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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

Dritter Abschnitt EB-BbS - Quantitative Vorgaben zur Unterrichtsorganisation

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
Amtliche Abkürzung
EB-BbS
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Schule entscheidet gemäß den §§ 3 und 4 BbS-VO eigenverantwortlich über die Organisation des Unterrichts (z. B. Einrichtung von Klassen, von anderweitig organisierten Lerngruppen und von Praxisgruppen, über die Teilung von Klassen, über Doppelbesetzungen mit Lehrkräften) und legt den Bedarf an Lehrkräftesollstunden für ihre Unterrichtsorganisation fest.

1. Klassenbildung

1.1 Bei der Bildung von Klassen und anderweitig organisierten Lerngruppen muss sich die Schule an die Vorgaben bzgl. Unterrichtsstunden entsprechend der jeweiligen Stundentafel gem. des 1. Abschnitts dieser Bestimmungen halten.

Die Lehrkräftesollstunden für die Organisationsmaßnahmen insgesamt dürfen das jeweilige Schulbudget) Lehrkräftesollstundenbudget) der Schule nicht überschreiten.

1.2 Bei den organisatorischen Entscheidungen haben die berufsbildenden Schulen einer hohen und gleichmäßigen Unterrichtsversorgung über alle Schulformen und Bildungsgänge Vorrang einzuräumen.

2. Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets der Schule

2.1 Jede berufsbildende Schule ermittelt zu Beginn des Schuljahres ihr Schulbudget für den theoretischen Unterricht als auch für den praktischen Unterricht. Dazu sind die Zahlen der Schülerinnen und Schüler und die Festlegungen der jeweiligen Faktorenverzeichnisse, die von der obersten Schulbehörde für das jeweilige Schuljahr erstellt werden, zugrunde zu legen. Den Stichtag zur Ermittlung der Schulbudgets legt die oberste Schulbehörde fest.

Die Schulbudgets sowie deren Einhaltung werden quantitativ und qualitativ zum Termin der amtlichen Schulstatistik überprüft. Erforderliche Änderungen der Beschulung (u. a. Klassen-, Lerngruppen und Gruppenbildung) sind ggf. von den Schulen spätestens mit Beginn des 2. Schulhalbjahres des jeweiligen Schuljahres anzupassen.

2.2 In der Berufsschule und der Berufseinstiegsschule Klasse 1, Klasse 2 in Teilzeitform und der Berufseinstiegsschule - Sprach- und Integrationsklassen - wird das Schulbudget für den theoretischen Unterricht nach einem differenzierten klassenbezogenen Sollstundenwert oder bei Überschreiten der folgenden Grenzwerte nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet:

  1. a)

    Berufsschule - Teilzeit

    Gruppen von ...

    7 bis 13 Schülerinnen und Schülern: 0,8 x Klassenfaktor

    14 bis 30 Schülerinnen und Schülern: 1,0 x Klassenfaktor

    31 bis 48 Schülerinnen und Schülern: 2,0 x Klassenfaktor;

  2. b)

    Berufseinstiegsschule Klasse 1, Klasse 2 in Teilzeitform, Berufseinstiegsschule - Sprach- und Integrationsklassen - und Berufsschule für Ausbildungen nach § 66 BBiG oder § 42r der Handwerksordnung

    Gruppen von ...

    7 bis 8 Schülerinnen und Schülern: 0,8 x Klassenfaktor

    9 bis 16 Schülerinnen und Schülern: 1,0 x Klassenfaktor

    17 bis 28 Schülerinnen und Schülern: 2,0 x Klassenfaktor.

2.3 In den übrigen Schulformen gemäß den §§ 16 und 18 bis 20 NSchG wird das Schulbudget für den theoretischen und den praktischen Unterricht ausschließlich nach einem schülerbezogenen Sollstundenwert errechnet.

2.4 Zur Berechnung des Schulbudgets bildet die Schule jahrgangsweise gegliederte Gruppen. Diese Gruppen setzen sich zusammen

  • in der Berufsschule gemäß Nummer 2.2 aus den Schülerinnen und Schülern einzelner oder verschiedener (affiner) anerkannter Ausbildungsberufe nach § 1b Abs. 5, 6 und 7 BbS-VO,

  • in anderen Bildungsgängen gemäß Nummer 2.3 jeweils aus den Schülerinnen und Schülern derselben Schulform und derselben Fachrichtung.

Diese Gruppen sind auch die Grundlage für die Berechnung des Schulbudgets für den praktischen Unterricht.

2.5 Gruppen werden bei der Budgetberechnung nur berücksichtigt, wenn sie mehr als sechs Schülerinnen und Schüler umfassen. Eine Gruppe kann aus mehreren Klassen, eine Klasse grundsätzlich nur aus einer Gruppe bestehen.

Ausnahmen bestehen, wenn in einer Klasse der Berufsschule auch Schülerinnen und Schüler Ausbildungen nach § 66 BBiG oder § 42r der Handwerksordnung beschult werden, im Fall des § 1b Abs. 6 Satz 4 BbS-VO sowie bei Vorlegen der Ausnahmegenehmigung gemäß § 1b Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 BbS-VO.

2.6 In der Berufsschule und Berufseinstiegsschule gemäß Nummer 2.2 bestimmt sich der klassenbezogene Sollstundenwert nach den dort genannten Bandbreiten.

2.7 In allen anderen Fällen wird die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit dem jeweiligen Anteilswert des Bildungsganges gemäß Faktorenverzeichnis multipliziert.

2.8 Für Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören, die in einem Bildungsgang inklusiv beschult werden, können personenbezogen bis zu fünf Wochenstunden zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.

2.9 Bei der Berechnung des Lehrkräftesollstunden-Budgets für die Bildungsgänge in der Fachschule Seefahrt findet Nummer 2.5 keine Anwendung.

2.10 Die Unterrichtsversorgung der Berufsschulklassen in den Berufsbildenden Schulen Borkum, in den Justizvollzugsanstalten, den Berufsbildungswerken, den durch die Arbeitsagentur geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen und den Klassen in den Werkstätten für behinderte Menschen wird durch individuelle Zuweisung von Lehrkräftestunden sichergestellt.