann zur Beschleunigung beitragen, wenn ein brasilianischer Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozesshandlung betreibenden Partei beauftragt wird. Die hierfür erforderliche Vollmachtsurkunde nach dem anliegenden Muster kann dem von der Partei beauftragten brasilianischen Anwalt entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Botschaft übersandt werden. Eine Liste von Rechtsanwälten ist auf den Internetseiten der Auslandsvertretungen verfügbar. Für juristische Personen kann der Prozessbevollmächtigte in dem Verfahren vor dem ersuchenden Gericht die Vollmacht unterzeichnen, wenn er im Eingang des Ersuchens angeführt ist. Wird die Vollmacht von dem Vorstand oder einem sonstigen Organ erteilt, so ist ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister mit Übersetzung beizufügen, aus dem sich die Vertretungsbefugnis des Organs ergibt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf der öffentlichen Beglaubigung durch die zuständige deutsche Urkundsperson und der Legalisation. Die erforderlichen Vereinbarungen, insbesondere über das Honorar, trifft die Partei stets unmittelbar mit dem brasilianischen Rechtsanwalt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht der Föderativen Republik Brasilien" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Brasilia auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Das Ersuchen ist einzuleiten mit den Worten: "Carta rogatória referente ..." ("Ersuchen betreffend ..."). Weiterhin ist der Name des ersuchenden Gerichts, die Bezeichnung der Parteien einschließlich ihres Wohnsitzes, eine kurze Inhaltsangabe des Ersuchens und die Zusicherung der Gegenseitigkeit anzugeben.

      5. e)

        Bei Ersuchen um Vernehmung ist der Antrag zu stellen, die zu vernehmende Person, falls sie verzogen sein sollte, bei dem für ihren derzeitigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Gericht zu vernehmen.

      6. f)

        Von Ersuchen um Abnahme eines Eides ist abzusehen, da das brasilianische Recht den Eid nicht kennt. Das brasilianische Verfahrensrecht sieht nur eine feierliche Erklärung vor, die als declaracäo solene, depoimento oder afirmacäo bezeichnet wird und die mit der eidesstattlichen Versicherung des deutschen Rechts verglichen werden kann.

      7. g)

        Wegen der Möglichkeit der Beauftragung eines brasilianischen Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. f) verwiesen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts- oder Landgerichts übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts- oder Landgerichts übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung brasilianischer Behörden entstehen Kosten. Wegen der Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. f) und II. 2. g) verwiesen.

Anlage

Proçuração
Vollmacht

_______________________________________________________________________________________________
(Name des Vollmachtgebers)(Staatsangehörigkeit)
_________________________________________________________________________________, domiciliado e residente
(Beruf)(wohnhaft)
à __________________________________,na cidade de__________________________________ (Alemanha),
(Straße)(in der Stadt)(Deutschland),
nomeia e constitui seu bastante procurador o advogado, ernennt und bestellt zu seinem bevollmächtigten Vertreter
senhor Dr. __________________________________________________________________________________________
Herrn Rechtsanwalt Dr.(Staatsangehörigkeit)
inscrito na Ordem dos Advogados do Brasil, sob número _______________________________________________________,
eingeschrieben in der brasilianischen Anwaltskammer unter Nummer ____________,
com escritório na cidade de ______________________________________, Estado de ______________________________,
mit Anwaltskanzlei in der Stadt _____________________________________, Bundesstaat ___________________________,
à ____________________________________________outorgando-lhe poderes "ad-judicia", em
(Straße),und erteilt ihm Vollmacht zur Vornahme

qualquer Juízo, Instância ou Tribunal, podendo representar
aller erforderlichen Prozesshandlungen für jedes Gericht, jede

perante as repartições públicas, federais, estaduais e
Instanz und jeden Gerichtshof; auch kann er vor den öffentlichen

municipais, praticando, enfim, todos os demais atos necessários,
Dienststellen des Bundes, der Bundesstaaten und Gemeinden,

para os quais Ihe são conferidos os respectivos
die Vertretung wahrnehmen und schließlich alle weiteren

poderes, inclusive substabelecer.
notwendigen Handlungen, für die ihm die betreffende Vollmacht übertragen ist, einschließlich der Erteilung von Untervollmacht, vornehmen.

Bulgarien

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2011, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung und das Haager Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1991 II S. 647); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten. Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Ministerium der Justiz:

        Ministry of Justice
        Ul. Slawjanska 1
        1040 Sofia
        Bulgarien

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in bulgarischer, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Sofia kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Bezirksgericht, in dessen Gerichtsbezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll, zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die bulgarische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das zuständige Bezirksgericht zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach bulgarischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den bulgarischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Sofia in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO).

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in bulgarischer, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO). Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Burundi

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bujumbura kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen burundische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Bujumbura zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an den "Parquet Général de la République Burundi" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Landessprachen sind Kirundi und Französisch.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Chile

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1961 II S. 356)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An den Chilenischen Obersten Gerichtshof" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Santiago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

      5. e)

        Der Antrag muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.

      6. f)

        Die Unterschrift des ersuchenden Richters muss legalisiert sein (§ 19 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Santiago kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, falls keine Rechtswirkungen in Chile hervorgerufen werden sollen.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An den Chilenischen Obersten Gerichtshof" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Santiago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach chilenischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den chilenischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Beklagten vor Gericht zu zitieren und ihn zu befragen, ob er sich freiwillig der Blutentnahme unterziehe. Ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen muss die Bitte enthalten, das zuständige chilenische Gericht anzuweisen, den Beklagten zu laden und zu befragen, ob er sich freiwillig einer Blutentnahme unterziehe.

      5. e)

        Das Ersuchen muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.

      6. f)

        Die Unterschrift des ersuchenden Richters muss legalisiert sein (§ 19 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Santiago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, falls keine Rechtswirklungen in Chile hervorgerufen werden sollen.

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung chilenischer Behörden entstehen Kosten.

China, Volksrepublik

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1992 II S. 146); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1998 II S. 1729); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    -

II. Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung

  • Postzustellungen sind nicht zulässig (Art. 10 HZÜ).

  • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice of the People’s Republic of China, International Legal Cooperation Center (ILCC), 6, Chaoyangmen Nandajie, Chaoyang District, Beijing 100020, Volksrepublik China“ (Artikel 2 HZÜ).

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder chinesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die chinesische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

    4. d)

      Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:

Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

2. Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice of the People’s Republic of China, International Legal Cooperation Center (ILCC) 6, Chaoyangmen Nandajie, Chaoyang District, Beijing 100020, Volksrepublik China“ (Artikel 2 HBÜ).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische, französische oder chinesische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

    3. c)

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

    4. d)

      China hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

  • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

    2. b)

      Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

    4. d)

      Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

    5. e)

      Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

2. Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

    4. d)

      Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artike 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

      Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Costa Rica

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1976 II S. 1016); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an "Corte Suprema de Justicia" in San José zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in San José auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

      5. e)

        Die Unterschriften auf Zustellungsantrag und Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in San José kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind an "Corte Suprema de Justicia" in San José zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in San José auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Die Unterschrift auf dem Ersuchen ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in San José erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Côte d'Ivoire

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit, besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen ivorische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Abidjan zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Die ivorischen Behörden verlangen für die Erledigung von Ersuchen mit Ausnahme der an Sachverständige zu zahlenden Beträge keine Kosten. Demgemäß sind auch den ivorischen Behörden nur die an Sachverständige gezahlten Entschädigungen in Rechnung zu stellen.

Curaçao (Niederlande)I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939) 2. Beweisaufnahme Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939) 3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO) - Anerkennung und Vollstreckung Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO - Unterhalt VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108, 1969 II S. 2178, 2012 II S. 1027)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, 2012 II S. 750); Anerkennungsund Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830) Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1964 II S. 784, 1964 II S. 1407, 2012 II S. 1027); insbes. für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033) II. Ausgehende Ersuchen 1. Zustellung • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ). Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. • durch ausländische Stellen: a) Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ). b) Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ). c) Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ). d) Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister). • durch deutsche Auslandsvertretungen: Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat. 2. Beweisaufnahme • durch ausländische Stellen: a) Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ). b) Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ). c) Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln. d) Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt. • durch deutsche Auslandsvertretungen: Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Artikel 15 HZPÜ). Zu beachten ist jedoch, dass das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Weiterhin kann es Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.

III.
Eingehende Ersuchen

ddd

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).

    4. d)

      Als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 120 ZRHO nach Vordruck ZRH 4. Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).

    5. e)

      Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.

Dänemark
(ausschließlich der Fåröerinseln und Grönland)

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79, unter Beachtung der Besonderheiten ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55, ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 70, ABl. L 331 vom 10.12.2008, S. 21)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388), Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Deutsch-dänische Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910 in der Fassung des Notenwechsels vom 6. Januar 1932 (RGBl. 1910 S. 871, 873, RGBl. 1932 II S. 20, BGBl. 1960 II S. 1853) und die weitere Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1914 (RGBl. S. 205, BGBl. 1960 II S. 1853)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1, unter Beachtung der Besonderheiten ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62, ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 70)

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.

      Sie werden auf Antrag des Gläubigers im Wege der Rechtshilfe vollstreckt. Der Antrag des Gläubigers ist auf dem diplomatischen Weg zu übermitteln. Er kann bereits dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung beigefügt werden. Aufgrund des Antrags findet die Vollstreckung nur in bewegliche körperliche Sachen statt. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1914 ist bei ausgehenden Ersuchen von dem Gläubiger ein Kostenvorschuss zu erheben, der für die Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsbeamten Deckung bietet. Dem Antrag auf Vollstreckung ist eine Übersetzung in die dänische Sprache beizufügen.

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1). Kapitel VII der Verordnung, das auf die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden eingeht, ist nicht auf Dänemark anwendbar.

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1988 II S. 98); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1966 II S. 56); insbesondere für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das Justizministerium (Empfangsstelle und Zentralstelle nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 EuZVO) zu richten:

        Justitsministeriet
        Slotsholmsgade 10
        1216 København K
        Dänemark

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in dänischer, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Kopenhagen kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende Gericht des Ortes, wo die Rechthilfe vorzunehmen ist, zu richten. (Gerichtsliste unter: http://www.domstol.dk/find/pages/index.aspx)

        In Kopenhagen zu erledigende Rechtshilfeersuchen sind an das "Justitsministeriet, Slotsholmsgade 10, 1216 Kopenhagen, Dänemark" zu richten (Artikel 2 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist keine Übersetzung erforderlich (Artikel 3 Absatz 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Stelle (Artikel 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).

      4. d)

        Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen ist anzugeben, welche Partei die Vernehmung beantragt hat.

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das dänische Justizministerium dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

        Dänemark hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dänischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den dänischen Behörden Zwang angewandt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Kopenhagen in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und das Justizministerium die Genehmigung hierfür erteilt hat. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Wege an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in dänischer, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO). Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an den Präsidenten des Landgerichtes übermittelt (Artikel 1, 2 Absatz 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist keine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ersuchende Behörde (Artikel 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, § 89 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gericht können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 2 EuZVO erstattet. Im Übrigen werden Kosten nur nach Maßgabe des Artikels 5 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910 erstattet. Darüber hinaus sehen die dänischen Behörden regelmäßig davon ab, die Erstattung der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen zu verlangen. Demgemäß sind solche Entschädigungen auch den dänischen Behörden nicht in Rechnung zu stellen.

Dominica

I.

Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1986 II S. 416; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die dominicanische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der deutschen Botschaft in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen dominicanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das Außenministerium von Dominica (Ministry of Foreign Affairs of the Commonwealth of Dominica) in Roseau zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

  5. e)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Dominikanische Republik

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Da die dominikanischen Gerichte keinen Amtsbetrieb kennen, werden Zustellungsersuchen durch einen Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft in Santo Domingo erledigt, welcher einen Gerichtsdiener mit der Zustellung beauftragt. Zustellungsanträge sind "An den zuständigen Gerichtsdiener" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (dreifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Santo Domingo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Santo Domingo kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle (ggf. Landesjustizverwaltung) auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      Die Leistung der Rechtshilfe durch die Dominikanische Republik ist zurzeit nicht in jedem Fall sichergestellt. Soweit dennoch um Rechtshilfe ersucht wird, gelten nachstehende Ausführungen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An die zuständige Justizbehörde" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (dreifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Santo Domingo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Santo Domingo erledigt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person Ersuchen um Vernehmung oder die Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle (ggf. Landesjustizverwaltung) auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Für die Erledigung von Zustellungsersuchen entstehen durch die Einschaltung eines Vertrauensanwaltes Kosten. Diese belaufen sich je nach Entfernung des Zustellungsortes von Santo Domingo und aktuellem Wechselkurs auf 150,00 bis 300,00 € und fallen auch bei erfolglosem Zustellungsversuch an. Die deutsche Botschaft fordert den Vertrauensanwalt auf, einen Kostenvoranschlag abzugeben. Dieses Angebot wird der ersuchenden Stelle mit der Bitte um schriftliche Kostenübernahmeerklärung zugesandt. Mit Eingang der Kostenübernahmeerklärung bei der Botschaft wird der Anwalt mit der Durchführung der Zustellung beauftragt. Nach Abschluss des Verfahrens erteilt die Botschaft eine Kostenrechnung.

Bei der Mitwirkung dominikanischer Behörden entstehen Kosten.

Ecuador

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1974 II S. 1395)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das Oberste Gericht der Republik Ecuador oder an die zuständige Behörde" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Quito auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

      5. e)

        Die Unterschriften auf Zustellungsantrag, Anlagen und Übersetzungen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Quito kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das Oberste Gericht der Republik Ecuador oder an die zuständige Behörde" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Quito auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Die Unterschriften auf Ersuchen, Anlagen und Übersetzungen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Quito erledigt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person Ersuchen um Vernehmung oder die Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der drei Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

El Savador

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zustellungsanträge sind "An den Obersten Gerichtshof von El Salvador“ zu richten.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

    3. c)

      Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

    4. d)

      Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in San Salvador auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    5. e)

      Die Unterschriften auf Zustellungsantrag und Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutsche Botschaft in San Salvador kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, falls die Zustellung keine Rechtswirkungen in El Salvador hervorrufen soll. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen sind "An den Obersten Gerichtshof von El Salvador“ zu richten.

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

    3. c)

      Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in San Salvador auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    4. d)

      Die Unterschrift auf dem Ersuchen ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutsche Botschaft in San Salvador erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die Vernehmung keine Rechtswirkungen in El Salvador hervorrufen soll. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

    4. d)

      Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

      Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

    5. e)

      Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Estland

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessabkommen vom 17. Juli 1905 (RGBl. 1930 II S. 1);

      Ausführungsgesetz vom 5. April 1909 (RGBl. S. 430)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessabkommens vom 17. Juli 1905 werden für vollstreckbar erklärt

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1997 II S. 1098)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1998 II S. 684); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1998 II S. 681); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO).

        Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Justizministerium:

        Justiitsministeerium

        Tõnismägi 5a

        15191 Tallinn

        Estland

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in estnischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Tallinn kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Justizministerium "Justiitsministeerium, Tõnismägi 5a, 15191 Tallinn, Estland" (Zentralstelle) zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die estnische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach estnischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den estnischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Tallinn in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

      Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO).

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in estnischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO). Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Fåröer (Dänemark)

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

      Deutsch-dänische Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910 i. d. F. des Notenwechsels vom 6. Januar 1932 (RGBl. 1910 S. 871, 873, RGBl. 1932 II S. 20, BGBl. 1960 II S. 1853) und die weitere Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1914 (RGBl. S. 205, BGBl. 1960 II S. 1853)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 42, 90 ZRHO.

      Sie werden auf Antrag des Gläubigers im Wege der Rechtshilfe vollstreckt. Der Antrag des Gläubigers ist auf dem diplomatischen Weg zu übermitteln. Er kann bereits dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung beigefügt werden. Aufgrund des Antrags findet die Vollstreckung nur in bewegliche körperliche Sachen statt. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1914 ist bei ausgehenden Ersuchen von dem Gläubiger ein Kostenvorschuss zu erheben, der für die Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsbeamten Deckung bietet. Dem Antrag auf Vollstreckung ist eine Übersetzung in die dänische Sprache beizufügen.

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1988 II S. 98); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. 2011 I S. 898)

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1966 II S. 56); insbes. für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollsteckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Die Zulässigkeit der Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) durch Einschreiben mit internationalem Rückschein bedarf wegen eines eventuell zu beachtenden Gegenseitigkeitserfordernisses einer gerichtlichen Einzelfallprüfung.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das Gericht der Fåröer in Tórshavn zu richten (Artikel 2 dt.-dän. Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 24 HZÜ):

        Retten på Færøerne

        C. Pløyensgøta 1

        110 Tórshavn

        Fåröer

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, färöischer oder dänischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ), die stets nur hilfsweise für den Fall zu beantragen ist, dass die formlose Zustellung nicht möglich ist, ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die dänische oder färöische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ). Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom Gericht in Fåröer auf Kosten des deutschen Gerichts beschafft (Artikel 3 Absatz 2 dt.-dän. Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an das Gericht in Fåröer (Artikel 1 dt.-dän. Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Kopenhagen kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind an das Gericht der Fåröer in Tórshavn Retten på Færøerne, C. Pløyensgøta 1, 110 Tórshavn, Fåröer zu richten (Artikel 2 dt.-dän. Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist keine Übersetzung erforderlich (Artikel 3 Absatz 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Stelle (Artikel 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).

      4. d)

        Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen ist anzugeben, welche Partei die Vernehmung beantragt hat.

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das dänische Justizministerium dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

        Dänemark hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dänischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den Behörden in Fåröer Zwang angewandt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Kopenhagen in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und das Justizministerium die Genehmigung hierfür erteilt hat. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden unmittelbar an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1, 2 dt.-dän. Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

        Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht auf Kosten der ersuchenden dänischen Behörde beschafft (Artikel 3 Absatz 2 dt.-dän. Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 79a ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79a ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 64 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichtes übermittelt (Artikel 1, 2 Absatz 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist keine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ersuchende Behörde (Artikel 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, § 64 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gericht können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 5 der dt.-dän. Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910 erstattet. Darüber hinaus sehen die fåröischen Behörden regelmäßig davon ab, die Erstattung der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen zu verlangen. Demgemäß sind solche Entschädigungen auch den fåröischen Behörden nicht in Rechnung zu stellen.

Fidschi

I.

Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 904; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wellington/Neuseeland kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die fidschianische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen fidschianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wellington zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Chief Registrar of the Supreme Court, Suva" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VIII.
Nachlasssachen

Die Artikel 21 bis 28 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284), der im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Fidschi fortgilt (BGBl. 1975 II S. 1739), enthalten Bestimmungen über die Nachlassbehandlung.

Finnland

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1967 II S. 2311), insbesondere für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1991 II S. 647); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das zu benennende erstinstanzliche Gericht (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten.

        Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Justizministerium:

        Oikeusministeriö

        PL 25

        00023 Valtioneuvosto

        Finnland

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in finnischer, schwedischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Helsinki kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Landgericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Justizministerium, "Oikeusministeriö, PL 25, 00023 Valtioneuvosto, Finnland" (Zentralstelle) zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die finnische, schwedische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO). Für die Anlagen empfiehlt sich eine Übersetzung in die finnische oder schwedische Sprache.

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach finnischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den finnischen Behörden Zwang angewendet werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Helsinki in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO).

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in finnischer, schwedischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).

        Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Frankreich (einschließlich überseeischer Departements1, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete2)

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388);

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

      Deutsch-französische Zusatzvereinbarung vom 6. Mai 1961 (BGBl. 1961 II S. 1040)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.

      Nach der deutsch-französischen Zusatzvereinbarung vom 6. Mai 1961 gelten für das europäische Gebiet Frankreichs folgende Besonderheiten:

      Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann vom Kostengläubiger unmittelbar gestellt werden. Werden die erforderlichen Übersetzungen von einem vereidigten Übersetzer im Inland beschafft, sind auch die dafür entstehenden Auslagen unter Angabe des Betrags geltend zu machen. Einer Bescheinigung der Landesjustizverwaltung über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht.

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1960 II S. 2328)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1998 II S. 684); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1961 II S. 1005; BGBl. 1967 II S. 1810), insbesondere für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

überseeische Departements: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion, Mayotte, Saint-Barthélemy und Saint-Martin

sonstige französische Gebiete (französische Überseegebiete): Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, sowie St. Pierre und Miquelon, siehe Länderabschnitt "Frankreich - sonstige französische Gebiete -"

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher (huissier de justice) - Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO - zu richten.

        Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Justizministerium, Referat für Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen:

        Ministère de la Justice

        Direction des Affaires Civiles et du Sceau

        Bureau de l’entraide civile et commerciale internationale

        13, place Vendôme

        75042 Paris Cedex 01

        Frankreich

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in französischer, deutscher, englischer, italienischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht (Tribunal de Grande Instance) zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem "Ministère de la Justice, Direction des Affaires Civiles et du Sceau, Bureau de l’entraide civile et commerciale internationale, 13, Place Vendôme, 75042 Paris Cedex 01, Frankreich" (Zentralstelle/Justizministerium) zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach französischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den französischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutschen Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutschen Auslandsvertretungen nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Vernehmung anderer Personen bedarf der Genehmigung des französischen Justizministeriums. Weiterhin können sie Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis kann in deutscher, französischer, englischer, italienischer oder spanischer Sprache ausgefüllt werden (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).

        Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Die Erklärung Frankreichs zur Höhe der anfallenden Kosten und zur Art ihrer Entrichtung (Artikel 11 Absatz 2 EuZVO) ist über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

Bei Ersuchen, für die die EuZVO und die EuBVO keine Anwendung finden, werden aufgrund der deutsch-französischen Zusatzvereinbarung vom 6. Mai 1961 Kosten - mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen - nicht erstattet.

Frankreich
- sonstige französische Gebiete -

(Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, St. Pierre und Miquelon)

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1987 II S. 306); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388, BGBl. 1961 II S. 355); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1960 II S. 2328)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1967 II S. 1810); insbes. für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministère de la Justice, Direction des Affaires Civiles et du Sceau, Bureau de l'entraide civile et commerciale internationale (D3), 13, Place Vendôme, 75042 Paris Cedex 01, Frankreich" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die französische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Paris kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministère de la Justice, Direction des Affaires Civiles et du Sceau, Bureau de l'entraide civile et commerciale internationale (D3), 13, Place Vendôme, 75042 Paris Cedex 01, Frankreich" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die französische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Beweisaufnahme anwesend sein (Artikel 8 HBÜ).

        Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig, wenn die von ihr erteilten Auflagen und Bedingungen erfüllt sind.

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach französischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den französischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Paris kann eine Beweisaufnahme in den sonstigen französischen Gebieten aus Kapazitäts- und Kostengründen regelmäßig nicht durchführen.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜ AG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Bei Einschaltung französischer Gerichtsvollzieher werden für die Zustellung Kosten erhoben, siehe Erklärung Frankreichs zum HZÜ unter

http://www.hcch.net/index_en.php?act=authorities.details&aid=256.

Gabun

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Libreville kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung und Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person nicht die gabunische Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen gabunische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Libreville zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das "Ministère des Affaires Etrangères, de la Coopération et de la Francophonie" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung gabunischer Behörden entstehen Kosten.

Gambia

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1969 II S. 2177; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar/Senegal kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die gambische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen gambische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das "Department of State for Foreign Affairs of the Republic of the Gambia" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Ghana

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      • Rechtshilfe wird durch ghanaische Behörden zurzeit nicht geleistet.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      • Die deutsche Botschaft in Accra kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag und zuzustellenden Schriftstücken erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

      • Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch ghanaische Behörden gestellt werden, ist dieses auf dem üblichen Übermittlungsweg (Prüfungsstelle, ggf. Landesjustizverwaltung, Bundesamt für Justiz, Auswärtiges Amt) der deutschen Botschaft in Accra zu übersenden. Den Ersuchen einschließlich Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen. Aufgrund des fehlenden Meldesystems in Ghana empfiehlt es sich, weitere Anschriften von Verwandten anzugeben.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      • Rechtshilfe wird durch ghanaische Behörden zurzeit nicht geleistet.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      • Die deutsche Botschaft in Accra kann Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

      • Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter

        http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/04/Rechtshilfeverkehr/InternatRechtshilfeverkehr.html entnommen werden. Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch ghanaische Behörden gestellt werden, ist dieses auf dem üblichen Übermittlungsweg (Prüfungsstelle, ggf. Landesjustizverwaltung, Bundesamt für Justiz, Auswärtiges Amt) der deutschen Botschaft in Accra zu übersenden. Den Ersuchen einschließlich Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen. Aufgrund des fehlenden Meldesystems in Ghana empfiehlt es sich, weitere Anschriften von Verwandten anzugeben.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Rechtshilfe wird zurzeit nicht geleistet.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • Rechtshilfe wird zurzeit nicht geleistet.

    Unmittelbar eingehende Ersuchen zu 1. und 2. sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Grenada

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1960 II S. 1518, 1975 II S. 366; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die grenadische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der deutschen Botschaft in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen grenadische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Ministry of Foreign Affairs and International Trade, St. George's, Grenada W. I." zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

  5. e)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Griechenland

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Deutsch-griechisches Abkommen vom 11. Mai 1938 über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (RGBl. 1939 II S. 848, BGBl. 1952 II S. 634);

      Ausführungsverordnung vom 31. Mai 1939 (RGBl. 1939 II S. 847)

    • Deutsch-griechischer Vertrag vom 4. November 1961 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1963 II S. 109, 1278);

      Ausführungsgesetz vom 5. Februar 1963 (BGBl. I S. 129, 766)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen können auch nach dem deutsch-griechischen Abkommen vom 11. Mai 1938 und dem deutsch-griechischen Vertrag vom 4. November 1961 vollstreckt werden

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1966 II S. 251)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2006 II S. 530); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1978 II S. 788); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an die zu benennende zuständige Staatsanwaltschaft (Public Prosecutor Office) (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten.

        Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Justizministerium:

        Ministry of Justice

        Section of International Judicial Cooperation in Civil Cases

        96 Mesogeion Av.

        11527 Athens

        Griechenland

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in griechischer, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Ministry of Justice, Section of International Judicial Cooperation in Civil Cases, 96 Mesogeion Av., 11527 Athens, Griechenland (Zentralstelle) zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die griechische, englische oder französische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach griechischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den griechischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutschen Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutschen Auslandsvertretungen nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO).

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in griechischer, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO). Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet der ersuchenden Stelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar der ersuchenden Stelle zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde der ersuchenden Stelle innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Die Erklärung Griechenlands zur Höhe der anfallenden Kosten und zur Art der Entrichtung (Artikel 11 Absatz 2 EuZVO) ist über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

Grönland (Dänemark)

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

      Deutsch-dänische Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910 i. d. F. des Notenwechsels vom 6. Januar 1932 (RGBl. 1910 S. 871, 873, RGBl. 1932 II S. 20, BGBl. 1960 II S. 1853) und die weitere Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1914 (RGBl. S. 205, BGBl. 1960 II S. 1853)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 42, 90 ZRHO.

      Sie werden auf Antrag des Gläubigers im Wege der Rechtshilfe vollstreckt. Der Antrag des Gläubigers ist auf dem diplomatischen Weg zu übermitteln. Er kann bereits dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung beigefügt werden. Aufgrund des Antrags findet die Vollstreckung nur in bewegliche körperliche Sachen statt. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1914 ist bei ausgehenden Ersuchen von dem Gläubiger ein Kostenvorschuss zu erheben, der für die Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsbeamten Deckung bietet. Dem Antrag auf Vollstreckung ist eine Übersetzung in die dänische Sprache beizufügen.

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1966 II S. 56); Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 10 HZÜ).

      Die Zustellung durch die Post durch Einschreiben mit internationalem Rückschein ist grundsätzlich zulässig. Dänemark hat einer solchen Zustellung nicht widersprochen. Dies stellt aber nicht sicher, dass dies eine wirksame Zustellungsform in Grönland darstellt.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das Landgericht Grönlands in Nuuk zu richten (Artikel 2 dt.-dän. Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 24 HZÜ):

        Grønlands Landsret

        Postboks 1040

        3900 Nuuk

        Grönland

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder dänischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ), die stets nur hilfsweise für den Fall zu beantragen ist, dass die formlose Zustellung nicht möglich ist, ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die dänische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ). Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom Gericht in Grönland auf Kosten des deutschen Gerichts beschafft (Artikel 3 Absatz 2 dt.-dän. Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an das Gericht in Grönland (Artikel 1 dt.-dän. Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Kopenhagen kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind an das Landgericht Grönland in Nuuk Grønlands Landsret, Postboks 1040, 3900 Nuuk, Grönland zu richten (Artikel 2 dt.-dän. Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist keine Übersetzung erforderlich (Artikel 3 Absatz 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Stelle (Artikel 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).

      4. d)

        Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen ist anzugeben, welche Partei die Vernehmung beantragt hat.

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das dänische Justizministerium dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

        Dänemark hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dänischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den Behörden in Grönland Zwang angewandt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Kopenhagen in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und das Justizministerium die Genehmigung hierfür erteilt hat. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden unmittelbar an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1, 2 dt.-dän. Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

        Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht auf Kosten der ersuchenden dänischen Behörde beschafft (Artikel 3 Absatz 2 dt.-dän. Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 79a ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79a ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 64 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichtes übermittelt (Artikel 1, 2 Absatz 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist keine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ersuchende Behörde (Artikel 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, § 64 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 5 der dt.-dän. Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910 erstattet. Darüber hinaus sehen die grönländischen Behörden regelmäßig davon ab, die Erstattung der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen zu verlangen. Demgemäß sind solche Entschädigungen auch den grönländischen Behörden nicht in Rechnung zu stellen.

Guatemala

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

    VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

    Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht der Republik Guatemala“ zu richten.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (siehe II. 1. f).

    3. c)

      Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen (siehe II. 1. f).

    4. d)

      Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    5. e)

      Die Unterschrift auf dem Zustellungsantrag muss legalisiert sein (§ 19 ZRHO).

    6. f)

      Die Übersetzungen müssen von einem vom guatemaltekischen Ministerium für das öffentliche Unterrichtswesen zugelassenen und vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Sie werden von der Botschaft besorgt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, falls die Zustellung keine Rechtswirkungen in Guatemala hervorrufen soll. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht der Republik Guatemala“ zu richten.

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (siehe II. 2. e).

    3. c)

      Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Guatemala- Stadt auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    4. d)

      Die Unterschrift des ersuchenden Richters muss legalisiert sein (§ 19 ZRHO).

    5. e)

      Die Übersetzungen müssen von einem vom guatemaltekischen Ministerium für das öffentliche Unterrichtswesen zugelassenen und vereidigten Übersetzer angefertigt werden. Sie werden von der Botschaft besorgt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutsche Botschaft in Guatemala-Stadt erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die Vernehmung keine Rechtswirkungen in Guatemala hervorrufen soll. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

    4. d)

      Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

    5. e)

      Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor. Die Höhe der Kosten bei Übersetzungen bestimmt sich nach der Zahl der übersetzten Seiten.

Guyana

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1960 II S. 1518); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1960 II S. 1518); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1960 II S. 1518); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an "The Registrar of the High Court of Judicature, Georgetown/Guyana" zurichten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3b, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3d, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 26 ZRHO).

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die guyanische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind an "The Registrar of the High Court of Judicature, Georgetown/Guyana" zurichten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3a dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3b, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3d, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 120 ZRHO nach Vordruck ZRH 4.

        Wurden die zuzustellenden Schriftstücke in zwei gleichen Stücken übersandt, ist das Empfangsbekenntnis oder Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3g dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3g dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet.

Haiti

I.
Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Santo Domingo/Dominikanische Republik kann in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers erledigen.

2.
In allen anderen Fällen müssen haitianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Santo Domingo zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Honduras

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An den zuständigen Richter über den Obersten Gerichtshof der Republik Honduras in Tegucigalpa (Zentralamerika)" ("Al Juez correspondiente pro medio de la Corte Suprema de Justicia de la Republica de Honduras, Tegucigalpa C.A.") zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Tegucigalpa auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

      5. e)

        Die honduranischen Gerichte kennen keinen Amtsbetrieb. Mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozesshandlung betreibenden Partei ist ein in der Republik Honduras zugelassener Rechtsanwalt zu beauftragen. Seine Auswahl wird zweckmäßigerweise der Botschaft in Tegucigalpa überlassen. In die Ersuchen ist zu diesem Zweck folgender Zusatz aufzunehmen: "Für die Betreibung der nachgesuchten Prozesshandlung wird irgendeinem honduranischen Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, der das Ersuchen vorlegt, das ihm die deutsche Botschaft in Tegucigalpa anvertraut hat". Die Botschaft ist zu bitten, einen Rechtsanwalt in der Republik Honduras zu beauftragen. Die Gebühren des beauftragten honduranischen Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach der Höhe des Streitwertes; mitunter werden sie nach der aufgewendeten Zeit berechnet, wobei ein Stundensatz zu Grunde gelegt wird.

      6. f)

        Die Unterschriften auf Zustellungsantrag und Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An den zuständigen Richter über den Obersten Gerichtshof der Republik Honduras in Tegucigalpa (Zentralamerika)" ("Al Juez correspondiente pro medio de la Corte Suprema de Justicia de la Republica de Honduras, Tegucigalpa C.A.") zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Tegucigalpa auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Wegen des Erfordernisses der Beauftragung eines Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. e) verwiesen.

      5. e)

        Die Unterschriften auf Ersuchen und Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor. Wegen der Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. e) und II. 2. d) verwiesen.

Hongkong

(Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China)

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 583, 594); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2003 II S. 583, 594); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Die Zulässigkeit der Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) durch Einschreiben mit internationalem Rückschein bedarf wegen eines eventuell zu beachtenden Gegenseitigkeitserfordernisses einer gerichtlichen Einzelfallprüfung.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Administrative Secretary of the Government of Hongkong, Special Administrative Region, Lower Albert Road, Hongkong, SAR, China" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder chinesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische oder chinesische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 25 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Das deutsche Generalkonsulat in Hongkong kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist der "Registrar of the High Court of the Hongkong Special Administrative Region, 38 Queensway, Hongkong, SAR, China" (Artikel 2, 24 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische oder chinesische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dem in Hongkong geltenden Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den dortigen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

        Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung des "Chief Secretary for Administration, Hongkong Special Administrative Region Government, Room 140 East Wing, Central Government Offices, Lower Albert Road, Hongkong, SAR, China" (Zentrale Behörde) zulässig.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Das deutsche Generalkonsulat in Hongkong erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 79a ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79a ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 64 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 64, 88 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Indien

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommens vom 15.11.1965 (BGBl. 2008 II S. 166); Ausführungsgesetz vom 22.12.1977 (BGBl. 1977 I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18.03.1970 (BGBl. 2008 II S. 216); Ausführungsgesetz vom 22.12.1977 (BGBl. 1977 I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    Postzustellungen sind nicht zulässig (Art. 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Law and Justice, Department of Legal Affairs, 4th Floor, A-Wing, Shastri Bhavan, 110 001 New Delhi, Indien" (Art. 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Art. 3 HZÜ) zu verwenden. Indien verlangt die Eintragungen in englischer Sprache (Art. 7 Abs. 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Art. 5 Abs. 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Art. 5 Abs. 3 HZÜ, § 25 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Art. 3 Abs. 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Art. 3 Abs. 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen: Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde sind das "Ministry of Law and Justice, Department of Legal Affairs, 4th Floor, A-Wing, Shastri Bhavan, 110 001 New Delhi, Indien" und die Höheren Gerichte in allen Bundesstaaten und Bundesterritorien (Art. 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Art. 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Art. 2 Abs. 2 HBÜ).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde und das erledigende Gericht dies genehmigt haben (Art. 8 HBÜ).

      Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Art. 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Bei Personen, die nicht oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist hierzu die vorherige Genehmigung der Zentralen Behörde Indiens erforderlich. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Art. 2, 3 HZÜ, § 9 Abs. 4 ZRHO).

    2. b)

      Eintragungen in das Formblatt (Art. 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Art. 7 Abs. 2 HZÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung (Art. 5 Abs. 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 5 Abs. 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

    4. d)

      Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 79a ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

    5. e)

      Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79a ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Art. 6 Abs. 1, 4 HZÜ, § 64 Abs. 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Art. 2 HBÜ, § 9 Abs. 4 ZRHO).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Art. 13 HBÜ, §§ 64, 88 S. 4 ZRHO).

    4. d)

      Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Art. 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

    Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Art. 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Art. 12 HZÜ und der Art. 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Art. 14 Abs. 2 HBÜ zu erstatten.

Indonesien

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Verbalnotenaustausch vom 29. August/29. November 2007

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig.

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Den zuzustellenden Schriftstücken ist eine Übersetzung in die indonesische Sprache beizufügen.

    • durch ausländische Stellen:

      • Zustellungsanträge werden durch indonesische Stellen nicht erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Jakarta kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die indonesische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jakarta auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Jakarta erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Irak

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls Rechtswirkungen im Irak nicht hervorgerufen werden sollen.

2.
In allen anderen Fällen müssen irakische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Bagdad zu übersenden.

  2. b)

    Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Iran

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht“ zu richten.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die persische Sprache (Farsi) erforderlich.

    3. c)

      Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die persische Sprache (Farsi) beizufügen.

    4. d)

      Die Übermittlung von Zustellungsantrag und zuzustellenden Schriftstücken (jeweils zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Teheran auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    5. e)

      Zustellungsanträge können in der Regel nur dann erfolgreich bearbeitet werden, wenn die Anschrift des Zustellungsempfängers vollständig ist. Ist die Anschrift nicht bekannt, so kann diese unter Umständen - wenn die Passdaten bekannt sind - durch ein gesondertes Ersuchen in zweifacher Ausfertigung über das iranische Außenministerium in Erfahrung gebracht werden oder es kann mit dem Begleitschreiben an die Botschaft um Ermittlung der Anschrift gebeten werden.

    6. f)

      In familienrechtlichen Angelegenheiten ist zurzeit bis auf wenige Ausnahmen mit einer Erledigung der Zustellungsanträge nicht zu rechnen, wenn einer der Verfahrensbeteiligten die iranische Staatsbürgerschaft besitzt. In Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder soll von einer Übermittlung von Zustellungsanträgen Abstand genommen werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutsche Botschaft in Teheran kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen im Iran hervorrufen soll. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

    a) Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht“ zu richten. b) Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die persische Sprache (Farsi) erforderlich. c) Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Teheran auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln. d) In familienrechtlichen Angelegenheiten ist zurzeit bis auf wenige Ausnahmen mit einer Erledigung der Rechtshilfeersuchen nicht zu rechnen, wenn einer der Verfahrensbeteiligten die iranische Staatsangehörigkeit besitzt. In Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder soll von einer Übermittlung von Rechtshilfeersuchen Abstand genommen werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutsche Botschaft in Teheran erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung keine Rechtswirkungen im Iran hervorrufen soll und ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts- oder Landgerichts übermittelt.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

    4. d)

      Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

    5. e)

      Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

    6. f)

      Zustellungsanträge in familienrechtlichen Angelegenheiten können insbesondere im Interesse des in Deutschland lebenden Empfängers, auch wenn einer der Verfahrensbeteiligten die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, unter Verzicht auf das Prinzip der Gegenseitigkeit (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 ZRHO) erledigt werden.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts- oder Landgerichts übermittelt.

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

    4. d)

      Rechtshilfeersuchen in familienrechtlichen Angelegenheiten können, auch wenn einer der Verfahrensbeteiligten die iranische Staatsangehörigkeit besitzt, unter Verzicht auf das Prinzip der Gegenseitigkeit (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 ZRHO) erledigt werden.

IV.
Kosten

Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Ashmore- und Cartierinseln, Australisches Antarktis-Territorium, Weihnachtsinsel, Kokosinseln, Heard und McDonaldinseln, Korallenmeerinseln, Norfolkinsel

überseeische Departements: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion, Mayotte, Saint-Barthélemy und Saint-Martin

sonstige französische Gebiete (französische Überseegebiete): Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, sowie St. Pierre und Miquelon, siehe Länderabschnitt "Frankreich - sonstige französische Gebiete -"