Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.03.1988, Az.: 17 OVG B 17/87
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten eines Beschlussverfahrens; Rückgruppierung bei Fallgruppenwechsel innerhalb derselben Vergütungsgruppe; Anforderungen an eine Mitbestimmung bei Umsetzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.03.1988
- Aktenzeichen
- 17 OVG B 17/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1988:0302.17OVG.B17.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig-Holstein - 24.04.1987 - AZ: PB 34/86
Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG
- § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG
Verfahrensgegenstand
Kosten für das Beschlußverfahren PB 20/86
In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
am 2. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter an Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski sowie
den ehrenamtlichen Richter Angestellter Haase,
die ehrenamtliche Richterin Oberregierungsrätin Knief und
die ehrenamtlichen Richter Verwaltungsdirektor Kirtzsch und
Fernmeldeamtmann Pitsch
ohne mündliche Anhörung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 24. April 1987 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß der Beteiligte die Kosten des Beschlußverfahrens PB 20/86 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu erstatten hat.
Im Frühjahr 1986 wurde der Angestellte F. mit seinem Einverständnis vom Dienstposten Fernsprecher C in der Flugbetriebsstaffel auf den Dienstposten Vorschriftenverwalter C des Geschwaderstabes Innerhalb des Marinefliegergeschwaders ... in ... umgesetzt. Mit Schreiben vom 30. Mai 1986 sicherte der Beteiligte den Antragsteller zu, daß die von F. In der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt L Unterabschnitt VII der Anlage 1 a zum BAT verbrachte Zelt auf die Bewährungszelt für einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 Teil I der Anlage 1 a zum BAT angerechnet werde, legte jedoch zugleich dar, daß für ein Mitbestimmungsverfahren kein Raum sei, weil die Umsetzung nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sei. Mit Schreiben vom 12. Juni 1986 setzte sich der Beteiligte auch gegenüber der WBV dafür ein, daß F. die auf seinem bisherigen Dienstposten verbrachte Zeit auf den Bewährungsaufstieg angerechnet werde. Dieser Anrechnung stimmte nach nochmaliger Prüfung mit Schreiben vom 26. Juni 1986 auch die Standortverwaltung Schleswig zu, nachdem sie zwischenzeitlich mit Schreiben vom 10. Juni 1986 eine Anrechenbarkeit verneint hatte.
Nachdem der Antragsteller erfahren hatte, daß die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nicht stattfinden solle, hatte er am 22. Mai 1986 beschlossen, "daß zur Klärung dieser Angelegenheit nunmehr das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht angerufen werden soll". Mit der Prozeßführung wurde der auch in diesem Verfahren Prozeßbevollmächtigte beauftragt. Nach dem Protokoll war ein Punkt, der den Antragsteller besonders zu dem Beschluß veranlaßte, der, daß die Bewährungszelt bei F. nicht angerechnet werden solle.
Aufgrund dieses Beschlusses leitete der Prozeßbevollmächtigte am 13. Juni 1986 das Beschlußverfahren "wegen Übertragung einer anderen Tätigkeit und Höhergruppierung" mit der Begründung ein, da der Beteiligte ein Mitbestimmungsverfahren ablehne, sei der Antrag geboten. Mitschriftsatz vom 16. Juni 1986 bat er in dem Antrag das Wort "Höhergruppierung" sowie die Begründung, daß F. "in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert" worden sei, zu streichen. Mit Schriftsatz vom 11. August 1986 erklärte er die Hauptsache für erledigt, da dem Anspruch auf Anrechnung der Bewährungszelt inzwischen voll stattgegeben worden sei. Nachdem auch der Beteiligte die Hauptsache für erledigt erklärt hatte, stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 26. August 1986 das Verfahren ein.
Nachdem der Beteiligte eine Erstattung der Kosten für das Beschlußverfahren PB 20/86 abgelehnt hatte, hat der Antragsteller wiederum das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht, das Verfahren sei weder mutwillig noch aus haltlosen Gründen eingeleitet worden; einem wesentlichen Teil seines Begehrens sei sogar stattgegeben worden.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß die Kosten des Beschlußverfahrens PB 20/86 vom Beteiligten zu tragen sind.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen,
und ist ihm entgegengetreten.
Mit Beschluß vom 24. April 1987 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Antragsteller hätte mittels einfacher Auskunft bei der Dienststelle in Erfahrung bringen können, daß ein Gerichtsverfahren überflüssig sei. Bereits eine telefonische Nachfrage beim Beteiligten hätte ohne weiteres ergeben, daß sich dieser schon mit Schreiben vom 12. Juni 1986 (Blatt 21 Beiakte A) bei der Wehrbereichsverwaltung I in Kiel für den Angestellten F. eingesetzt und sich dafür verwandt hatte, daß F. die Zeiten für den Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe VII erhalten blieben. Dies habe auch der Zusage entsprochen, die der Beteiligte mit Schreiben vom 30. Mai 1986 dem Antragsteller diesbezüglich erteilt hatte ("Durch die Umsetzung Fritzel wird dessen Bewährungszeit nicht unterbrochen"). Selbst wenn zwischenzeitlich die Standortverwaltung Schleswig mit Schreiben vom 10. Juni 1986 erklärt habe, daß die von F. auf seinem bisherigen Dienstposten verbrachte Zeit auf den Bewahrungsanstieg nicht anrechenbar sei, hätte der Antragsteller den Ausgang der Bemühungen des Beteiligten abwarten müssen. Aufgrund der dargestellten Vorgänge habe jedenfalls keine Veranlassung bestanden, zu diesem Zeitpunkt (13. Juni 1986) ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Eine telefonische Nachfrage bei der Dienststelle hinsichtlich der Regelung der Frage der Anrechnung der Bewährungszeit sei dem Antragsteller, der mit der Dienststelle "unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll ... zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben" zusammenzuarbeiten habe (§ 2 Abs. 1 BPersVG), ohne weiteres zumutbar gewesen. Im übrigen habe sich eine solche Handlungsweise auch aufgrund der dem Antragsteller erteilten Zusage geradezu angeboten. Im Hinblick auf die Einleitung eines Gerichtsverfahrens treffe die Personalvertretung eine besondere Sorgfaltspflicht, da sie damit in aller Regel die Kostentragungspflicht der Dienststelle auslöse. Dieser Pflicht sei der Antragsteller hier nicht gerecht geworden.
Gegen den ihm am 5. Mai 1987 zugestellten Beschluß richtet sich die am 3. Juni eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein bisheriges Vorbringen vertieft.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Beide Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
II.
Die zulässige Beschwerde, über die gemäß §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Allerdings können auch die Anwaltskosten, die in einem vom Personalrat eingeleiteten Beschlußverfahren entstehen, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG erstattungsfähig sein. Voraussetzung dafür ist - ebenso wie bei einer außergerichtlichen Beratung - zunächst, daß der Beauftragung des Anwalts ein entsprechender Beschluß der Personal Vertretung vorausgeht, der die Hinzuziehung des Anwalts zum Gegenstand hat und den ihm erteilten Auftrag genau festlegt (VGH Bad.-Württ., Beschl, v. 5.6.1984, AnwBl 1986, 39; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.1986 - 18 OVG L 6/85, m. Nachw.; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaler, BPersVG, 6. Aufl., § 44 RdNr. 16; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, 4. Aufl., § 44 Rdnr. 18 b). Weiter setzt die Erstattungspflicht in der Sache jedoch voraus, daß das gerichtliche Verfahren nicht mutwillig oder von vornherein aussichtslos war und daß der Personalrat nach eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung aller Umstände die Vertretung durch einen Anwalt für erforderlich halten durfte (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.1979, PersV 1982, 21; Beschl. v. 9.9.1986, ZBR 1987, 286; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., RdNr. 16; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O., RdNrn. 17, 18).
Diese Voraussetzung ist hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht erfüllt. Der Antragsteller hatte in seiner Sitzung am 22. Mai 1986 beschlossen, beim Verwaltungsgericht ein Verfahren zur Klärung seines Mitbestimmungsrechts in der "Angelegenheit F." einzuleiten. Dieses Ziel ergab sich eindeutig aus dem Schriftwechsel mit dem Beteiligten, der Niederschrift über die Personalratssitzung vom 22. Mai 1986 ("Nachdem der Personalrat erfahren hat, daß die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nicht stattfinden soll. Ist er gehalten, zu beschließen, daß zur Klärung dieser Angelegenheit nunmehr das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein angerufen werden soll.") sowie dem ursprünglichen Antrag beim Verwaltungsgericht vom 13. Juni 1986, der von einer Höhergruppierung des Angestellten F. ausging. Ein Beschlußverfahren mit diesem Ziel war aber von vornherein aussichtslos, weil es offensichtlich war, daß hier kein Mitbestimmungstatbestand in Betracht kam. Von vornherein war nur eine Umsetzung des Angestellten F. innerhalb der Dienststelle beabsichtigt, die gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG nicht der Mitbestimmung unterlag, weil sie nicht mit einer Wechsel des Dienstorts verbunden war. Ebenso war von vornherein klar, daß die Vergütungsgruppe des Angestellten F. unverändert blieb, so daß auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ausschied. Nachdem der Beteiligte das mit Schreiben vom 30. Mai 1986 dem Antragsteller noch einmal dargelegt hatte, war es leichtfertig von dieser, trotzdem durch einen Anwalt ein gerichtliches Beschlußverfahren einleiten zu lassen. Daran kann auch der Hinwels des Antragstellers auf die damals noch offene Frage der Anrechnung der Bewährungszelt des Angestellten F. nichts ändern. Denn nach ständiger, schon im Jahre 1979 begründeter Rechtsprechung (BVerwG, Beschl., 30.1.1979 - 6 P 66.78 -, PersV 1980, 56). Ist der bloße Fallgruppenwechsel Innerhalb derselben Vergütungsgruppe selbst dann keine Rückgruppierung oder Zuweisung einer niedriger bewerteten Tätigkeit, wenn er zum Wegfall eines Bewährungsaufstiegs führt. Deshalb gab auch der Gesichtspunkt der Anrechnung der Bewährungszelt hier nichts für ein Mitbestimmungsrecht her. Im übrigen war aber auch insoweit die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens am 13. Juni 1986 leichtfertig und voreilig, weil über die Anrechnungsfrage zwischen den beteiligten Dienststellen noch verhandelt wurde und der dem Antragsteller partnerschaftlich zugeordnete Beteiligte sich - entsprechend seiner Zusage vom 30. Mai 1986 - noch am Vortage, dem 12. Juni 1986 in einem Schreiben an die Wehrbereichsverwaltung I nachdrücklich für die Anrechnung zugunsten des Angestellten F. eingesetzt hatte, die dann auch schon am 26. Juni 1986 endgültig erfolgte.
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Haase
Knief
Klitzsch
Pitsch