Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.03.1988, Az.: 17 OVG B 4/87

Antrag auf Feststellung des Anspruchs auf Gewährung von Reisekostenvergütung; Behinderung einer Personalratstätigkeit durch Verweigerung von Reisekostenvergütung; Reisekostenvergütung für Mitglieder von Stufenvertretungen bei zur Erfüllung Ihrer Aufgaben notwendigen Reisen; Freistellung für die Geschäftsführung einer auswärtigen Stufenvertretung; Anwendbarkeit des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) auf die Reisen von Personalratsmitgliedern ; Reisen von Mitgliedern der Personalvertretungen als Dienstreisen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.03.1988
Aktenzeichen
17 OVG B 4/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1988:0302.17OVG.B4.87.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 17.10.1986 - AZ: PB VG 3/85
nachfolgend
BVerwG - 14.02.1990 - AZ: BVerwG 6 P 12/88

Verfahrensgegenstand

Reisekosten

In der Personalvertretungssache
hat der 17. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
auf die mündliche Anhörung vom 2. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski sowie
den ehrenamtlichen Richter Angestellter Haase,
die ehrenamtliche Richterin Oberregierungsrätin Knief und
die ehrenamtlichen Richter Verwaltungsdirektor Klitzsch und Fernmeldeamtmann Pitsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen - vom 17. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß ihm für seine täglichen Fahrten von ... nach ... und zurück Reisekostenvergütung zu gewähren ist.

2

Er ist 1. Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesgrenzschutz-Bezirkspersonalrates beim Grenzschutzkommando ... (BGS-BPR beim GSK ...) in ... und für die Dauer seiner Amtszelt vollständig freigestellt von seiner dienstlichen Tätigkeit bei seiner Stammdienststelle, der Grenzschutzabteilung ... (GSA ...) in ... die er nur gelegentlich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als - Insoweit nicht freigestelltes - Mitglied auch des örtlichen Personalrates aufsucht. Er wohnt seit Februar 1984 in Reppenstedt. Zur Wahrung seines Amtes im BGS-BPR fährt er täglich von dort nach ... und zurück.

3

Bis zum Frühjahr 1985 wurde Ihm dafür Reisekostenvergütung nach dem BRKG gewährt. Im Februar 1985 wurde jedoch die auszahlende Grenzschutzverwaltungsstelle ... von dem Beteiligten zu 2) angewiesen, diese Praxis ab 1. März 1985 einzustellen, weil dem Antragsteller, dessen Dienstort nicht mehr ..., sondern ... sei, keine Reisekostenvergütung, sondern nur Trennungsgeld zustehe. Nachdem die Grenzschutzverwaltungsstelle, ... dem Antragsteller den Inhalt dieser Anweisung bekanntgegeben hatte, erhob dieser Widerspruch, den die Grenzschutzverwaltung ... als unbegründet zurückwies.

4

Der Antragsteller hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Nach § 44 BPersVG stehe ihm Reisekostenvergütung für sein Pendeln zwischen ... und ... zu, weil sein Dienstort weiterhin ... sei. Seine Freistellung könne schon deshalb nicht einer Abordnung gleichgesetzt werden, weil eine Abordnung für die Dauer einer Wahlperiode der Zustimmung der Personalvertretung bedürfe. In einer Verweigerung der Reisekostenvergütung sehe er eine Behinderung seiner Personalratstätigkeit i.S. des § 8 BPersVG, zumal das ihm gezahlte Trennungsgeld nicht annähernd seine tatsächlichen Unkosten für die täglichen Fahrten nach ... decke.

5

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß der Leiter der Grenzschutzverwaltungsstelle ... ihm für die Zeit ab 1. März 1985 Reisekostenvergütung für die täglichen Reisen zwischen ... und ... nach dem Bundesreisekostengesetz zu gewähren hat.

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Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt,

den Antrag abzulehnen,

7

und sind ihm entgegengetreten.

8

Der Beteiligte zu 3) hat Keinen Antrag gestellt, aber den Antrag des Antragstellers unterstützt.

9

Mit Beschluß vom 17. Oktober 1986 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgender Gründen:

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§ 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG enthalte lediglich für solche Reisen eines Personalratsmitglieds eine spezielle Regelung, die der Dienstreise eines Beamten entsprächen. Die Erstattung von Kosten für Reisen vom Wohnort zu dem Ort, an dem ein vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied ständig seine Arbeit in der Personalvertretung versieht, sei durch § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht ausdrücklich geregelt. Es bedürfe insoweit vielmehr eines Rückgriffs auf § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, wonach die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten die Dienststelle trage. Dabei werde der Umfang der Erstattung aufgrund einer entsprechenden Anwendung des Abschnitts III des BRKG im Ergebnis so bestimmt, wie er sich bei Beamten nach Abschnitt III des BRKG ergeben würde. Danach stehe dem Antragsteller die beanspruchte Reisekostenvergütung nicht zu. Denn seine Fahrten von ... nach ... und zurück entsprächen nicht Dienstreisen eines Beamten. Er führe vielmehr Reisen zwischen seinem Wohnort und einem Ort durch, der seinem "Dienstort" entspreche. "Dienstort" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG sei der Ort, an dem der Beamte regelmäßig beschäftigt sei. Der Antragsteller sei aber regelmäßig in ... beschäftigt. Dort gehe er den ihm in seinem konkreten Amt zur unmittelbaren Erledigung übertragenen Dienstaufgaben nach. Die Dienstaufgaben seien die Ihm als Mitglied des Bezirkspersonalrats obliegenden Tätigkeiten. Diese Auffassung sei auch mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1984 (Buchholz 238.3 A Nr. 11 zu § 44 PersVG) vereinbar. Denn die sinngemäße Anwendung der Trennungsgeldvorschriften sei in dem Beschluß nur bei solchen Reisen verneint worden, die in Erfüllung von Aufgaben der Personalvertretung durchgeführt worden seien, also der zur Erfüllung der Personalratsaufgaben notwendigen Reisen. Hier gehe es aber um nicht notwendige tägliche Fahrten. Das Bundesverwaltungsgericht habe über einen Fall entschieden, in dem ein Beamter, der an seinem Dienstort wohnte, in den Jahren 1974 und 1975 "verschiedentlich" Aufgaben des Personalrats an einem anderen Ort zu erfüllen hatte und hierfür teils freigestellt, teils abgeordnet wurde. Er habe vom Dienstort aus Einzelreisen zur Ausführung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben an einem anderen Ort ausgeführt, die Dienstreisen gleichkamen, so daß eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der TGV ausschied. Im vorliegenden Fall gehe der Antragsteller jedoch seiner Personalratstätigkeit ständig in ... nach und fahre auf eigenen Wunsch täglich von ... nach ... und zurück, so daß die Parallele zu dem Fall eines Beamten, der von seinem früheren Dienstort in der Nähe seines Wohnortes abgeordnet sei, naheliege. Der Dienstherr habe hier auch nicht auf den Charakter der Reisen durch eigene Maßnahmen eingewirkt; die Reisen seien aufgrund der Angaben des Antragstellers über seine täglichen Heimfahrten lediglich reisekostenrechtlich überprüft worden.

11

Gegen den ihm am 19. Dezember 1986 zugestellten Beschluß richtet sich die am 19. Januar 1987 eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft.

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Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

13

Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Der Beteiligte zu 3) stellt keinen Antrag, unterstützt jedoch den Antrag des Antragstellers.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

16

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dabei kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht angenommen hat oder hier gemäß §§ 83 Abs. 2 BPersVG das Verwaltungsgericht am Sitz der Dienststelle, um deren Personalrat es geht (Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, 4. Aufl., § 83 RdNr. 37), in Hannover zuständig war; denn gemäß § 88 ArbGG wäre eine unrichtige Annahme der örtlichen Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren nicht mehr beachtlich. In der Sache hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers jedenfalls zu Recht abgelehnt. Die beanspruchte Reisekostenvergütung für die täglichen Fahrten zwischen Reppenstedt und Hannover steht dem Antragsteller nicht zu.

17

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 BPevsVG erhalten auch Mitglieder der Stufenvertretungen bei Reisen, die zur Erfüllung Ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz; die Reisekostenvergütungen sind nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Zwar sind diese Reisen keine Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 2 BRKG, da sie nicht der Erledigung eines bestimmten Dienstgeschäfts dienen und auch keiner Genehmigung bedürfen (BVerwGE 14, 282, 285 [BVerwG 22.06.1962 - VII P 8/61] = PersV 162, 180;  67, 135, 143= PersV 1984, 324). In Anknüpfung an § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, nach dem die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten zu tragen hat, verweist Satz 2 gleichwohl hinsichtlich Art und Umfang der Reisekosten auf das BRKG als die spezielle Rechtsgrundlage, nach der sich die Vergütungen bestimmen. Aus dem Umstand, daß Ihre Reisen keine "Dienstreisen" sind, folgt dabei nicht, daß die Mitglieder von Personalvertretungen für jede beliebige Reise einen Anspruch auf Vergütung entsprechend dem BRKG haben. Vielmehr setzt der Erstattungsanspruch zunächst voraus, daß eine Tätigkeit des Personalrats ausgeübt wurde, also seine Rechte wahrgenommen oder ihm obliegende Pflichten erfüllt wurden; das beurteilt sich ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten und ist Ermessenserwägungen entzogen. Ein gewisser, wenn auch begrenzter Ermessensspielraum besteht lediglich hinsichtlich der Art und Weise, wie ein Personalratsmitglied eine ihm obliegende Aufgabe wahrnimmt, insbesondere ob es zu deren Erfüllung eine Reise für erforderlich halten durfte (BVerwGE 69, 153 [BVerwG 12.04.1984 - 5 C 95/80] = PersV 1983, 372, m. Nachw.).

18

Hier hat der Antragsteller in Hannover zwar eine Tätigkeit des Personalrats ausgeübt, nämlich die Aufgaben des BGS-BPR wahrgenommen, zu deren Erfüllung er freigestellt war. Zweifeln könnte schon begegnen, ob er im Rahmen des Ermessens die täglichen Hin- und Rückfahrten zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz des BGS-BPR, an dem ihm amtlich unentgeltliche Unterkunft und Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wurde, für erforderlich halten durfte. Auch wenn das zu bejahen ist, steht dem Antragsteller die beanspruchte Reisekostenvergütung aber nicht zu. Dabei kann offenbleiben, ob seine Freistellung für die Aufgaben des BGS-BPR reisekostenrechtlich einer Abordnung im Sinne des § 22 BRKG gleichkam, so daß Ihm nach dieser Vorschrift nur Trennungsgeld zustand (so OVG Bremen, Beseht. v. 11.5.1984, ZBR 1985, 27). Denn selbst wenn die Freistellung für die Geschäftsführung einer auswärtigen Stufenvertretung auch nicht im Sinne der §§ 22 Abs. 1 BRKG einer Abordnung an den Sitz der Stufenvertretung gleichzusetzen ist (so wohl BMI-Rundschreiben vom 9.6.1987 - DI 4 - 212 152/12, Zf. 8 der Anlage; in besoldungsrechtlicher Hinsicht BVerwG. Urt. v. 28.1.1988 - 2 C 61.86 -), konnte der Antragsteller hier doch - abgesehen von den ersten 14 Tagen, für die er Tagegeld erhalten hat und die deshalb nicht im Streit sind - entsprechend § 11 Abs. 1 BRKG nur eine Vergütung wie bei einer Abordnung beanspruchen.

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Gemäß § 4 Nr. 5 BRKG ist auch die Erstattung der Auslagen wie bei einer Abordnung (Abfindung vom 15. Tage an) nach § 11 Abs. 1 BRKG eine Art der Reisekostenvergütung, die unter den entsprechenden Voraussetzungen von der Verweisung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG umfaßt wird. Denn nach ständiger Rechtsprechung findet das BRKG in vollem Umfang auf die Reisen von Personalratsmitgliedern Anwendung. Es ist deshalb allgemein anerkannt, daß auch Mitglieder von Personalvertretungen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, anstelle des Tagegeldes nach § 9 BRKG nur eine Aufwandsvergütung nach § 17 BRKG in Verbindung mit den dazu ergangenen Erlassen erhalten, die gemäß § 4 Nr. 8 BRKG auch eine Art der Reisekostenvergütung ist (BVerwG, Beschl, v. 20.10.1977 - VII P 13.75 -, PersV 1979, 73; OVG Lüneburg. Beschl. v. 8.4.1975 - P OVG B 1/75 -, PersV 1979, 425; OVG Münster, Beschl. v. 11.3.1986 - CB 4/84 -, RiA 1987, 46; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 6. Aufl., § 44 RdNr. 13; Fischer/Goeres in GKÖD, Bd. V, § 44 RdNr. 23; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG. 4. Aufl., § 44 RdNr. 34). Das gleiche gilt aber für die Reisekostenvergütung in Form der Pauschalvergütung nach §§ 4 Nr. 9, 18 BRKG (Fischer/Goeres, a.a.O.; vgl. auch BVerwGE 25, 114) oder der Auslagenerstattung nach §§ 4 Nr. 5, 11 Abs. 1 BRKG.

20

Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1 BRKG sind im vorliegenden Falle auch erfüllt. Schon aus dem Umstand, daß die Reisen von Mitgliedern der Personalvertretungen keine Dienstreisen sind, ergibt sich, daß die auf Dienstreisen von Beamten zugeschnittenen Begriffe des Reisekostenrechts nicht voll auf solche Reisen von Mitgliedern der Personalvertretungen passen und nicht einfach auf den personalvertretungsrechtlichen Erstattungsanspruch übertragen werden können (BVerwGE 67, 135, 143 [BVerwG 27.04.1983 - 6 P 3/81] = PersV 1984, 324). Da das Reisekostenrecht aufgrund der Verweisung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG für den Erstattungsanspruch der Mitglieder von Personalvertretungen entsprechend anzuwenden und daher insoweit materielles Personalvertretungsrecht ist (BVerwG, a.a.O., S. 139), ist es als solches auch in personalvertretungsrechtlicher Modifizierung auszulegen (so BVerwGE, a.a.O., S. 143 für das "dienstliche" Interesse im Sinne des § 6 KfzVO). Maßstab muß dabei stets der Sinn des Gesetzes sein, die Mitglieder von Personalvertretungen bei Reisen in Erfüllung ihrer Aufgaben nicht besser oder schlechter zu stellen, sie also mit einer Reisekostenvergütung in demjenigen Rahmen abzufinden, der auch für Beamte bei Dienstreisen gilt.

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Nach diesen Grundsätzen ist Hannover als Sitz des BGS-BPR hier aber für den Antragsteller der "auswärtige Geschäftsort" im Sinne des § 11 Abs. 1 BRKG. Denn Geschäftsort im reisekostenrechtlichen Sinne ist der Ort, an dem das Dienstgeschäft erledigt wird (Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, § 2, Anm. 7, § 11, Anm. 8). In der gebotenen entsprechenden Anwendung als materielles Personalvertretungsrecht ist deshalb "Geschäftsort" für das Mitglied einer Stufenvertretung, das von seiner Arbeitsleistung bei seiner Stamradienststelle vollständig für die Geschäftsführung dieser Stufenvertretung freigestellt ist, der Ort, an dem die Geschäftsstelle der Stufenvertretung ihren Sitz hat und die Personalratstätigkeit für sie zu erbringen ist (Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O., RdNr. 7; Lorenzen/Haas/Schmitt, a.a.O.; RdNr. 33 a). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 BRKG sind gegeben. Denn im Sinne dieser Vorschrift dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort immer dann länger als 14 Tage, wenn dort länger als 14 Tage Dienstgeschäfte zu erledigen sind. Das ist hier der Fall; die Geschäftsführung im BGS-BPR, für die der Antragsteller freigestellt ist, erfordert nach seinem eigenen Vorbringen seine Anwesenheit am Sitz der Geschäftsstelle an allen Arbeitstagen. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, daß er täglich nach der Arbeit wieder an seinen Wohnort zurückfährt, dort übernachtet und am nächsten Morgen eine neue Reise zur Geschäftsstelle des BGS-BPR nach ... antritt. Denn der "Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort" im Sinne des § 11 Abs. 1 BRKG wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Dienstreisende zur Übernachtung an seinen außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnort zurückkehrt; eine ständige Anwesenheit am Geschäftsort ist nicht notwendig (Kopicki/Irlenbusch. a.a.O., Anm. 6 und 7; Bayer. VGH, Urt. v. 9.6.1972, BayVBl 1973, 73). Dies hat für den Antragsteller in gleicher Weise zu gelten wie für einen Beamten, der bei einer länger dauernden Dienstreise trotz täglicher Heimfahrt zur Übernachtung in seiner Wohnung ebenfalls vom 15. Tage an nur die geringere Vergütung wie bei einer Abordnung erhält.

22

Dieser rechtlichen Würdigung kann der Antragsteller auch nicht den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1984 (6 P 34.82 - Buchholz 238.3 A, Nr. 11 zu § 44 BPersVG) entgegenhalten. In dem dort entschiedenen Fall ging es um einzelne Reisen eines Personalratsmitglieds an einen auswärtigen Ort. Wenn das Bundesverwaltungsgericht für die einzelnen Tage, an denen diese Reisen unternommen wurden, eine Abordnung des Personalratsmitglieds im Sinne des § 22 Abs. 1 BRKG an den auswärtigen Ort verneint hat, so läßt sich daraus nichts für die hier zu entscheidende Frage herleiten, welche Art der Reisekostenvergütung dem Mitglied einer Stufenvertretung zusteht, das für die Geschäftsführung der Stufenvertretung freigestellt ist und an deren auswärtigen Sitz ständig seine personalvertretungsrechtliche Tätigkeit wahrzunehmen hat.

23

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

24

Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Dr. Dembowski
Haase
Knief
Klitzsch
Pitsch