Anlage 9.1 ZRHO

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Afghanistan

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kabul kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen afghanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Kabul zu übersenden.

  2. b)

    Um die eidliche Vernehmung einer Person, die nicht der islamischen Religion angehört, können die afghanischen Gerichte nicht ersucht werden, da nach dem in Afghanistan geltenden islamischen Scheriatsrecht der Eid unter Handauflegung auf den Koran zu leisten ist.

  3. c)

    Übersetzungen brauchen nicht beigefügt zu werden. Soweit Übersetzungen erforderlich werden, beschafft sie die Botschaft auf Kosten der ersuchenden Stelle.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Albanien

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung
    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 (BGBl. 2008 II S. 166); Ausführungsgesetz vom 22.12.1977 (BGBl. 1977 I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme --------

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 07.06.1968 (BGBl. 2001 II S. 1120), Ausführungsgesetz vom 05.07.1974 (BGBl. 1987 II S. 58)

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Art. 10 HZÜ).

Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

● durch ausländische Stellen:

  1. a)

    Zentrale Behörde ist das „Ministry of Justice, Boulevard „Zogu I“, Tirana, Albanien“ (Art. 2 HZÜ).

  2. b)

    Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Art. 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder albanischer Sprache vorzunehmen (Art. 7 Abs. 2 HZÜ).

  3. c)

    Bei förmlicher Zustellung (Art. 5 Abs. 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die albanische Sprache erforderlich (Art. 5 Abs. 3 HZÜ, § 25 ZRHO).

  4. d)

    Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Art. 3 Abs. 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Art. 3 Abs. 1 HZÜ).

● durch deutsche Auslandsvertretungen:

Die deutsche Botschaft in Tirana kannAnträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

2.
Beweisaufnahme

● durch ausländische Stellen:

  1. a)

    Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.

  2. b)

    Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die albanische Sprache erforderlich.

  3. c)

    Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Tirana auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) zu übermitteln.

● durch deutsche Auslandsvertretungen:

Bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 13 Abs. 4 ZRHO erledigt die deutsche Botschaft in Tirana Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

● durch zuständige Stelle:

  1. a)

    Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Art. 2, 3 HZÜ, § 9 Abs. 4 ZRHO).

  2. b)

    Eintragungen in das Formblatt (Art. 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Art. 7 Abs. 2 HZÜ).

  3. c)

    Bei förmlicher Zustellung (Art. 5 Abs. 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 5 Abs. 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

  4. d)

    Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 79a ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

  5. e)

    Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79a ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Art. 6 Abs. 1, 4 HZÜ, § 64 Abs. 4 ZRHO).

2.
Beweisaufnahme

● durch zuständige Stelle:

  1. a)

    Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

  2. b)

    Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

  3. c)

    Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 62, 63, 88 ZRHO).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Art. 12 HZÜ erstattet.

Ägypten

I.

Ägypten ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1981 II S. 1028).
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutschen Auslandsvertretungen in Ägypten können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen ägyptische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind dem "Ministère de la Justice, Midan Lazoughly, Le Caire" (Zentrale Behörde) zu übermitteln. Andere Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Kairo zu übersenden, die sie an das Justizministerium als Empfangsstelle weiterleitet.

  2. b)

    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965. Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Rechtshilfeersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Eine Zustellung nach Artikeln 8 und 10 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 findet nicht statt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt. Zustellungsanträge können jedoch der Zentralen Behörde auch unmittelbar übersandt werden.

2.
Den Ersuchen werden Übersetzungen in die französische Sprache angeschlossen sein. Übersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht zu verlangen. Für Zustellungsanträge und die Erledigungsstücke dazu gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 16 und 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 und des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

Algerien

I.

Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen algerische Behörden in Anspruch genommen werden.

1.
Die Ersuchen und Anlagen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Algier zu übersenden. Die Ersuchen sind "an das zuständige Gericht" zu richten.

2.
Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

3.
Keine Erledigung von Rechtshilfeersuchen in Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung; in Unterhaltssachen ist deren Erledigung zweifelhaft (vor allem bei nicht ehelichen Kindern).

4.
Mit einer längeren Erledigungsdauer (ein bis drei Jahren) muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Den Ersuchen werden Übersetzungen in die französische Sprache angeschlossen sein. Übersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht zu verlangen.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1971 II S. 852) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Die algerischen Behörden haben bisher für die Erledigung von Ersuchen keine Kosten verlangt.

Andorra

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen andorranische Behörden in Anspruch genommen werden.

1.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Madrid zu übersenden, die sie an die zuständige andorranische Justizbehörde weiterleitet.

2.
Die Ersuchen sind mit folgender Anschrift zu versehen:
"Hble. Sr. President
del Tribunal de Batlles
Avinguda Tarragona, 62
Edifici Les Columnes
Andorra la Vella
Principat d'Andorra"

3.
Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die katalanische oder spanische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Angola

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Luanda kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen angolanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in vier Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Luanda zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das Justizministerium in Luanda zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung angolanischer Behörden entstehen Kosten, die sich nach dem Streitwert richten.

Antigua und Barbuda

I.

Antigua und Barbuda ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1987 II S. 613, 1988 II S. 966);

- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977 -,

Im übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muß mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen antiguanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind an eine der Zentralen Behörden, "The Governor-General, Antigua and Barbuda" oder "The Registrar of the High Court of Antigua and Barbuda (der Urkundsbeamte des Obersten Gerichtshofes von Antigua und Barbuda), St. John's, Antigua", in zwei Stücken zu übermitteln.

  2. b)

    Ersuchen um Beweisaufnahme sind an eine der unter a) genannten Behörden zu richten und mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Port-of-Spain zu übersenden.

  3. c)

    Den Rechtshilfeersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen. Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Die Ersuchen worden auf dem konsularischen Weg übermittelt. Zustellungsanträge können jedoch einer der Zentralen Behörden auch unmittelbar übersandt werden.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet.

Argentinien

I.

Argentinien ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1988 II S. 939),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1988 II S. 823);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutschen Auslandsvertretungen in Argentinien können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmungen oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen argentinische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind dem "Ministerio de Relaciones Exteriores, Comercio Internacional y Culto - Dirección General de Asuntos Juridicos -, Esmeralda 1214, 4 P, C1007 ABP, Buenos Aires" (Zentrale Behörde), zu übermitteln.

  2. b)

    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965. Rechtshilfeersuchen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

3.
Zustellungen nach Artikel 10 Buchstaben a) bis c) des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 finden nicht statt.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1973 II S. 352) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14, 26 und 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

Armenien

I.

Armenien ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1997 II S. 554; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen armenische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Eriwan zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  2. b)

    Ist das für die Erledigung eines Ersuchens zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Republik Armenien" zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach armenischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den armenischen Behörden Zwang angewandt werden.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die armenische Sprache beizufügen.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Unmittelbar eingehende Ersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht..

VII.
Nachlaßsachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469, 1993 II S. 169) enthalten Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Äthiopien

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird von äthiopischen Behörden nicht geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Addis Abeba kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht nur die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen ruht der Rechtshilfeverkehr.

III.
Eingehende Ersuchen

Rechtshilfe wird wegen Fehlens der Gegenseitigkeit nicht geleistet.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Australien

I.

Australien, einschließlich der Australischen Außengebiete, ist Vertragsstaat des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1993 II S. 2398); vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr, einschließlich des Verkehrs mit den Australischen Außengebieten, gilt auch das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1932 II S. 307, BGBl. 1955 II S. 699, 1957 II S. 744); vgl. auch die Ausführungsverordnung hierzu vom 5. März 1929.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutschen Auslandsvertretungen in Australien können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die australische Staatsangehörigkeit besitzt.
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sie können Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

2.
In allen anderen Fällen müssen australische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge und Anlagen sind in zwei Stücken, für den Bundesstaat New South Wales in drei Stücken, mit einem Begleitschreiben der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu übersenden. Sie sind an die nach Anlage 1 zuständige Behörde zu richten.

  2. b)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

  3. c)

    Zentrale Behörde nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen sind der Secretary to the Attorney-General's Department of the Commonwealth of Australia (Robert Garran Offices, National Circuit, Barton Act, 2600) und die weiteren aus Anlage 2 ersichtlichen Behörden. Die Rechtshilfeersuchen können auch der nach Anlage 1 zuständigen Behörde übersandt werden.

  4. c)

    Zentrale Behörde nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen sind der Secretary to the Attorney-General's Department of the Commonwealth of Australia (Robert Garran Offices, National Circuit, Barton Act, 2600) und die weiteren aus Anlage 2 ersichtlichen Behörden. Die Rechtshilfeersuchen können auch der nach Anlage 1 zuständigen Behörde übersandt werden.

  5. d)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach australischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme werden von den australischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  6. e)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die gerichtliche Behörde, die das Rechtshilfeersuchen erledigt, dies genehmigt hat (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

  7. f)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1985 II S. 1003) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 sowie der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet. Für die Kosten sind in den einzelnen Staaten des Australischen Bundes jeweils besondere Vorschriften maßgebend. Für Zustellungsanträge sehen die Vorschriften der Bundesstaaten zum Teil Gebühren vor, die der mit der Zustellung beauftragten Person zu zahlen sind. Die Höhe der Gebühren ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich festgesetzt.

Bei den Kosten, die für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen zu zahlen sind, wird in den Vorschriften der einzelnen Bundesstaaten zwischen Gebühren und Auslagen unterschieden. Im Bundesstaat Neusüdwales werden Gebühren für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nicht erhoben. Die Auslagen setzen sich aus den Reisekosten und aus Pauschalbeträgen für den Verdienstausfall zusammen, die an den Zeugen zu zahlen sind.

V.
Anerkennung und Vollstreckung

Für Unterhaltsentscheidungen ist das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2002 II. S. 751) maßgebend; vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001.

Verzeichnis

der Behörden, an welche nach dem deutsch-britischen Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen zu richten sind, die von australischen Behörden erledigt werden sollen

Neu-Süd-Wales (New South Wales)The Registrar, Supreme Court of New South Wales, Sydney
Viktoria (Victoria)The Prothonotary, Law Courts, Melbourne
QueenslandThe Registrar, Supreme Court of Queensland, Brisbane
Süd-Australien (South Australia)The Master of Supreme Court, Adelaide
Tasmanien (Tasmania)The Premier's and Chief Secretary's Department, Public Buildings, Macquarie Street, Hobart
West-Australien (Western Australia)The Registrar, Supreme Court of Western Australia, Perth
Nord-Territorium (Northern Territory)The Registrar, Supreme Court of the Northern Territory, Darwin
Bundesdistrikt (Australian Capital Territory)The Clerk of Petty Sessions, Australian Capital Territory, Canberra
Norfolkinseln (Norfolk Island)The Registrar, Norfolk Island
Kokosinseln (Cocos Islands)The Registrar of the Supreme Court, Cocos Islands

Verzeichnis

der weiteren Behörden nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen

The Registrar
Supreme Court of Tasmania
Salamanca Place
HOBART TAS 7000

The Registrar
Supreme Court of Queensland
George Street
BRISBANE QLD 4000

The Registrar
Supreme Court of Western Australia
Stirling Gardens
Barrack Street
PERTH WA 6001

The Registrar
Supreme Court of New South Wales
Law Courts
Queens Square
SYDNEY NSW 2000

The Registrar
Supreme Court of the Australian Capital Territory
Law Courts Building
Knowles Place
CANBERRA CITY ACT 2601

The Registrar
Supreme Court of Victoria
210 William Street
MELBOURNE VIC 3000

The Registrar
Supreme Court of South Australia
1 Gouger Street
ADELAIDE SA 5000

The Registrar
Supreme Court of Norfolk Island
c/- Federal Court of Australia
Law Courts
Queens Square
SYDNEY NSW 2000

The Registrar
Supreme Court of the Northern Territory
Mitchell Street
DARWIN NT 0800

Bahamas

I.

Die Bahamas sind Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1998 II S. 288);

- vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt auch das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736; BGBl. 1978 II S. 915);

- vgl. auch die Ausführungsverordnung hierzu vom 5. März 1929 -.

II.
Ausgehendes Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kingston/Jamaika kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die bahamaische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen bahamaische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)
    Zustellungsersuchen sind unmittelbar an Attorney General's Office, Post Office Building, East Hill Street, P.O. Box N 3007, Nassau, Bahamas (Zentrale Behörde) zu richten.
  2. b)
    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.
  3. c)
    Rechtshilfeersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kingston zu übersenden. Sie sind an "Honourable Attorney General" zu richten.
  4. d)
    Soweit erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sowie der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Bangladesch

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dhaka kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen in Bangladesch hervorrufen soll,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müßten bangladeschische Behörden in Anspruch genommen werden. Mit einer Erledigung durch bangladeschische Behörden ist jedoch nicht zu rechnen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Barbados

I.

Barbados ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907),
  2. b)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1982 II S. 539, 998);

- vgl. auch zu a) und b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1933 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt auch das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736. BGBl. 1960 II S. 1518, 1971 II S. 467);

- vgl. auch die Ausführungsverordnung hierzu vom 5. März 1929 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen barbadische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the Supreme Court of Barbados, Law Courts, Bridgetown/Barbados" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1970 II S. 1045) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, der Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 und nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Belarus

I.

Belarus ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März, 1954 (BGBl. 1967 II S. 2046, BGBl. 1994 II S. 83),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1998 II S. 288);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Minsk kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen belarussische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind dem "Ministry of Justice of the Republic of Belarus, 220084 Minsk, ul. Kollektornaya, 10" (Zentrale Behörde) zu übermitteln.

  2. b)

    Rechtshilfeersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Minsk zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  3. c)

    .Ist das für die Erledigung eines Ersuchens zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Republik Belarus" zu richten.

  4. d)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach belarussischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den belarussischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  5. e)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.

  6. f)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1997 II S. 755) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Auf Grund einer Vereinbarung der Regierungen werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Belarus ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1998 II S. 682; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

VIII.
Nachlasssachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469, 1994 II S. 2533) enthalten Bestimmungen über die Nachlassbehandlung.

Belgien

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13.11.2007 (ABl. EU 2007 Nr. L 324 S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28.05.2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 174 S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO)

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (BGBl. 1959 II S. 1388);

      Ausführungsgesetz vom 18.12.1958 (BGBl. 1958 I S. 939)

    • Deutsch-belgische Zusatzvereinbarung vom 25.04.1959 (BGBl. 1959 II S. 1524)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-I-Verordnung vom 22.12.2000 (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1);

      Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19.02.2001 (BGBl. 2001 I S. 288, 436, BGBl. 2009 I S. 2474)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27.11.2003 (ABl. EU 2003 Nr. L 338 S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26.01.2005 (BGBl. 2009 I S. 2474)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21.04.2004 (ABl. EU 2004

      Nr. L 143 S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11.07.2007 (ABl. EU 2007 Nr. L 199 S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12.12.2006 (ABl. EG 2006 Nr. L 399 S. 1)

      Deutsch-belgisches Abkommen vom 30.06.1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil und Handelssachen (BGBl. 1959 II S. 765, 1960 II S. 2408); Ausführungsgesetz vom 26.06.1959 (BGBl. 1959 I S. 425)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 01.03.1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 42, 90 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20.06.1956 (BGBl. 1966 II S. 1439)/Art. 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15.04.1958 (BGBl. 1962 II S. 15); Ausführungsgesetz vom 18.07.1961 (BGBl. 1961 I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 07.06.1968 (BGBl. 1975 II S. 300, BGBl 1999 II S. 15); Ausführungsgesetz vom 05.07.1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Art. 14 EuZVO).

Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO erforderlich (Art. 8 Abs. 1, 4 EuZVO).

● durch ausländische Stellen:

  1. a)

    Zustellungsanträge sind an den Gerichtsvollzieher (huissier de justice/ Gerechtsdeurwaarder) des Gerichtsbezirks am Ort der Zustellung (Empfangsstelle nach Art. 2 Abs. 2 EuZVO) zu richten. Zentralstelle (Art. 3 EuZVO) ist die Nationalkammer der Gerichtsvollzieher von Belgien:

    Chambre Nationale des Huissiers de Justice /

    Nationale Kamer van Gerechtsdeurwaarders

    Avenue Henri Jaspar 93 / Henri Jasparlaan 93

    B-1060 Bruxelles/Brussel

    Belgien

  2. b)

    Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in niederländischer, französischer, deutscher oder englischer Sprache vorzunehmen (Art. 4 Abs. 3 EuZVO).

  3. c)

    Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Art. 4 Abs. 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt (je nach Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Empfangsstelle (Art. 4 Abs. 1 EuZVO).

  4. d)

    Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Art. 15 EuZVO).

● durch deutsche Auslandsvertretungen:

Die deutsche Botschaft in Brüssel kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

2.
Beweisaufnahme

● durch ausländische Stellen:

  1. a)
    • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht erster Instanz zu richten (Art. 2 EuBVO).

    • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO sind dem Service public fédéral Justice, Service d'Entraide judiciaire internationale en matière civile, Boulevard de Waterloo, 115, B-1000 Bruxelles, Belgien zu übermitteln.

  2. b)
    • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Art. 4 Abs. 1 EuBVO).

    • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Art. 4 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 EuBVO).

    • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die niederländische, französische oder deutsche Sprache erforderlich. Maßgeblich ist die Sprache, welche das Gericht erster Instanz des beteiligten Gerichtsbezirks verwendet. Die jeweilige örtliche Amtssprache ergibt sich aus dem Handbuch. An das Gericht erster Instanz in der Region Eupen/Sankt Vith gerichtete Ersuchen können in deutscher Sprache gefasst sein.

  3. c)
    • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Art. 2 EuBVO) zu übermitteln.

    • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Art. 17 Abs. 1 EuBVO).

  4. d)

    Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Art. 12 EuBVO).

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach belgischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den belgischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

● durch deutsche Auslandsvertretungen:

Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Brüssel in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

● durch zuständige Stelle:

  1. a)

    Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 EuZVO).

  2. b)

    Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Art. 4 Abs. 3 EuZVO).

  3. c)

    Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Ziffer 8) im Anhang I zur EuZVO (Art. 6 Abs. 1 EuZVO).

    Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO zu belehren (Art. 8 Abs. 1 EuZVO).

  4. d)

    Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Ziffer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Art. 10 Abs. 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in niederländischer, französischer, englischer oder deutscher Sprache auszufüllen (Art. 10 Abs. 2 EuZVO).

    Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Art. 7 Abs. 2 a EuZVO).

  5. e)

    Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

2. Beweisaufnahme

● durch zuständige Stelle:

  1. a)
    • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Art. 2 Abs. 1 EuBVO).

    • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Art. 3 Abs. 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

  2. b)
    • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Art. 4 EuBVO).

    • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

    • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Art. 5 EuBVO).

  3. c)
    • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Art. 7 Abs. 1 EuBVO). Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Art. 10 Abs. 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

    • Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Art. 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Art. 5 EuBVO).

    • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Art. 3 Abs. 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

  4. d)

    Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Art. 17 Abs. 2 EuBVO).

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Art. 11 Abs. 2 EuZVO und Art. 18 EuBVO erstattet.

Die Erklärung Belgiens zu der Höhe der anfallenden Kosten (Art. 11. Abs. 2 EuZVO) ist über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

Im Anwendungsbereich der deutsch-belgischen Zusatzvereinbarung vom 25.04.1959 werden - mit Ausnahme der Entschädigungen, die an Sachverständige gezahlt werden - Kosten nicht erstattet. Der Betrag der bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens nach der deutsch-belgischen Zusatzvereinbarung entstandenen Auslagen ist der ersuchenden Stelle mitzuteilen.

Bolivien

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in La Paz kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen in Bolivien hervorrufen soll,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen bolivianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in La Paz zu übersenden.

  2. b)

    In den Kopf der Ersuchen sind der Name des ersuchenden Gerichts sowie die Bezeichnung der Parteien einschließlich ihres Wohnortes und eine kurze Inhaltsangabe des Ersuchens aufzunehmen. In den Ersuchen muß die Gegenseitigkeit zugesichert werden. Ferner empfiehlt es sich, allen Ersuchen eine von dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts beglaubigte Erklärung der die Prozeßhandlung betreibenden Partei beizufügen, durch welche die Botschaft ermächtigt wird, einen Bevollmächtigten zur Betreibung der nachgesuchten Prozeßhandlung zu bestellen. Macht die Botschaft von dieser Vollmacht Gebrauch, so müssen die entstehenden Kosten von der Partei getragen werden.

  3. c)

    Bei Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ist der Antrag zu stellen, die zu vernehmende Person, falls sie verzogen sein sollte, bei dem für ihren derzeitigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Gericht zu vernehmen.

  4. d)

    Die Unterschrift des ersuchenden Richters muß legalisiert sein.

  5. e)

    Landessprache ist die spanische Sprache.

  6. f)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei einer Mitwirkung bolivianischer Behörden entstehen Kosten.

Bosnien und Herzegowina

I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung

Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (BGBl. 1994 II S. 83); Ausführungsgesetz vom 18.12.1958 (BGBl. 1958 I S. 939)

2. Beweisaufnahme

Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (BGBl. 1994 II S. 83); Ausführungsgesetz vom 18.12.1958 (BGBl. 1958 I S. 939)

3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO)

  • Anerkennung und Vollstreckung

    Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 01.03.1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 42, 90 ZRHO

  • Unterhalt

    VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20.06.1956 (BGBl. 1994 II S. 3658)/Art. 7 des Übereinkommens ist zu beachten

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

  • Postzustellungen sind zulässig (Art. 6 HZPÜ).

    Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

  • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten (Art. 1 HZPÜ).

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die bosnische, kroatische oder serbische Sprache (in kyrillischer oder lateinischer Schrift) erforderlich (Art. 1 HZPÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die bosnische, kroatische oder serbische Sprache (in kyrillischer oder lateinischer Schrift) erforderlich (Art. 3 Abs. 2, 3 HZPÜ).

    4. d)

      Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Art. 3 Abs. 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Sarajewo auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO, Art. 1 Abs. 1 HZPÜ).

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutsche Botschaft in Sarajewo kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

2.
Beweisaufnahme

  • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten (Art. 8 HZPÜ).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die bosnische, kroatische oder serbische Sprache (in kyrillischer oder lateinischer Schrift) erforderlich (Art. 10 HZPÜ).

    3. c)

      Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Sarajewo auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) zu übermitteln.

    4. d)

      Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach bosnisch-herzegowinischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den bosnisch-herzegowinischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

  • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Art. 15 HZPÜ). Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft in Sarajewo nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

  • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Art. 1 Abs. 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 1 Abs. 1 HZPÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 3 Abs. 2, 3 HZPÜ).

    4. d)

      Als Zustellungsnachweis (Art. 5 Abs. 1 HZPÜ) dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 75 Abs. 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 75 Abs. 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 76 ZRHO nach Vordruck ZRH 4. Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Art. 5 Abs. 2 HZPÜ).

    5. e)

      Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Art. 1 Abs. 1 HZPÜ).

2.
Beweisaufnahme

  • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Art. 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 10 HZPÜ).

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Art. 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Art. 16 Abs. 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.

Botsuana

I.

Botsuana ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907);

- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977 -.

Im übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Gaborone kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Sie kann Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen Staatsangehörigkeit von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

2.
In allen anderen Fällen müssen botsuanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind dem "Office of the President" in Gaborone (Zentrale Behörde) in zwei Stücken zu übermitteln.

  2. b)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach botsuanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den botsuanischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt. (1)

  3. c)

    Ersuchen um Beweisaufnahme sowie um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten sind an den "Registrar of the High Court of Botsuana", Gaborone, zu richten und mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Gaborone zu übersenden.

  4. d)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen. Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Zustellungen nach Artikel 10 Buchstabe b) und c) des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 finden nicht statt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt. Zustellungsanträge können der Zentralen Behörde jedoch auch unmittelbar übersandt werden.

2.
Den Ersuchen werden Übersetzungen in die englische Sprache angeschlossen sein. Übersetzungen in die deutsche Sprache sind nicht zu verlangen. Für Zustellungsanträge und die Erledigungsstücke dazu gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

3.
Ein Richter des Obersten Gerichtshofs von Botsuana kann den Rechtsstreit entscheiden, wenn die in Artikel 15 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 genannten Bedingungen erfüllt sind.

IV.
Kosten

1.
Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet.

2.
Bei der Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme sowie um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können Kosten entstehen.

Brasilien

I.

Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen brasilianische Behörden in Anspruch genommen werden.

1.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brasilia zu übersenden.

2.
Sie sind "An das zuständige Gericht der Föderativen Republik Brasilien" zu richten.

In den Kopf der Ersuchen sind der Name des ersuchenden Gerichts sowie die Bezeichnung der Parteien einschließlich ihres Wohnsitzes und eine kurze Inhaltsangabe des Ersuchens aufzunehmen. In den Ersuchen muß die Gegenseitigkeit zugesichert werden. Die einleitenden Worte der Überschrift sind zweckmäßig wie folgt zu übersetzen: "Carta rogatoria referente ...".

3.
Bei Ersuchen um Vernehmung ist der Antrag zu stellen, die zu vernehmende Person, falls sie verzogen sein sollte, bei dem für ihren derzeitigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort zuständigen Gericht zu vernehmen.

4.
Von Ersuchen um Abnahme eines Eides ist abzusehen, da das brasilianische Recht den Eid nicht kennt. Das brasilianische Verfahrensrecht sieht nur eine feierliche Erklärung vor, die als declaracão solene, depoimento oder afirmacão bezeichnet wird und die mit der eidesstattlichen Versicherung des deutschen Rechts verglichen werden kann.

5.
Landessprache ist die portugiesische Sprache.

6.
Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

Es kann zur Beschleunigung beitragen, wenn ein brasilianischer Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozeßhandlung betreibenden Partei beauftragt wird. Wünscht die Partei einen brasilianischen Rechtsanwalt zu bestellen, so ist dies in dem Begleitschreiben der Botschaft mitzuteilen. Die Botschaft wird dann dem ersuchenden Gericht eine Liste von Rechtsanwälten übersenden, aus der die Partei einen Vertreter auswählen kann. Die Vollmachtsurkunde nach dem anliegenden Muster kann dem von der Partei beauftragten brasilianischen Anwalt entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Botschaft übersandt werden. Für juristische Personen kann der Prozeßbevollmächtigte in dem Verfahren vor dem ersuchenden Gericht die Vollmacht unterzeichnen, wenn er im Eingang des Ersuchens angeführt ist. Wird die Vollmacht von dem Vorstand oder einem sonstigen Organ erteilt, so ist ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister mit Übersetzung beizufügen, aus dem sich die Vertretungsbefugnis des Organs ergibt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf der öffentlichen Beglaubigung durch die zuständige deutsche Urkundsperson und der Legalisation. Die erforderlichen Vereinbarungen, insbesondere über das Honorar, trifft die Partei stets unmittelbar mit dem brasilianischen Rechtsanwalt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, 1377; 1961 II S. 80) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Die brasilianischen Behörden erheben Kosten.

Anlage

Proçuração
Vollmacht

(Name des Vollmachtgebers)(Staatsangehörigkeit)
, domiciliado e residente
(Beruf)(wohnhaft)
à,na cidade de(Alemanha),
(Straße)(in der Stadt)(Deutschland),
nomeia e constitui seu bastante procurador o advogado, ernennt und bestellt zu seinem bevollmächtigten Vertreter
senhor Dr.
Herrn Rechtsanwalt Dr.(Staatsangehörigkeit)
inscrito na Ordem dos Advogados do Brasil, sob número____________,
eingeschrieben in der brasilianischen Anwaltskammer unter Nummer
com escritório na cidade de _____________,Estado de___________,
mit Anwaltskanzlei in der Stadt,Bundesstaat
à______________________, outorgando-lhe poderes "ad-judicia", em
(Straße),und erteilt ihm Vollmacht zur Vornahme

qualquer Juízo, Instância ou Tribunal, podendo representar
aller erforderlichen Prozeßhandlungen für jedes Gericht, jede

perante as repartições públicas, federais, estaduais e
Instanz und jeden Gerichtshof; auch kann er vor den öffentlichen

municipais, praticando, enfim, todos os demais atos necessários,
Dienststellen des Bundes, der Bundesstaaten und Gemeinden,

para os quais lhe são conferidos os respectivos
die Vertretung wahrnehmen und schließlich alle weiteren

poderes, inclusive substabelecer.
notwendigen Handlungen, für die ihm die betreffende Vollmacht übertragen ist, einschließlich der Erteilung von Untervollmacht, vornehmen.

Bulgarien

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13.11.2007 (ABl. EU 2007 Nr. L 324 S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28.05.2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 174 S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-I-Verordnung vom 22.12.2000 (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1);

      Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19.02.2001 (BGBl. 2001 I S. 288, 436, BGBl. 2009 I S. 2474)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27.11.2003 (ABl. EU 2003 Nr. L 338 S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26.01.2005 (BGBl. 2009 I S. 2474)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21.04.2004 (ABl. EU 2004 Nr. L 143 S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11.07.2007 (ABl. EU 2007 Nr. L 199 S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12.12.2006 (ABl. EU 2006 Nr. L 399 S. 1)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 07.06.1968 (BGBl. 1991 II S. 647); Ausführungsgesetz vom 05.07.1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II.
Ausgehende Ersuchen

1. Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Art. 14 EuZVO).

Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Art. 8 Abs. 1, 4 EuZVO).

● durch ausländische Stellen:

  1. a)

    Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht (Empfangsstelle nach Art. 2 Abs. 2 EuZVO) zu richten. Zentralstelle (Art. 3 EuZVO) ist das Ministerium der Justiz:

    Ministry of Justice

    Ul. Slawjanska 1

    1040 Sofia

    Bulgarien

  2. b)

    Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in bulgarischer, englischer oder französischerSprache vorzunehmen (Art. 4 Abs. 3 EuZVO).

  3. c)

    Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Art. 4 Abs. 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Art. 4 Abs. 1 EuZVO).

  4. d)

    Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Art. 15 EuZVO).

● durch deutsche Auslandsvertretungen:

Die deutsche Botschaft in Sofia kannAnträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

2. Beweisaufnahme

● durch ausländische Stellen:

  1. a)
    • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Art. 2 EuBVO).

    • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO sind dem Bezirksgericht, in dessen Gerichtsbezirk die Zustellung erfolgen soll, zu übermitteln.

  2. b)
    • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Art. 4 Abs. 1 EuBVO).

    • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Art. 4 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 EuBVO).

    • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die bulgarische Sprache erforderlich (Art. 5 EuBVO).

  3. c)
    • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Art. 2 EuBVO) zu übermitteln.

    • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an das zuständige Bezirksgericht zu übermitteln (Art. 17 Abs. 1 EuBVO).

  4. d)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach bulgarischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den bulgarischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

● durch deutsche Auslandsvertretungen:

Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Sofia in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO).

Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

● durch zuständige Stelle:

  1. a)

    Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 EuZVO).

  2. b)

    Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Art. 4 Abs. 3 EuZVO).

  3. c)

    Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Ziffer 8) im Anhang I zur EuZVO (Art. 6 Abs. 1 EuZVO).

    Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Art. 8 Abs. 1 EuZVO).

  4. d)

    Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Ziffer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Art. 10 Abs. 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in bulgarischer, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Art. 10 Abs. 2 EuZVO). Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Art. 7 Abs. 2 a EuZVO).

  5. e)

    Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

2. Beweisaufnahme

● durch zuständige Stelle:

  1. a)
    • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Art. 2 Abs. 1 EuBVO).

    • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Art. 3 Abs. 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

  2. b)
    • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Art. 4 EuBVO).

    • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

    • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Art. 5 EuBVO).

  3. c)
    • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Art. 7 Abs. 1 EuBVO).

      Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Art. 10 Abs. 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

      Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Art. 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Art. 5 EuBVO).

    • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Art. 3 Abs. 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

  4. d)

    Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Art. 17 Abs. 2 EuBVO).

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Art. 11 Abs. 2 EuZVO und Art. 18 EuBVO erstattet.

Burundi

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bujumbura kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen burundische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Bujumbura zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an den "Parquet Général de la République Burundi" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Landessprachen sind Kirundi und Französisch.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Chile

I.

Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Chile können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls keine Rechtswirkungen in Chile hervorgerufen werden sollen.

2.
In allen anderen Fällen müssen chilenische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Santiago zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An den Chilenischen Obersten Gerichtshof" zu richten. Sie müssen die Angabe enthalten, dass die Prozesshandlung, um die ersucht wird, durch die Person betrieben werden kann, die das Ersuchen vorlegt.

  3. c)

    Die Ersuchen müssen die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.

  4. d)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache (Landessprache) beizufügen.

  5. e)

    Die Unterschrift des ersuchenden Richters muss legalisiert sein.

  6. f)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach chilenischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den chilenischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Beklagten vor Gericht zu zitieren und ihn zu befragen, ob er sich freiwillig der Blutentnahme unterziehe. Ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen ist "An den Chilenischen Obersten Gerichtshof" zu richten mit der Bitte, das zuständige chilenische Gericht anzuweisen, den Beklagten zu laden und zu befragen, ob er sich freiwillig einer Blutentnahme unterziehe.

  7. g)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1961 II S. 356) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung chilenischer Behörden und chilenischer Rechtsanwälte entstehen Kosten.

China, Volksrepublik

I.

Die Volksrepublik China ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1992 II S. 146; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977).

Im übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in China können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, falls die zu vernehmende Person nicht die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen chinesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind dem "Bureau of International Judicial Assistance, Ministry of Justice, 10, Chaoyangmen Nandajie, Chaoyang District, Beijing P.C. 100020 People's Republic of China" zu übermitteln.

  2. b)

    Rechtshilfeersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Peking zu übersenden.

  3. c)

    Den Rechtshilfeersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die chinesische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Zustellungen gemäß Artikel 10 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 finden nicht statt.

4.
Rechtshilfeersuchen sind der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt. Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Unmittelbar eingehende Rechtshilfeersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

2.
Die chinesischen Gerichte können den Rechtsstreit entscheiden, wenn die in Artikel 15 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 genannten Bedingungen erfüllt sind.

3.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nur innerhalb eines Jahres vom Erlaß der Entscheidung an gerechnet zulässig.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet. Im übrigen keine Bemerkungen.

Costa Rica

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in San José de Costa Rica kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen costaricanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in San José de Costa Rica zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "Corte Suprema de Justicia" in San José zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Alle Unterschriften auf den Ersuchen, den Anlagen und den Übersetzungen müssen legalisiert werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Costa Rica ist Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937, 1975 II S. 300, 1976 II S. 1016; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974, BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698).

Côte d'Ivoire

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abidjan kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit, besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen ivorische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Abidjan zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Die ivorischen Behörden verlangen für die Erledigung von Ersuchen mit Ausnahme der an Sachverständige zu zahlenden Beträge keine Kosten. Demgemäß sind auch den ivorischen Behörden nur die an Sachverständige gezahlten Entschädigungen in Rechnung zu stellen.

Dänemark
(einschließlich der Fåröerinseln und Grönland)

I.

Dänemark einschließlich der Fåröerinseln und Grönland ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gelten insbesondere die Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1910 i.d.F. des Notenwechsels vom 6. Januar 1932 (RGBl. 1910 S. 871, 873, RGBl. 1932 II S. 20, BGBl. 1960 II S. 1853) und die weitere Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1914 (RGBl. S. 205, BGBl. 1960 II S. 1853).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Dänemark, die jedoch nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden sollen, können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich und durch das Dänische Justizministerium genehmigt ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen dänische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Für die Entgegennahme der Ersuchen sind zuständig:

    1. aa)

      außerhalb Kopenhagens das Gericht des Ortes, an dem die Zustellung zu bewirken oder die nachgesuchte Handlung vorzunehmen ist (vgl. Anlage);

    2. bb)

      in Kopenhagen bei Zustellungsanträgen der Präsident des Kopenhagener Stadtgerichts und bei Rechtshilfeersuchen das Justizministerium.

  2. b)

    Abgesehen von den unter Buchstabe c bezeichneten Fällen brauchen Übersetzungen nicht beigefügt zu werden.

  3. c)

    Anträgen auf förmliche Zustellung, die stets nur hilfsweise für den Fall zu stellen sind, daß die formlose Zustellung nicht möglich ist, sind Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke in die dänische Sprache beizufügen. Wenn sie ausnahmsweise fehlen, werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Stelle beschafft.

  4. d)

    Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen ist anzugeben, welche Partei die Vernehmung beantragt hat.

  5. e)

    Dänemark hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) widersprochen.

  6. f)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das Dänische Justizministerium dies genehmigt hat (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

  7. g)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dänischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den dänischen Behörden Zwang angewandt werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Den in dänischer Sprache abgefaßten Schriftstücken brauchen Übersetzungen in die deutsche Sprache nicht beizuliegen. Soweit einem Antrag auf förmliche Zustellung eine deutsche Übersetzung des zuzustellenden Schriftstückes nicht beigefügt ist, ist sie von der ersuchten Stelle auf Kosten der ersuchenden Behörde zu beschaffen.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten worden nur nach Maßgabe des Artikels 5 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1910 erstattet. Darüber hinaus sehen die dänischen Behörden regelmäßig davon ab. die Erstattung der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen zu verlangen. Demgemäß sind solche Entschädigungen auch den dänischen Behörden nicht in Rechnung zu stellen.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen, die nach Artikel 18, 19 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 für vollstreckbar erklärt wurden, werden auf Antrag des Gläubigers im Wege der Rechtshilfe vollstreckt. Der Antrag des Gläubigers ist auf dem diplomatischen Weg zu übermitteln. Er kann bereits dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung beigefügt werden. Auf Grund des Antrags findet die Vollstreckung nur in bewegliche körperliche Sachen statt. Im Hinblick auf Artikel 2 Abs. 3 der deutsch-dänischen Vereinbarung vom 1. Juni 1914 ist bei ausgehenden Ersuchen von dem Gläubiger ein Kostenvorschuß zu erheben, der für die Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsbeamten Deckung bietet.

Dem Antrag auf Vollstreckung ist eine Übersetzung in die dänische Sprache beizufügen.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind
das EWG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen vom 27. September 1968 (BGBl. 1973 II S. 60) in der Fassung des 1. Beitrittsübereinkommens vom 9. Oktober 1978 (BGBl. 1986 II S. 1020, 1988 II S. 791), des 2. Beitrittsübereinkommens vom 25. Oktober 1982 (BGBl. 1989 II S. 214) und des 3. Beitrittsübereinkommens vom 26. Mai 1989 (BGBl. 1996 II S. 380),
für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, 1988 II S. 98)
- vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 30. Mai 1988 -,
weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1966 II S. 56)
- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 18. Juli 1961 -
für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Art. 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskünfte

Dänemark ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Anlage

Verzeichnis der dänischen Gerichte

(Stand: Januar 1966)

Der Richter des GerichtsÅbenråin Åbenrå
Der Richter des GerichtsÆrøskøbingin Ærøskøbing
Der Richter der 3. Abteilung des GerichtsÅlborgin Ålborg
Der Richter der 3. Abteilung des StadtgerichtsÅrhusin Århus
Der Richter des BezirksgerichtsÅrhus Nordin Århus
Der Richter des BezirksgerichtsÅrhus Südin Århus
Der Richter des GerichtsAssensin Assens
Der Richter des GerichtsBallerupin København N., Sortedam Dossering 29
Der Richter des GerichtsBogensein Bogense
Der Richter des GerichtsBrædstrupin Brædstrup
Der Richter des GerichtsBrønderslevin Brønderslev
Der Zivilrichter des GerichtsEsbjergin Esbjerg
Der Richter des GerichtsFåborgin Fåborg
Der Richter des GerichtsFjerritslevin Fjerritslev
Der Richter des GerichtsFredericiain Fredericia
Der Richter der 3. Abteilung des BezirksgerichtsFrederiksbergin København F, Howitzvej 32
Der Zivilrichter des GerichtsFrederikshavnin Frederikshavn
Der Richter des GerichtsFrederikssundin Frederikssund
Der Richter des GerichtsGentoftein København N., Blegdamsvej 6
Der Richter des GerichtsGladsaksein København N., Blegdamsvej 6
Der Richter des GerichtsGlostrupin Glostrup
Landgericht GrönlandsGodthåbauf Grönland
Der Richter des GerichtsGråstenin Gråsten
Der Richter des GerichtsGrenåin Grenå
Der Richter des GerichtsGrindstedin Grindsted
Der Zivilrichter des GerichtsHaderslevin Haderslev
Der Richter des GerichtsHammelin Hammel
Der Richter des GerichtsHaslevin Haslev
Der Richter des GerichtsHelsingein Helsinge
Der Richter des GerichtsHelsingørin Helsingør
Der Richter des StadtgerichtsHerningin Herning
Der Richter des BezirksgerichtsHerningin Herning
Der Richter des GerichtsHillerødin Hillerød
Der Richter des GerichtsHjørringin Hjørring
Der Richter des GerichtsHobroin Hobro
Der Richter des GerichtsHøngin Høng
Der Richter des GerichtsHørsholmin Hørsholm
Der Richter des GerichtsHolbækin Holbæk
Der Richter des GerichtsHolstebroin Holstebro
Der Richter des GerichtsHolstedin Holsted
Der Richter des GerichtsHornsletin Hornslet
Der Richter des StadtgerichtsHorsensin Horsens
Der Richter des BezirksgerichtsHorsensin Horsens
Der Richter des GerichtsHvidovrein Hvidovre, Bytoften 29
Der Richter des GerichtsKalundborgin Kalundborg
Der Richter des GerichtsKertemindein Kerteminde
Der Richter des GerichtsKjellerupin Kjellerup
Der Richter des GerichtsKøgein Køge
Der Richter des StadtgerichtsKoldingin Kolding
Der Richter des BezirksgerichtsKoldingin Kolding
Der Präsident des Kopenhagener Stadtgerichtsin København K., Domhuset
Der Richter des GerichtsKorsørin Korsør
Der Richter des GerichtsLemvigin Lemvig
Der Richter des GerichtsLøgstørin Løgstør
Der Richter des GerichtsLøgumklosterin Løgumkloster
Der Richter des GerichtsLyngbyin Lyngby
Der Richter des GerichtsMariagerin Mariager
Der Richter des GerichtsMariboin Maribo
Der Richter des GerichtsMiddelfartin Middelfart
Der Richter des GerichtsNæstvedin Næstved
Der Richter des GerichtsNakskovin Nakskov
Der Richter des GerichtsNeksøin Neksø
Der Richter des GerichtsNibein Nibe
Der Richter des GerichtsNørresundbyin Nørresundby
Der Richter des GerichtsNyborgin Nyborg
Der Richter des GerichtsNykøbing auf Seelandin Nykøbing auf Seeland
Der Richter des GerichtsNykøbing Falsterin Nykøbing Falster
Der Richter des GerichtsNykøbing Morsin Nykøbing Mors
Der Richter des GerichtsOdderin Odder
Der Richter der 3. Abteilung des StadtgerichtsOdensein Odense
Der Richter des BezirksgerichtsOdensein Odense
Der Zivilrichter des StadtgerichtsRandersin Randers
Der Richter des BezirksgerichtsRandersin Randers
Der Richter des GerichtsRibein Ribe
Der Richter des GerichtsRingkøbingin Ringkøbing
Der Richter des GerichtsRingstedin Ringsted
Der Richter des GerichtsRøddingin Rødding
Der Richter des GerichtsRødovre per Vanløsein Vanløse, Rødovrevej 133
Der Richter des GerichtsRønnein Rønne
Der Richter des StadtgerichtsRoskildein Roskilde
Der Richter des BezirksgerichtsRoskildein Roskilde
Der Richter des GerichtsRudkøbingin Rudkøbing
Der Richter des GerichtsSæbyin Sæby
Der Richter des GerichtsSakskøbingin Sakskøbing
Der Richter des GerichtsSilkeborgin Silkeborg
Der Richter des GerichtsSkanderborgin Skanderborg
Der Richter des GerichtsSkivein Skive
Der Richter des GerichtsSkjernin Skjern
Der Richter des GerichtsSlagelsein Slagelse
Der Richter des GerichtsSønderborgin Sønderborg
Der Richter des GerichtsSorøin Sorø
Der Richter des GerichtsStegein Stege
Der Richter des GerichtsStore Heddingein Store Heddinge
Der Richter des GerichtsStruerin Struer
Der Richter des StadtgerichtsSvendborgin Svendborg
Der Richter des BezirksgerichtsSvendborgin Svendborg
Der Richter des GerichtsTårnbyin København N., Blegdamsvej 6
Der Richter des GerichtsTerndrupin Terndrup
Der Richter des GerichtsThistedin Thisted
Der Richter des Gerichts fürFærøernein Thorshavn
Der Richter des GerichtsTønderin Tønder
Der Richter des GerichtsVardein Varde
Der Richter des StadtgerichtsVejlein Vejle
Der Richter des BezirksgerichtsVejiein Vejle
Der Richter des GerichtsVestervigin Vestervig
Der Richter des StadtgerichtsViborgin Viborg
Der Richter des BezirksgerichtsViborgin Viborg
Der Richter des GerichtsVordingborgin Vordingborg

Dominica

I.

Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1986 II S. 416; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die dominicanische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der deutschen Botschaft in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen dominicanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das Außenministerium von Dominica (Ministry of Foreign Affairs of the Commonwealth of Dominica) in Roseau zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

  5. e)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Dominikanische Republik

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet,

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Santo Domingo kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht nur die dominikanische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen dominikanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Santo Domingo zu übersenden.

  2. b)

    Die dominikanischen Gerichte kennen keinen Amtsbetrieb. Mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozeßhandlung betreibenden Partei ist ein Bevollmächtigter in der Dominikanischen Republik zu beauftragen. Wird das Ersuchen in einer allgemeinen Zivilsache gestellt, so muß der Bevollmächtigte ein in der Dominikanischen Republik zugelassener Anwalt sein. In Handelssachen kann auch jede andere Person zum Bevollmächtigten bestellt werden. Die Auswahl des Bevollmächtigten kann der Botschaft überlassen werden. Den Ersuchen ist zu diesem Zweck eine Blankovollmacht der die Prozeßhandlung betreibenden Partei beizufügen und die Botschaft zu bitten, den Bevollmächtigten in der Dominikanischen Republik zu beauftragen und seinen Namen in die Vollmacht einzusetzen. Die Höhe des Anwaltshonorars wird jeweils zwischen der Partei und dem Anwalt vereinbart.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache (Landessprache) beizufügen.

  4. d)

    Alle Unterschriften müssen legalisiert sein.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung dominikanischer Behörden entstehen Kosten.

Ecuador

I.

Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Auslandsvertretung in Ecuador kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen ecuadorianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Quito zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An das Oberste Gericht der Republik Ecuador oder die zuständige Behörde" zu richten.

  3. c)

    Alle Unterschriften auf den Ersuchen, den Anlagen und den Übersetzungen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106, 2005 II S. 752) zu versehen,

  4. d)

    Landessprache ist die spanische Sprache.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1974 II S. 1395) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

El Savador

I.

Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in San Salvador kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen in El Salvador hervorrufen soll,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist; und die Vernehmung keine Rechtswirkungen in El Salvador hervorrufen soll.

2.
In allen anderen Fällen müssen salvadorianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in San Salvador zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An den Obersten Gerichtshof von El Salvador" zu richten.

  3. c)

    Alle Unterschriften auf den Ersuchen und ihren Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106, 1996 II S. 934) zu versehen.

3.
Landessprache ist die spanische Sprache.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Estland

I.

Estland ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Abkommens vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß (RGBl. 1909 S. 409, RGBl. 1930 II S. 1),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1996 II S. 2758, 2759),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1996 II S. 2494);

- vgl. zu a) auch das Ausführungsgesetz vom 5. April 1909 (RGBl. S. 430) und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tallinn kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen estnische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind dem Justizministerium der Republik Estland (Ministry of Justice of Estonia, Tonismägi 5 a, EE-0100 Tallinn, Estonia) in Tallinn (Zentrale Behörde) zu übersenden.

  2. b)

    Die Republik Estland hat Widerspruch gegen eine Zustellung auf der Grundlage von Artikel 10 Buchstabe c) des Hager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erklärt.

  3. c)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das estnische Justizministerium dies genehmigt hat (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

  4. d)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach estnischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den estnischen Behörden nur mit Einwilligung der Betroffenen erledigt.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1997 II S. 1098) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14, 26 und 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Anerkennung und Vollstreckung

Für Unterhaltsentscheidungen ist das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1998 II S. 684) maßgebend; vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz. (AVAG) vom 30. Mai 1988.

VI.
Rechtsauskünfte

Estland ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1998 II S. 681).

Fidschi

I.

Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 904; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wellington/Neuseeland kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die fidschianische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen fidschianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wellington zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Chief Registrar of the Supreme Court, Suva" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VIII.
Nachlasssachen

Die Artikel 21 bis 28 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284), der im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Fidschi fortgilt (BGBl. 1975 II S. 1739), enthalten Bestimmungen über die Nachlassbehandlung.

Finnland

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Finnland gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388);

    - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Finnisch, Schwedisch oder Englisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstellen sind die erstinstanzlichen Gerichte.

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist das Justizministerium:

Hausanschrift:
Oikeusministeriö
Eteläesplanadi 10
00130 HELSINKI
FINNLAND

Postanschrift:
Oikeusministeriö
PL 25
00023 VALTIONEUVOSTO
FINNLAND

Tel.:(+358-9) 16 06 76 28
Fax:(+358-9) 16 06 75 24
E-Mail:central.authority@om.fi

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

Schriftstücker dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Art. 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellungs eines Schriftstückes durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die finnische Sprache beigefügt, oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb zustellen lassen.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutsche Botschaft in Helsinki kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie kann Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte finnische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Finnland selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es dem finnischen Justizministerium (Anschrift unter Ziff. II.1 a. cc.) einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in englischer, finnischer oder schwedischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Finnische oder Schwedische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II.1 a. cc. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach finnischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchung für erbbiologische Gutachten kann von den finnischen Behörden Zwang angewandt werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Englisch, Finnisch oder Schwedisch ausgefüllt werden.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10-16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs.1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);

    - vgl. zu 1. und 2. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  3. 3.

    die Brüssel-IIa-Verordnung;

    - vgl. auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  4. 4.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -,

  5. 5.

    weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1967 II S. 2311);

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -,

    für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskunft

Finnland ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1991 II S. 647; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Frankreich
(einschließlich überseeischer Departments und sonstiger französischer Gebiete)

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Frankreich samt überseeischer Departments (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion) gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III).

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III).

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner

    1. a)

      das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),

      - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -

    2. b)

      die deutsch-französische Zusatzvereinbarung vom 6. Mai 1961 (BGBl. II S. 1040).

  4. 4.

    Für die hiervon nicht erfassten sonstigen französischen Gebiete (französische Überseegebiete: Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte sowie St. Pierre und Miquelon) gilt weiterhin

    1. a)

      das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388; 1961 II S. 355, 1962 II S. 854),

    2. b)

      das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907),

    3. c)

      das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1987 II S. 306).

    Die deutsch-französische Zusatzvereinbarung vom 6. Mai 1961 (BGBl. II S. 1040) erstreckt sich nicht auf diese Gebiete.

    - vgl. zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958, zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge nach Frankreich sowie überseeische Departments (vgl. §§ 31a-31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Französisch oder Englisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstelle ist die nationale Gerichtsvollzieherkammer:

Chambre Nationale des Huissiers de Justice
44, rue de Douai
75009 PARIS
FRANKREICH

Tel.:(+33) 1 49 70 12 90
Fax:(+33) 1 40 16 99 35
E-Mail:cnhj@huissier-justice.fr
Internet:www.huissier-justice.fr

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist das Referat für Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen im französischen Justizministerium:

Bureau de l´entraide judiciaire civile et commerciale
Direction des Affaires Civiles et du Sceau
13, place Vendôme
75042 PARIS CEDEX 01
FRANKREICH

Tel.:00 33 (0)1 44 77 61 05
Fax:00 33 (0)1 44 77 61 22
E-Mail:Entraide-civile-internationale@justice.gouv.fr

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Art. 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist nur durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Die übersandten Schriftstücke müssen auf dem Rückschein aufgeführt oder der Inhalt der Sendung auf andere Weise (zum Beispiel durch einen Aktenvermerk) nachweisbar sein. Ist keine Übersetzung in die französische Sprache beigefügt oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Art. 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb zustellen lassen.

2.
Zustellungsanträge in sonstige französische Gebiete (vgl. §§ 32-34 ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen (vgl. § 13 ZRHO)

Die deutsche Botschaft in Paris kann in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung nach Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, in die französischen Süd- und Antarktisgebiete, nach Wallis und Futuna, Mayotte sowie St. Pierre und Miquelon erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Übermittlungsweg und Form der Zustellungsanträge

In allen anderen Fällen müssen französische Behörden in Anspruch genommen werden. Für Zustellungsanträge ist das Formblatt nach dem Muster ZRH 1 (einschließlich des Vordrucks Inhaltsangabe) zu verwenden. Die französischen Behörden beanstanden es nicht, wenn die zuzustellenden Schriftstücke nur in einem Stück beigefügt sind. Zentrale Behörde ist das französische Justizministerium (siehe Anschrift unter II. 1. a. cc.). In der Regel ist um formlose Zustellung und hilfsweise für den Fall der Annahmeverweigerung um förmliche Zustellung zu ersuchen.

bb.
Übersetzungen

Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke in die französische Sprache sind auch dann beizufügen, wenn die förmliche Zustellung nur hilfsweise beantragt wird.

3.
Rechtshilfeersuchen nach Frankreich sowie überseeische Departments (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden sowie Ersuchen um Vorlegung von Urkunden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Vernehmung anderer Personen bedarf der Genehmigung des französischen Justizministeriums (siehe Anschrift unter II. 1. a. cc.).

Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

b.
Zuständigkeit ausländischer Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte französische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Frankreich oder den überseeischen Departments selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der zuständigen französischen Behörde einen Antrag nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in französischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Französische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II. 1 a. cc. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach französischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den französischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

4.
Rechtshilfeersuchen in sonstige französische Gebiete (vgl. §§ 36-40 ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutsche Botschaft in Paris kann Ersuchen auf Vernehmung oder Abnahme von Eiden sowie Vorlegung von Urkunden für Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, die französischen Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte sowie St. Pierre und Miquelon aus Kapazitäts- und Kostengründen regelmäßig nicht erledigen.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Übermittlungsweg

Rechtshilfeersuchen sind mit einem Begleitschreiben an das französische Justizministerium (siehe Anschrift unter II. 1. a. cc.) als Zentralstelle unter dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen zu übersenden.

bb.
Übersetzungen

Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

cc.
Beauftragte

Beweisaufnahmen durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) sind nur zulässig, wenn das französische Justizministerium (siehe Anschrift unter II. 1. a. cc.) diese genehmigt hat und bei der Erledigung kein Zwang angewendet wird.

dd.
Anwesenheitsrecht

Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Beweisaufnahme anwesend sein (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

ee.
Vaterschaftsfeststellung

Auf Ziff. II. 3. b. dd. wird verwiesen.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge aus Frankreich sowie überseeischen Départments (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2-8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Englisch oder Französisch ausgefüllt werden.

2.
Zustellungsanträge aus sonstigen französischen Gebieten (vgl. §§ 66-81 ZRHO)

Die französischen Behörden aus sonstigen französischen Gebieten werden in der Regel nur formlose Zustellung beantragen. Kann diese mangels Annahmebereitschaft nicht bewirkt werden, so sendet die ersuchte Stelle den Zustellungsantrag mit einem Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung zurück. Ist einem Zustellungsantrag das zuzustellende Schriftstück nur in einem Stück beigefügt, so soll dies nicht beanstandet werden.

Ein Zustellungszeugnis ist nach dem Muster ZRH 1 zu erstellen. Es kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Rechtshilfeersuchen aus Frankreich sowie den überseeischen Départments (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10 bis 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

4.
Rechtshilfeersuchen aus sonstigen französischen Gebieten (vgl. §§ 82-88 ZRHO)

Das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 bleibt anwendbar.

5.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juli 1956 (BGBl. 1960 II S. 2328) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten. Dieses Übereinkommen gilt auch für Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes.

IV.
Kosten

Kosten werden für Frankreich sowie überseeische Départments nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 2 EG-Zustellungsverordnung sowie des Artikels 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet. Für die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers wird eine Pauschale von 69 Euro als Vorschuss verlangt. Für sonstige französische Gebiete gelten Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sowie Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der in Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 genannten Kostenentscheidungen kann auf diplomatischem Weg oder (für das europäische Gebiet Frankreichs) vom Kostengläubiger unmittelbar gestellt werden.

Die erforderlichen Übersetzungen können (für das europäische Gebiet Frankreichs) auch von einem vereidigten Übersetzer im Inland beschafft werden. In diesem Fall sind auch die Kosten der Übersetzung unter Angabe des Betrags geltend zu machen.

Einer Bescheinigung der Landesjustizverwaltung über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es (für das europäische Gebiet Frankreichs) nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

    - vgl. (gilten nicht für Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch-Polynesien, französische Süd- und Antarktisgebiete, Wallis und Futuna, Mayotte sowie St. Pierre und Miquelon) auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -

  2. 2.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);

    - vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  3. 3.

    die Brüssel-II a-Verordnung

    - vgl. (gilt nicht für Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch- Polynesien, französische Süd- und Antarktisgebiete, Walis und Futuna, Mayotte sowie St. Pierre und Miquelon) auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  4. 4.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. (gilt nicht für Neukaledonien und Nebengebiete, Französisch- Polynesien, französische Süd- und Antarktisgebiete, Walis und Futuna, Mayotte sowie St. Pierre und Miquelon) auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -,

  5. 5.

    weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1967 II S. 1810)

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -

    für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskunft

Frankreich ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Gabun

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Libreville kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung und Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person nicht die gabunische Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen gabunische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Libreville zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das "Ministère des Affaires Etrangères, de la Coopération et de la Francophonie" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung gabunischer Behörden entstehen Kosten.

Gambia

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1969 II S. 2177; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar/Senegal kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die gambische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen gambische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das "Department of State for Foreign Affairs of the Republic of the Gambia" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Ghana

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      • Rechtshilfe wird durch ghanaische Behörden zur Zeit nicht geleistet.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      • Die deutsche Botschaft in Accra kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag und zuzustellenden Schriftstücken erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

      • Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/04/Rechtshilfeverkehr/InternatRechtshilfeverkehr.html entnommen werden. Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch ghanaische Behörden gestellt werden, ist dieses auf dem üblichen Übermittlungsweg (Prüfungsstelle, ggf. Landesjustizverwaltung, Bundesamt für Justiz, Auswärtiges Amt) der deutschen Botschaft in Accra zu übersenden. Den Ersuchen einschließlich Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen. Aufgrund des fehlenden Meldesystems in Ghana empfiehlt es sich, weitere Anschriften von Verwandten anzugeben.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      • Rechtshilfe wird durch ghanaische Behörden zur Zeit nicht geleistet.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      • Die deutsche Botschaft in Accra kann Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

      • Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/04/Rechtshilfeverkehr /Internat Rechtshilfeverkehr.html entnommen werden. Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch ghanaische Behörden gestellt werden, ist dieses auf dem üblichen Übermittlungsweg (Prüfungsstelle, ggf. Landesjustizverwaltung, Bundesamt für Justiz, Auswärtiges Amt) der deutschen Botschaft in Accra zu übersenden. Den Ersuchen einschließlich Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache in drei Stücken beizufügen. Aufgrund des fehlenden Meldesystems in Ghana empfiehlt es sich, weitere Anschriften von Verwandten anzugeben.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Rechtshilfe wird zur Zeit nicht geleistet.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • Rechtshilfe wird zur Zeit nicht geleistet.

    Unmittelbar eingehende Ersuchen zu 1. und 2. sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen

Grenada

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1960 II S. 1518, 1975 II S. 366; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die grenadische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der deutschen Botschaft in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen grenadische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Ministry of Foreign Affairs and International Trade, St. George's, Grenada W. I." zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

  5. e)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Griechenland

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Griechenland gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner das deutsch-griechische Abkommen vom 11. Mai 1938 über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (RGBl. 1939 II S. 848, BGBl. 1952 II S. 634); vgl. auch die Ausführungsverordnung hierzu vom 31. Mai 1939 (RGBl. II S. 847).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Griechisch, Englisch oder Französisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangs- und Zentralstelle (Art. 2, 3 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangs- und Zentralstelle ist das

Ministry of Justice (Ipourgio Dikeosinis)
Section of International Judicial Cooperation in Civil Cases
96 Mesogeion Av.
11527 ATHEN
GRIECHENLAND

Tel.:(+30) 210 7767321
Fax:(+30) 210 7767499
E-Mail: minjust8@otenet.gr

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers unmittelbar durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Die Zusatzleistung "eigenhändig" wird postalisch nicht angeboten. Das Schriftstück darf vom Empfänger, dessen gesetzlichem Vertreter oder seinem Ehepartner, seinen Kindern, Geschwistern oder Eltern entgegengenommen werden. Ist keine Übersetzung in die griechische Sprache beigefügt, oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb zustellen lassen.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen in Griechenland können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte griechische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Griechenland selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der zuständigen griechischen Behörde einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in griechischer, englischer oder französischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Griechische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II.1 a. bb. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach griechischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den griechischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65 s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Griechisch, Englisch oder Französisch ausgefüllt werden.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10-16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in Deutsch ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1966 II S. 251) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der in Artikel 16 des Abkommens vom 11. Mai 1938 genannten Kostenentscheidungen kann auf dem diplomatischen Weg oder vom Kostengläubiger unmittelbar gestellt werden.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 2006 II S. 530);

    - vgl. zu 1. und 2. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  3. 3.

    die Brüssel-IIa-Verordnung;

    - vgl. auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  4. 4.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -,

  5. 5.

    der deutsch-griechische Vertrag vom 4. November 1961 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1963 II S. 109, 1278);

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 5. Februar 1963, BGBl. I S. 129, 766 -.

VII.
Rechtsauskunft

Griechenland ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1978 II S. 788; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Guatemala

I.
Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Guatemala kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls keine Rechtswirkungen in Guatemala hervorgerufen werden sollen.

2.
In allen anderen Fällen müssen guatemaltekische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Guatemala zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An das zuständige Gericht der Republik Guatemala" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen und sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen. Die Übersetzungen müssen von einem vom guatemaltekischen Ministerium für das öffentliche Unterrichtswesen zugelassenen und vereidigten Übersetzer angefertigt sein. Sie werden von der Botschaft besorgt. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach der Zahl der Seiten.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Guyana

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736. BGBl. 1960 II S. 1518; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die guyanische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muß mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen guyanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the High Court of Judicature, Georgetown/Guyana" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Haiti

I.
Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Santo Domingo/Dominikanische Republik kann in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers erledigen.

2.
In allen anderen Fällen müssen haitianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Santo Domingo zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149, 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Honduras

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen honduranische Behörden in Anspruch genommen werden.

1.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Tegucigalpa zu übersenden.

2.
Sie sind "An den zuständigen Richter über den Obersten Gerichtshof der Republik Honduras in Tegucigalpa (Zentralamerika)" ("Al Juez correspondiente pro medio de la Corte Suprema de Justicia de la Republica de Honduras, Tegucigalpa C.A.") zu richten.

3.
Die honduranischen Gerichte kennen keinen Amtsbetrieb. Mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozesshandlung betreibenden Partei ist ein in der Republik Honduras zugelassener Rechtsanwalt zu beauftragen. Seine Auswahl wird zweckmäßigerweise der Botschaft in Tegucigalpa überlassen. In die Ersuchen ist zu diesem Zweck folgender Zusatz aufzunehmen: "Für die Betreibung der nachgesuchten Prozesshandlung wird irgendeinem honduranischen Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, der das Ersuchen vorlegt, das ihm die deutsche Botschaft in Tegucigalpa anvertraut hat." Die Botschaft ist zu bitten, einen Rechtsanwalt in der Republik Honduras zu beauftragen. Die Gebühren des beauftragten honduranischen Rechtsanwalts richten sich grundsätzlich nach der Höhe des Streitwertes; mitunter werden sie nach der aufgewendeten Zeit berechnet, wobei ein Stundensatz zugrunde gelegt wird.

4.
Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache (Landessprache) beizufügen.

5.
Alle Unterschriften auf den Ersuchen und ihren Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106, 2005 II S. 64) zu versehen.

6.
Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Es entstehen Kosten.

Hongkong
(Sonderverwaltungsregion der Volksrepublik China)

I.
Im Verhältnis zu Hongkong gelten

  1. a)
    das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 583, 594),
  2. b)
    das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2003 II S. 583, 594);

- vgl. auch zu a) und b) das Ausführungsgesetz vorn 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Das deutsche Generalkonsulat in Hongkong kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen Behörden in Hongkong in Anspruch genommen werden.

  1. a)
    Zustellungsanträge sind dem "Administrative Secretary of the Government of Hong Kong, Special Administrative Region, Lower Albert Road, Hong Kong" (Zentrale Behörde), zu übermitteln. Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die chinesische oder englische Sprache beizufügen.
  2. b)
    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.
  3. c)
    Rechtshilfeersuchen sind dem "Registrar of the High Court of the Hong Kong Special Administrative Region, 38 Queensway, Hongkong" (Zentrale Behörde) zu übermitteln. Die Ersuchen sind in chinesischer oder englischer Sprache abzufassen oder von einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen zu begleiten.
  4. d)
    Es empfiehlt sich, die an die zu vernehmende Person zu richtenden Fragen genau zu formulieren (z.B. in Form eines Fragebogens). Vernehmungen in der Weise, dass die zu vernehmende Person veranlasst wird, alles ihr über den Gegenstand der Vernehmung Bekannte im Zusammenhang anzugeben, sind in Hongkong nicht üblich; insoweit ist daher mit einer sachgemäßen Erledigung nicht zu rechnen.
  5. e)
    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dem in Hongkong geltenden Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den dortigen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

III.
Eingehende Ersuchen

Ersuchen werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Keine Bemerkungen.

Indien

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommens vom 15.11.1965 (BGBl. 2008 II S. 166); Ausführungsgesetz vom 22.12.1977 (BGBl. 1977 I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18.03.1970 (BGBl. 2008 II S. 216); Ausführungsgesetz vom 22.12.1977 (BGBl. 1977 I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    Postzustellungen sind nicht zulässig (Art. 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Law and Justice, Department of Legal Affairs, 4th Floor, A-Wing, Shastri Bhavan, 110 001 New Delhi, Indien" (Art. 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Art. 3 HZÜ) zu verwenden. Indien verlangt die Eintragungen in englischer Sprache (Art. 7 Abs. 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Art. 5 Abs. 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Art. 5 Abs. 3 HZÜ, § 25 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Art. 3 Abs. 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Art. 3 Abs. 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen: Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde sind das "Ministry of Law and Justice, Department of Legal Affairs, 4th Floor, A-Wing, Shastri Bhavan, 110 001 New Delhi, Indien" und die Höheren Gerichte in allen Bundesstaaten und Bundesterritorien (Art. 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Art. 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Art. 2 Abs. 2 HBÜ).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde und das erledigende Gericht dies genehmigt haben (Art. 8 HBÜ).

      Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Art. 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der Zentralen Behörde zulässig.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Bei Personen, die nicht oder nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist hierzu die vorherige Genehmigung der Zentralen Behörde Indiens erforderlich. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Art. 2, 3 HZÜ, § 9 Abs. 4 ZRHO).

    2. b)

      Eintragungen in das Formblatt (Art. 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Art. 7 Abs. 2 HZÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung (Art. 5 Abs. 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 5 Abs. 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

    4. d)

      Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 79a ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

    5. e)

      Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79a ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Art. 6 Abs. 1, 4 HZÜ, § 64 Abs. 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Art. 2 HBÜ, § 9 Abs. 4 ZRHO).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Art. 13 HBÜ, §§ 64, 88 S. 4 ZRHO).

    4. d)

      Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Art. 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

    Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Art. 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Art. 12 HZÜ und der Art. 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Art. 14 Abs. 2 HBÜ zu erstatten.

Indonesien

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jakarta kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen indonesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Jakarta zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die indonesische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden, insbesondere dann, wenn der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht in der Nähe von Jakarta wohnt.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Irak

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls Rechtswirkungen im Irak nicht hervorgerufen werden sollen.

2.
In allen anderen Fällen müssen irakische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Bagdad zu übersenden.

  2. b)

    Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Iran

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls keine Rechtswirkungen im Iran hervorgerufen werden sollen.

2.
In allen anderen Fällen müssen iranische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Teheran zu übersenden.

  2. b)

    Sie werden mit einer Begleitnote über das Iranische Außenministerium und das Iranische Justizministerium dem zuständigen iranischen Gericht zugeleitet.

  3. c)

    Zustellungsersuchen können in der Regel nur dann erfolgreich bearbeitet werden, wenn die Anschrift des Zustellungsadressaten vollständig ist. Ist die Anschrift nicht bekannt, so kann diese unter Umständen - wenn die Passdaten bekannt sind - durch ein gesondertes Ersuchen in zweifacher Ausfertigung über das iranische Außenministerium in Erfahrung gebracht werden, oder kann mit dem Begleitschreiben an die Botschaft um Ermittlung der Anschrift gebeten werden.

  4. d)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die neupersische Sprache in zwei Stücken beizufügen.

  5. e)

    Mit einer Übermittlung von Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen in Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft oder zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht ehelicher Kinder kann nicht gerechnet werden.

  6. f)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Personenstands-, Familien- und Nachlaßsachen

Artikel 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17. Februar 1929 und das Schlußprotokoll (RGBl. 1930 II S. 1002, 1006, BGBl. 1955 II S. 829) enthalten Bestimmungen über das Personen-, Familien- und Erbrecht.

(1) Amtl. Anm.:

Weiteres Material liegt den Landesjustizverwaltungen vor.