Siebenter Abschnitt EB-BbS - Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
- Amtliche Abkürzung
- EB-BbS
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Mit Beschluss vom 20. 11. 1998 in der Fassung vom 14. 9. 2017 hat die Kultusministerkonferenz die "Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung" beschlossen und darin die Standards für vier Niveaustufen festgelegt. Die Vereinbarung ist durch den RdErl. Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz, RdErl. d. MK vom 13. 6. 2001 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. 6. 2011 (Nds. MBl. S. 523), für Niedersachsen für unmittelbar verbindlich erklärt worden und damit eine Zertifizierungsmöglichkeit i. S. von § 32 BbS-VO.
Zur Durchführung dieser Zertifizierungsmöglichkeit werden die folgenden Regelungen getroffen:
1. Schülerinnen und Schüler, die mit dem Besuch einer berufsbildenden Schule Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, die der KMK-Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung vom 20. 11. 1998 in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen, können bei der jeweiligen berufsbildenden Schule einen Antrag auf Zulassung zur Zertifizierungsprüfung stellen.
2. Die RLSB bilden nach Bedarf bei einer Schule, schul- oder bezirksübergreifend einen Prüfungsausschuss.
3. Zur Vorbereitung der Prüfung nach § 32 BbS-VO wird eine Arbeitsgruppe gebildet, die über die jährlich landeseinheitlichen Prüfungsaufgaben entscheidet.
4. Das NLQ wird - unbeschadet der Regelung zu Nummer 2 - mit der organisatorischen, haushalts- und kassentechnischen Abwicklung der Zertifizierungsprüfungen beauftragt.
5. Die Aufgabe der Zertifizierung soll von den beteiligten Lehrkräften und Bediensteten im Rahmen einer Nebentätigkeit geleistet werden. Für diese Nebentätigkeit können pro Schuljahr höchstens folgende Vergütungen gezahlt werden:
a) | Erstellung eines Aufgabenvorschlages | 78,00 EUR |
---|---|---|
b) | je Mitglied der Arbeitsgruppe für die Vorbereitung der Prüfung für bis zu 16 Zeitstunden | 10,00 EUR je Zeitstunde |
c) | Aufsicht über die schriftliche Prüfung pro Prüfling | 0,50 EUR |
d) | Korrektur einer Klausur - Erste Prüferin/Erster Prüfer | 13,00 EUR |
e) | Korrektur einer Klausur - Zweite Prüferin/Zweiter Prüfer | 6,50 EUR |
f) | Mündliche Prüfung - je Prüfling und Prüferin/Prüfer | 6,50 EUR |
g) | Verwaltungstechnische Abwicklung der Prüfung je Prüfling | 1,50 EUR. |
6. Die nach Maßgabe der für die niedersächsischen Beamtinnen und Beamten geltenden Rechtsvorschriften entstehenden Reisekosten und die sonstigen Materialkosten sollen einen Betrag von 15 EUR je Prüfling nicht überschreiten.
7. Für die Zertifizierung der Fremdsprachenkenntnisse hat der Prüfling nach Nummer 77.6.2 der Anlage (Kostentarif) zur AllGO vom 5. 6. 1997 (Nds. GVBl. S. 171; 1998 S. 501), in der jeweils aktuellen Fassung eine Gebühr von 65 EUR zu zahlen. Die Gebühr ist auf das Konto des NLQ bei der Norddeutschen Landesbank Girozentrale mit der IBAN DE 64 2505 0000 0106 0222 70 unter Angabe der Buchungsstelle und der besuchten Schule zu überweisen.