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Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) *)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) 
Amtliche Abkürzung
NArchtG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77210

Vom 25. September 2017 (Nds. GVBl. S. 356 - VORIS 77210 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 213)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Schutz von Bezeichnungen
Erstes Kapitel
Allgemeines
Geschützte Bezeichnungen1
Berufsaufgaben, Fachrichtungen2
Anwendung des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes3
Einheitliche Ansprechpartner4
Zweites Kapitel
Eintragung in die Architektenliste
Voraussetzungen für die Eintragung5
Befähigung aufgrund eines Studienabschlusses und einer berufspraktischen Tätigkeit6
Befähigung aufgrund der Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation7
Befähigung aufgrund fachrichtungsbezogener berufspraktischer Tätigkeit oder besonderer Auszeichnung8
Befähigung aufgrund vorheriger Eintragung9
Beschäftigungsart10
Berufshaftpflichtversicherung der freischaffenden Architektinnen und Architekten11
Eintragungsverfahren12
Drittes Kapitel
Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister
Führen geschützter Berufsbezeichnungen13
Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister14
Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr15
Viertes Kapitel
Gesellschaften
Eintragung in die Gesellschaftsliste16
Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften17
Fünftes Kapitel
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur
Eintragung in die Liste18
Fortbildungspflicht19
Sechstes Kapitel
Ausweise, Bescheinigungen, Streichung von Eintragungen
Ausweise, Bescheinigungen20
Streichung von Eintragungen21
Zweiter Teil
Architektenkammer
Erstes Kapitel
Allgemeines
Architektenkammer Niedersachsen22
Mitgliedschaft23
Auskunftspflicht der Kammermitglieder24
Aufgaben der Architektenkammer25
Satzungen26
Beiträge und Kosten, Finanzwesen27
Aufsicht28
Durchführung der Aufsicht29
Datenverarbeitung30
Zweites Kapitel
Organe der Architektenkammer, Beilegung von Streitigkeiten, Verschwiegenheit
Organe31
Vertreterversammlung32
Vorstand33
Eintragungsausschuss34
Schlichtungsausschuss, Verbraucherschlichtungsstelle35
Verschwiegenheit36
Dritter Teil
Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit, Rüge
Berufspflichten37
Ahndung von Berufsvergehen38
Berufsgerichte39
Dienstaufsicht über die Berufsgerichte, Übertragung von Befugnissen40
Anwendung weiterer Vorschriften41
Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten42
Übergangsvorschrift43
Inkrafttreten44
Anlage
Leitlinien zu den AusbildungsinhaltenAnlage

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung

  • der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 7. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), und

  • der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9; 2017 Nr. L 167 S. 58).